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{'item': 'W108 2126080-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 354§ 234§ 6a§ 6§ 7§ 6bArt. 130§ 47§ 58§ 17§ 1§ 19a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW108 2126080-1 SpruchW108 2126080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Zugrundeliegendes gerichtliches Verfahren: Mit Beschluss vom 21.09.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung

§ 354

EO (aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Teilurteils des Landesgerichtes Linz vom 09.10.2014, Zl. XXXX, zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00.Mit Beschluss vom 21.09.2015, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung

Paragraph 354, EO (aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Teilurteils des Landesgerichtes Linz vom 09.10.2014, Zl. römisch 40 , zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00. Dieser Beschluss erwuchs nach Abweisung des von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurses mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 04.11.2015 in Rechtskraft, was mit richterlichem Vermerk beurkundet wurde. Das gerichtliche Entscheidungsorgan verfügte am 09.12.2015 (

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo) die Einhebung der mit dem genannten Beschluss verhängten Geldstrafe.Das gerichtliche Entscheidungsorgan verfügte am 09.12.2015 (

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo) die Einhebung der mit dem genannten Beschluss verhängten Geldstrafe. 2. Verwaltungsverfahren: Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung der Geldstrafe erging ein Zahlungsauftrag (

§ 6aAbs.

1 GEG) mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenem) Mandatsbescheid (

§ 6Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) vom 15.12.2015, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die (mit dem oben unter Punkt 1. genannten Beschluss) verhängte Geldstrafe von EUR 5.000,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Betrag von insgesamt EUR 5.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen.Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung der Geldstrafe erging ein Zahlungsauftrag (

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenem) Mandatsbescheid (

Paragraph 6, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) vom 15.12.2015, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die (mit dem oben unter Punkt 1. genannten Beschluss) verhängte Geldstrafe von EUR 5.000,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Betrag von insgesamt EUR 5.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin am 30.12.2015 im elektronischen Rechtsverkehr binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche im Wesentlichen ausführte, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid weder inhaltlich noch dem Betrag nach der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt worden sei, entspreche. Die Geldstrafe sei verhängt worden, um die Beschwerdeführerin zur Übergabe eines Buchauszuges zu verhalten. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin der betreibenden Partei im Zuge des Grundverfahrens bereits einen vollständigen und richtigen Buchauszug übergeben. In der Folge wurde der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 04.01.2016 die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hielt am 06.01.2016 in einem Amtsvermerk Ermittlungsschritte im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG in Form der Verfügung der Beischaffung der Akten des bezirksgerichtlichen und des landesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Verhängung der Geldstrafe fest.Die belangte Behörde hielt am 06.01.2016 in einem Amtsvermerk Ermittlungsschritte im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG in Form der Verfügung der Beischaffung der Akten des bezirksgerichtlichen und des landesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Verhängung der Geldstrafe fest. Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafe mit und gab ihr unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass am 06.01.2016 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die bezughabenden Aktenbestandteile angefordert worden seien. Aus dem vorgelegten Teilakt des Bezirksgerichtes gehe hervor, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der ihm zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt und die Einhebung der Geldstrafe angeordnet worden. Die Erlassung des Zahlungsauftrages diene nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafe. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafe mit und gab ihr unter Hinweis auf Paragraph 37, AVG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass am 06.01.2016 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die bezughabenden Aktenbestandteile angefordert worden seien. Aus dem vorgelegten Teilakt des Bezirksgerichtes gehe hervor, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der ihm zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt und die Einhebung der Geldstrafe angeordnet worden. Die Erlassung des Zahlungsauftrages diene nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafe. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 08.03.2016 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens einen Buchauszug übermittelt habe. Die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit der verfügten Geldstrafe erzwungen werden sollen. Gleichzeitig mit der Übergabe des Buchauszuges habe die Beschwerdeführerin und verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufhebung aller bisherigen Exekutionsakte sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt, worüber keine Entscheidungen vorlägen. Es entspreche der Rechtsprechung, dass nach Einstellung einer Exekution nach § 354 EO wegen ihres reinen Beugemittelcharakters kein Vollzug von – auch rechtskräftig - verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe. Mit der Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen, der Vollzug der verhängten Geldstrafe sei daher jedenfalls unzulässig.Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 08.03.2016 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens einen Buchauszug übermittelt habe. Die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit der verfügten Geldstrafe erzwungen werden sollen. Gleichzeitig mit der Übergabe des Buchauszuges habe die Beschwerdeführerin und verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufhebung aller bisherigen Exekutionsakte sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt, worüber keine Entscheidungen vorlägen. Es entspreche der Rechtsprechung, dass nach Einstellung einer Exekution nach Paragraph 354, EO wegen ihres reinen Beugemittelcharakters kein Vollzug von – auch rechtskräftig - verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe. Mit der Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen, der Vollzug der verhängten Geldstrafe sei daher jedenfalls unzulässig. 3. Angefochtener Bescheid: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) der belangten Behörde wurde der Vorstellung gegen den (oben unter Punkt 2. angeführten) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) nicht stattgegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) der belangten Behörde wurde der Vorstellung gegen den (oben unter Punkt 2. angeführten) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,) nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der mit Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes über die Verhängung der Geldstrafe entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt worden und es bestehe eine Anordnung

§ 234

Geo.

§ 6bAbs.

4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der geforderten Übergabe eines Buchauszuges nun am 02.02.2016 nachgekommen sei, ändere nichts an der Gesetzmäßigkeit der Erlassung des Zahlungsauftrages. Dem Argument, dass nach Einstellung der Exekution nach § 354 EO kein Vollzug von rechtskräftig verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe, sei zu erwidern, dass auch der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes erfolglos geblieben sei.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der mit Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes über die Verhängung der Geldstrafe entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt worden und es bestehe eine Anordnung

Paragraph 234, Geo.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der geforderten Übergabe eines Buchauszuges nun am 02.02.2016 nachgekommen sei, ändere nichts an der Gesetzmäßigkeit der Erlassung des Zahlungsauftrages. Dem Argument, dass nach Einstellung der Exekution nach Paragraph 354, EO kein Vollzug von rechtskräftig verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe, sei zu erwidern, dass auch der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes erfolglos geblieben sei. 4. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie im Wesentlichen das Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2016 (siehe oben Punkt 2.) wiederholte: Ungeachtet des Umstandes, dass rechtskräftig von Gerichten ausgesprochene Zahlungsverpflichtungen von Justizverwaltungsbehörden nicht zu überprüfen seien, sei zu beachten, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach § 354 EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Gleichzeitig mit der Übergabe des Buchauszuges am 02.02.2016 – die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes über die Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollen – habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufschiebung aller Exekutionsschritte sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt. Diesbezüglich seien die Rekursverfahren offen, rechtskräftige Entscheidungen lägen bis dato nicht vor. Komme es im Rekursverfahren zu keiner Einstellung der Exekution, so werde sich die Beschwerdeführerin mittels Oppositionsklage gegen die Fortführung der Exekution zur Wehr setzen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Buchauszug sämtliche verfügbare Daten enthalte und die Vorlage weiterer Daten und Informationen unmöglich sei. Daraus folge, dass – selbst wenn die betreibende Partei behaupte, der Buchauszug enthalte nicht alle relevanten Daten - eine weitere Exekution nach § 354 EO unmöglich sei. Auch aufgrund der unmittelbar nach Erhalt des Buchauszuges erfolgten Klagsausdehnung der betreibenden Partei sei davon auszugehen, dass der betreibenden Partei nunmehr sämtliche Informationen zur Verfügung stünden, weshalb sie Exekution

§ 354EO geführt habe.

Mit Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen und der Vollzug der Geldstrafe unzulässig. Auf den formellen Einstellungsbeschluss der Exekution komme es nicht mehr an. Der angefochtene Bescheid habe im Gegensatz dazu die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe zu Unrecht bestätigt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie im Wesentlichen das Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2016 (siehe oben Punkt 2.) wiederholte: Ungeachtet des Umstandes, dass rechtskräftig von Gerichten ausgesprochene Zahlungsverpflichtungen von Justizverwaltungsbehörden nicht zu überprüfen seien, sei zu beachten, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach Paragraph 354, EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Gleichzeitig mit der Übergabe des Buchauszuges am 02.02.2016 – die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes über die Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollen – habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufschiebung aller Exekutionsschritte sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt. Diesbezüglich seien die Rekursverfahren offen, rechtskräftige Entscheidungen lägen bis dato nicht vor. Komme es im Rekursverfahren zu keiner Einstellung der Exekution, so werde sich die Beschwerdeführerin mittels Oppositionsklage gegen die Fortführung der Exekution zur Wehr setzen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Buchauszug sämtliche verfügbare Daten enthalte und die Vorlage weiterer Daten und Informationen unmöglich sei. Daraus folge, dass – selbst wenn die betreibende Partei behaupte, der Buchauszug enthalte nicht alle relevanten Daten - eine weitere Exekution nach Paragraph 354, EO unmöglich sei. Auch aufgrund der unmittelbar nach Erhalt des Buchauszuges erfolgten Klagsausdehnung der betreibenden Partei sei davon auszugehen, dass der betreibenden Partei nunmehr sämtliche Informationen zur Verfügung stünden, weshalb sie Exekution

Paragraph 354, EO geführt habe. Mit Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen und der Vollzug der Geldstrafe unzulässig. Auf den formellen Einstellungsbeschluss der Exekution komme es nicht mehr an. Der angefochtene Bescheid habe im Gegensatz dazu die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe zu Unrecht bestätigt. Der Beschwerde angeschlossen war der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 10.03.2016 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2016, Zl. XXXX, (betreffend den Einstellungsantrag und den Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin). Zu Beweiszwecken verwiesen wurde überdies auf ein aktenkundiges Schreiben vom 02.02.2016 (betreffend die Übermittlung des Buchauszuges an die betreibende Partei) und den Akt 38 Cg 23/14s (betreffend das rechtskräftige und vollstreckbare Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 09.10.2014 zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges).Der Beschwerde angeschlossen war der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 10.03.2016 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2016, Zl. römisch 40 , (betreffend den Einstellungsantrag und den Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin). Zu Beweiszwecken verwiesen wurde überdies auf ein aktenkundiges Schreiben vom 02.02.2016 (betreffend die Übermittlung des Buchauszuges an die betreibende Partei) und den Akt 38 Cg 23/14s (betreffend das rechtskräftige und vollstreckbare Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 09.10.2014 zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges).

  1. Aktenvorlage: Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist und binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: der oben unter Punkt
  4. genannte bezirksgerichtliche Beschluss) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte Gerichtsbeschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

§ 47AVG i

Vm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde, wonach sie innerhalb der genannten Frist die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten verfügte, was im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: der oben unter Punkt 1. genannte bezirksgerichtliche Beschluss) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte Gerichtsbeschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde, wonach sie innerhalb der genannten Frist die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten verfügte, was im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.1.3.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 234Abs.

1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6bAbs.

1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

§ 6bAbs.

2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern. [Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese

§ 19a

GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.][Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese

Paragraph 19 a, GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.] 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den folgenden Fall Folgendes: Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) über einen Mandatsbescheid

§ 6Abs.

2 GEG, mit dem ein Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als inhaltlich richtig bestätigt wurde.Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,) über einen Mandatsbescheid

Paragraph 6, Absatz 2, GEG, mit dem ein Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als inhaltlich richtig bestätigt wurde. Der angefochtene Vorstellungsbescheid wäre daher rechtens, wenn der damit bestätigte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.12.2015 zu Recht ergangen wäre. Inhalt dieses Zahlungsauftrages war die Einbringung der bereits mit rechtkräftigem Gerichtsbeschluss verhängten Geldstrafe nach § 354 EO, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des § 1 GEG handelt (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Die EO selbst nennt in ihrem § 354 die dem Verpflichteten zur Vornahme der Handlung auferlegte Geldleistung "Geldstrafe".Inhalt dieses Zahlungsauftrages war die Einbringung der bereits mit rechtkräftigem Gerichtsbeschluss verhängten Geldstrafe nach Paragraph 354, EO, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des Paragraph eins, GEG handelt vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach Paragraph 355, EO). Die EO selbst nennt in ihrem Paragraph 354, die dem Verpflichteten zur Vornahme der Handlung auferlegte Geldleistung "Geldstrafe".

§ 6bAbs.

4 GEG können in einem solchen – wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können in einem solchen – wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom 21.09.

  1. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des § 234 Z 1 Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom 21.09.
  2. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende – unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden (in der Vorstellung wurde dies zwar behauptet, die belangte Behörde legte jedoch im angefochtenen Bescheid überzeugend dar, dass diese Behauptung nicht stichhaltig war).Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende – unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden (in der Vorstellung wurde dies zwar behauptet, die belangte Behörde legte jedoch im angefochtenen Bescheid überzeugend dar, dass diese Behauptung nicht stichhaltig war). Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass aufgrund der Nachholung der Handlung, die mit der Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollte, der Vollzug der verhängten Geldstrafe unzulässig sei, weshalb auch der Zahlungsauftrag bzw. der angefochtene (über den Zahlungsauftrag absprechende) Vorstellungsbescheid keinen Bestand haben könnte. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Aus den Bestimmungen des GEG lässt sich kein im Verwaltungsverfahren geltend zu machendes Recht auf Nichtvollziehung rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen bzw. auf Aufhebung der gerichtlich verhängten Strafe bei Einstellung der bzw. bei Unmöglichkeit einer weiterer Exekution ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2004, 2004/06/0074, in welcher dieser ausführte, dass mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb verhängte Zwangsstrafen nicht mehr eingebracht werden dürften, der Sache nach Oppositionsansprüche geltend gemacht worden seien; vgl. auch OGH 14.05.2009, 6 Ob 78/09b, wonach dann, wenn gegen einen Zahlungsauftrag nach dem GEG, der auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben wird, das etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt wird, die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben ist [ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der von der Verwaltungsbehörde im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen kann als im Titelverfahren]; vgl. weiters OGH 21.04.2005, 6Ob43/05z, wonach aus dem Umstand, dass dem Gesetz eine – anfechtbare -Entscheidung des Richters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, fremd ist, kein Rechtsschutzdefizit des Gestraften resultiert, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage [§ 228 ZPO] das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch erheben [§ 35 EO] oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs.1 EO die Einstellung der Exekution beantragen kann). Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass aufgrund der Nachholung der Handlung, die mit der Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollte, der Vollzug der verhängten Geldstrafe unzulässig sei, weshalb auch der Zahlungsauftrag bzw. der angefochtene (über den Zahlungsauftrag absprechende) Vorstellungsbescheid keinen Bestand haben könnte. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Aus den Bestimmungen des GEG lässt sich kein im Verwaltungsverfahren geltend zu machendes Recht auf Nichtvollziehung rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen bzw. auf Aufhebung der gerichtlich verhängten Strafe bei Einstellung der bzw. bei Unmöglichkeit einer weiterer Exekution ableiten vergleiche in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2004, 2004/06/0074, in welcher dieser ausführte, dass mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb verhängte Zwangsstrafen nicht mehr eingebracht werden dürften, der Sache nach Oppositionsansprüche geltend gemacht worden seien; vergleiche auch OGH 14.05.2009, 6 Ob 78/09b, wonach dann, wenn gegen einen Zahlungsauftrag nach dem GEG, der auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben wird, das etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt wird, die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben ist [ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der von der Verwaltungsbehörde im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen kann als im Titelverfahren]; vergleiche weiters OGH 21.04.2005, 6Ob43/05z, wonach aus dem Umstand, dass dem Gesetz eine – anfechtbare -Entscheidung des Richters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, fremd ist, kein Rechtsschutzdefizit des Gestraften resultiert, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage [§ 228 ZPO] das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch erheben [§ 35 EO] oder mit einem Oppositionsgesuch nach Paragraph 40, Absatz eins, EO die Einstellung der Exekution beantragen kann). Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass mit der aktenkundigen Verfügung der belangten Behörde hinsichtlich der Beischaffung der bezughabenden Akten des gerichtlichen Verfahrens (des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens), in dem die Geldstrafe verhängt wurde, das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet wurde, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, sodass der Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft trat (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass mit der aktenkundigen Verfügung der belangten Behörde hinsichtlich der Beischaffung der bezughabenden Akten des gerichtlichen Verfahrens (des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens), in dem die Geldstrafe verhängt wurde, das Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG fristgerecht eingeleitet wurde, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, sodass der Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft trat vergleiche auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die belangte Behörde gab somit zu Recht der Vorstellung keine Folge. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand kein Raum (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand kein Raum vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. etwa auch VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, wonach die Rechtslage betreffend § 355 Abs. 1 EO klar und eindeutig ist). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche etwa auch VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, wonach die Rechtslage betreffend Paragraph 355, Absatz eins, EO klar und eindeutig ist). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2126080.1.00

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