4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 3 B-VG bei der belangten Behörde ein.römisch 40 2. Mit Datum vom 27.07.2015 brachte die BF betreffend die oa. Verfahren auf Aufhebung der Zulassung Säumnisbeschwerden
rechtsstaatlichen Prinzipien setze die Anwendung des § 23 Abs. 1 Z 3 AMG voraus, dass es sich beim Verzichtenden um den rechtmäßigen Zulassungsinhaber handle. Aufgrund der ergangenen zivilgerichtlichen Urteile sei die BF seit 24.10.2012 nicht mehr zur Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung berechtigt.
ständiger Rechtsprechung sei die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien eines Verwaltungsverfahrens seien. Die XXXX könne als Klägerin in beiden Verfahren als Beteiligte im Verwaltungsverfahren betrachtet werden. Deshalb seien die zivilgerichtlichen Entscheidungen dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde zu legen. Die XXXX sei zwar formal noch Zulassungsinhaberin der verfahrensgegenständlichen Arzneimittelspezialitäten, jedoch nur insofern, als sie ausschließlich zur Übertragung der Zulassungen auf den rechtmäßigen Eigentümer, nicht jedoch zu anderen Verfügungen betreffend diese Zulassungen berechtigt sei.Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF habe entgegen dem rechtskräftigen Urteil des HG Wien vom römisch 40 auf die strittigen Zulassungen verzichtet.
rechtsstaatlichen Prinzipien setze die Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AMG voraus, dass es sich beim Verzichtenden um den rechtmäßigen Zulassungsinhaber handle. Aufgrund der ergangenen zivilgerichtlichen Urteile sei die BF seit 24.10.2012 nicht mehr zur Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung berechtigt.
ständiger Rechtsprechung sei die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien eines Verwaltungsverfahrens seien. Die römisch 40 könne als Klägerin in beiden Verfahren als Beteiligte im Verwaltungsverfahren betrachtet werden. Deshalb seien die zivilgerichtlichen Entscheidungen dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde zu legen. Die römisch 40 sei zwar formal noch Zulassungsinhaberin der verfahrensgegenständlichen Arzneimittelspezialitäten, jedoch nur insofern, als sie ausschließlich zur Übertragung der Zulassungen auf den rechtmäßigen Eigentümer, nicht jedoch zu anderen Verfügungen betreffend diese Zulassungen berechtigt sei.
Am 07.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG "die Benachrichtigung der auf Grundlage des Urteils römisch 40 vom 20.8.2015 des Handelsgerichts Wien erfolgten Übertragung der streitgegenständlichen Zulassungen zur Information". In dem beigefügten Schreiben vom 12.05.2016 wird die Übertragung der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel
Paragraph 25, AMG von der römisch 40 auf die römisch 40 mit Datum vom 29.04.2016 festgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), BGBl. I Nr. 63/2002 idgF, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, idgF, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. Zu A)
F BGBl. I Nr. 63/2009, ist die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, ist die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet. § 25 AMG ("Rechtsübergang") idF BGBl. I Nr. 162/2013 lautet:Paragraph 25, AMG ("Rechtsübergang") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013, lautet: "Gehen die Rechte an einer zugelassenen oder registrierten Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber auf einen anderen
Anmeldung zur Registrierung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen"Gehen die Rechte an einer zugelassenen oder registrierten Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber auf einen anderen
Paragraph 9, zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Registrierung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder
von demjenigen, auf den die Rechte an der Arzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle
der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2008, oder
Paragraph 24, erforderlichen Mitteilungen vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt der Berechtigte im Sinne der Z 2 als Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Arzneispezialität stehen."vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt der Berechtigte im Sinne der Ziffer 2, als Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Arzneispezialität stehen." Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom XXXX, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel an die XXXX (nunmehr: XXXX) rückzuübertragen. Diese wurde mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom XXXX, ihrerseits verpflichtet, die Zulassungen an die XXXXzu übertragen. Mit Schreiben vom 18.04.2016 beantragte die XXXX die Übernahme der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Bundesverwaltungsgericht daher am 07.06.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die genannten Zulassungen
AMG von der XXXX auf die XXXX übertragen wurden.Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom römisch 40 , wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel an die römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ) rückzuübertragen. Diese wurde mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom römisch 40 , ihrerseits verpflichtet, die Zulassungen an die XXXXzu übertragen. Mit Schreiben vom 18.04.2016 beantragte die römisch 40 die Übernahme der Zulassungen der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das Bundesverwaltungsgericht daher am 07.06.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die genannten Zulassungen
Paragraph 25, AMG von der römisch 40 auf die römisch 40 übertragen wurden. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist demzufolge betreffend die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel nicht mehr Zulassungsinhaberin im Sinne von § 23 AMG.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist demzufolge betreffend die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel nicht mehr Zulassungsinhaberin im Sinne von Paragraph 23, AMG. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2123720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.