(EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion
, (EG) 1122 aus 2009, (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt. II. Die AMA hat
3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 19.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX-Alm, Betriebsstätten-Nr. XXXX (im Folgenden XXXX-Alm), für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX-Alm, Betriebsstätten-Nr. römisch 40 (im Folgenden XXXX-Alm), für die vom Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. 2. Mit Datum vom 25.07.2012 gab der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer den vorzeitigen Abtrieb von fünf Rindern aufgrund eines Blitzschlages bekannt und stelle ein Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt. Dieses Ansuchen wurde von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA, belangte Behörde) aufgrund des Überschreitens der zulässigen Meldungsdauer abgelehnt. 3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen, 2,53 Zahlungsansprüche wurden als verfallen erklärt und ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 99,37 vorgenommen. Dem Bescheid wurden eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (davon anteilige Almfläche 32,93
der Beschwerde und die Zulassung der Berichtigung seines Beihilfeantrags. Begründend führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lege ihrer Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dabei lasse sie unberücksichtigt, dass bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung seien daher falsch. Es liege somit ein Irrtum der Behörde bei der früheren amtlichen Erhebung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen, da die Prüfung durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden sei, die ein höheres Fachwissen als der Beschwerdeführer aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen würde.
4 der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Antragsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Antragsjahre 2010 und folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei.Begründend führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lege ihrer Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dabei lasse sie unberücksichtigt, dass bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebung seien daher falsch. Es liege somit ein Irrtum der Behörde bei der früheren amtlichen Erhebung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen, da die Prüfung durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden sei, die ein höheres Fachwissen als der Beschwerdeführer aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen würde.
796 aus 2004, für die Antragsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, für die Antragsjahre 2010 und folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.
2 INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – auf dessen eigenen Angaben; das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an anteiliger Almfutterfläche auf der in Rede stehenden Alm gründete sich auf das Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 30.09.2013, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).Wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die Almfläche der XXXX-Alm im Jahr 2012 80,04 ha und war im Fall des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen. Das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers beruhte dabei – mit der Maßgabe, dass
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – auf dessen eigenen Angaben; das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an anteiliger Almfutterfläche auf der in Rede stehenden Alm gründete sich auf das Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 30.09.2013, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen. Dem diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde
3 VO (EG) 1122/2009 über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).Dem diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, konnte unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist auszuführen, dass anders als etwa im Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vorliegt, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).Dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, konnte unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist auszuführen, dass anders als etwa im Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vorliegt, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da somit kein Irrtum der Behörde
3 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt und der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen war, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 auf Basis einer beantragten Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (mit der Maßgabe, dass
2 INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann) jedoch zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt wurde, war die belangte Behörde
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 143,98), zurückzufordern.Da somit kein Irrtum der Behörde
1122 aus 2009, vorliegt und der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,39 ha zu Grunde zu legen war, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 auf Basis einer beantragten Fläche im Ausmaß von 58,39 ha (mit der Maßgabe, dass
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagefläche von 0,01 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann) jedoch zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 5.894,36 gewährt wurde, war die belangte Behörde
1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 143,98), zurückzufordern. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu Recht.Die Entscheidung der AMA erfolgte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm
1122 aus 2009, zu Recht. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 2 ha bzw. 3,24 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2012
1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte darüber hinaus eine Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58.Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 2 ha bzw. 3,24 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2012
1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte darüber hinaus eine Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58. Entscheidungswesentlich ist somit in weiterer Folge, ob die belangte Behörde nicht nur (wie oben ausgeführt) berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 zu bemessen und den zu viel gezahlten Betrag nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückzufordern, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 anwenden konnte oder ob die Ausnahme
1 der VO (EG) 1122/2009 greift, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Entscheidungswesentlich ist somit in weiterer Folge, ob die belangte Behörde nicht nur (wie oben ausgeführt) berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.09.2013 zu bemessen und den zu viel gezahlten Betrag nach Maßgabe des für das Jahr 2012 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der XXXX-Alm
1122 aus 2009, zurückzufordern, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, anwenden konnte oder ob die Ausnahme
, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, greift, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg; Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Eine Flächensanktion darf
1122 aus 2009, nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg; Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Was die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle anlangt, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, wonach sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (vgl. VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223).Was die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle anlangt, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, wonach sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat vergleiche VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte und wendet somit erkennbar ein, auf das Ergebnis der früheren amtlichen Erhebung vertraut zu haben. Wie unter II.
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 keine Anwendung.Der Beschwerdeführer konnte daher glaubwürdig darlegen, dass er zu Recht auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen der belangten Behörde vertraute und ihn an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehen Kürzungen und Ausschlüsse finden somit
1122 aus 2009, keine Anwendung. Daraus folgt, dass die von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Flächensanktion in Höhe von EUR 410,58 zu Unrecht verhängt wurde. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer sämtliche Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt A.II): Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2111902.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.