RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW112 1408041-3 SpruchW112 1402384-6/5E W112 1408041-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und
- XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, diese vertreten durch XXXX auch XXXX als gesetzlichen Vertreter, beide vertreten durch XXXX und den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen.
- 790924801/161403472 und
- 7806919808/161403456, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, diese vertreten durch römisch 40 auch römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, beide vertreten durch römisch 40 und den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen.
- 790924801/161403472 und
- 7806919808/161403456, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
- Der Bruder der Beschwerdeführer reiste am 10.10.2004 ins Bundesgebiet ein und stelle am 11.10.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; der Bruder wurde unter einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung insoweit statt, als gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG festgestellt wurde, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bruders in die Russische Föderation nicht zulässig ist und dem Bruder eine bis zum 15.09.2008 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die Berufung wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung seines Asylantrages richtete.1.
- Der Bruder der Beschwerdeführer reiste am 10.10.2004 ins Bundesgebiet ein und stelle am 11.10.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde; der Bruder wurde unter einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung insoweit statt, als gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG festgestellt wurde, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bruders in die Russische Föderation nicht zulässig ist und dem Bruder eine bis zum 15.09.2008 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die Berufung wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung seines Asylantrages richtete. Am 31.12.2007 reiste die Schwägerin der Beschwerdeführer mit ihren beiden minderjährigen Kindern ins Bundesgebiet ein und stellte Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 05.03.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Schwägerin, der Nichte und des Neffen der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu und erteilte ihnen bis 15.09.2008 gültige Aufenthaltsberechtigungen. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer reiste am 09.07.2008 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.07.2008 zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und am 05.08.2008 niederschriftlich einvernommen. Am 06.08.2008 reisten die Gattin des Erstbeschwerdeführers, deren minderjährige Kinder und die Zweitbeschwerdeführerin nach Asylantragstellung in Polen am 31.05.2008 ins Bundesgebiet ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren am 12.12.2007 ausgestellten Russischen Reisepass vor, in dem sich der Ausreisestempel vom 31.05.2008 findet. Am 19.08.2008 wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin zur Klärung der Vorfrage ihrer Geschäftsfähigkeit gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Am 19.08.2008 wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin zur Klärung der Vorfrage ihrer Geschäftsfähigkeit gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Mit Bescheiden vom 23.09.2008 und 25.09.2008 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie bis 15.09.2009 verlängert. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden vom 13.10.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin und deren beiden Kindern wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und wies den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach Polen aus. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.11.2008 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen Verspätung zurück. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 09.12.2008 die Wiedereinsetzungsantrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ab. Der Asylgerichtshof verwies mit Erkenntnissen vom 16.01.2009 die Verfahren über die Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesamt zurück. Das Bundesasylamt gab den Wiedereinsetzungsanträgen im zweiten Rechtsgang mit Bescheiden vom 20.02.2009 statt. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnissen vom 08.04.2009 den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.10.2008 statt und behob die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden vom 13.10.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin und deren beiden Kindern wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück und wies den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach Polen aus. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.11.2008 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen Verspätung zurück. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 09.12.2008 die Wiedereinsetzungsantrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ab. Der Asylgerichtshof verwies mit Erkenntnissen vom 16.01.2009 die Verfahren über die Wiedereinsetzungsanträge gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesamt zurück. Das Bundesasylamt gab den Wiedereinsetzungsanträgen im zweiten Rechtsgang mit Bescheiden vom 20.02.2009 statt. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnissen vom 08.04.2009 den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.10.2008 statt und behob die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist. Am 29.12.2008 stellte die Schwester der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Polen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009 wegen der Zuständigkeit Polens am 16.02.2009 zurückgewiesen und die Schwester der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Schwester ab. Die Schwester ist seit 24.04.2009 nicht mehr in Österreich aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.02.2009 zum Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin bestellt. Das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2009 in Österreich zugelassen.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.02.2009 zum Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin bestellt. Das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2009 in Österreich zugelassen. Am 30.06.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, soweit damit sein Asylantrag abgewiesen wurde, ab. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19.06.2009 in seinem Verfahren und dem der Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden vom 13.07.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Gattin des Erstbeschwerdeführers und seiner Kinder. Mit Bescheiden vom 06.11.2009 erkannte das Bundesasylamt dem Bruder, der Schwägerin, dem Neffen und der Nichte der Beschwerdeführer den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog ihnen die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies sie in die Russische Föderation aus.Mit Bescheiden vom 06.11.2009 erkannte das Bundesasylamt dem Bruder, der Schwägerin, dem Neffen und der Nichte der Beschwerdeführer den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog ihnen die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies sie in die Russische Föderation aus. Am 17.11.2009 wurde ein weiters Kind des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin geboren. Am 23.11.2009 stellte die Gattin des Erstbeschwerdeführers für dieses einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.01.2010 wurde der Antrag des Kindes sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und das Kind in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.
- Der Asylgerichtshof verband die Verfahren der Beschwerdeführer, der Familie des Erstbeschwerdeführers, dem Bruder der Beschwerdeführer und dessen Familie zur gemeinsamen Verhandlung und führte am 20.06.2011 und 14.11.2012 (der Bruder der Beschwerdeführer erhob nach dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen relevierter Befangenheit des vorsitzenden Richters, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2012 zurückgewiesen wurde) eine mündliche Verhandlung in diesen Verfahren durch, in der der Bruder der Beschwerdeführer als Zeuge in den Verfahren der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verfahren Befunde einer Psychiaterin vom 25.05.2011 vor, wonach sie an einer intellektuellen Minderbegabung mit Verhaltensstörung und schwerer Schlafstörung leide. Sie nehme QUETIALAN bzw. SEROQUEL und RESPERIDON sowie TEMESTA, psychiatrische Gespräche und Behandlung mit Patientin und Dolmetscher sowie Angehörigen werde empfohlen. Aus dem Patientenbrief ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt geistig behindert ist und bereits in Tschetschenien Medikamente erhalten habe, wahrscheinlich HALOPERIDOL. Es habe nicht geholfen und sei nicht weiter verabreicht worden. Auch die bisher in Österreich verabreichten Medikamente hätten nicht geholfen. Am 11.09.2012 stellte der Onkel der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste am 24.01.2013 unterstützt durch die International Organisation for Migration freiwillig aus. Daraufhin wurde sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt. Mit Erkenntnissen vom 09.04.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer, der Familie des Erstbeschwerdeführers, des Bruders der Beschwerdeführer und dessen Familie als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof traf folgende Feststellungen betreffend den Erstbeschwerdeführer: "II.
- Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders sowie seiner Schwägerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2011 und 14.11.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente. II.
- Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
- Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste am 09.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu [ ] und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu [ ]. Zudem ist der Beschwerdeführer der Sachwalter seiner Schwester (Beschwerdeführerin zu [ ]). Er lebt mit seiner (Kern-)Familie und mit seiner Schwester, die eine Betreuung benötigt, im gemeinsamen Haushalt. Für alle Familienmitglieder ergingen mit heutigem Tage gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes. Auch über die Beschwerden seines Bruders (Beschwerdeführer zu [ ]), seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu [ ]) und der minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu [ ]) wurde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine abweisende Entscheidung getroffen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer oder dessen Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls in seiner Kindheit am linken Auge blind ist. Laut Befundbericht vom 22.07.2011 leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und befand sich aufgrund dieser Erkrankung in Psychotherapie. Gemäß seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 ist der Beschwerdeführer gesund und steht auch wegen psychischer Probleme nicht (mehr) in Behandlung. Er leidet an keinen weiteren Krankheiten und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit seiner Familie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dem in Österreich strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Er besuchte weder Deutschkurse noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch ein Onkel und seine Schwestern mit deren Familien." Zur Zweitbeschwerdeführerin traf der Asylgerichtshof folgende Feststellungen: "II.
- Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihrer Brüder und Schwägerinnen sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Einvernahme der Brüder und Schwägerinnen der Beschwerdeführerin in den durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012, in denen auch die Länderdokumente entsprechend erörtert worden sind. II.
- Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
- Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Sie reiste am 06.08.2008 gemeinsam mit ihrer Schwägerin (Beschwerdeführerin zu [ ]) und deren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu [ ]) via Polen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte deren Schwägerin (Beschwerdeführerin zu [ ]) für die Beschwerdeführerin am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und katatonen Schizophrenie. Nachdem sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, wurde mit Beschluss des BG XXXX der Bruder der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu [ ]) zum Sachwalter bestellt, wobei der Bruder der Beschwerdeführerin die Vertretung seiner Schwester bereits im Herkunftsstaat übernommen hatte. Sie lebt mit ihrem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und katatonen Schizophrenie. Nachdem sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, wurde mit Beschluss des BG römisch 40 der Bruder der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu [ ]) zum Sachwalter bestellt, wobei der Bruder der Beschwerdeführerin die Vertretung seiner Schwester bereits im Herkunftsstaat übernommen hatte. Sie lebt mit ihrem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund ihrer Erkrankung erhielt die Beschwerdeführerin bereits in Tschetschenien Medikamente, zudem wird ihr nach wie vor eine Rente ausbezahlt. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Auch ihre Brüder und Schwägerinnen konnten keine Verfolgung glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin oder deren Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit ihrer Familie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht." Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zum Erstbeschwerdeführer u. a. aus: "II. 3.
- Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den übermittelten Unterlagen und seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 04.04.
- Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich sowie seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof. [ ] II.3.
- Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.
- Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden: Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam – wie das Bundesasylamt – nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten – insbesondere im Vergleich der jeweiligen Angaben – wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF5, seine Ehefrau als BF6, sein Bruder als BF1 und dessen Ehefrau als BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der BF5 seine fluchtauslösenden Beweggründe, die letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, damit begründete, wegen seinem Bruder (dem BF1) in seiner Heimat verfolgt worden zu sein, weil sein Bruder – so der BF5 – im ersten Krieg gekämpft und zudem unterstützt habe (AS 23, AS 69, AS 801). Dieser Umstand gilt auch für die BF6 und die BF2, sodass für alle diese Personen gemeinhin gilt, dass sie sich indirekt auf eine dem BF1 drohende Gefährdung berufen haben. In diesem Zusammenhang darf jedoch keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass dem BF1 bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 hinsichtlich wesentlicher Punkte seines Fluchtvorbringens aufgrund zahlreicher Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt worden war. Zudem konnte – abgesehen von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens – selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF1 zum Zeitpunkt der Ausreise keine aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Unabhängig von diesem Umstand, der bereits verstärkt den Verdacht aufdrängt, dass es sich beim Vorbringen des BF5 um ein gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, hielt bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF5 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau (der BF6) widersprüchlich war, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Hatte der BF5 als Grund für die Antragstellung in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 angeben, dass er "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden sei, weil dieser gekämpft habe (AS 23), brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 vor, dass er zwar im Jahr 2005 für zwei Monate verhaftet worden sei, aber nach seiner Freilassung habe er – so der BF5 – bis April 2008 in Frieden leben und arbeiten können. Die Notwendigkeit der Ausreise begründete der BF5 im Rahmen dieser Einvernahme damit, im April 2008 von maskierten Männern aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden zu sein, wobei dieser Vorfall – laut seinen Angaben – lediglich drei Minuten gedauert habe (AS 67 und 69). Zudem wurde seitens des BF5 erstmals vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den tschetschenischen Kämpfern geholfen habe, indem sie ihnen Essen gebracht hätten (AS 69). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptete der BF5 nicht nur eine Mitnahme im Jahr 2005, sondern brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2008 drei Ladungen erhalten hätte, denen er auch – so der BF5- nachgekommen wäre (AS 803). Gemäß seinen Angaben sei er "immer dorthin gegangen" (gemeint: zur
- Abteilung in XXXX ), weil die Ladungen manchmal für den nächsten Tag, manchmal für in 5 Tagen gewesen seien (AS 803), während die BF6 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 vorbrachte, dass die Männer die Ladungen gezeigt und ihren Mann (den BF5) mit dem Auto mitgenommen hätten (AS 513 zu XXXX). Gänzlich unglaubwürdig mutet zudem an, dass weder der BF5 noch die BF6 anzugeben vermochten, wann der BF5 das letzte Mal vor seiner Ausreise geladen worden sei, die BF6 quittierte sogar die Frage, in welchem Jahr ihr Mann (der BF5) die Ladungen erhalten habe, damit, dass sie auch diese Frage nicht beantworten könne (AS 803, vgl. AS 515 zu XXXX ). Bedenkt man, dass die Vorfälle im Jahr 2008, nämlich die erhaltenen Ladungen und das Aufsuchen der
- Abteilung in GUDERMES fluchtauslösend gewesen sein sollen, dann mutet es gänzlich unplausibel an, dass dem BF5 eine zeitliche Einordnung der behaupteten Vorfälle nicht möglich war. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass der BF5 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2009 in sich widersprüchliche Aussagen tätigte, als er zunächst angab, im Jahr 2008 nicht geschlagen worden zu sein (AS 801), um wenig später auf die Frage nach besonderen Vorfällen in Zusammenhang mit den Ladungen zu behaupten, "leicht geschlagen", aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde behauptete der BF5 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter plötzlich den Erhalt von vier Ladungen, wenngleich er – so der BF5 – die letzte Ladung aus Angst um sein Leben nicht mehr befolgt habe. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens massiv an den behaupteten Fluchtgründen des BF5 zweifeln lässt, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Unabhängig von diesem Umstand, der bereits verstärkt den Verdacht aufdrängt, dass es sich beim Vorbringen des BF5 um ein gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, hielt bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF5 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau (der BF6) widersprüchlich war, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Hatte der BF5 als Grund für die Antragstellung in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 angeben, dass er "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden sei, weil dieser gekämpft habe (AS 23), brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 vor, dass er zwar im Jahr 2005 für zwei Monate verhaftet worden sei, aber nach seiner Freilassung habe er – so der BF5 – bis April 2008 in Frieden leben und arbeiten können. Die Notwendigkeit der Ausreise begründete der BF5 im Rahmen dieser Einvernahme damit, im April 2008 von maskierten Männern aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden zu sein, wobei dieser Vorfall – laut seinen Angaben – lediglich drei Minuten gedauert habe (AS 67 und 69). Zudem wurde seitens des BF5 erstmals vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den tschetschenischen Kämpfern geholfen habe, indem sie ihnen Essen gebracht hätten (AS 69). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptete der BF5 nicht nur eine Mitnahme im Jahr 2005, sondern brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2008 drei Ladungen erhalten hätte, denen er auch – so der BF5- nachgekommen wäre (AS 803). Gemäß seinen Angaben sei er "immer dorthin gegangen" (gemeint: zur
- Abteilung in römisch 40 ), weil die Ladungen manchmal für den nächsten Tag, manchmal für in 5 Tagen gewesen seien (AS 803), während die BF6 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 vorbrachte, dass die Männer die Ladungen gezeigt und ihren Mann (den BF5) mit dem Auto mitgenommen hätten (AS 513 zu römisch 40 ). Gänzlich unglaubwürdig mutet zudem an, dass weder der BF5 noch die BF6 anzugeben vermochten, wann der BF5 das letzte Mal vor seiner Ausreise geladen worden sei, die BF6 quittierte sogar die Frage, in welchem Jahr ihr Mann (der BF5) die Ladungen erhalten habe, damit, dass sie auch diese Frage nicht beantworten könne (AS 803, vergleiche AS 515 zu römisch 40 ). Bedenkt man, dass die Vorfälle im Jahr 2008, nämlich die erhaltenen Ladungen und das Aufsuchen der
- Abteilung in GUDERMES fluchtauslösend gewesen sein sollen, dann mutet es gänzlich unplausibel an, dass dem BF5 eine zeitliche Einordnung der behaupteten Vorfälle nicht möglich war. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass der BF5 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2009 in sich widersprüchliche Aussagen tätigte, als er zunächst angab, im Jahr 2008 nicht geschlagen worden zu sein (AS 801), um wenig später auf die Frage nach besonderen Vorfällen in Zusammenhang mit den Ladungen zu behaupten, "leicht geschlagen", aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde behauptete der BF5 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter plötzlich den Erhalt von vier Ladungen, wenngleich er – so der BF5 – die letzte Ladung aus Angst um sein Leben nicht mehr befolgt habe. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens massiv an den behaupteten Fluchtgründen des BF5 zweifeln lässt, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Darüber hinaus wecken auch die Aussagen des BF5 und der BF6 in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF1 und der BF2 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Zunächst bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass die Angaben des BF5 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt rund um die behauptete Mitnahme im Jahr 2005 äußerst oberflächlich und detailarm ausfielen, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Trotz angeblicher zweimonatiger Anhaltung vermochte der BF5 weder den Ort seiner Anhaltung zu beschreiben, noch konnte er mit seinen vagen Ausführungen auf die Frage nach dem Zweck der Inhaftierung überzeugen, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtet (AS 69). Unabhängig davon erstattete der BF5 im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben betreffend die Häufigkeit seiner Mitnahmen, als er in der Erstbefragung noch davon gesprochen hatte, "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden zu sein (AS 23), während er sowohl in der Einvernahme am 05.08.2008 als auch am 19.06.2009 lediglich eine einmalige zweimonatige Anhaltung vorbrachte (AS 67, AS 69 und AS 799) und sogar ausdrücklich bestätigte, dass es bis April 2008 keine weiteren Festnahmen gegeben habe. Bereits in den Beschwerdeausführungen veränderte der BF1 sein Vorbringen rund um die Häufigkeit erfolgter Festnahmen und brachte plötzlich eine weitere zweiwöchige Festnahme vor, die er in den Zeitraum März/April 2007 datierte. In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes änderte der BF5 sein Vorbringen betreffend die Anzahl der vorgebrachten Festnahmen mehrmals ab, als er zu Beginn der Befragung, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, lediglich eine zweimonatige Mitnahme nannte, die er ins Jahr 2005 datierte und die Frage, ob es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen gegeben habe, zunächst ausdrücklich negierte. Nach zweimaliger Wiederholung der Frage änderte er sein Vorbringen plötzlich ab und behauptete "zwei oder drei Mal" angehalten worden zu sein, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, wann diese Anhaltungen gewesen seien. Nachdem der vorsitzende Richter den BF5 mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens konfrontierte, legte sich der BF5 plötzlich dahingehend fest, einmal Ende 2005 und einmal im Jahr 2007 mitgenommen worden zu sein, wobei er – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – die Dauer der zweiten Anhaltung lediglich mit zwei bzw. drei Stunden bezifferte (vgl. Seite 26 der Verhandlungsniederschrift). Die BF6 hingegen erstattete bereits vor dem Bundesasylamt im Widerspruch stehende Angaben betreffend die Anzahl der behaupteten Mitnahmen des BF5, die sie insgesamt mit "vier oder fünf" angab (AS 513 zu XXXX ). In der mündlichen Verhandlung hielt sie nach entsprechendem Vorhalt an dieser Angabe fest und betonte bestimmt, dass ihr Mann (der BF5), der – so der vorsitzende Richter – nichts von vier oder fünf Mitnahmen wisse, sehr wohl "alles ganz genau wisse" (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5, der im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung mit diesen Angaben seiner Frau (der BF6) konfrontiert worden war, ließ den Vorhalt zunächst unbeantwortet und nach Wiederholung der Divergenzen vermeinte er bloß, dass sich die BF6 besser erinnern könne. Eine plausible Erklärung blieb er jedenfalls schuldig.In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes änderte der BF5 sein Vorbringen betreffend die Anzahl der vorgebrachten Festnahmen mehrmals ab, als er zu Beginn der Befragung, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, lediglich eine zweimonatige Mitnahme nannte, die er ins Jahr 2005 datierte und die Frage, ob es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen gegeben habe, zunächst ausdrücklich negierte. Nach zweimaliger Wiederholung der Frage änderte er sein Vorbringen plötzlich ab und behauptete "zwei oder drei Mal" angehalten worden zu sein, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, wann diese Anhaltungen gewesen seien. Nachdem der vorsitzende Richter den BF5 mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens konfrontierte, legte sich der BF5 plötzlich dahingehend fest, einmal Ende 2005 und einmal im Jahr 2007 mitgenommen worden zu sein, wobei er – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – die Dauer der zweiten Anhaltung lediglich mit zwei bzw. drei Stunden bezifferte vergleiche Seite 26 der Verhandlungsniederschrift). Die BF6 hingegen erstattete bereits vor dem Bundesasylamt im Widerspruch stehende Angaben betreffend die Anzahl der behaupteten Mitnahmen des BF5, die sie insgesamt mit "vier oder fünf" angab (AS 513 zu römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung hielt sie nach entsprechendem Vorhalt an dieser Angabe fest und betonte bestimmt, dass ihr Mann (der BF5), der – so der vorsitzende Richter – nichts von vier oder fünf Mitnahmen wisse, sehr wohl "alles ganz genau wisse" vergleiche Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5, der im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung mit diesen Angaben seiner Frau (der BF6) konfrontiert worden war, ließ den Vorhalt zunächst unbeantwortet und nach Wiederholung der Divergenzen vermeinte er bloß, dass sich die BF6 besser erinnern könne. Eine plausible Erklärung blieb er jedenfalls schuldig. Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF6 wenig später die Frage, wann die letzte Mitnahme ihres Mannes (des BF5) gewesen sei, mit dem Zeitraum "2005 bis 2006" beantwortete und die Nachfrage, ob dies die letzte Mitnahme gewesen sei, ausdrücklich bejahte. Diese zuvor erwähnten "vier oder fünf" Mitnahmen seien alle – so die BF6 in der mündlichen Verhandlung – vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005/2006 gewesen. Nachdem die BF6 mit der Aussage ihres Mannes (des BF5) konfrontiert worden war, der den Beginn seiner Probleme mit dieser Anhaltung im Jahr 2005/2006 beschrieben hatte, hielt sie nochmals lachend fest, dass es nach der Anhaltung 2005/2006 keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Insofern die BF6 in diesem Zusammenhang die gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halten wolle, mit der Antwort quittierte, sie wisse es nicht, verstärkt diese Aussage die berechtigten Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der dargelegten Fluchtgründe (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5 wiederum blieb nach entsprechendem Vorhalt des Vorbringens der BF6, nämlich dass diese vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen gewesen seien, bei seinen Angaben, wonach es davor gar nichts gegeben habe (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich der BF5 und die BF6 bei derart einschneidenden Ereignissen wie den besagten Mitnahmen des BF5 derart widersprechen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF6 wenig später die Frage, wann die letzte Mitnahme ihres Mannes (des BF5) gewesen sei, mit dem Zeitraum "2005 bis 2006" beantwortete und die Nachfrage, ob dies die letzte Mitnahme gewesen sei, ausdrücklich bejahte. Diese zuvor erwähnten "vier oder fünf" Mitnahmen seien alle – so die BF6 in der mündlichen Verhandlung – vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005 aus 2006, gewesen. Nachdem die BF6 mit der Aussage ihres Mannes (des BF5) konfrontiert worden war, der den Beginn seiner Probleme mit dieser Anhaltung im Jahr 2005 aus 2006, beschrieben hatte, hielt sie nochmals lachend fest, dass es nach der Anhaltung 2005 aus 2006, keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Insofern die BF6 in diesem Zusammenhang die gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halten wolle, mit der Antwort quittierte, sie wisse es nicht, verstärkt diese Aussage die berechtigten Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der dargelegten Fluchtgründe vergleiche Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5 wiederum blieb nach entsprechendem Vorhalt des Vorbringens der BF6, nämlich dass diese vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen gewesen seien, bei seinen Angaben, wonach es davor gar nichts gegeben habe vergleiche Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich der BF5 und die BF6 bei derart einschneidenden Ereignissen wie den besagten Mitnahmen des BF5 derart widersprechen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Anhaltung selbst beschrieben der BF5 und die BF6 in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedlich. Während die BF6 behauptete, dass es spät in der Nacht gewesen sei, sie hätten schon tief geschlafen und plötzlich sei an die Türe geklopft worden, die von ihrem Mann (dem BF5) geöffnet worden sei (vgl. Seite 34 und 35 der Verhandlungsniederschrift), gab der BF5 Gegenteiliges an, nämlich dass sie noch nicht geschlafen hätten und dass weder geläutet noch geklopft worden sei (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Zudem vermeinte der BF5, dass die Verfolger Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten, während die BF6 wiederum ausdrücklich betonte, dass lediglich Russisch, sicher kein Tschetschenisch gesprochen worden sei. Auch was die Anzahl der behaupteten Verfolger anbelangte, konnten BF5 und BF6 keine übereinstimmenden Angaben tätigen, als die BF6 meinte, dass zwei oder drei maskierte Männer eingedrungen seien, während sich der BF5 wiederum darauf zurückzog, keine Antwort geben zu können, weil sie ihn gleich mitgenommen hätten.Auch die Anhaltung selbst beschrieben der BF5 und die BF6 in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedlich. Während die BF6 behauptete, dass es spät in der Nacht gewesen sei, sie hätten schon tief geschlafen und plötzlich sei an die Türe geklopft worden, die von ihrem Mann (dem BF5) geöffnet worden sei vergleiche Seite 34 und 35 der Verhandlungsniederschrift), gab der BF5 Gegenteiliges an, nämlich dass sie noch nicht geschlafen hätten und dass weder geläutet noch geklopft worden sei vergleiche Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Zudem vermeinte der BF5, dass die Verfolger Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten, während die BF6 wiederum ausdrücklich betonte, dass lediglich Russisch, sicher kein Tschetschenisch gesprochen worden sei. Auch was die Anzahl der behaupteten Verfolger anbelangte, konnten BF5 und BF6 keine übereinstimmenden Angaben tätigen, als die BF6 meinte, dass zwei oder drei maskierte Männer eingedrungen seien, während sich der BF5 wiederum darauf zurückzog, keine Antwort geben zu können, weil sie ihn gleich mitgenommen hätten. Ferner ist anzumerken, dass auch hinsichtlich etwaiger Besuche während der Anhaltung des BF5 unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Während der BF5 in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einem Kontakt zu seinen Verwandten während seiner Anhaltung negierte, behauptete der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, von der BF2 erfahren zu haben, dass der BF5 während der Haft drei Mal von seinem Onkel besucht worden sei (Akt BF1, AS 85). Nachdem der BF5 mit dieser Aussage seines Bruders (des BF1) konfrontiert worden war, gab er nach einer Nachdenkpause an, dass sein Onkel mit dem Anwalt "dorthin" gekommen sei, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, was der Anwalt mit ihm gesprochen habe. Die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass eine zumindest kurzfristige Anwesenheit eines Anwaltes nicht für eine illegale Anhaltung spreche, ließ der BF5 wiederum unbeantwortet (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift).Ferner ist anzumerken, dass auch hinsichtlich etwaiger Besuche während der Anhaltung des BF5 unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Während der BF5 in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einem Kontakt zu seinen Verwandten während seiner Anhaltung negierte, behauptete der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, von der BF2 erfahren zu haben, dass der BF5 während der Haft drei Mal von seinem Onkel besucht worden sei (Akt BF1, AS 85). Nachdem der BF5 mit dieser Aussage seines Bruders (des BF1) konfrontiert worden war, gab er nach einer Nachdenkpause an, dass sein Onkel mit dem Anwalt "dorthin" gekommen sei, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, was der Anwalt mit ihm gesprochen habe. Die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass eine zumindest kurzfristige Anwesenheit eines Anwaltes nicht für eine illegale Anhaltung spreche, ließ der BF5 wiederum unbeantwortet vergleiche Seite 28 der Verhandlungsniederschrift). Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF5 und der BF6 auch hinsichtlich der Freilassung: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 brachte der BF5 noch vor, für seine Freilassung keine Begründung erhalten zu haben, sie hätten ihn einfach – so der BF5 – aus dem Gefängnis herausgefahren und aus dem Auto geschmissen (AS 73), während er in der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 die Frage nach den Hintergründen für seine Freilassung damit beantwortete, dass Geld bezahlt worden sei, welches von seinem Onkel und seiner Schwester gesammelt worden sei (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift), wohingegen die BF6 die Frage, ob ihr Mann (der BF5) freigekauft worden sei, zunächst negierte, nach Vorhalt, wonach der BF5 Gegenteiliges behauptete habe, erwiderte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube nicht, sein Onkel habe sich damit beschäftigt. Mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung änderte die BF6 plötzlich ihre anfänglichen Angaben betreffend die Freilassung des BF5 und behauptete, dass der Onkel des BF5 50.000 oder 60.000 Rubel bezahlt habe. Ihr divergierendes Aussageverhalten erklärte sie damit, dass sie nicht darüber sprechen habe wollen, auch ihr Mann (der BF5) habe dies nicht gewollt (vgl. Seite 35 und 36 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, als die BF6 zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF5 und der BF6 auch hinsichtlich der Freilassung: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 brachte der BF5 noch vor, für seine Freilassung keine Begründung erhalten zu haben, sie hätten ihn einfach – so der BF5 – aus dem Gefängnis herausgefahren und aus dem Auto geschmissen (AS 73), während er in der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 die Frage nach den Hintergründen für seine Freilassung damit beantwortete, dass Geld bezahlt worden sei, welches von seinem Onkel und seiner Schwester gesammelt worden sei vergleiche Seite 28 der Verhandlungsniederschrift), wohingegen die BF6 die Frage, ob ihr Mann (der BF5) freigekauft worden sei, zunächst negierte, nach Vorhalt, wonach der BF5 Gegenteiliges behauptete habe, erwiderte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube nicht, sein Onkel habe sich damit beschäftigt. Mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung änderte die BF6 plötzlich ihre anfänglichen Angaben betreffend die Freilassung des BF5 und behauptete, dass der Onkel des BF5 50.000 oder 60.000 Rubel bezahlt habe. Ihr divergierendes Aussageverhalten erklärte sie damit, dass sie nicht darüber sprechen habe wollen, auch ihr Mann (der BF5) habe dies nicht gewollt vergleiche Seite 35 und 36 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, als die BF6 zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Das weitere Vorbringen betreffend den Erhalt von Ladungen gestaltet sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 nach weiteren Vorfällen nach behaupteter Anhaltung 2005/2006 zog sich der BF5 auf vage Antworten bzw. auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, obwohl er – wie einleitend festgehalten – sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 als auch in der Beschwerde von dem Erhalt von drei (in der Beschwerde sogar von vier[!]) Ladungen gesprochen hatte (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift: "VR:Das weitere Vorbringen betreffend den Erhalt von Ladungen gestaltet sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 nach weiteren Vorfällen nach behaupteter Anhaltung 2005 aus 2006, zog sich der BF5 auf vage Antworten bzw. auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, obwohl er – wie einleitend festgehalten – sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 als auch in der Beschwerde von dem Erhalt von drei (in der Beschwerde sogar von vier[!]) Ladungen gesprochen hatte vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Sie selbst haben gesagt (AS 799): [ ] in der letzten Zeit kamen sie wieder öfters zu uns. Wer ist "sie", wer kam öfters? – BF5: Das weiß ich nicht, es waren Leute von Behörden. VR: Wie oft wurden Sie geladen und wie oft haben Sie dieser Ladung Folge geleistet? – BF5: Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war. VR: Vorhalt AS 803: Hier steht, dass sie drei Mal geladen wurden. – BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal."). Die Frage, ob es da irgendein Problem gegeben habe, quittierte der BF5 mit der Antwort, große Probleme habe es nicht gegeben, obwohl er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptet hatte, leicht geschlagen, aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde steigerte der BF5 sein Vorbringen sogar dahingehend, dass eine zweite Festnahme nach Befolgung einer Ladung erfolgt sei, woraufhin er – so der BF5 – im Zeitraum März/April 2007 zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Widerspruch dazu behauptete die BF6 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011, dass Männer nach der Freilassung ihres Mannes nur ein Mal gekommen seien, wobei er dieses eine Mal auch mitgenommen worden sei (vgl. Seite 35 der Verhandlungsniederschrift).Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war. VR: Vorhalt AS 803: Hier steht, dass sie drei Mal geladen wurden. – BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal."). Die Frage, ob es da irgendein Problem gegeben habe, quittierte der BF5 mit der Antwort, große Probleme habe es nicht gegeben, obwohl er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptet hatte, leicht geschlagen, aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde steigerte der BF5 sein Vorbringen sogar dahingehend, dass eine zweite Festnahme nach Befolgung einer Ladung erfolgt sei, woraufhin er – so der BF5 – im Zeitraum März/April 2007 zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Widerspruch dazu behauptete die BF6 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011, dass Männer nach der Freilassung ihres Mannes nur ein Mal gekommen seien, wobei er dieses eine Mal auch mitgenommen worden sei vergleiche Seite 35 der Verhandlungsniederschrift). Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF5 – wie bereits einleitend festgehalten – seine fluchtauslösenden Beweggründe insbesondere damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seinem Bruder verfolgt worden sei. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers (BF1) bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden war. Dass es diesem (Grund-)vorbringen, worauf das Vorbringen des BF5 aufbaut, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011, nachdem der BF5 trotz wiederholter Fragen keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen seines Bruders (BF1) darlegen konnte. Der BF5 hielt zwar auf die Frage nach den Beweggründen für seine Flucht an dem Umstand fest, dass er im Jahr 2005 wegen seinem Bruder mitgenommen worden sei, konnte aber mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung die Fragen nach den Problemen seines Bruders nicht detailliert beantworten und zudem verstrickte er sich in Widersprüche. So quittierte er die Frage nach den Problemen seines Bruders lediglich damit, dass es den ersten Krieg gegeben habe, wobei sein Bruder (BF1) mit dem Mittagessen geholfen habe und vermeinte auf Nachfrage, welche Probleme sein Bruder gehabt habe, dass dies der Grund für seine Probleme gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders (des BF1), die er zwar nach nochmaliger Nachfrage bestätigte, konnte der BF5 wiederum zeitlich nicht einordnen, auch hinsichtlich der Dauer der Mitnahme seines Bruders (des BF1) legte sich der BF5 nicht konkret fest, sondern beschränkte sich auf die Aussage von 3-4 Tagen (vgl. Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF6 zog es trotz entsprechender Fragestellung betreffend die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, selbst die Frage, ob die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) nach der Geburt ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes gewesen sei, konnte die BF6 nicht beantworten, obwohl der Schwager – gemäß ihren Angaben – im Herkunftsstaat im gleichen Haus gelebt habe (vgl. Seite 34 der Verhandlungsniederschrift).Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF5 – wie bereits einleitend festgehalten – seine fluchtauslösenden Beweggründe insbesondere damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seinem Bruder verfolgt worden sei. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers (BF1) bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden war. Dass es diesem (Grund-)vorbringen, worauf das Vorbringen des BF5 aufbaut, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011, nachdem der BF5 trotz wiederholter Fragen keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen seines Bruders (BF1) darlegen konnte. Der BF5 hielt zwar auf die Frage nach den Beweggründen für seine Flucht an dem Umstand fest, dass er im Jahr 2005 wegen seinem Bruder mitgenommen worden sei, konnte aber mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung die Fragen nach den Problemen seines Bruders nicht detailliert beantworten und zudem verstrickte er sich in Widersprüche. So quittierte er die Frage nach den Problemen seines Bruders lediglich damit, dass es den ersten Krieg gegeben habe, wobei sein Bruder (BF1) mit dem Mittagessen geholfen habe und vermeinte auf Nachfrage, welche Probleme sein Bruder gehabt habe, dass dies der Grund für seine Probleme gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders (des BF1), die er zwar nach nochmaliger Nachfrage bestätigte, konnte der BF5 wiederum zeitlich nicht einordnen, auch hinsichtlich der Dauer der Mitnahme seines Bruders (des BF1) legte sich der BF5 nicht konkret fest, sondern beschränkte sich auf die Aussage von 3-4 Tagen vergleiche Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF6 zog es trotz entsprechender Fragestellung betreffend die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, selbst die Frage, ob die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) nach der Geburt ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes gewesen sei, konnte die BF6 nicht beantworten, obwohl der Schwager – gemäß ihren Angaben – im Herkunftsstaat im gleichen Haus gelebt habe vergleiche Seite 34 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus weist das Fluchtvorbringen auch insofern einen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des BF5 stehenden Widerspruch auf, als der BF5 in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im ersten Krieg selbst Kämpfer gewesen sei, ausdrücklich verneinte und sogar erklärte, sich auch sonst nicht beteiligt zu haben (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift), während er im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert ausgeführt hatte, gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den Kämpfern geholfen zu haben (AS 69 oben). Seine nochmalige Erklärung, dass lediglich sein Bruder geholfen habe, überzeugt vor dem Hintergrund, als seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt und der BF5 den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise.Darüber hinaus weist das Fluchtvorbringen auch insofern einen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des BF5 stehenden Widerspruch auf, als der BF5 in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im ersten Krieg selbst Kämpfer gewesen sei, ausdrücklich verneinte und sogar erklärte, sich auch sonst nicht beteiligt zu haben vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift), während er im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert ausgeführt hatte, gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den Kämpfern geholfen zu haben (AS 69 oben). Seine nochmalige Erklärung, dass lediglich sein Bruder geholfen habe, überzeugt vor dem Hintergrund, als seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt und der BF5 den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise. Auch dass sowohl der BF5 als auch die BF6 legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern gehabt haben sollen. Wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, wurden auch der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt, nachdem die BF2 (wie auch für ihre minderjährigen Kinder) die fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der Verfolgung ihres Mannes (des BF1) begründete und im Fall der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder über die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl noch zu entscheiden war. Im Übrigen ergab sich die Notwendigkeit der Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen – wie bereits einleitend festgehalten – auch aufgrund jenes Umstandes, zumal insbesondere der BF5, als Bruder des BF1, seine vorgebrachten Verfolgungshandlungen unmittelbar auf jene des BF1 stützte, wodurch es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unumgänglich erschien auch den BF1 nochmals seine fluchtauslösenden Beweggründe darlegen zu lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es nicht nur seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes für notwendig erachtet wurde den BF1 zu seinen (damaligen) Fluchtgründen zu befragen, vielmehr legte auch der ausgewiesene Vertreter des BF5 und der BF6 Wert auf eine Befragung des BF1 (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).Wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, wurden auch der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt, nachdem die BF2 (wie auch für ihre minderjährigen Kinder) die fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der Verfolgung ihres Mannes (des BF1) begründete und im Fall der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder über die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl noch zu entscheiden war. Im Übrigen ergab sich die Notwendigkeit der Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen – wie bereits einleitend festgehalten – auch aufgrund jenes Umstandes, zumal insbesondere der BF5, als Bruder des BF1, seine vorgebrachten Verfolgungshandlungen unmittelbar auf jene des BF1 stützte, wodurch es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unumgänglich erschien auch den BF1 nochmals seine fluchtauslösenden Beweggründe darlegen zu lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es nicht nur seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes für notwendig erachtet wurde den BF1 zu seinen (damaligen) Fluchtgründen zu befragen, vielmehr legte auch der ausgewiesene Vertreter des BF5 und der BF6 Wert auf eine Befragung des BF1 vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht im Fall des BF1 nicht, dass der BF1 bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und die damit verbundenen Fluchtgründe bereits einige Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus bewusst, dass dieser Umstand dazu führen kann, dass Erinnerungen an Geschehnisse verblassen und jedes (kleinste) Detail des Vorbringens nicht mehr wie in jenen Einvernahmen wiedergegeben werden kann, die unmittelbar nach der Einreise und damit zumeist binnen eines kurz zurückliegenden Zeitraumes nach den erlebten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vorgebracht werden. Trotz Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 die von ihm erlebte Mitnahme bzw. Anhaltung zeitlich konkret nicht einordnen, er verstrickte sich in Widersprüche im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und zudem vermochte er auch mit seinen Ausführungen betreffend den BF5, der – wie bereits erwähnt – aufgrund der Verfolgungshandlungen des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein soll, nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich von persönlich Erlebtem berichtet. So beantwortete der BF1 die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er in seinem Herkunftsstaat angehalten worden sei, zunächst damit, dass er einmal für 4 Tage angehalten worden sei, dies müsse – so der BF1 – 2002 oder 2003 gewesen sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF1 mit seinen divergierenden Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal er hinsichtlich der Anhaltung einmal Juni 2002 (AS 59 zu [ ]) und einmal Mai 2004 (AS 79 zu [ ]) genannt hatte, worauf der BF1 konstatierte, dass die Angabe 2004 sein Fehler gewesen sei, zu jener Zeit habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Mit dieser Aussage untermauerte der BF1 die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, zumal er nicht nur in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich das Datum 17.05.2004 hinsichtlich seiner viertätigen Mitnahme genannt hatte (AS 281 zu [ ]). Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser massive Widerspruch jedenfalls nicht, vielmehr zog sich der BF1 zunächst darauf zurück, den Vorhalt unbeantwortet zu lassen, um nach nochmaliger Anmerkung seitens des vorsitzenden Richters, dass es einen großen Unterschied mache, ob man im Jahr 2004 – somit unmittelbar vor der Flucht – oder erst 2002 mitgenommen werde, zu entgegnen, dass er auch 2004 verfolgt worden sei, es seien – so der BF1 – immer wieder Leute gekommen (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF2 konnte mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Zunächst quittierte sie die Frage, wann ihr Mann (der BF1) mitgenommen worden sei, damit, dass sie sich an das Jahr nicht erinnern könne, auch die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie viel Zeit zwischen der Mitnahme und der Flucht ihres Mannes (des BF1) vergangen sei, beantworte sie mit der ausweichenden Floskel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insbesondere mit der Überlegung, dass sich mit dem Verschwinden ihres Mannes (des BF1) doch hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Unterhaltes einiges getan habe festgehalten wurde, brachte die BF2 hinsichtlich der Mitnahme ihres Mannes (des BF1) vor, dass diese schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein müsse. Nach einer kurzen Nachdenkpause legte sie sich dahingehend fest, dass die Mitnahme bereits 2002 gewesen sein müsse (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht im Fall des BF1 nicht, dass der BF1 bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und die damit verbundenen Fluchtgründe bereits einige Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus bewusst, dass dieser Umstand dazu führen kann, dass Erinnerungen an Geschehnisse verblassen und jedes (kleinste) Detail des Vorbringens nicht mehr wie in jenen Einvernahmen wiedergegeben werden kann, die unmittelbar nach der Einreise und damit zumeist binnen eines kurz zurückliegenden Zeitraumes nach den erlebten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vorgebracht werden. Trotz Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 die von ihm erlebte Mitnahme bzw. Anhaltung zeitlich konkret nicht einordnen, er verstrickte sich in Widersprüche im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und zudem vermochte er auch mit seinen Ausführungen betreffend den BF5, der – wie bereits erwähnt – aufgrund der Verfolgungshandlungen des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein soll, nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich von persönlich Erlebtem berichtet. So beantwortete der BF1 die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er in seinem Herkunftsstaat angehalten worden sei, zunächst damit, dass er einmal für 4 Tage angehalten worden sei, dies müsse – so der BF1 – 2002 oder 2003 gewesen sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF1 mit seinen divergierenden Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal er hinsichtlich der Anhaltung einmal Juni 2002 (AS 59 zu [ ]) und einmal Mai 2004 (AS 79 zu [ ]) genannt hatte, worauf der BF1 konstatierte, dass die Angabe 2004 sein Fehler gewesen sei, zu jener Zeit habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Mit dieser Aussage untermauerte der BF1 die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, zumal er nicht nur in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich das Datum 17.05.2004 hinsichtlich seiner viertätigen Mitnahme genannt hatte (AS 281 zu [ ]). Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser massive Widerspruch jedenfalls nicht, vielmehr zog sich der BF1 zunächst darauf zurück, den Vorhalt unbeantwortet zu lassen, um nach nochmaliger Anmerkung seitens des vorsitzenden Richters, dass es einen großen Unterschied mache, ob man im Jahr 2004 – somit unmittelbar vor der Flucht – oder erst 2002 mitgenommen werde, zu entgegnen, dass er auch 2004 verfolgt worden sei, es seien – so der BF1 – immer wieder Leute gekommen vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF2 konnte mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Zunächst quittierte sie die Frage, wann ihr Mann (der BF1) mitgenommen worden sei, damit, dass sie sich an das Jahr nicht erinnern könne, auch die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie viel Zeit zwischen der Mitnahme und der Flucht ihres Mannes (des BF1) vergangen sei, beantworte sie mit der ausweichenden Floskel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insbesondere mit der Überlegung, dass sich mit dem Verschwinden ihres Mannes (des BF1) doch hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Unterhaltes einiges getan habe festgehalten wurde, brachte die BF2 hinsichtlich der Mitnahme ihres Mannes (des BF1) vor, dass diese schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein müsse. Nach einer kurzen Nachdenkpause legte sie sich dahingehend fest, dass die Mitnahme bereits 2002 gewesen sein müsse vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes zum Ort der Anhaltung behaupteten. Während der BF1 erklärte, dass er an einem Blockposten in XXXX angehalten bzw. festgenommen worden sei (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die BF2 an, dass ihr Mann (der BF1) von zu Hause mitgenommen worden sei und wurde diese Aussage seitens der BF2 über Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass ihr Mann (der BF1) davon aber nichts wisse, zog es die BF2 zunächst vor keine Antwort zu geben, dann vermeinte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube, dass ihr Mann unterwegs gewesen sei (vgl. Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes zum Ort der Anhaltung behaupteten. Während der BF1 erklärte, dass er an einem Blockposten in römisch 40 angehalten bzw. festgenommen worden sei vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die BF2 an, dass ihr Mann (der BF1) von zu Hause mitgenommen worden sei und wurde diese Aussage seitens der BF2 über Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass ihr Mann (der BF1) davon aber nichts wisse, zog es die BF2 zunächst vor keine Antwort zu geben, dann vermeinte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube, dass ihr Mann unterwegs gewesen sei vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Zudem beschrieb der BF1 die Umstände seiner Freilassung unterschiedlich. Zunächst erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei seiner Festnahme um eine Verwechslung gehandelt habe, daher hätten sie ihn nach einer Entschuldigung gehen lassen, woraufhin der BF1 seitens des vorsitzenden Richters darauf hingewiesen wurde, dass er im bisherigen Verfahren einen anderen Grund für seine Freilassung genannt habe (AS 281 [ ]). Der BF1 quittierte diesen Vorhalt lediglich damit, dass er den Grund nicht wisse, um nach nochmaligem Vorhalt, dass er im bisherigen Verfahren ein Freikaufen erwähnt habe, diesem Detail ohne weitere Erklärung zustimmte. Auch wenn der BF1 in einer weiteren Erklärung beteuerte, dass tatsächlich Geld bezahlt worden sei, andernfalls würde man nicht freigelassen werden, erklärt diese verspätete Rechtfertigung nicht, warum dieses Detail seines Vorbringens nicht eigeninitiativ eine Erwähnung gefunden hatte. Das weitere Vorbringen betreffend etwaige Verfolgungshandlungen nach behaupteter Mitnahme gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Zunächst habe er – so der BF1 auf die Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen – ein "normales Leben" führen können, dann seien sie noch einmal gekommen, aber er wisse nicht wann. Konkretisierend traf der BF1 dann doch eine Einordnung und behauptete, dass "sie" 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate vor seiner Ausreise gekommen seien (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter wiederum mit seinen erstinstanzlichen Angaben, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 seitens des BF1 ausdrücklich angegeben wurde, dass "diese Leute" etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen seien, vielleicht sei es am
- oder
- Mai gewesen. Insgesamt seien sie – so der BF1 in der Einvernahme weiters – zwei Mal gekommen, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall vielleicht zwei Wochen vergangen seien.Das weitere Vorbringen betreffend etwaige Verfolgungshandlungen nach behaupteter Mitnahme gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Zunächst habe er – so der BF1 auf die Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen – ein "normales Leben" führen können, dann seien sie noch einmal gekommen, aber er wisse nicht wann. Konkretisierend traf der BF1 dann doch eine Einordnung und behauptete, dass "sie" 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate vor seiner Ausreise gekommen seien vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter wiederum mit seinen erstinstanzlichen Angaben, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 seitens des BF1 ausdrücklich angegeben wurde, dass "diese Leute" etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen seien, vielleicht sei es am
- oder
- Mai gewesen. Insgesamt seien sie – so der BF1 in der Einvernahme weiters – zwei Mal gekommen, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall vielleicht zwei Wochen vergangen seien. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 eine gezielte Suche nach seiner Person vorgebracht hatte. So erklärte er diese damit, dass seine Frau (die BF2) von den Verfolgern nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und zudem aufgefordert worden sei, ihm (dem BF1) auszurichten, dass er sich zur Miliz in Gudermes begeben solle, wohingegen dieses Details seines Vorbringens, nämlich eine weitere gezielte Suche des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 keine Erwähnung gefunden hatte, obwohl der BF1 seitens des vorsitzenden Richters ausdrücklich mit der Frage konfrontiert worden war, was bei diesen weiteren "Besuchen" geschehen sei (vgl. Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift). Selbst die BF2, die den Aussagen des BF1 folgend, seitens der Verfolger mit der Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz konfrontiert worden sein soll, erklärte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 lediglich, dass es nur Überprüfungen gegeben habe und quittierte die Frage, ob es auch eine Forderung gegeben habe, damit, dass sie alles durchsucht hätten. Eine gezielte Suche ihres Mannes (des BF1) wurde auch seitens der BF2 in der Beschwerdeverhandlung nicht eigeninitiativ vorgebracht. Die BF2 bestätigte zwar nach Vorhalt eine gezielte Suche des BF1, verstrickte sich jedoch in diesem Zusammenhang in einen weiteren Widerspruch, als sie jenen Vorfall in den Zeitraum nach seiner Ausreise datierte, während seitens des BF1 die Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz in den Zeitraum vor seiner Flucht datiert worden war. Nach nochmaliger Konfrontation divergierender Aussagen ruderte die BF2 zurück und behauptete zunächst ohne weitere Erklärung, dass sich der Vorfall vor seiner Flucht zugetragen habe, um unmittelbar danach auf die nochmalige Frage, ob vor der Flucht ihres Mannes (des BF1) gezielt nach ihm gesucht worden sei, anzugeben, dass niemand gekommen sei, wobei sie – so die BF2 – nicht zu Hause gewesen sei. Der BF1 wiederum hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Frau (die BF2) zu Hause gewesen sei (vgl. Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift).Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 eine gezielte Suche nach seiner Person vorgebracht hatte. So erklärte er diese damit, dass seine Frau (die BF2) von den Verfolgern nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und zudem aufgefordert worden sei, ihm (dem BF1) auszurichten, dass er sich zur Miliz in Gudermes begeben solle, wohingegen dieses Details seines Vorbringens, nämlich eine weitere gezielte Suche des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 keine Erwähnung gefunden hatte, obwohl der BF1 seitens des vorsitzenden Richters ausdrücklich mit der Frage konfrontiert worden war, was bei diesen weiteren "Besuchen" geschehen sei vergleiche Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift). Selbst die BF2, die den Aussagen des BF1 folgend, seitens der Verfolger mit der Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz konfrontiert worden sein soll, erklärte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 lediglich, dass es nur Überprüfungen gegeben habe und quittierte die Frage, ob es auch eine Forderung gegeben habe, damit, dass sie alles durchsucht hätten. Eine gezielte Suche ihres Mannes (des BF1) wurde auch seitens der BF2 in der Beschwerdeverhandlung nicht eigeninitiativ vorgebracht. Die BF2 bestätigte zwar nach Vorhalt eine gezielte Suche des BF1, verstrickte sich jedoch in diesem Zusammenhang in einen weiteren Widerspruch, als sie jenen Vorfall in den Zeitraum nach seiner Ausreise datierte, während seitens des BF1 die Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz in den Zeitraum vor seiner Flucht datiert worden war. Nach nochmaliger Konfrontation divergierender Aussagen ruderte die BF2 zurück und behauptete zunächst ohne weitere Erklärung, dass sich der Vorfall vor seiner Flucht zugetragen habe, um unmittelbar danach auf die nochmalige Frage, ob vor der Flucht ihres Mannes (des BF1) gezielt nach ihm gesucht worden sei, anzugeben, dass niemand gekommen sei, wobei sie – so die BF2 – nicht zu Hause gewesen sei. Der BF1 wiederum hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Frau (die BF2) zu Hause gewesen sei vergleiche Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift). Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes hinsichtlich des Aufenthaltsortes des BF1 vor seiner Ausreise angegeben haben. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, in den 4-5 Monaten vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, brachte die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann (der BF1) immer zu Hause gewesen sei (AS 173 zu [ ]). Unabhängig vom Widerspruch, der am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lässt, zog es der BF1 zunächst vor, sich bei der Frage, wie viele Nächte er in diesen 4-5 Monaten zu Hause verbracht habe, auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, letztlich traf er eine Angabe von 15 oder 16, vielleicht auch 20 oder 25 Nächte. Die BF2 wiederum quittierte die gleiche Frage mit der lapidaren Antwort, dass sie es nicht wisse, zumal der BF1 manchmal zu Hause gewesen sei, um seine Familie zu sehen (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Selbst der BF1 räumte auf Vorhalt, wonach seine Frau (die BF2) im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen ständigen Aufenthalt zu Hause angegeben hatte, ein, dass er sich in jener Zeit, wo er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, immer im Dorf aufgehalten habe und dass er – so der BF1 – seine Familie jeden Tag gesehen habe (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dem erkennenden Senat erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass der BF1 Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen behauptet, dennoch das Risiko des Aufenthaltes im Heimatdorf auf sich nimmt, zudem seine Familie jeden Tag sieht und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause übernachtet. Auch diesen Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters vermochte der BF1 nicht zu entkräften.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes hinsichtlich des Aufenthaltsortes des BF1 vor seiner Ausreise angegeben haben. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, in den 4-5 Monaten vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, brachte die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann (der BF1) immer zu Hause gewesen sei (AS 173 zu [ ]). Unabhängig vom Widerspruch, der am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lässt, zog es der BF1 zunächst vor, sich bei der Frage, wie viele Nächte er in diesen 4-5 Monaten zu Hause verbracht habe, auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, letztlich traf er eine Angabe von 15 oder 16, vielleicht auch 20 oder 25 Nächte. Die BF2 wiederum quittierte die gleiche Frage mit der lapidaren Antwort, dass sie es nicht wisse, zumal der BF1 manchmal zu Hause gewesen sei, um seine Familie zu sehen vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Selbst der BF1 räumte auf Vorhalt, wonach seine Frau (die BF2) im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen ständigen Aufenthalt zu Hause angegeben hatte, ein, dass er sich in jener Zeit, wo er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, immer im Dorf aufgehalten habe und dass er – so der BF1 – seine Familie jeden Tag gesehen habe vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dem erkennenden Senat erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass der BF1 Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen behauptet, dennoch das Risiko des Aufenthaltes im Heimatdorf auf sich nimmt, zudem seine Familie jeden Tag sieht und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause übernachtet. Auch diesen Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters vermochte der BF1 nicht zu entkräften. Auch die BF2 machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere widersprüchliche Angaben, die die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauern. So gab sie an, dass die Männer nach der Freilassung ihres Mannes (des BF1) noch 2 oder 3 Mal gekommen seien, den zeitlichen Abstand zwischen den "Besuchen" lege die BF2 mit ein paar Tage, eine Woche vielleicht fest (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den zeitlichen Abstand mit einem Monat beziffert hatte (AS 167 [ ]). Dem Vorhalt trat sie lediglich mit der Schutzbehauptung des mangelnden Erinnerungsvermögens entgegen.Auch die BF2 machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere widersprüchliche Angaben, die die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauern. So gab sie an, dass die Männer nach der Freilassung ihres Mannes (des BF1) noch 2 oder 3 Mal gekommen seien, den zeitlichen Abstand zwischen den "Besuchen" lege die BF2 mit ein paar Tage, eine Woche vielleicht fest vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den zeitlichen Abstand mit einem Monat beziffert hatte (AS 167 [ ]). Dem Vorhalt trat sie lediglich mit der Schutzbehauptung des mangelnden Erinnerungsvermögens entgegen. Ebenso wenig konnten die Aussagen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung betreffend die nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels als glaubhaft erachtet werden. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte, dass er nach einer Anhaltung bei einem Blockposten, wo er auf den fehlenden Wehrdienstvermerk im Pass aufmerksam gemacht worden sei, am
- August 2004 nachträglich einen Wehrdienststempel habe eintragen lassen, etwa ein Monat davor – so der BF1 in diesem Zusammenhang – sei er vom Blockposten angehalten worden. Ausdrücklich datierte der BF1 diese nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels in den Zeitraum nach seiner Verhaftung. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 konnte der BF1 über Befragen zu diesem Teil seines Vorbringens weder eine zeitliche Einordung der nachträglichen Eintragung treffen, noch vermochte er jenes Problem zu schildern, welches zur nachträglichen Eintragung des Wehrdienststempels geführt haben soll (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig konnten die Aussagen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung betreffend die nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels als glaubhaft erachtet werden. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte, dass er nach einer Anhaltung bei einem Blockposten, wo er auf den fehlenden Wehrdienstvermerk im Pass aufmerksam gemacht worden sei, am
- August 2004 nachträglich einen Wehrdienststempel habe eintragen lassen, etwa ein Monat davor – so der BF1 in diesem Zusammenhang – sei er vom Blockposten angehalten worden. Ausdrücklich datierte der BF1 diese nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels in den Zeitraum nach seiner Verhaftung. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 konnte der BF1 über Befragen zu diesem Teil seines Vorbringens weder eine zeitliche Einordung der nachträglichen Eintragung treffen, noch vermochte er jenes Problem zu schildern, welches zur nachträglichen Eintragung des Wehrdienststempels geführt haben soll vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Insofern der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. die widersprüchlichen Angaben mit seinen Gedächtnisproblemen zu erklären versucht, ist zunächst anzumerken, dass weder zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 noch am 14.11.2012 Gedächtnisprobleme seitens des BF1 moniert worden sind (vgl. Seite 5 [vom 20.06.2011] und Seite 5 [vom 14.11.2012]). Zudem betreffen die eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass Gedächtnisprobleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann. Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2), sein Bruder (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) machten massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, sodass behauptete Gedächtnisprobleme des BF1 ein derart divergierendes Aussageverhalten nicht rechtfertigen können. Zudem erteilte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 seine Zustimmung, die von ihm vorgebrachten Gedächtnisprobleme gutachterlich untersuchen zu lassen. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung des anwaltlich vertretenen BF1 zum Termin beim medizinischen Sachverständigen blieb der BF1 der Untersuchung unentschuldigt fern. Dass ein derartiges Verhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Insofern der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. die widersprüchlichen Angaben mit seinen Gedächtnisproblemen zu erklären versucht, ist zunächst anzumerken, dass weder zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 noch am 14.11.2012 Gedächtnisprobleme seitens des BF1 moniert worden sind vergleiche Seite 5 [vom 20.06.2011] und Seite 5 [vom 14.11.2012]). Zudem betreffen die eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass Gedächtnisprobleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann. Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2), sein Bruder (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) machten massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, sodass behauptete Gedächtnisprobleme des BF1 ein derart divergierendes Aussageverhalten nicht rechtfertigen können. Zudem erteilte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 seine Zustimmung, die von ihm vorgebrachten Gedächtnisprobleme gutachterlich untersuchen zu lassen. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung des anwaltlich vertretenen BF1 zum Termin beim medizinischen Sachverständigen blieb der BF1 der Untersuchung unentschuldigt fern. Dass ein derartiges Verhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Was das in der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 ergänzte "neue" Vorbringen anbelangt, dass seitens des BF1 zunächst lediglich damit erklärt wurde, dass es etwas Neues gebe, vermag angesichts der vagen und detailarmen Angaben aller Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen ("VR: Was denn? Bitte im Detail? – BF1: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir." [Ende der freien Erzählung]). Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung nach den Problemen seines Onkels beteuerte der BF1 gegenüber dem erkennenden Senat immer wieder, dass sein Onkel keine eigenen Probleme gehabt habe, er habe Probleme wegen ihm (dem BF1) gehabt. "Diese Probleme" erklärte der BF1 damit, dass sein Onkel vermutlich zwei Mal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht und aufgrund seiner Position als Ältester aufgefordert worden sei, ihn (den BF1), die BF2, den BF5 und die BF6 zurückzubefördern (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Wann konkret dieses Aufsuchen im Herkunftsstaat stattgefunden haben soll, konnte weder von BF1, BF2, BF5 oder BF6 beantwortet werden. Der BF5, als Bruder des BF1 und damit nächster männlicher Familienangehöriger, der zudem aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach der Ausreise des BF1 im Herkunftsstaat (massiven) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, bestätigte lediglich, dass angeblich ein Onkel hier in Österreich sein soll. Er wisse nur – so der BF5 – das er hier sei, sonst wisse er nichts. Dem erkennenden Senat erscheint es – wie dem BF5 auch vorgehalten – überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich der BF5 trotz des Wissens einer zweimaligen Nachfrage überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt bzw. den Umständen erkundigt haben soll (vgl. Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Gegen Ende der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, die zweimalige Befragung nach ihm (dem BF1), die ausschlaggebend für die Flucht des Onkels gewesen sein soll, zeitlich einzuordnen, woraufhin der BF1 wortwörtlich ausführte: "Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal dar. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal (vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Es muss wohl nicht weiter erörtert werden, dass diese Angaben des BF1 nicht dazu beitragen, dem erstatteten Vorbringen Glauben schenken zu können, auch unter Berücksichtigung seiner Antwort auf die abschließend gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für Sie, 2011 und 2012 schon? – BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Aufgabe gehabt."; vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wird zudem durch die freiwillige Rückkehr des Onkels der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bestätigt. Auch die Schwester bzw. Schwägerin der Beschwerdeführer, die im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Anspruch.Was das in der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 ergänzte "neue" Vorbringen anbelangt, dass seitens des BF1 zunächst lediglich damit erklärt wurde, dass es etwas Neues gebe, vermag angesichts der vagen und detailarmen Angaben aller Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen ("VR: Was denn? Bitte im Detail? – BF1: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir." [Ende der freien Erzählung]). Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung nach den Problemen seines Onkels beteuerte der BF1 gegenüber dem erkennenden Senat immer wieder, dass sein Onkel keine eigenen Probleme gehabt habe, er habe Probleme wegen ihm (dem BF1) gehabt. "Diese Probleme" erklärte der BF1 damit, dass sein Onkel vermutlich zwei Mal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht und aufgrund seiner Position als Ältester aufgefordert worden sei, ihn (den BF1), die BF2, den BF5 und die BF6 zurückzubefördern vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Wann konkret dieses Aufsuchen im Herkunftsstaat stattgefunden haben soll, konnte weder von BF1, BF2, BF5 oder BF6 beantwortet werden. Der BF5, als Bruder des BF1 und damit nächster männlicher Familienangehöriger, der zudem aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach der Ausreise des BF1 im Herkunftsstaat (massiven) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, bestätigte lediglich, dass angeblich ein Onkel hier in Österreich sein soll. Er wisse nur – so der BF5 – das er hier sei, sonst wisse er nichts. Dem erkennenden Senat erscheint es – wie dem BF5 auch vorgehalten – überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich der BF5 trotz des Wissens einer zweimaligen Nachfrage überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt bzw. den Umständen erkundigt haben soll vergleiche Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Gegen Ende der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, die zweimalige Befragung nach ihm (dem BF1), die ausschlaggebend für die Flucht des Onkels gewesen sein soll, zeitlich einzuordnen, woraufhin der BF1 wortwörtlich ausführte: "Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal dar. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Es muss wohl nicht weiter erörtert werden, dass diese Angaben des BF1 nicht dazu beitragen, dem erstatteten Vorbringen Glauben schenken zu können, auch unter Berücksichtigung seiner Antwort auf die abschließend gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für Sie, 2011 und 2012 schon? – BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Aufgabe gehabt."; vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wird zudem durch die freiwillige Rückkehr des Onkels der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bestätigt. Auch die Schwester bzw. Schwägerin der Beschwerdeführer, die im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Anspruch. Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des BF1 dahin gestellt bleiben kann, ob er tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – im ersten Tschetschenien-Krieg tschetschenische Rebellen logistisch unterstützt hat: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche Unterstützung – wie sie in dieser Zeit von vielen Tschetschenen geleistet wurde – gemäß den Länderfeststellungen jedenfalls kein Grund für eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien mehr. Seine Beteiligung im zweiten Tschetschenien-Krieg, die der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt behauptet und damit sein Vorbringen auch gesteigert hatte, räumte der BF1 als unwahr ein (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift vom 20.06.2011). Soweit eine Verfolgung von Personen, die separatistischen Kämpfern im ersten Tschetschenien-Krieg nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, als unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss, kann eine Verfolgung des BF1 aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem ist zu bedenken, dass der Onkel des BF1, der als dessen Verwandter bei einer allfälligen Verfolgung des BF1 durch russische oder pro-russische Sicherheitskräfte der Gefahr von Repressalien wohl ausgesetzt wäre, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der BF5 wiederum erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 – wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt –, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg weder Kämpfer gewesen sei, noch logistisch unterstützt habe (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift).Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des BF1 dahin gestellt bleiben kann, ob er tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – im ersten Tschetschenien-Krieg tschetschenische Rebellen logistisch unterstützt hat: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche Unterstützung – wie sie in dieser Zeit von vielen Tschetschenen geleistet wurde – gemäß den Länderfeststellungen jedenfalls kein Grund für eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien mehr. Seine Beteiligung im zweiten Tschetschenien-Krieg, die der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt behauptet und damit sein Vorbringen auch gesteigert hatte, räumte der BF1 als unwahr ein vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift vom 20.06.2011). Soweit eine Verfolgung von Personen, die separatistischen Kämpfern im ersten Tschetschenien-Krieg nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, als unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss, kann eine Verfolgung des BF1 aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem ist zu bedenken, dass der Onkel des BF1, der als dessen Verwandter bei einer allfälligen Verfolgung des BF1 durch russische oder pro-russische Sicherheitskräfte der Gefahr von Repressalien wohl ausgesetzt wäre, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der BF5 wiederum erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 – wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt –, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg weder Kämpfer gewesen sei, noch logistisch unterstützt habe vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Im Ergebnis konnte der BF5 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF5 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung drohen würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF5 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Im Ergebnis konnte der BF5 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF5 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung drohen würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF5 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF5 eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Zur gesundheitlichen Situation des BF5 wird Folgendes ausgeführt: Wie bereits in den Feststellungen angeführt, leidet der BF5 laut Befundbericht vom 22.07.2011 an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und hat sich aufgrund dieser Erkrankung in Psychotherapie befunden. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 gab der BF5 an, dass er gesund sei. Die Notwendigkeit einer Behandlung aufgrund psychischer Probleme wurde seitens des BF5 nicht vorgebracht, zudem wurden auch keine weiteren aktuellen Befunde wegen etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden vorgelegt. Die Erblindung am linken Auge erklärte der BF5 anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 ausdrücklich damit, dass es sich dabei um einen Unfall in seiner Kindheit gehandelt habe. Die in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Operation am linken Auge verlief laut vorgelegtem Befundbericht komplikationslos, ebenso der postoperative Verlauf. Etwaige Nachbehandlungen bzw. weitere operative Eingriffe sind auch dem vorgelegten Befundbericht nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Er leide an keinen weiteren Krankheiten und sei in keiner medizinischen Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF5 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte der BF5 bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF5 nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."Sollte der BF5 bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF5 nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre." Zur Zweitbeschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof beweiswürdigend aus: "II. 3.
- Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente der gesetzlichen Vertreter festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin machten für die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie für sich geltend. [ ] Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet. So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen. Wenn jedoch der Antrag des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste (siehe dazu ausführlich die Begründung des Erkenntnis im Verfahren [ ] betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin als deren Sachwalter), sind dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann – mangels weiterer Fluchtgründe – auch nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt: Wie bereits in den Feststellungen angeführt, leidet die Beschwerdeführer seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und katatonen Schizophrenie. Entsprechend den vorgelegten medizinischen Befunden erhält die Beschwerdeführerin Medikamente. Die Notwendigkeit einer speziellen Therapieform aufgrund der geistigen Behinderung der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Befunden nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben des gesetzlichen Vertreters ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat entsprechende Medikamente erhalten hat, zudem war sie – den vorgelegten Unterlagen folgend – bei einem Psychiater in Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Der Beschwerdeführerin wird im Falle einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."Der Beschwerdeführerin wird im Falle einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre." 1.
- Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie, des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie sowie der Zweitbeschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Erkenntnisse vom 09.04.2013 wegen Aussichtslosigkeit ab. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder verfügen seit 24.05.2013 über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Am 28.05.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Am 19.07.2013 stellten der Bruder der Beschwerdeführer und dessen Familie sowie die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, am 20.08.2013 ersuchte Deutschland Österreich um die Wiederaufnahme der Asylwerber. Der Bruder der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 03.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Dänemark. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 19.01.2014 wiederum Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer gab in der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, der Vormund für seine volljährige Schwester zu sein und nur ihretwegen hier in Österreich für sie und sich selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich noch in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer müsse für die Zweitbeschwerdeführerin da sein, sie könne nicht selbst für sich sorgen und habe in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Erstbeschwerdeführer ins Gefängnis zu kommen, weil er fälschlicherweise einer Straftat verdächtigt worden sei. Er befürchte wie gesagt, eine Gefängnisstrafe. Neue Fluchtgründe habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Er habe lediglich seine Schwester nach Österreich begleitet, weil diese in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe überdies keine Asylgründe. Am 31.03.2014 ersuchte Dänemark Österreich um die Wiederaufnahme des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.04.2014 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar körperlich, jedoch nicht geistig, gesund sei. Seine Schwester habe seinetwegen Probleme gehabt, der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie mitgenommen würde, sie habe niemanden mehr. Probleme habe seine Schwester im Herkunftsstaat nicht gehabt. Seine anderen Schwestern seien verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer habe niemanden, bei dem er seine Schwester lassen könne. Er selbst sei gesund und benötige keine ärztlichen Behandlungen. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer in der Pension einen Deutschkurs. Verwandte habe er hier nicht, sei in keinem Verein tätig und habe Bekannte kennengelernt. Sein ehemals in Österreich aufhältiger Bruder befinde sich nun in Dänemark; seine Ehefrau und die Kinder befänden sich in Deutschland, sie hätten dort keinen Aufenthaltsstatus, sie befänden sich im Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Schwester nach Österreich zurückbegleitet, weil diese eine negative Entscheidung erhalten habe. Zu seinem bereits negativ entschiedenen Asylverfahren habe der Erstbeschwerdeführer nun Unterlagen, welche sein Vorbringen bestätigen würden. Diese habe sein Cousin ihm geschickt. Bei den Unterlagen handle es sich um Originale. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Erstbeschwerdeführer an, die Originale befänden sich in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Papiere bei der Entlassung nach seiner Inhaftierung erhalten und zeigte dabei auf die Kopie eines Beschlusses vom 21.01.
- Bei den übrigen Unterlagen handle es sich um Ladungen, welche der Erstbeschwerdeführer in der Zeit erhalten habe, während er hier gewesen sei. Die Dokumente habe ihm sein Cousin nach Deutschland geschickt, weil er nach der negativen Entscheidung keinen anderen Weg mehr gesehen habe. Auf die Frage, was der Erstbeschwerdeführer mit den vorgelegten Beschlüssen aus 2003 und 2005 beweisen wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zu Hause gequält worden sei. Zum Vorhalt, dass laut den Beschlüssen die Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer eingestellt worden seien und seine Haftstrafe verjährt sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie das so gemacht hätten, aber die Tschetschenen würden dort nicht in Ruhe gelassen, sie würden immer wieder kommen, nähmen einen mit und verlangten Geld dafür. Zur Frage, warum zwei Kopien der Beschlüsse aus dem Jahr 2003 im Gegensatz zur dritten Kopie keinen Behördenstempel aufweisen würden, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er habe sie nicht geschrieben. Zum Vorhalt, dass unter Hinweis auf das Amtswissen über Fälschungen der Verdacht naheliege, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um solche handle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Beweise vorgelegt habe, weil man den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Papiere bei seiner Entlassung bekommen. Zum Vorhalt, warum die vorgelegten Ladungen einer Ermittlungsbehörde des Innenministeriums, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers persönlich von seinem Cousin übernommen worden seien, einen Poststempel, genauer einen Paketstempel aufweisen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dies nicht zu wissen. Zum Vorhalt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden könne, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich die Papiere habe schicken lassen, weil ihm sonst nicht geglaubt worden sei. Auf die Frage, was seiner Rückkehr und der seiner Schwester entgegenstehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, nichts, außer dass er nicht zu Hause gelassen würde. Sodann wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, seinen russischen Inlandspass für eine kriminaltechnische Untersuchung vorzulegen, worauf er vorbrachte, seinen Inlandspass nicht vorlegen zu wollen, er wolle ihn nicht hergeben. Weder sein Cousin, noch sein Onkel oder sonstige Verwandte hätten Probleme im Herkunftsstaat. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Den Übersetzungen der vom Erstbeschwerdeführer in Kopie vorgelegten Unterlagen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer mit Beschluss vom 11.01.2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der föderalen Fahndungsliste gestrichen wurde. Aus einer Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kopie eines Beschlusses vom 20.03.2005 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer den Entführer von Mitarbeitern der Verwaltung für Inneres am
- bzw. 08.01.2000 vor der Strafverfolgung versteckt und damit eine Straftat begangen habe, deren Verfolgung allerdings wegen Zeitablauf eingestellt, sowie seine Verpflichtung über die Nichtausreise aufgehoben wurde, nachdem seine Mittäterschaft an der Entführung nicht festgestellt werden haben können. Der Beschwerdeführer legte Ladungen als Verdächtiger für folgende Tage vor: 23.12.2008, 11.03.2009, 16.08.2010, 16.10.2011 und 28.11.
- Gemäß der Übersetzung der Kopie der Ladung des Erstbeschwerdeführers für den 23.12.2008 zum Ermittlungskomitee der Ermittlungsverwaltung für den Bezirk GUDERMES zur Einvernahme als Verdächtiger findet sich darauf ein Stempel der "Ermittlungsverwaltung des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik – Für Pakete – Nr.6". Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.01.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 1