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{'item': 'W107 2111902-1'}

Obsah (17)Art. 58§ 19Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 4Art. 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW107 2111902-1 SpruchW107 2111902-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And

Art. 58

(EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion

Artikel 58

, (EG) 1122 aus 2009, (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt. II. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 19.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX-Alm, Betriebsstätten-Nr. XXXX (im Folgenden XXXX-Alm), für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX-Alm, Betriebsstätten-Nr. römisch 40 (im Folgenden XXXX-Alm), für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. 2. Mit Datum vom 25.07.2012 gab der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer den vorzeitigen Abtrieb von fünf Rindern aufgrund eines Blitzschlages bekannt und stelle ein Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt. Dieses Ansuchen wurde von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA, belangte Behörde) aufgrund des Überschreitens der zulässigen Meldungsdauer abgelehnt. 3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen, 2,53 Zahlungsansprüche wurden als verfallen erklärt und ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 99,37 vorgenommen. Dem Bescheid wurden eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (davon anteilige Almfläche 32,93

  1. ha)– mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden könne – sowie 58,39 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne – zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen, 2,53 Zahlungsansprüche wurden als verfallen erklärt und ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 99,37 vorgenommen. Dem Bescheid wurden eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (davon anteilige Almfläche 32,93
  2. ha)– mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden könne – sowie 58,39 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne – zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Am 30.09.2013 fand auf der XXXX-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. 5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.339,80 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 554,56 rückgefordert. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde unverändert abgewiesen und blieb unbekämpft. Neben dem Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 37,76 wurde ein Abzug wegen Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58 vorgenommen. Dem Bescheid wurden – jeweils mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden könne – eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (davon anteilige Almfläche 32,93
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 56,39 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 30,93
  4. ha)sowie 56,39 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne – zu Grunde gelegt.5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.339,80 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 554,56 rückgefordert. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde unverändert abgewiesen und blieb unbekämpft. Neben dem Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 37,76 wurde ein Abzug wegen Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58 vorgenommen. Dem Bescheid wurden – jeweils mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden könne – eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (davon anteilige Almfläche 32,93
  5. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 56,39 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 30,93
  6. ha)sowie 56,39 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne – zu Grunde gelegt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung stehe, eine Differenzfläche von 2,00 ha. Da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle(
  7. n)Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde vom 27.03.2014, eingelangt bei der AMA am 28.03.2014, und beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Vorlage der Berechnungen durch die AMA, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums

der Beschwerde und die Zulassung der Berichtigung seines Beihilfeantrags. Begründend führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lege ihrer Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dabei lasse sie unberücksichtigt, dass bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung seien daher falsch. Es liege somit ein Irrtum der Behörde bei der früheren amtlichen Erhebung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen, da die Prüfung durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden sei, die ein höheres Fachwissen als der Beschwerdeführer aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen würde.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Antragsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Antragsjahre 2010 und folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei.Begründend führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lege ihrer Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dabei lasse sie unberücksichtigt, dass bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung seien daher falsch. Es liege somit ein Irrtum der Behörde bei der früheren amtlichen Erhebung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen, da die Prüfung durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden sei, die ein höheres Fachwissen als der Beschwerdeführer aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen würde.

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, für die Antragsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, für die Antragsjahre 2010 und folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei.

  1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 07.08.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
  2. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde die AMA im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert darzulegen, ob auf der verfahrensgegenständlichen Alm in vorangegangenen Jahren bereits frühere Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden hätten und gegebenenfalls anzugeben, welche Flächenausmaße im Zuge dieser Kontrollen seitens der belangten Behörden ermittelt worden seien.
  3. Mit Stellungnahme vom 08.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2016, führte die AMA aus, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Vorjahren bereits Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und folgende Flächenausmaße festgestellt worden seien: * Kontrolle vom 24.08.2011: 80,04 ha (anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der Kontrolle von 36,27 ha auf 35,84 ha reduziert.) * Kontrolle vom 19.08.2009: 83,53 ha (anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der Kontrolle von 52,03 ha auf 41,34 ha reduziert.) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 25,49 ha. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 25,46 ha – mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr zudem Auftreiber auf die XXXX-Alm für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und eine Almfutterfläche für die XXXX-Alm in Vertretung der Agrargemeinschaft XXXX im Ausmaß von 80,25 ha beantragt wurde. Auf die XXXX-Alm wurden im Antragsjahr 2012 89,20 Großvieheinheiten (GVE) aufgetrieben. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2012 36,60 GVE auf die XXXX-Alm auf. Entsprechend dem Umfang der anteiligen Nutzung der Almfutterfläche gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen GVE beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,93 ha.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr zudem Auftreiber auf die XXXX-Alm für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und eine Almfutterfläche für die XXXX-Alm in Vertretung der Agrargemeinschaft römisch 40 im Ausmaß von 80,25 ha beantragt wurde. Auf die XXXX-Alm wurden im Antragsjahr 2012 89,20 Großvieheinheiten (GVE) aufgetrieben. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2012 36,60 GVE auf die XXXX-Alm auf. Entsprechend dem Umfang der anteiligen Nutzung der Almfutterfläche gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen GVE beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,93 ha. Am 30.09.2013 fand auf der XXXX-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 auf dem Feldstück (FS) 6 / Schlag-Nr. 1 anstatt der beantragten Fläche im Ausmaß von 52,77 ha eine solche im Ausmaß von 47,91 ha vorgefunden und eine Flächenabweichung im Ausmaß von 4,86 ha festgestellt wurde. Die XXXX-Alm verfügte somit im Antragsjahr 2012 nach VOK über eine Almfutterfläche von gesamt 75,39 ha. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen GVE verfügte dieser im Antragsjahr 2012 über eine anteilige Almfutterfläche von 30,93 ha. Der Beschwerdeführer beantragte im Antragsjahr 2012 somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche des Heimbetriebs und anteilige Flächen der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 58,42 ha und verfügte im Antragsjahr 2012 über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche des Heimbetriebs und anteilige Flächen der Alm) im Ausmaß von 56,39 ha. Die Differenz zwischen beantragter und tatsächlich vorhandener Fläche betrug demnach 2 ha bzw. 3,42 %. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid verhängte die belangte Behörde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden und nahm eine Rückforderung in Höhe von EUR 554,56 vor. In den Jahren vor der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 fanden auf der XXXX-Alm zwei weitere Vor-Ort-Kontrollen statt. Im Zuge der Kontrolle vom 19.08.2009 wurde ein Flächenausmaß von 85,53 ha ermittelt. Im Zuge der Kontrolle vom 24.08.2011 wurde ein Flächenausmaß von 80,04 ha ermittelt. Die vom Beschwerdeführer mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragte Almfläche der XXXX-Alm im Ausmaß von 80,25 ha weicht somit um 0,19 ha von der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 festgestellten Almfläche im Ausmaß von 80,04 ha ab. Der Beschwerdeführer vertraute auf die früheren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 und übernahm bei der Beantragung der EBP 2012 die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 vorgenommene Einteilung der verfahrensgegenständlichen Alm in Feldstücke und Schläge sowie die für die einzelnen Schläge herangezogenen Überschirmungsgrade bzw. NLN-Faktoren.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere aus den Kontrollberichten zu den Vor-Ort-Kontrollen, sowie aus der Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 eine Fläche im Ausmaß von 58,42 ha (Heimfläche und anteilige Almfutterfläche) beantragte, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachantrag–Flächen 2012, hier insbesondere der Beilage "Flächennutzung" bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Feststellung betreffend das Flächenausmaß des Heimbetriebs des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ergibt sich – mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden kann – ebenfalls aus dem Mehrfachantrag–Flächen 2012, Beilage "Flächennutzung", und blieb unbestritten. Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der XXXX-Alm im Antragsjahr 2012 ergibt sich aus der am 30.09.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Feldstücke und Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt der Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2012 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX-Alm war und über eine anteiligen Almfutterfläche von 30,93 ha verfügte, ergibt sich aus den Bescheiden und blieb ebenfalls unbestritten. Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag-Flächen 2012 für die Agrargemeinschaft XXXX als vertretungsbefugter Almbewirtschafter selbst gestellt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Auskunft der belangten Behörde im Zuge deren Stellungnahme vom 08.06.2016, wonach der Beschwerdeführer seit 13.11.1996 Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft XXXX ist und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet. Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der XXXX-Alm Sachverständige oder sonstige Beauftragte herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag-Flächen 2012 für die Agrargemeinschaft römisch 40 als vertretungsbefugter Almbewirtschafter selbst gestellt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Auskunft der belangten Behörde im Zuge deren Stellungnahme vom 08.06.2016, wonach der Beschwerdeführer seit 13.11.1996 Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft römisch 40 ist und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet. Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der XXXX-Alm Sachverständige oder sonstige Beauftragte herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass weitere Vor-Ort-Kontrollen am 24.08.2011 sowie am 19.08.2009 stattgefunden haben und die im Zuge dieser Kontrollen ermittelten Flächenausmaße ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestritt die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen nicht substantiell, sondern führte in seinem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Daten der belangten Behörde diesbezüglich nur an, dass eine frühere Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, die ein anderes Flächenausmaß ergeben habe als die dem Bescheid zu Grunde liegende Vor-Ort-Kontrolle. Dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung der EBP 2012 auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 vertraute und die diesbezüglichen Berechnungen und Vermessungen der belangten Behörde übernahm, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 festgestellter Maßen eine beihilfefähige Almfläche der XXXX-Alm im Ausmaß von 80,04 ha ermittelte und der Beschwerdeführer mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 eine Almfläche im Ausmaß von 80,25 ha beantragte. Zum anderen hat die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS und der Vergleich der Kontrollor-Daten hinsichtlich des Mehrfachantrags Flächen 2011 mit den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2012 beantragten Flächen ergeben, dass keine sichtbaren Abweichungen erkennbar sind. Vielmehr stellt sich die Situation zweifelsfrei so dar, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 ermittelten Daten hinsichtlich der Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie den für die einzelnen Schläge herangezogenen Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor übernommen hat und seiner Betriebsprämienbeantragung für das Antragsjahr 2012 zu Grunde legte. Dass der Beschwerdeführer festgestellter Maßen 0,19 ha mehr an beihilfefähiger Almfläche beantragte als von der belangten Behörde mit Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 ermittelt wurde, steht der Feststellung der Zugrundelegung des früheren Vor-Ort-Kontrollergebnisses durch den Beschwerdeführer nicht entgegen, da es sich hierbei um eine derart geringe Abweichung handelt, die im Hinblick auf die oben angeführten Umstände keinen Anlass gibt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht am Ergebnis der belangten Behörde orientierte.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 34 Abs. 5, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 34, Absatz 5, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom

  1. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen [ ]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.

  1. Zu Spruchpunkt A I.):3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch eins.): Der Beschwerdeführer richtete sich in seiner Beschwerde zum einen gegen die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche betreffend das Jahr
  3. Zum anderen führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinerlei Hinweise gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstelle und wendet einen Irrtum der Behörde hinsichtlich der früheren Vor-Ort-Kontrollergebnisse sowie erkennbar mangelndes Verschulden betreffend die überbeantragte Fläche ein. Hierzu gilt es Folgendes auszuführen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie unter II.
  4. festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 für die XXXX-Alm als zuständiger Almbewirtschafter eine Futterfläche im Ausmaß von 80,25 ha und die Einheitliche Betriebsprämie 2012 für eine Fläche im Ausmaß von 58,42 ha (Heimfläche und anteilige Almfläche).Wie unter römisch zwei.
  5. festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 für die XXXX-Alm als zuständiger Almbewirtschafter eine Futterfläche im Ausmaß von 80,25 ha und die Einheitliche Betriebsprämie 2012 für eine Fläche im Ausmaß von 58,42 ha (Heimfläche und anteilige Almfläche). Wie den Feststellungen unter II.
  6. ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die Almfläche der XXXX-Alm im Jahr 2012 80,04 ha und war im Fall des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen. Das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers beruhte dabei – mit der Maßgabe, dass

§ 4Abs.

2 INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – auf dessen eigenen Angaben; das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an anteiliger Almfutterfläche auf der in Rede stehenden Alm gründete sich auf das Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 30.09.2013, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).Wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die Almfläche der XXXX-Alm im Jahr 2012 80,04 ha und war im Fall des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen. Das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers beruhte dabei – mit der Maßgabe, dass

Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – auf dessen eigenen Angaben; das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an anteiliger Almfutterfläche auf der in Rede stehenden Alm gründete sich auf das Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 30.09.2013, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen. Dem diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).Dem diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, konnte unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist auszuführen, dass anders als etwa im Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vorliegt, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).Dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, konnte unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist auszuführen, dass anders als etwa im Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vorliegt, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da somit kein Irrtum der Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt und der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen war, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 auf Basis einer beantragten Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (mit der Maßgabe, dass

§ 4Abs.

2 INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann) jedoch zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt wurde, war die belangte Behörde

Art. 80Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 143,98), zurückzufordern.Da somit kein Irrtum der Behörde

Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, vorliegt und der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen war, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 auf Basis einer beantragten Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (mit der Maßgabe, dass

Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann) jedoch zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt wurde, war die belangte Behörde

Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 143,98), zurückzufordern. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm

Art. 80Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu Recht.Die Entscheidung der AMA erfolgte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm

Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, zu Recht. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 2 ha bzw. 3,24 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2012

Art. 58VO (EG) Nr.

1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte darüber hinaus eine Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58.Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 2 ha bzw. 3,24 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2012

Artikel 58, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte darüber hinaus eine Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58. Entscheidungswesentlich ist somit in weiterer Folge, ob die belangte Behörde nicht nur (wie oben ausgeführt) berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 zu bemessen und den zu viel gezahlten Betrag nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm

Art. 80Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückzufordern, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 anwenden konnte oder ob die Ausnahme

Art. 73Abs.

1 der VO (EG) 1122/2009 greift, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Entscheidungswesentlich ist somit in weiterer Folge, ob die belangte Behörde nicht nur (wie oben ausgeführt) berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 zu bemessen und den zu viel gezahlten Betrag nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm

Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, zurückzufordern, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, anwenden konnte oder ob die Ausnahme

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, greift, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf

Art. 73Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg; Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Eine Flächensanktion darf

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg; Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Was die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle anlangt, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, wonach sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (vgl. VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223).Was die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle anlangt, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, wonach sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat vergleiche VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte und wendet somit erkennbar ein, auf das Ergebnis der früheren amtlichen Erhebung vertraut zu haben. Wie unter II.

  1. festgestellt, legte der Beschwerdeführer dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 ermittelten Werte und Flächenausmaße zu Grunde. Da zwischen der von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche für das Jahr 2011 im Ausmaß von 80,04 ha und der vom Beschwerdeführer beantragten Fläche für das Jahr 2012 im Ausmaß von 80,25 ha nur eine marginale Abweichung nach oben im Ausmaß von 0,19 ha lag und nach Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS zweifelsfrei zu erkennen war, dass sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung 2012 sowohl hinsichtlich der Einteilung der Schläge als auch betreffend der NLN-Bewertung an den Ergebnissen der belangten Behörde orientierte (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), durfte er – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche nicht exakt der vom Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten entspricht, für sich alleine nicht geeignet ist, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Verschuldens von Haus aus auszuschließen – zu Recht auf die früheren amtlichen Erhebungen vertrauen (vgl. VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Das eine Vor-Ort-Kontrolle 2013 wiederum ein anderes Ergebnis zu Tage bringt ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen und darf sich nur hinsichtlich der von der belangten Behörde vorzunehmenden Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes auswirken.Wie unter römisch zwei.
  2. festgestellt, legte der Beschwerdeführer dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2011 ermittelten Werte und Flächenausmaße zu Grunde. Da zwischen der von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche für das Jahr 2011 im Ausmaß von 80,04 ha und der vom Beschwerdeführer beantragten Fläche für das Jahr 2012 im Ausmaß von 80,25 ha nur eine marginale Abweichung nach oben im Ausmaß von 0,19 ha lag und nach Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS zweifelsfrei zu erkennen war, dass sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung 2012 sowohl hinsichtlich der Einteilung der Schläge als auch betreffend der NLN-Bewertung an den Ergebnissen der belangten Behörde orientierte vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.), durfte er – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche nicht exakt der vom Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten entspricht, für sich alleine nicht geeignet ist, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Verschuldens von Haus aus auszuschließen – zu Recht auf die früheren amtlichen Erhebungen vertrauen vergleiche VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Das eine Vor-Ort-Kontrolle 2013 wiederum ein anderes Ergebnis zu Tage bringt ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen und darf sich nur hinsichtlich der von der belangten Behörde vorzunehmenden Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes auswirken. Der Beschwerdeführer konnte daher glaubwürdig darlegen, dass er zu Recht auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen der belangten Behörde vertraute und ihn an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Die in den Kapiteln I und II der VO (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehen Kürzungen und Ausschlüsse finden somit

Art. 73Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 keine Anwendung.Der Beschwerdeführer konnte daher glaubwürdig darlegen, dass er zu Recht auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen der belangten Behörde vertraute und ihn an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehen Kürzungen und Ausschlüsse finden somit

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, keine Anwendung. Daraus folgt, dass die von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58 zu Unrecht verhängt wurde. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer sämtliche Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt A.II): Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2111902.1.00

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