Obsah (22)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 72Artikel 26Artikel 32Artikel 28Art. 24§ 8§ 8aArt. 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW118 2146854-1 SpruchW118 2146854-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", in der AMA eingelangt am 22.11.2013, zeigten Herr XXXX als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs der BF an.
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", in der AMA eingelangt am 22.11.2013, zeigten Herr römisch 40 als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs der BF an.
- Mit Datum vom 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015", der AMA übermittelt am 13.05.2015, beantragte die BF die Änderung des Referenzpolygons auf den Feldstücken (FS) 9 (Schlag 1 und 2), 10 (Schlag 1) und 11 (Schlag 1). Begründend wurde u.a. auf die Änderung der Nutzungsart von "L" (Alm) auf "G" (Grünland) verwiesen. Als Nachweis wurde auf ein dem Antrag beigefügtes Orthofotos verwiesen.
- Mit Schreiben der AMA vom 31.08.2015 teilte die AMA der BF mit, ihr Antrag auf Änderung der Referenzfläche bei den FS 9 (Schlag 2) sowie 10 (Schlag 1) sei positiv beurteilt worden.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, XXXX, zugestellt am 25.05.2016, wurden der BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Prämie für das Antragsjahr 2015 gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, römisch 40 , zugestellt am 25.05.2016, wurden der BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Prämie für das Antragsjahr 2015 gewährt. Begründend wurde ausgeführt: "Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: -Strichaufzählung Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG) -Strichaufzählung Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs. 1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG) -Strichaufzählung Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,) -Strichaufzählung Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,) -Strichaufzählung Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch o Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder o Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder o die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
- Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen." Ferner wurde ausgeführt, auf den FS 9 (Schlag 1 und 2) sowie 11 sei es hinsichtlich der Referenz zu Beanstandungen gekommen. In Summe wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,5880 ha ausgewiesen. Im Hinblick auf eine Alm mit der BNr. XXXX wies die AMA mangels Beantragung keine Fläche zu und gewährte mangels fristgerechter Abgabe einer Almauftriebsliste auch keine gekoppelte Stützung.Im Hinblick auf eine Alm mit der BNr. römisch 40 wies die AMA mangels Beantragung keine Fläche zu und gewährte mangels fristgerechter Abgabe einer Almauftriebsliste auch keine gekoppelte Stützung.
- Mit online gestellter Beschwerde vom 01.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, der von ihr gestellte Referenzflächenänderungsantrag für 2015 sei bis dato von Seiten der AMA nicht beurteilt worden. Der Antrag auf Änderung der Feldstücke 9 und 11 von Alm in Heimgut sei bereits mit 12.05.2015 gestellt worden. Darüber hinaus sei die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Referenzflächenänderungsantrag vom 12.05.2015 noch nicht endgültig beurteilt worden sei. Nach Maßgabe des o.a. Bewirtschafterwechsels sei die BF seit 16.11.2013 Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes und sei daher auch bereits im Jahr 2013 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Somit dürfte sie die Kriterien für eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen. Vor diesem Hintergrund stellte die BF folgende Anträge: -Strichaufzählung Ihren Referenzflächenänderungsantrag (RÄA) vom 12.05.2015 zur Gänze positiv zu beurteilen, -Strichaufzählung die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen anhand der 2015 beantragten Fläche durchzuführen, -Strichaufzählung die Referenz wie beantragt von Alm in Heimgut umzuändern sowie -Strichaufzählung einen Abänderungsbescheid zu erlassen und ihr eine Direktzahlung zu gewähren.
- Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, die BF habe zwar im Jahr 2013 den Betrieb übernommen, jedoch im Jahr 2013 keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Daher fehle dem Betrieb die historische Berechtigung im Antragsjahr
- Der Referenzänderungsantrag sei hinsichtlich FS 9 (Schlag 1 und 2), FS 10 und FS 11 positiv beurteilt worden.
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.11.2013 übernahm die BF ihren Betrieb vom Vorbewirtschafter. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurden im Jahr 2014 keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Mit Datum vom 12.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015", der AMA übermittelt am 13.05.2015, beantragte die BF die Änderung des Referenzpolygons auf den Feldstücken (FS) 9 (Schlag 1 und 2), 10 (Schlag 1) und 11 (Schlag 1). Begründen wurde u.a. auf die Änderung der Nutzungsart von "L" (Alm) auf "G" (Grünland) verwiesen. Als Nachweis wurde auf ein dem Antrag beigefügtes Orthofotos verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der BF nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ]. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [ ]. b) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [ ]."
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [ ]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [ ].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [ ]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
- Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Zeitpunkt eingesetzt war. [ ]." "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ].
- "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
- "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [ ]." "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [ ]." Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015: "Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Art. 24Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [ ].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [ ].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [ ].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [ ]. [ ].
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Die VO (EU) 1307/2013 sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor:Die VO (EU) 1307 aus 2013, sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor: -Strichaufzählung Der Antragsteller war
Art. 24Abs.
1 b) im Antragsjahr 2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt.Der Antragsteller war
Artikel 24, Absatz eins, b) im Antragsjahr 2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt.
Dies war bei der BF nicht der Fall, da sie ihren Betrieb erst Ende 2013 übernommen hat und somit im Jahr 2013 nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war. -Strichaufzählung Dem Antragsteller wurden
Art. 24Abs.
1, UAbs. 3 lit. b) i. V.m. § 8a Abs. 1 Z 1 im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen.Dem Antragsteller wurden
Artikel 24, Absatz eins,, UAbs.
3 Litera b,) i. römisch fünf.m. Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Dies war bei der BF nicht der Fall. -Strichaufzählung Der Antragsteller legt
Art. 24Abs.
1, UAbs. 3 lit. c) überprüfbare Nachweise dafür vor, dass er zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt (das war in Österreich der 15. Mai) Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben hat. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
§ 8aAbs.
1 Z 2 MOG 2007 wurden als zusätzliche Kriterien festgelegt:Der Antragsteller legt
Artikel 24, Absatz eins,, UAbs.
3 Litera c,) überprüfbare Nachweise dafür vor, dass er zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt (das war in Österreich der 15. Mai) Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben hat. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 wurden als zusätzliche Kriterien festgelegt: o fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, odero fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, oder o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr
- Als solche Nachweise wurden mit § 5 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr
- Als solche Nachweise wurden mit Paragraph 5, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt: ?
- die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013, ?
- Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder ?
- die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
- Seitens der BF wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sie ihren Betrieb Ende 2013 übernommen habe. Entsprechende Nachweise, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 belegen würden, hat die BF nicht vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die BF selbst das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung nicht erworben hat. Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 VO (EU) 639/2014 zu verweisen.
Art. 14Abs.
1 VO (EU) 639/2014 konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch diesbezüglich ist die BF jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Die übrigen Varianten – Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus
Abs. 2 sowie Zusammenschluss/Aufteilung
Abs. 3 – scheiden mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 14, VO (EU) 639 aus 2014, zu verweisen.
Artikel 14
, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch diesbezüglich ist die BF jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Die übrigen Varianten – Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus
Absatz 2, sowie Zusammenschluss/Aufteilung
Absatz 3, – scheiden mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus. Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung
Art. 24Abs.
8 VO (EU) 1307/2014 i. V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Voraussetzung war diesfalls nach der angeführten Bestimmung allerdings, dass der Übergeber im Jahr 2015 noch aktiver Landwirt war. Da im vorliegenden Fall der Gesamt-Betrieb im Jahr 2013 übergeben wurde, liegt schon aus diesem Grund auch diese Voraussetzung nicht vor. (Im Übrigen waren solche Vorabübertragungen fristgebunden;Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung
Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2014, i.
römisch fünf.m. Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Voraussetzung war diesfalls nach der angeführten Bestimmung allerdings, dass der Übergeber im Jahr 2015 noch aktiver Landwirt war. Da im vorliegenden Fall der Gesamt-Betrieb im Jahr 2013 übergeben wurde, liegt schon aus diesem Grund auch diese Voraussetzung nicht vor. (Im Übrigen waren solche Vorabübertragungen fristgebunden; Als letzte Variante hätte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neubeginnerin beantragen können. Ein solcher Antrag wäre jedoch fristgerecht zu stellen gewesen; vgl. § 6 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung.Als letzte Variante hätte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neubeginnerin beantragen können. Ein solcher Antrag wäre jedoch fristgerecht zu stellen gewesen; vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie seitens der AMA ausführlich im Merkblatt "Direktzahlungen 2015", abrufbar unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638, dargestellt wurden. Darüber hinaus wurde Antragstellern, die nach dem Mehrfachantrag-Flächen 2013 einen Bewirtschafterwechsel angezeigt haben, ein vorausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" übermittelt (worauf im angeführten Merkblatt hingewiesen wurde). Mit diesem Formular konnte nachgewiesen werden, dass der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Dem Formular war das Merkblatt "Direktzahlungen 2015 - Information zum Formular -Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel¿", ebenfalls unter der o.a. Internet-Adresse abrufbar, beigefügt. Ferner wurden Antragsteller, die nach dem Ermittlungsstand der AMA zu diesem Zeitpunkt noch über kein Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung verfügten, mit Schreiben vom 23.04.2015 auf diesen Umstand sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, sich das Recht auf Teilnahme von anderen Antragstellern übertragen zu lassen. Obwohl die BF also mehrfach, zuletzt mit dem angefochtenen Bescheid, darauf hingewiesen wurde, dass für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen - abgesehen von der von ihr ins Treffen geführten Anzeige des Bewirtschafterwechsels im Jahr 2013 – weitere Nachweise erforderlich sind, hat die BF keine solchen Nachweise vorgelegt. Damit konnte die AMA mangels Nachweises der Erfüllung der o.a. Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu Recht davon ausgehen, dass die BF kein Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung erworben hat, weshalb ihr
Art. 32Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 auch zu Recht keine Basisprämie gewährt wurde.Damit konnte die AMA mangels Nachweises der Erfüllung der o.a. Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu Recht davon ausgehen, dass die BF kein Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung erworben hat, weshalb ihr
Artikel 32
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auch zu Recht keine Basisprämie gewährt wurde. Zum Antrag der BF auf Änderung der Referenzfläche ist auszuführen:
§ 15Abs.
5 Horizontale GAP-Verordnung kann der Antragsteller Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. Da im vorliegenden Fall keine Basisprämie gewährt werden kann, kann die Beurteilung des Referenzänderungsantrages aber auch keine Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben, weshalb auf diesen nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben der AMA dieser Antrag nach dem Zeitpunkt des Berechnungsstarts positiv erledigt wurde. Da der Betrieb jedoch keine der Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllte, sei es zu keinem neuen Bescheid gekommen.
Paragraph 15, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung kann der Antragsteller Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. Da im vorliegenden Fall keine Basisprämie gewährt werden kann, kann die Beurteilung des Referenzänderungsantrages aber auch keine Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben, weshalb auf diesen nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben der AMA dieser Antrag nach dem Zeitpunkt des Berechnungsstarts positiv erledigt wurde. Da der Betrieb jedoch keine der Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllte, sei es zu keinem neuen Bescheid gekommen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2146854.1.00