Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W112 2145176-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. 1056255309/170053527,
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen,
3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde
4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W112 2145176-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. 1056255309/170053527,
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen,
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zuganglich, da mit dem Erkenntnis Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Mit dem von der belangten Behörde erlassenen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Bescheid wurde betreffend des Revisionswerbers die Schubhaft angeordnet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anordnung gelinderer Mittel nicht geboten gewesen sei und von einer Fluchtgefahr im Sinne der §§ 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG auszugehen sei.Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Mit dem von der belangten Behörde erlassenen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Bescheid wurde betreffend des Revisionswerbers die Schubhaft angeordnet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anordnung gelinderer Mittel nicht geboten gewesen sei und von einer Fluchtgefahr im Sinne der Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG auszugehen sei. Zu der für die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft wesentlichen Frage der Fluchtgefahr führte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zutreffend aus, dass es keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den o.a. Bestimmungen gibt und wurde aus diesem Grund auch die ordentliche Revision zugelassen. Die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft gegenüber dem Revisionswerber, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ultima ratio sein kann, stellt einen massiven Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers dar. Es wäre unverhältnismäßig, die Wirkungen eines derartigen massiven Eingriffes aufrecht zu erhalten, wenn gleichzeitig keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auslegung und Wertung der einschlägigen Bestimmungen existent ist. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erst nach Anordnung der Schubhaft, abgewiesen wurde, weswegen die in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien auch anhand dieser Entwicklung zu beurteilen sein werden.Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erst nach Anordnung der Schubhaft, abgewiesen wurde, weswegen die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien auch anhand dieser Entwicklung zu beurteilen sein werden. Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da mit einer solchen Wirkung insbesondere keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden wäre. Die vorzunehmende Gegenüberstellung und Abwägung des sonstigen öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens auf der einen Seite und der Schonung der persönlichen Freiheit des Revisionswerbers auf der anderen Seite, muss im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes zu Gunsten des Revisionswerbers getroffen werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.2.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. 3. Mangels erkennbarer Einschränkung gilt § 30 VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung – lässt man mögliche Nebenaussprüche des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht – nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; vgl. auch VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246). Der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem
3 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist einem Vollzug zugänglich (vgl. VfGH 14.02.1994, B128/94:3. Mangels erkennbarer Einschränkung gilt Paragraph 30, VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung – lässt man mögliche Nebenaussprüche des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht – nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; vergleiche auch VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246). Der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist einem Vollzug zugänglich vergleiche VfGH 14.02.1994, B128/94: 13.03.2006, B362/06; 14.03.2007, B371/07). Der Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die "Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist sohin als Antrag, der Revision gegen den mit dem Erkenntnis vom 26.01.2017 verhängten Fortsetzungsausspruch die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, zu lesen und sohin zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.