Obsah (10)
Art. 140Art 133§ 59§ 99d§ 21a§ 9§ 98Art. 139§ 22§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW107 2145121-1 SpruchW107 2145121-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit. a B-VG werden (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins.
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG werden (in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben:
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 zur Gänze,
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, zur Gänze, in eventu
- § 99d Abs. 1, 2 und 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013,
- Paragraph 99 d, Absatz eins, 2 und 3 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
- § 99d Abs. 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013,
- Paragraph 99 d, Absatz 3, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, in eventu
- Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie der Abs. 3 Gänze,
- Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie der Absatz 3, Gänze, in eventu
- Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie im Abs. 3 die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Abs. 4 oder"5. Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie im Absatz 3, die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Absatz 4, oder" in eventu 6. Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie im Abs. 3 die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Abs. 4 oder",6. Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie im Absatz 3, die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Absatz 4, oder", in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich des Absatzes
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich des Absatzes 4 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich des Absatzes
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich des Absatzes 4 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich des Absatzes
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich des Absatzes 4 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich des Absatzes
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich des Absatzes 4
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich des Absatzes
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich des Absatzes 4 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich der Absätze 4 und
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich der Absätze 4 und 5 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich der Absätze 4 und
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich der Absätze 4 und 5 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich der Absätze 4 und
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich der Absätze 4 und 5 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich der Absätze 4 und
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich der Absätze 4 und 5 in eventu
- § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich der Absätze 4 und 5.
- Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich der Absätze 4 und
- B) Die Revision ist
Art 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw
GG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw
GG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Zu A) I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde des im Spruch genannten Kreditinstituts gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; belangte Behörde) vom 16.12.2016, Zl. FMA-KL00907.100/0002-LAW/2016, anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von § 44 Abs. 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 20/2012 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 117/2015 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 (Spruchpunkt I.1.), sowie von § 44 Abs. 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 59/2014 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 117/2015 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 (Spruchpunkte I.
- und I.3.) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von je 27.000 EUR verhängt hat. Als übertretene Verwaltungsvorschrift nennt das Straferkenntnis die Bestimmung des § 98 Abs. 2 Z 11 BWG.Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde des im Spruch genannten Kreditinstituts gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; belangte Behörde) vom 16.12.2016, Zl. FMA-KL00907.100/0002-LAW/2016, anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (Spruchpunkt römisch eins.1.), sowie von Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (Spruchpunkte römisch eins.
- und römisch eins.3.) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von je 27.000 EUR verhängt hat. Als übertretene Verwaltungsvorschrift nennt das Straferkenntnis die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG. Dem beschwerdeführenden Kreditinstitut wird darin vorgeworfen, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2016, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt I.1.) sowie gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht
§ 59
BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX", welche die Beschwerdeführerin und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2016, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt I.2.) und gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht
§ 59
BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe "XXXX" aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft B.V. XXXX "XXXX", mit Sitz in XXXX, XXXX, und ihre nachgeordneten Institute, darunter die Beschwerdeführerin, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt I.3.).Dem beschwerdeführenden Kreditinstitut wird darin vorgeworfen, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Beschwerdeführerin betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2016, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt römisch eins.1.) sowie gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX", welche die Beschwerdeführerin und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2016, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt römisch eins.2.) und gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe "XXXX" aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft B.V. römisch 40 "XXXX", mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und ihre nachgeordneten Institute, darunter die Beschwerdeführerin, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird (Spruchpunkt römisch eins.3.). Die angefochtene Strafnorm des § 99d BWG ermöglicht die Verhängung von Verwaltungsstrafen über die juristische Person selbst, insoweit also abweichend vom Grundmodell des VStG, wonach die verantwortlichen Beauftragten oder zur Vertretung nach außen berufenen Organe zu bestrafen sind.Die angefochtene Strafnorm des Paragraph 99 d, BWG ermöglicht die Verhängung von Verwaltungsstrafen über die juristische Person selbst, insoweit also abweichend vom Grundmodell des VStG, wonach die verantwortlichen Beauftragten oder zur Vertretung nach außen berufenen Organe zu bestrafen sind. Der in der angefochtenen Strafnorm normierte Strafrahmen reicht
§ 99dAbs. 3 BWG id
F BGBl I 184/2013 "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes". Die Berechnungsmodalitäten werden in § 99d Abs. 4 BWG idF BGBl I 184/2013 festgelegt.Der in der angefochtenen Strafnorm normierte Strafrahmen reicht
Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes". Die Berechnungsmodalitäten werden in Paragraph 99 d, Absatz 4, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, festgelegt. Im Fall des beschwerdeführenden Kreditinstituts hat die belangte Behörde einen aufgrund des § 99d Abs. 3 BWG idF BGBl I 184/2013 höchstmöglichen Strafrahmen von 3.135.494,83 EUR pro Verstoß errechnet.Im Fall des beschwerdeführenden Kreditinstituts hat die belangte Behörde einen aufgrund des Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, höchstmöglichen Strafrahmen von 3.135.494,83 EUR pro Verstoß errechnet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1. Maßgebliche Rechtsnormen: § 44 Abs. 1 BWG lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BWG lautet: "§ 44.
(1)Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.""§ 44.
(1)Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln." § 98 BWG in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet auszugsweise:Paragraph 98, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet auszugsweise: "§ 98. [ ]
(2)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, bei einem Kreditinstituts-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation
(2)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder, bei einem Kreditinstituts-Verbund im Falle der Ziffer eins, 2, 4 b, 7, 7 a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation [ ] 11. die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die
einer Verordnung der FMA
§ 21avorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs.
1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;11. die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4 a oder die
einer Verordnung der FMA
Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt; [ ] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen." § 99d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet:Paragraph 99 d, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet: "§ 99d.
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe
Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Die Geldstrafe
Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes
Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz
Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz
Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen
§ 9VSt
G absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen
Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen." Im Unterschied zu den zu XXXX beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren beruhen die im Ausgangsverfahren als (nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde) verletzte Rechtsvorschrift des § 44 Abs. 1 BWG jedenfalls hinsichtlich der hier relevanten Fragen der Modalitäten und der Höhe der Strafe nicht auf unionsrechtlicher Grundlage.Im Unterschied zu den zu römisch 40 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren beruhen die im Ausgangsverfahren als (nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde) verletzte Rechtsvorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, BWG jedenfalls hinsichtlich der hier relevanten Fragen der Modalitäten und der Höhe der Strafe nicht auf unionsrechtlicher Grundlage. 2. Kurzzusammenfassung der Rechtslage: Zusammenfassend können die relevanten Normen - bezogen auf den Beschwerdesachverhalt - wie folgt beschrieben werden: § 44 Abs. 1 BWG sieht für Kreditinstitute die Verpflichtung vor u.a. den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht
§ 59BWG sowie den Prüfungsbericht über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht der FMA und der Oe
NB innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln.
§ 98Abs. 2 Z 11 BWG begeht der Verantwortliche nach § 9 VSt
G eines Kreditinstitutes bei einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150.000 EUR zu bestrafen.
§ 99dAbs.
1 BWG kann die FMA bei Verstößen gegen § 98 Abs. 2 Z 11 BWG Geldstrafen auch gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben.
§ 99dAbs.
3 BWG kann die Geldstrafe
§ 99dAbs. 1 BWG bis zu 10 v
H des jährlichen Gesamtnettoumsatzes betragen.Paragraph 44, Absatz eins, BWG sieht für Kreditinstitute die Verpflichtung vor u.a. den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Paragraph 59, BWG sowie den Prüfungsbericht über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht der FMA und der OeNB innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG begeht der Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG eines Kreditinstitutes bei einem Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150.000 EUR zu bestrafen.
Paragraph 99 d, Absatz eins, BWG kann die FMA bei Verstößen gegen Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG Geldstrafen auch gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben.
Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG kann die Geldstrafe
Paragraph 99 d, Absatz eins, BWG bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes betragen. III. Zur Zulässigkeit des Antrags:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags: Zur Antragstellung
Art. 139
und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg. 12.381/1990 und 18.097/2007, VfGH 14.10.2016, G 45/2016, jeweils mwN).Zur Antragstellung
Artikel 139
und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfSlg. 12.381 aus 1990, und 18.097 aus 2007,, VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016,, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 73/2016 als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest (RV 641 BlgNR. 21. GP):Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2016, als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest Regierungsvorlage 641 BlgNR. 21. GP): "Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.""Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Artikel 20, Absatz eins und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen." Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen.Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen. Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Straferkenntnisse ist
§ 22Abs.
2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (§ 22 Abs. 2a erster Satz FMABG iVm §§ 6 und 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016). Der Vorstand der FMA hat
§ 6Abs.
2 FMABG eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie auf der Homepage der FMA zum Abruf bereitzustellen (die seit 24.11.2016 geltende Geschäftsordnung der FMA ist unter https://www.fma.gv.at/organisation/ abrufbar).Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Straferkenntnisse ist
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). Der Vorstand der FMA hat
Paragraph 6, Absatz 2, FMABG eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie auf der Homepage der FMA zum Abruf bereitzustellen (die seit 24.11.2016 geltende Geschäftsordnung der FMA ist unter https://www.fma.gv.at/organisation/ abrufbar). Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von § 22 Abs. 2a FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden.Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden, sie sind daher präjudiziell. IV. Bedenken:römisch vier. Bedenken: 1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 91 B-VG:1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Artikel 91, B-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hegt gegen die angefochtenen Vorschriften das Bedenken der Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 91 B-VG.Das Bundesverwaltungsgericht hegt gegen die angefochtenen Vorschriften das Bedenken der Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Artikel 91, B-VG. Die zitierte Verfassungsbestimmung lautet: "Artikel 91.
(1)Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2)Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3)Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet." Artikel 91 B-VG ist Teil des Abschnitts B. des Dritten Hauptstückes ("Vollziehung des Bundes"), den der Verfassungsgesetzgeber mit der Überschrift "Ordentliche Gerichtsbarkeit" versehen hat. Die Organisation und Zuständigkeit der "Ordentlichen Gerichte" weist der Bundesverfassungsgesetzgeber der Regelung durch Bundesgesetz zu (Art. 83 Abs. 1 B-VG).Die Organisation und Zuständigkeit der "Ordentlichen Gerichte" weist der Bundesverfassungsgesetzgeber der Regelung durch Bundesgesetz zu (Artikel 83, Absatz eins, B-VG). Art. 90a B-VG erklärt Staatsanwälte zu Organen der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" und bestimmt, dass diese "[i]n Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen [...] Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr[nehmen]".Artikel 90 a, B-VG erklärt Staatsanwälte zu Organen der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" und bestimmt, dass diese "[i]n Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen [...] Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr[nehmen]". Als "Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen" sieht Art. 92 Abs. 1 B-VG den "Oberste[n] Gerichtshof" vor. Diesem kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine "Leitfunktion" für Zivil- und Strafsachen zu, wie sie für den Bereich des Verwaltungsrechts Art. 130 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zuweist und wie sie dem Verfassungsgerichtshof für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommt (VfSlg. 19.730/2012, 19.909/2014).Als "Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen" sieht Artikel 92, Absatz eins, B-VG den "Oberste[n] Gerichtshof" vor. Diesem kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine "Leitfunktion" für Zivil- und Strafsachen zu, wie sie für den Bereich des Verwaltungsrechts Artikel 130, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zuweist und wie sie dem Verfassungsgerichtshof für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommt (VfSlg. 19.730 aus 2012,, 19.909 aus 2014,). Die Strafgerichtsbarkeit ist daher von der Bundesverfassung als eine innerhalb der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingerichtete Gerichtsbarkeit vorgesehen, an deren Spitze als oberste Instanz der Oberste Gerichtshof fungiert und in deren Verfahren Staatsanwälte als "Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit" Funktionen der Ermittlung und Anklage wahrnehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (beginnend mit VfSlg. 12.151/1989, bekräftigt mit VfSlg. 12.282/1990, 12.389/1990, 12.471/1990, 12.546/1990, 12.547/1990, 12.920/1991 und 14.361/1995), dass die aus Art. 91 B-VG abzuleitenden Grundsätze es bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen gebieten, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlasst sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt.Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (beginnend mit VfSlg. 12.151 aus 1989,, bekräftigt mit VfSlg. 12.282 aus 1990,, 12.389 aus 1990,, 12.471 aus 1990,, 12.546 aus 1990,, 12.547 aus 1990,, 12.920 aus 1991, und 14.361 aus 1995,), dass die aus Artikel 91, B-VG abzuleitenden Grundsätze es bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen gebieten, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlasst sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt. Dabei definiert der Verfassungsgerichtshof den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" anhand von "Umständen quantitativer und qualitativer Natur" so, "dass der unterhalb der (Geschwornen- und) Schöffengerichtsbarkeit liegende Teil der Strafgerichtsbarkeit einen für diesen typischen Kernbereich strafbarer Handlungen enthält" (VfSlg. 12.151/1989 uvm).Dabei definiert der Verfassungsgerichtshof den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" anhand von "Umständen quantitativer und qualitativer Natur" so, "dass der unterhalb der (Geschwornen- und) Schöffengerichtsbarkeit liegende Teil der Strafgerichtsbarkeit einen für diesen typischen Kernbereich strafbarer Handlungen enthält" (VfSlg. 12.151 aus 1989, uvm). Zu einer in den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" fallenden Sanktion zählt auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen. Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass jedenfalls eine Strafdrohung von (damals) 2 Mio. ATS (VfSlg. 12.282/1990) in den umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt (vgl. VfSlg. 12.151/1989, S 104 und 106; 12.389/1990, S 614). Diese Grenze entspräche ca. 145.000 EUR und ist - auch ohne Inflationsbereinigung - beim hier in Rede stehenden Strafrahmen von bis zu 3.135.494,83 EUR weit überschritten.Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass jedenfalls eine Strafdrohung von (damals) 2 Mio. ATS (VfSlg. 12.282 aus 1990,) in den umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt vergleiche VfSlg. 12.151 aus 1989,, S 104 und 106; 12.389 aus 1990,, S 614). Diese Grenze entspräche ca. 145.000 EUR und ist - auch ohne Inflationsbereinigung - beim hier in Rede stehenden Strafrahmen von bis zu 3.135.494,83 EUR weit überschritten. Beim anzulegenden Beurteilungsmaßstab ist auf das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Strafdrohung abzustellen (nicht aber auch die im einzelnen Anlassfall konkret verhängte Geldstrafe). Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig im Einklang mit der Berechnung im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die hier anzuwendende Regelung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu einem Strafrahmen führt, der eine höchstmögliche Strafhöhe von 3.135.494,83 EUR pro Verstoß erlaubt. Es geht davon aus, dass diese Regelung angesichts dieser Obergrenze des Strafrahmens in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umschriebenen "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" hineinreicht. Eine vergleichbare Regelungstechnik des Strafrahmens lag auch jenen Regelungen zugrunde, die der Verfassungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen wegen Verstoßes gegen Art. 91 B-VG aufgehoben hat (Beispiele: "Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.547/1990]; "bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.471/1990]; dreifacher Verkürzungsbetrag [VfSlg. 12.389/1990]; "bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.282/1990]).Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig im Einklang mit der Berechnung im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die hier anzuwendende Regelung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu einem Strafrahmen führt, der eine höchstmögliche Strafhöhe von 3.135.494,83 EUR pro Verstoß erlaubt. Es geht davon aus, dass diese Regelung angesichts dieser Obergrenze des Strafrahmens in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umschriebenen "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" hineinreicht. Eine vergleichbare Regelungstechnik des Strafrahmens lag auch jenen Regelungen zugrunde, die der Verfassungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen wegen Verstoßes gegen Artikel 91, B-VG aufgehoben hat (Beispiele: "Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.547/1990]; "bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.471/1990]; dreifacher Verkürzungsbetrag [VfSlg. 12.389/1990]; "bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.282/1990]). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch nicht dem Gedanken anschließen, dass die Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einem Entfall oder einer Relativierung der aus Art. 91 B-VG resultierenden Vorgaben geführt hätte. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erzielte Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht kann nicht dazu führen, dass die Garantien, die das Verfassungsrecht für das Strafrecht (im materiellen Sinn) vorsieht, erloschen wären. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung der UVS hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das damit gewonnene Element der Unabhängigkeit nichts an der Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit ändert, zumal die Unabhängigkeit der Strafgerichte nur ein "Nebenargument" dieser Rechtsprechung darstellt (dazu s. VfSlg. 14.361/1995); nichts anderes kann mit Blick auf die Verwaltungsgerichte gelten. Im Übrigen hatte der Verfassungsgerichtshof auch schon nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über einen Normenprüfungsantrag eines Verwaltungsgerichtes zu entscheiden, in dem eine Verletzung der aus Art. 91 B-VG resultierenden Grenzen geltend gemacht wurde; er beurteilte das Vorbringen unverändert auf Basis seiner ständigen Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, ohne dass er diese als durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überholt erachtete (VfSlg. 19.960/2015).Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch nicht dem Gedanken anschließen, dass die Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einem Entfall oder einer Relativierung der aus Artikel 91, B-VG resultierenden Vorgaben geführt hätte. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erzielte Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht kann nicht dazu führen, dass die Garantien, die das Verfassungsrecht für das Strafrecht (im materiellen Sinn) vorsieht, erloschen wären. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung der UVS hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das damit gewonnene Element der Unabhängigkeit nichts an der Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit ändert, zumal die Unabhängigkeit der Strafgerichte nur ein "Nebenargument" dieser Rechtsprechung darstellt (dazu s. VfSlg. 14.361 aus 1995,); nichts anderes kann mit Blick auf die Verwaltungsgerichte gelten. Im Übrigen hatte der Verfassungsgerichtshof auch schon nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über einen Normenprüfungsantrag eines Verwaltungsgerichtes zu entscheiden, in dem eine Verletzung der aus Artikel 91, B-VG resultierenden Grenzen geltend gemacht wurde; er beurteilte das Vorbringen unverändert auf Basis seiner ständigen Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, ohne dass er diese als durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überholt erachtete (VfSlg. 19.960 aus 2015,). Das Bundesverwaltungsgericht misst aber noch einem weiteren Umstand Bedeutung zu: Die Zuordnung einer Strafnorm zur Zuständigkeit der Strafgerichte bewirkt grundsätzlich nicht nur die bloße Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts, sondern es sind mit der Zuständigkeit des ordentlichen Strafgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen im Bereich des Strafrechts in der Regel auch weitere Folgen verbunden, nämlich die Zugehörigkeit zu jener Gerichtsbarkeit, in der der verfassungsgesetzlich für das gerichtliche Strafrecht eingerichtete Oberste Gerichtshof eine "Leitfunktion" wahrnimmt (VfSlg. 19.730/2012, 19.909/2014), in der der Staatsanwaltschaft von Verfassungs wegen Funktionen der Ermittlung und Anklage zukommen, und in der das Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) und das Mündlichkeitsprinzip des Art. 90 Abs. 1 B-VG gelten (Letzteres geht über die für das Verwaltungs[straf]recht anwendbaren Garantien des Art. 6 EMRK bzw. 47 GRC hinaus; vgl. Herbst in Korinek/Holoubek, Art. 90 Rz 39). Sowohl was die Organisation als auch die Ausgestaltung des Verfahrens betrifft, hat die Zuordnung daher verfassungsrechtliche Konsequenzen, die für den Gehalt des Kernbereichs der Strafgerichtsbarkeit nach Art. 91 B-VG und für die Grenzziehung dieses Bereichs bestimmend sind.Das Bundesverwaltungsgericht misst aber noch einem weiteren Umstand Bedeutung zu: Die Zuordnung einer Strafnorm zur Zuständigkeit der Strafgerichte bewirkt grundsätzlich nicht nur die bloße Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts, sondern es sind mit der Zuständigkeit des ordentlichen Strafgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen im Bereich des Strafrechts in der Regel auch weitere Folgen verbunden, nämlich die Zugehörigkeit zu jener Gerichtsbarkeit, in der der verfassungsgesetzlich für das gerichtliche Strafrecht eingerichtete Oberste Gerichtshof eine "Leitfunktion" wahrnimmt (VfSlg. 19.730 aus 2012,, 19.909 aus 2014,), in der der Staatsanwaltschaft von Verfassungs wegen Funktionen der Ermittlung und Anklage zukommen, und in der das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) und das Mündlichkeitsprinzip des Artikel 90, Absatz eins, B-VG gelten (Letzteres geht über die für das Verwaltungs[straf]recht anwendbaren Garantien des Artikel 6, EMRK bzw. 47 GRC hinaus; vergleiche Herbst in Korinek/Holoubek, Artikel 90, Rz 39). Sowohl was die Organisation als auch die Ausgestaltung des Verfahrens betrifft, hat die Zuordnung daher verfassungsrechtliche Konsequenzen, die für den Gehalt des Kernbereichs der Strafgerichtsbarkeit nach Artikel 91, B-VG und für die Grenzziehung dieses Bereichs bestimmend sind. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Geldbußen im Bereich des Kartellrechts, das Sanktionshöchstdrohungen in beträchtlichem Ausmaß erreicht (vgl. zB OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07). Der Oberste Gerichtshof ordnet diese Geldbußen, die historisch auf das Vorbild des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts zurückgehen, aufgrund ihrer Rechtsnatur als "Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter" ein und folgt dabei den Literaturstimmen, wonach es sich um "zivilrechtliche Strafen" handelt, die "nicht zum allgemeinen (Kriminal)Strafrecht, aber doch zum Strafrecht im weiteren Sinn zählen" (OGH 27.02.2006, 16 Ok 52/05 unter Hinweis auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das "Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach § 142 Z 1 KartG idF KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907 ff; sowie OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07 unter Hinweis auch Reisner, Das kartellrechtliche Geldbußensystem, 88). Der OGH hält somit fest, dass der Gesetzgeber diese Geldbußen als "Mittel des staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen", vorgesehen und damit "jedenfalls keine echten Kriminalstrafen" normiert habe (OGH 6.11.2007, 5 Ob 154/07v). Stillschweigend dürfte der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 91 B-VG trotz der potentiellen Sanktionshöhe nicht verletzt habe (bzw. ihnen mit der kartellgerichtlichen Zuständigkeit ausreichend Genüge getan hätte).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Geldbußen im Bereich des Kartellrechts, das Sanktionshöchstdrohungen in beträchtlichem Ausmaß erreicht vergleiche zB OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07). Der Oberste Gerichtshof ordnet diese Geldbußen, die historisch auf das Vorbild des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts zurückgehen, aufgrund ihrer Rechtsnatur als "Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter" ein und folgt dabei den Literaturstimmen, wonach es sich um "zivilrechtliche Strafen" handelt, die "nicht zum allgemeinen (Kriminal)Strafrecht, aber doch zum Strafrecht im weiteren Sinn zählen" (OGH 27.02.2006, 16 Ok 52/05 unter Hinweis auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das "Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, KartG in der Fassung KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907 ff; sowie OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07 unter Hinweis auch Reisner, Das kartellrechtliche Geldbußensystem, 88). Der OGH hält somit fest, dass der Gesetzgeber diese Geldbußen als "Mittel des staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen", vorgesehen und damit "jedenfalls keine echten Kriminalstrafen" normiert habe (OGH 6.11.2007, 5 Ob 154/07v). Stillschweigend dürfte der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 91, B-VG trotz der potentiellen Sanktionshöhe nicht verletzt habe (bzw. ihnen mit der kartellgerichtlichen Zuständigkeit ausreichend Genüge getan hätte). Anders als im Bereich des Rechts der kartellrechtlichen Geldbußen (deren Verfassungskonformität bislang nicht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden sein dürfte) handelt es sich bei der hier angefochtenen Gesetzesbestimmung um eine Regelung, bei der der Gesetzgeber eine ausdrückliche Einordnung als (Verwaltungs-) Strafnorm vorgenommen hat und den pönalen Charakter somit - auch losgelöst von der Sanktionshöhe - klar zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Bundesregierung dürfte von der Auffassung ausgegangen sein, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Strafdrohungen um Sanktionen handelt, die in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit hineinreichen: Noch in der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des Bankwesengesetzes schlug die Bundesregierung vor, die entsprechenden Strafdrohungen als Bestimmungen in Verfassungsrang zu normieren und begründete dies in den Erläuterungen wie folgt (RV 2438 BlgNR 24. GP):Auch die Bundesregierung dürfte von der Auffassung ausgegangen sein, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Strafdrohungen um Sanktionen handelt, die in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit hineinreichen: Noch in der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des Bankwesengesetzes schlug die Bundesregierung vor, die entsprechenden Strafdrohungen als Bestimmungen in Verfassungsrang zu normieren und begründete dies in den Erläuterungen wie folgt Regierungsvorlage 2438 BlgNR 24. GP): "..Aufgrund der in den lit. a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 Millionen Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. .. ""..Aufgrund der in den Litera a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 Millionen Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Artikel 91, B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. .. " Dieser Vorgangsweise schloss sich auch der Finanzausschuss des Nationalrates an (AB 2514 BlgNR 24. GP), infolge eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Stummvoll, Krainer und Kolleginnen und Kollegen (AA 355 24. GP) wurde von der Erlassung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch Abstand genommen und das Gesetz bloß mit einfacher Mehrheit des Nationalrates beschlossen, wobei sich in den Stenographischen Protokollen des Nationalrates die Wortmeldung findet: "Eine Zweidrittelmehrheit wäre sich nicht ausgegangen!" (StenProt 216. Sitzung, 24. GP, 116).Dieser Vorgangsweise schloss sich auch der Finanzausschuss des Nationalrates an Ausschussbericht 2514 BlgNR 24. GP), infolge eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Stummvoll, Krainer und Kolleginnen und Kollegen (AA 355 24. Gesetzgebungsperiode wurde von der Erlassung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch Abstand genommen und das Gesetz bloß mit einfacher Mehrheit des Nationalrates beschlossen, wobei sich in den Stenographischen Protokollen des Nationalrates die Wortmeldung findet: "Eine Zweidrittelmehrheit wäre sich nicht ausgegangen!" (StenProt 216. Sitzung, 24. GP, 116). Das Bundesverwaltungsgericht verweist ergänzend darauf, dass auch der Umstand, dass eine Materie dem Wirtschaftsrecht zugehörig ist, keine Rechtfertigung dafür bieten dürfte, von den Erfordernissen des Art. 91 B-VG abzusehen, gelingt es dem Gesetzgeber doch auch etwa im Bereich des Finanzstrafrechts, eine an der Sanktionshöhe anknüpfende Abgrenzung zwischen der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit einerseits und der strafgerichtlichen Zuständigkeit andererseits vorzunehmen (vgl. § 53 FinStrG).Das Bundesverwaltungsgericht verweist ergänzend darauf, dass auch der Umstand, dass eine Materie dem Wirtschaftsrecht zugehörig ist, keine Rechtfertigung dafür bieten dürfte, von den Erfordernissen des Artikel 91, B-VG abzusehen, gelingt es dem Gesetzgeber doch auch etwa im Bereich des Finanzstrafrechts, eine an der Sanktionshöhe anknüpfende Abgrenzung zwischen der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit einerseits und der strafgerichtlichen Zuständigkeit andererseits vorzunehmen vergleiche Paragraph 53, FinStrG). Als Gesichtspunkt, der die hier in Rede stehende Strafdrohung noch zusätzlich schwer wiegend erscheinen lässt, ist anzuführen, dass das derzeit für diese Strafdrohung anzuwendende Verwaltungsstrafverfahrensrecht vom Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 VStG) ausgeht, so dass jeder einzelne Verstoß mit der hier heranzuziehenden Höchststrafdrohung (3.135.494,83 EUR) strafbewehrt ist, während im gerichtlichen Strafrecht das Absorptionsprinzip zur Anwendung käme (§ 28 StGB). Nach diesem Prinzip hat das Gericht, wenn "jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen [hat]" und wenn "über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt [wird]", auf "eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen".Als Gesichtspunkt, der die hier in Rede stehende Strafdrohung noch zusätzlich schwer wiegend erscheinen lässt, ist anzuführen, dass das derzeit für diese Strafdrohung anzuwendende Verwaltungsstrafverfahrensrecht vom Kumulationsprinzip (Paragraph 22, Absatz 2, VStG) ausgeht, so dass jeder einzelne Verstoß mit der hier heranzuziehenden Höchststrafdrohung (3.135.494,83 EUR) strafbewehrt ist, während im gerichtlichen Strafrecht das Absorptionsprinzip zur Anwendung käme (Paragraph 28, StGB). Nach diesem Prinzip hat das Gericht, wenn "jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen [hat]" und wenn "über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt [wird]", auf "eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen". Aufgrund der Höhe der Strafdrohung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber eine Sanktion vorgesehen hat, die nach den Anforderungen des Art. 91 B-VG in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und daher nicht als Verwaltungsstrafe unter der nachprüfenden Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes normiert werden durfte.
seiner Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG beantragt es daher die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen.Aufgrund der Höhe der Strafdrohung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber eine Sanktion vorgesehen hat, die nach den Anforderungen des Artikel 91, B-VG in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und daher nicht als Verwaltungsstrafe unter der nachprüfenden Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes normiert werden durfte.
seiner Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG beantragt es daher die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen.
- Zum Anfechtungsumfang: Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg. 17.220/2004).Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche VfSlg. 17.220 aus 2004,). Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen - beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen - beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,). Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr - vgl. noch VfSlg. 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 - zur Zurückweisung des gesamten Antrags).Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg 19.746 aus 2013,, 19.905 aus 2014,). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486 aus 2008,, 18.298 aus 2007,; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr - vergleiche noch VfSlg. 14.342 aus 1995,, 15.664 aus 1999,, 15.928 aus 2000,, 16.304 aus 2001,, 16.532 aus 2002,, 18.235 aus 2007, - zur Zurückweisung des gesamten Antrags). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedenfalls § 99d Abs. 3 BWG für präjudiziell. Denkbar wäre aber auch, den gesamten § 99d BWG als Bestimmung zu betrachten, deren einzelne Teile zueinander in einem Verhältnis des untrennbaren Zusammenhangs stehen (Hauptantrag). Die Absätze 1 und 2 (beide kamen im Anlassfall vor der belangten Behörde zur Anwendung und werden im angefochtenen Bescheid zitiert) dürften mit Abs. 3 in einem gewissen Zusammenhang stehen und werden daher in Eventualanträgen mitangefochten (Eventualantrag 2.). Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang nicht als untrennbar sehen, wird Abs. 3 auch separat angefochten (
- Eventualantrag). Die weiteren Eventualanträge sollen den Fall abdecken, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang nur mit Teilen von Abs. 1 und 2 (Eventualanträge 4., 5., 6.) sieht oder für den Fall gestellt werden, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang auch mit Abs. 4 sieht (zB Abs. 3 und Abs.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedenfalls Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG für präjudiziell. Denkbar wäre aber auch, den gesamten Paragraph 99 d, BWG als Bestimmung zu betrachten, deren einzelne Teile zueinander in einem Verhältnis des untrennbaren Zusammenhangs stehen (Hauptantrag). Die Absätze 1 und 2 (beide kamen im Anlassfall vor der belangten Behörde zur Anwendung und werden im angefochtenen Bescheid zitiert) dürften mit Absatz 3, in einem gewissen Zusammenhang stehen und werden daher in Eventualanträgen mitangefochten (Eventualantrag 2.). Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang nicht als untrennbar sehen, wird Absatz 3, auch separat angefochten (
- Eventualantrag). Die weiteren Eventualanträge sollen den Fall abdecken, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang nur mit Teilen von Absatz eins und 2 (Eventualanträge 4., 5., 6.) sieht oder für den Fall gestellt werden, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang auch mit Absatz 4, sieht (zB Absatz 3 und Abs. 4 - s. Eventualantrag 8.) bzw. den sonst dort jeweils zusätzlich angefochtenen Teilen des § 99d BWG sieht (Eventualanträge
- bis 16.).angefochtenen Teilen des Paragraph 99 d, BWG sieht (Eventualanträge
- bis 16.). Eine aus verfassungsrechtlicher Sicht bereinigte Rechtslage könnte zB dadurch hergestellt werden, dass Abs. 3 (Eventualantrag 3.) oder Abs. 3 und 4 (Eventualantrag 8.) aufgehoben wird, mit dem Ergebnis, dass eine Rechtslage entstünde, nach der zwar eine Strafnorm verbliebe, aber "keine besondere Strafe festgesetzt ist", so dass subsidiär der Strafrahmen des § 10 Abs. 2 VStG zur Anwendung käme. Eine solche Rechtslage wäre an sich zwar vollzugstauglich, es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob eine solche Aufhebung nicht einen den Willen des Gesetzgebers völlig verändernden, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt hinterließe, die Aufhebung somit einem "dem Normsetzer nicht zusinnbaren Normsetzungsakt" bzw. einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten "Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme" (vgl. VfSlg. 15.283/1998), dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solcher Normsetzungsakt jedenfalls eine richtlinienwidrige Strafnorm in Gesetzesrang hinterließe (was letztlich - im Sinne des Hauptantrages - für eine Aufhebung des § 99d BWG zur Gänze spräche).Eine aus verfassungsrechtlicher Sicht bereinigte Rechtslage könnte zB dadurch hergestellt werden, dass Absatz 3, (Eventualantrag 3.) oder Absatz 3 und 4 (Eventualantrag 8.) aufgehoben wird, mit dem Ergebnis, dass eine Rechtslage entstünde, nach der zwar eine Strafnorm verbliebe, aber "keine besondere Strafe festgesetzt ist", so dass subsidiär der Strafrahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VStG zur Anwendung käme. Eine solche Rechtslage wäre an sich zwar vollzugstauglich, es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob eine solche Aufhebung nicht einen den Willen des Gesetzgebers völlig verändernden, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt hinterließe, die Aufhebung somit einem "dem Normsetzer nicht zusinnbaren Normsetzungsakt" bzw. einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten "Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme" vergleiche VfSlg. 15.283 aus 1998,), dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solcher Normsetzungsakt jedenfalls eine richtlinienwidrige Strafnorm in Gesetzesrang hinterließe (was letztlich - im Sinne des Hauptantrages - für eine Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG zur Gänze spräche). V. Anregung:römisch fünf. Anregung: Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits aus Anlass dreier Gesetzesprüfungsanträge (G 408/2016, G 412/2016 und G21/2017) zu § 99d BWG das Vorverfahren eingeleitet hat. Sollte die förmliche Durchführung des Vorverfahrens für den vorliegenden Antrag nicht mehr zeitgerecht für die Entscheidung über die bereits anhängigen Anträge erfolgen können und damit eine meritorische Erledigung des vorliegenden Antrags durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Betracht kommen, wird (für den Fall der Aufhebung) angeregt, dass der Verfassungsgerichtshof von seiner Befugnis nach Art. 140 Abs. 7 B-VG Gebrauch macht und die Anlassfallwirkung auf das dem vorliegenden Antrag zugrunde liegende Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes erstreckt (vgl. VfSlg. 12.677/1991, 17.974/2006, 19.522/2011, 19.959/2015).Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits aus Anlass dreier Gesetzesprüfungsanträge (G 408 aus 2016,, G 412 aus 2016, und G21/2017) zu Paragraph 99 d, BWG das Vorverfahren eingeleitet hat. Sollte die förmliche Durchführung des Vorverfahrens für den vorliegenden Antrag nicht mehr zeitgerecht für die Entscheidung über die bereits anhängigen Anträge erfolgen können und damit eine meritorische Erledigung des vorliegenden Antrags durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Betracht kommen, wird (für den Fall der Aufhebung) angeregt, dass der Verfassungsgerichtshof von seiner Befugnis nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG Gebrauch macht und die Anlassfallwirkung auf das dem vorliegenden Antrag zugrunde liegende Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes erstreckt vergleiche VfSlg. 12.677 aus 1991,, 17.974 aus 2006,, 19.522 aus 2011,, 19.959 aus 2015,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw
GG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw
GG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2145121.1.00