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{'item': 'W122 2132224-1'}

Obsah (8)§ 28§ 20cArt. 133§ 20§ 87§ 6§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW122 2132224-1 SpruchW122 2132224-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNS

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 20c Abs. 1 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung

§ 20cAbs. 2 Geh

G anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums in der Höhe von 400 Prozent des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Juli 2015 entsprach, gewährt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums in der Höhe von 400 Prozent des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Juli 2015 entsprach, gewährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bisherige Verfahren 1.
  2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschlüssen des Disziplinargerichtes vom 23.10.1986 Zl. Ds 3/84, vom 23.10.1986 Zl. Ds 15/85, vom 28.08.1989 Zl. Ds 9/89, vom 31.01.1991 Zl. Ds 18/90, vom 23.10.1992 Zl. 5/92 die Ordnungsstrafe der Verwarnung ausgesprochen. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, er hätte die äußere Form richterlicher Erledigungen gröblich verletzt und zufolge flüchtiger und hastiger Arbeitsweise sachliche Fehler begangen bzw. unrichtige Vorerledigungen unkontrolliert unterfertigt, Beweisbeschlüsse außerhalb der Verhandlung entweder schriftlich oder gar nicht gefasst und die Akten einem Rechtshilfegericht zur Durchführung von Vernehmungen übermittelt, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese Vorgangsweise trotz Bewusstseins der Ungesetzlichkeit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und damit Minimierung des eigenen Arbeitsaufwandes gewählt worden wäre. Eine Disziplinaruntersuchung (Einleitungsbeschluss) wurde in den genannten Fällen nicht durchgeführt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen zeitgleicher Versteigerungstagsatzungen oder in nur 10 minütigen Abständen wurde vom OLG Wien mit Beschluss vom 10.12.1997 Zl. Ds 10/97, (bestätigt durch den OGH am 27.03.1998, Zl. Ds 1/98) abgelehnt. Ebenfalls ohne Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Meinungsäußerungsexzesses und Vorwürfen gegen einen Rechtsmittelsenat verwarnt (OLG Graz, 24.09.2001, Zl. Ds 8/01). Aufgrund von Vorwürfen, der Beschwerdeführer beschränke seine Anwesenheit im Amt auf das unvermeidbare Ausmaß von in der Regel zwei Tagen pro Woche, schreibe Tagsatzungen gleichzeitig bzw. überschneidend aus, lasse mangels Fleiß und Ausdauer die geforderte Gewissenhaftigkeit und Verlässlichkeit vermissen, sodass es zu Ungenauigkeiten und "Schlampigkeiten" komme, weise eine hohe Zahl abgeänderter und aufgehobener Entscheidungen auf, und er führe Verfahren rasch zu Lasten der Genauigkeit und Aktentreue, wurde ein Disziplinarverfahren durch Untersuchungsbeschluss eingeleitet (OLG Graz, 12.11.2001 Zl. Ds 12/01-9) und sodann ohne Feststellung einer Ordnungs- oder Pflichtwidrigkeit eingestellt (OLG Graz, 24.06.2002 Zl. Ds 12/01-26). Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer bei gesteigerter Einsatzfreude ein wesentlich besseres Arbeitsergebnis erzielen würde, sei nicht aufrecht zu erhalten, da der Beschwerdeführer erhebliche Arbeiten zu Hause verrichte, ohne die ihm die rückstandsfreie Bearbeitung und die gut vorbereitete Verhandlungsführung nicht möglich wäre. 1.
  3. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (folgend: OLG) vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Auszahlung der Zuwendung

§ 20Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) zum 40-jährigen Jubiläum nicht in Aussicht genommen werde, da die dafür erforderlichen treuen Dienste im Laufe des Berufslebens nicht immer ausreichend gegeben gewesen seien.1.2. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (folgend: OLG) vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Auszahlung der Zuwendung

Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum 40-jährigen Jubiläum nicht in Aussicht genommen werde, da die dafür erforderlichen treuen Dienste im Laufe des Berufslebens nicht immer ausreichend gegeben gewesen seien. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2015 förmlich die Auszahlung der für 40-jährige treue Dienste vorgesehenen Jubiläumszuwendung

§ 20cAbs. 1 Geh

G und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er die weit überwiegende Zeit deutlich mehr als 100 Prozent Arbeitsbelastung bewältigt und trotzdem nie Rückstände aufgebaut habe, keine berichtspflichtigen Akten gehabt habe, niemals Beschwerden über ihn ergangen seien und seine Verfahrensdauerstatistik stets vorbildlich gewesen sei.Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2015 förmlich die Auszahlung der für 40-jährige treue Dienste vorgesehenen Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er die weit überwiegende Zeit deutlich mehr als 100 Prozent Arbeitsbelastung bewältigt und trotzdem nie Rückstände aufgebaut habe, keine berichtspflichtigen Akten gehabt habe, niemals Beschwerden über ihn ergangen seien und seine Verfahrensdauerstatistik stets vorbildlich gewesen sei. 2. Bescheid 2.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2015 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

§ 20cAbs. 1 Geh

G aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens einer treuen Dienstleistung abgewiesen.2.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2015 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens einer treuen Dienstleistung abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe am 17.07.2015 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums am 17.07.2000 sei dem Beschwerdeführer eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 Prozent des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Juli 2000 entsprach, gewährt worden. Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Jubiläumszuwendung verwies die belangte Behörde insbesondere auf folgende Feststellungen betreffend das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers in dessen 40-jähriger Dienstzeit: 2.

  1. Disziplinarverfahren Der Antragsteller sei im Zuge seiner beruflichen Laufbahn wiederholte Male disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, wobei sechs Disziplinarverfahren mit der Verhängung der Ordnungsstrafe der Verwarnung beendet worden seien (vgl. oben 1.1.).Der Antragsteller sei im Zuge seiner beruflichen Laufbahn wiederholte Male disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, wobei sechs Disziplinarverfahren mit der Verhängung der Ordnungsstrafe der Verwarnung beendet worden seien vergleiche oben 1.1.). 2.
  2. Dienstbeschreibungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1983 bis 2003 * Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts XXXX vom 20.12.1983, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "sehr gut".* Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts römisch 40 vom 20.12.1983, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "sehr gut". * Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts XXXX vom 18.03.1987, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut".* Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts römisch 40 vom 18.03.1987, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut". * Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts XXXX vom 10.11.1992, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut".* Beschluss des Personalsenats des Kreisgerichts römisch 40 vom 10.11.1992, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut". * Beschluss des Personalsenats des Landesgerichtes XXXX(folgend: LG) vom 17.05.2000, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut". * Beschluss des Personalsenats des LG 06.04.2001, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "entsprechend". * Beschluss des Personalsenats des LG vom 25.06.2002, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut". * Beschluss des Personalsenats des LG vom 24.04.2003 für den Beschreibungszeitraum 2002, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "gut". * Beschluss des Personalsenats des LG vom 08.06.2004 für den Beschreibungszeitraum 2003, Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers mit dem Kalkül "sehr gut". 2.
  3. Regelrevisionsberichte der Inneren Revision des OLG Aus der zum Personalakt (Standesausweis) des Beschwerdeführers zu nehmenden Beurteilung des das Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) betreffenden Regelrevisionsberichts vom 18.04.2000 habe sich ergeben, dass die Arbeitsweise des Beschwerdeführers von äußerster Raschheit, Rationalität und Expeditivität, damit verbunden aber auch von Ungenauigkeiten, Oberflächlichkeiten und Unübersichtlichkeiten geprägt gewesen sei. Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge würden sich "in den wesentlichen Grundzügen" an den Verfahrensvorschriften orientieren. Tagsatzungen würden stets mit Bekanntgabe des neuen Termins erstreckt und äußerst zügig und zielgerichtet abgeführt. Die Verhandlungsführung sei ruhig, sachlich und der Richter wirke gut vorbereitet, Beweisbeschlüsse würden (wenngleich vereinzelt nur über das wechselseitige Vorbringen) gefasst, die Zeugen würden im Wesentlichen ohne Bekanntgabe des Themas und der voraussichtlichen Dauer geladen. Die Entscheidungen seien formell richtig aufgebaut, würden sich aber durch besondere Kürze auszeichnen, was in einzelnen Fällen dazu führe, dass sie vom Rechtsmittelgericht nicht überprüfbar seien. Im dispositiven Bereich zeige sich eine besonders gute Einteilung, Urteilsrückstände wie Verfahren mit längerer Dauer würden nicht bestehen. Besonders hervorgehoben wurde, dass sich die gesamte Arbeitsgestaltung so darstelle, dass sie von der nur unbedingt notwendigen Anwesenheit im Amt geprägt sei, wobei der Beschwerdeführer "im Wesentlichen" nur verhandle und die Posteinlaufstücke bearbeite. Die Dichte der Verhandlungen führe verschiedentlich zu Fehleinschätzung in deren Dauer und daraus gegebenenfalls zu längeren Wartezeiten von Parteien und -vertretern. Bei der Arbeitsbewältigung falle auf, dass er über eine besondere Fähigkeit verfüge, praxisorientiert und effizient und im Wesentlichen ohne Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften zu arbeiten. Seine Arbeit bewältige er in kürzester Zeit, der Umgang mit Parteien und Parteienvertretern zeige infolge seines Bemühens um einen emotionslosen Umgangston keine Auffälligkeiten. Beschwerden über sein Verhalten in den letzten eineinhalb Jahren würden nicht vorliegen, seine Leistung werde den Anforderungen gerecht. Abschließend wurde angemerkt, dass vom leitenden Visitator mit dem Beschwerdeführer dessen Arbeitsweise eingehend besprochen worden sei, wobei dieser auf sein Bemühen um Pünktlichkeit, aber auch auf den Umstand hingewiesen habe, dass er nur wenig Urteilsaufhebungen habe; er habe aber auch zugegeben, dass er eine sehr rationelle Arbeitsweise habe, und habe erklärt, dass er für den Amtsbetrieb jederzeit über Handtelefon erreichbar sei und seinen Verpflichtungen sofort nachkomme. Er habe seine rationelle Arbeitsweise als sinnvoll und seiner Persönlichkeit innewohnend verteidigt und eine vermehrte Anwesenheit im Amt als nicht nötig erachtet.Aus der zum Personalakt (Standesausweis) des Beschwerdeführers zu nehmenden Beurteilung des das Bezirksgericht römisch 40 (folgend: BG) betreffenden Regelrevisionsberichts vom 18.04.2000 habe sich ergeben, dass die Arbeitsweise des Beschwerdeführers von äußerster Raschheit, Rationalität und Expeditivität, damit verbunden aber auch von Ungenauigkeiten, Oberflächlichkeiten und Unübersichtlichkeiten geprägt gewesen sei. Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge würden sich "in den wesentlichen Grundzügen" an den Verfahrensvorschriften orientieren. Tagsatzungen würden stets mit Bekanntgabe des neuen Termins erstreckt und äußerst zügig und zielgerichtet abgeführt. Die Verhandlungsführung sei ruhig, sachlich und der Richter wirke gut vorbereitet, Beweisbeschlüsse würden (wenngleich vereinzelt nur über das wechselseitige Vorbringen) gefasst, die Zeugen würden im Wesentlichen ohne Bekanntgabe des Themas und der voraussichtlichen Dauer geladen. Die Entscheidungen seien formell richtig aufgebaut, würden sich aber durch besondere Kürze auszeichnen, was in einzelnen Fällen dazu führe, dass sie vom Rechtsmittelgericht nicht überprüfbar seien. Im dispositiven Bereich zeige sich eine besonders gute Einteilung, Urteilsrückstände wie Verfahren mit längerer Dauer würden nicht bestehen. Besonders hervorgehoben wurde, dass sich die gesamte Arbeitsgestaltung so darstelle, dass sie von der nur unbedingt notwendigen Anwesenheit im Amt geprägt sei, wobei der Beschwerdeführer "im Wesentlichen" nur verhandle und die Posteinlaufstücke bearbeite. Die Dichte der Verhandlungen führe verschiedentlich zu Fehleinschätzung in deren Dauer und daraus gegebenenfalls zu längeren Wartezeiten von Parteien und -vertretern. Bei der Arbeitsbewältigung falle auf, dass er über eine besondere Fähigkeit verfüge, praxisorientiert und effizient und im Wesentlichen ohne Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften zu arbeiten. Seine Arbeit bewältige er in kürzester Zeit, der Umgang mit Parteien und Parteienvertretern zeige infolge seines Bemühens um einen emotionslosen Umgangston keine Auffälligkeiten. Beschwerden über sein Verhalten in den letzten eineinhalb Jahren würden nicht vorliegen, seine Leistung werde den Anforderungen gerecht. Abschließend wurde angemerkt, dass vom leitenden Visitator mit dem Beschwerdeführer dessen Arbeitsweise eingehend besprochen worden sei, wobei dieser auf sein Bemühen um Pünktlichkeit, aber auch auf den Umstand hingewiesen habe, dass er nur wenig Urteilsaufhebungen habe; er habe aber auch zugegeben, dass er eine sehr rationelle Arbeitsweise habe, und habe erklärt, dass er für den Amtsbetrieb jederzeit über Handtelefon erreichbar sei und seinen Verpflichtungen sofort nachkomme. Er habe seine rationelle Arbeitsweise als sinnvoll und seiner Persönlichkeit innewohnend verteidigt und eine vermehrte Anwesenheit im Amt als nicht nötig erachtet. Der Beurteilung zum Personalakt (Standesausweis) aus dem das BG betreffenden Regelrevisionsbericht vom 31.10.2005 sei zu entnehmen, dass die Arbeitsweise des Beschwerdeführers von äußerster Raschheit, Rationalität und Expeditivität geprägt sei, daraus vereinzelt jedoch Ungenauigkeiten resultieren würden. Die Arbeitsgestaltung und Tätigkeitsabfolge würden sich an den Verfahrensvorschriften orientieren. Die Tagsatzungen würden unter Bekanntgabe des neuen Termins erstreckt und äußerst zügig und zielgerichtet abgeführt werden. Es falle auf, dass er zahlreiche Zivilverfahren in einer Tagsatzung zu Ende bringe. Die Verhandlungsführung sei ruhig, sachlich und er wirke gut vorbereitet. Die Entscheidungen seien formell richtig aufgebaut. Vereinzelt würden sie sich durch besondere Kürze auszeichnen, seien aber vom Rechtsmittelgericht überprüfbar. Indes zeige sich eine besonders gute Einteilung, Urteilsausfertigungsrückstände sowie Verfahren längerer Dauer seien nicht vorzufinden. Urteile würden regelmäßig sofort nach Schluss der Verhandlung verkündet werden, der Beschwerdeführer weise eine besonders hohe Quote von Urteilsausfertigungen auf. Die Arbeitsbewältigung bereite dem Richter keine Schwierigkeiten. Er verfüge über eine besondere Fähigkeit, praxisorientiert, effizient und "im Wesentlichen" ohne Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften zu arbeiten. Seine Arbeit bewältige er in kürzester Zeit, der Umgang mit den Parteien und Parteienvertretern zeige infolge seines Bemühens um einen emotionslosen Umgang keine Auffälligkeit. Die Verhandlungen würden im Richterzimmer ohne Verwendung des Amtskleides abgeführt, zur Kanzlei bestehe ein guter Kontakt. In der Beurteilung zum Personalakt (Standesausweis) aus dem das BG untersuchenden Regelrevisionsbericht vom Juli 2012, sei dem Beschwerdeführer eine äußerste Raschheit und Rationalität seiner Arbeitsweise attestiert worden, wobei die an den Tag gelegte Verfahrensökonomie zu Ungenauigkeiten und unübersichtlichem Aktenzustand führe. Einerseits könne dadurch die bestehende Überbelastung ohne Probleme bewältigt werden, andererseits erfordere die Arbeitsweise besondere Aufmerksamkeit der Kanzleimitarbeiterinnen, um einen soweit wie möglich geordneten Arbeitsablauf zu gewährleisten. Dieser Umstand werde durch die schwer leserliche Handschrift verstärkt. In Zwangsversteigerungsverfahren würden veraltete, handschriftlich ergänzte Formulare verwendet werden, Belehrungen würden teilweise nicht protokolliert und unübersichtliche Versteigerungsprotokolle verfasst werden. Im Zivilbereich zeige sich bei der Aktenführung ein ähnliches Bild. Die Verhandlungsführung könne demgegenüber als zügig und souverän beschrieben werden. Der Richter sei gut vorbereitet. Die Verhandlungen würden im Zimmer geführt. Das Amtskleid werde nicht getragen. Die Protokollierung erfolge ruhig und verständlich. Die Entscheidungen seien formell richtig aufgebaut. Vereinzelt würden sie sich jedoch durch besondere Kürze auszeichnen, seien vom Rechtsmittelgericht aber überprüfbar. Die Situation, dass es in einem bestimmten Zeitraum gehäuft zur Aufhebung von Urteilen gekommen sei, habe sich nunmehr wieder stabilisiert, die Urteile seien zuletzt wieder überwiegend bestätigt worden. Nach Ansicht des Richters seien die erfolgten Aufhebungen mit einem bestimmten Senatsmitglied in Verbindung zu bringen. Nunmehr habe sich die Senatszusammensetzung geändert. Die Arbeitsbewältigung bereite dem Richter keine Schwierigkeiten. Er arbeite praxisorientiert, besonders zeiteffizient und "im Wesentlichen" ohne Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften. Seine Aufgaben würde er in kürzester Zeit bewältigen, die gewählte Arbeitsweise würde derzeit von den Kanzleien bewältigt werden. 2.
  4. Stellungnahmen des Vorstehers des BG sowie der Präsidentin des LG Dem Bericht des Vorstehers des BG vom 05.02.2016 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei durchschnittlicher Arbeitsbelastung durch all die Jahre über die Maßen "zeitökonomisch" gearbeitet habe. Auffallend sei gewesen, dass er an jenen Tagen, an denen er im Gericht zugegen gewesen sei, immer verhandelt habe, also praktisch nie anwesend gewesen sei, ohne auch zu verhandeln. In der Zeit von 01.03.2004 bis 19.11.2015 hätten 690 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdeführers in 88 Aufhebungen gemündet. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Richter, der die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers nach dessen Pensionierung übernommen habe,XXXX, einen Übernahmsbericht erstattet habe, in welchem er diverse "unangenehm berührende" Aktenvorgänge des Beschwerdeführers aufzeigen habe wollen. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass in konkreten Fällen nach der Einschätzung des XXXX gesetzwidrige, unvertretbare oder sonst problematische Arbeitsschritte des Beschwerdeführers gesetzt worden seien.In der Zeit von 01.03.2004 bis 19.11.2015 hätten 690 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdeführers in 88 Aufhebungen gemündet. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Richter, der die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers nach dessen Pensionierung übernommen habe,römisch 40 , einen Übernahmsbericht erstattet habe, in welchem er diverse "unangenehm berührende" Aktenvorgänge des Beschwerdeführers aufzeigen habe wollen. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass in konkreten Fällen nach der Einschätzung des römisch 40 gesetzwidrige, unvertretbare oder sonst problematische Arbeitsschritte des Beschwerdeführers gesetzt worden seien. Die Präsidentin des LG äußerte sich in ihrem Bericht vom 08.03.2016 dahingehend, dass sich die Arbeitsweise des Beschwerdeführers zwar im Jahr 2003 vorübergehend ein wenig gebessert habe, was auch aus seiner zuletzt auf "sehr gut" lautenden Dienstbeschreibung ersichtlich sei, seine Anwesenheit bei Gericht aber durchgehend auf die Zeit der Verhandlungen beschränkt gewesen sei und er sogar am Amtstag intensiv verhandelt habe. Die signifikante Vielzahl an Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des Beschwerdeführers hätte zu einer übermäßigen Belastung des Rechtsmittelsenats des LG geführt. In Verfahren mit einem Streitwert unter der Grenze des § 501 ZPO habe er die Unanfechtbarkeit der Sachverhaltsfeststellungen besonders ausgenützt. Seiner Pflicht zur Belehrung von Parteien sei er nicht immer nachgekommen. Letztlich hätten ihn die vielen Aufhebungen seiner Entscheidungen offenbar selbst gestört, denn 2009 habe er im zweiten Rechtsgang seine Befangenheit angezeigt, weil er infolge des "Privatkrieges des Rechtsmittelrichters XXXX gegen ihn", wie er behauptet habe, nicht mehr objektiv entscheiden könne. Er habe sogar die Änderung der Geschäftsverteilung des LG beantragt, um die Zuständigkeit dieses Senatsrichters für seine Akten auszuschließen; den Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats habe er als Mitglied des Personalsenats für diese Entscheidung abgelehnt. Die Rechtsmittelakten würden eine ziemlich auffällige Arbeitsweise des Beschwerdeführers zeigen, hingegen sei dem Rechtsmittelsenat nichts vorzuwerfen. Er habe teils ganz abstruse Rechtsansichten vertreten und sich auch häufig in Auseinandersetzungen mit den Parteien begeben. Als der (vormalige) Präsident XXXX dieses Fehlverhalten aufgezeigt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zwar auf seine schlechte persönliche Verfassung aufgrund privater Probleme hingewiesen, gleichzeitig aber dem Präsidenten schroffe, vorverurteilende und unhöfliche Formulierungen und sogar Mobbing vorgeworfen. Die (nunmehrige) Präsidentin habe daraufhin diese Entgleisungen mit dem Beschwerdeführer besprochen, da sogar seine Dienstfähigkeit in Frage gestanden sei, letztlich habe dieser sich einsichtig gezeigt und sogar zugesagt, dass er seine verkürzte Arbeitsweise etwas verbessern werde. Richtig sei, dass er nach dem letzten Regelrevisionsbericht zwar äußerst rasch und rationell gearbeitet habe, aber die an den Tag gelegte Verfahrensökonomie (nach wie vor) zu Ungenauigkeiten und unübersichtlichem Aktenzustand geführt habe, was eine besondere Aufmerksamkeit der Kanzleimitarbeiterinnen erfordert habe.Die Präsidentin des LG äußerte sich in ihrem Bericht vom 08.03.2016 dahingehend, dass sich die Arbeitsweise des Beschwerdeführers zwar im Jahr 2003 vorübergehend ein wenig gebessert habe, was auch aus seiner zuletzt auf "sehr gut" lautenden Dienstbeschreibung ersichtlich sei, seine Anwesenheit bei Gericht aber durchgehend auf die Zeit der Verhandlungen beschränkt gewesen sei und er sogar am Amtstag intensiv verhandelt habe. Die signifikante Vielzahl an Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des Beschwerdeführers hätte zu einer übermäßigen Belastung des Rechtsmittelsenats des LG geführt. In Verfahren mit einem Streitwert unter der Grenze des Paragraph 501, ZPO habe er die Unanfechtbarkeit der Sachverhaltsfeststellungen besonders ausgenützt. Seiner Pflicht zur Belehrung von Parteien sei er nicht immer nachgekommen. Letztlich hätten ihn die vielen Aufhebungen seiner Entscheidungen offenbar selbst gestört, denn 2009 habe er im zweiten Rechtsgang seine Befangenheit angezeigt, weil er infolge des "Privatkrieges des Rechtsmittelrichters römisch 40 gegen ihn", wie er behauptet habe, nicht mehr objektiv entscheiden könne. Er habe sogar die Änderung der Geschäftsverteilung des LG beantragt, um die Zuständigkeit dieses Senatsrichters für seine Akten auszuschließen; den Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats habe er als Mitglied des Personalsenats für diese Entscheidung abgelehnt. Die Rechtsmittelakten würden eine ziemlich auffällige Arbeitsweise des Beschwerdeführers zeigen, hingegen sei dem Rechtsmittelsenat nichts vorzuwerfen. Er habe teils ganz abstruse Rechtsansichten vertreten und sich auch häufig in Auseinandersetzungen mit den Parteien begeben. Als der (vormalige) Präsident römisch 40 dieses Fehlverhalten aufgezeigt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zwar auf seine schlechte persönliche Verfassung aufgrund privater Probleme hingewiesen, gleichzeitig aber dem Präsidenten schroffe, vorverurteilende und unhöfliche Formulierungen und sogar Mobbing vorgeworfen. Die (nunmehrige) Präsidentin habe daraufhin diese Entgleisungen mit dem Beschwerdeführer besprochen, da sogar seine Dienstfähigkeit in Frage gestanden sei, letztlich habe dieser sich einsichtig gezeigt und sogar zugesagt, dass er seine verkürzte Arbeitsweise etwas verbessern werde. Richtig sei, dass er nach dem letzten Regelrevisionsbericht zwar äußerst rasch und rationell gearbeitet habe, aber die an den Tag gelegte Verfahrensökonomie (nach wie vor) zu Ungenauigkeiten und unübersichtlichem Aktenzustand geführt habe, was eine besondere Aufmerksamkeit der Kanzleimitarbeiterinnen erfordert habe. Diese Feststellungen würden auf den detaillierten, das gesamte Berufsleben des Beschwerdeführers anschaulich beleuchtenden Dokumentationen in Form von Disziplinarverfahren, Dienstbeschreibungen, Auszügen aus den Regelrevisionsberichten sowie in Gestalt der kürzlich erstatteten Stellungnahmen der im Rahmen der Dienstaufsicht übergeordneten Organe, beruhen, die allesamt miteinander inhaltlich zwanglos in Einklang zu bringen seien und somit ein abgerundetes Bild der Arbeitsweise und Einstellung des Beschwerdeführers wiedergeben, an dessen Richtigkeit in seiner Gesamtheit somit nicht zu zweifeln sei. 2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Lichte der gesetzlichen Vorgaben und der dazu vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien die positive Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der "treuen Dienste" iSd § 20c Abs 1 GehG scheitern würde, da dieser seine gesamte Berufs-laufbahn hindurch immer wieder Verhaltensweisen gesetzt und gesamt gesehen eine Arbeitseinstellung an den Tag gelegt habe, die der von einem Richter geschuldeten vorbildlichen und tadellosen Dienstverrichtung diametral zuwiderlaufen würden. Wenngleich ihm sämtliche Beschreibungen, Beurteilungen und Berichte eine äußerst rasche, rückstandsfreie und effiziente Arbeitsweise inklusive Entschlusskraft und Zielstrebigkeit sowie ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und eine rasche Auffassungsgabe attestieren würden und er dadurch die in § 54 Abs 1 Z 1, 2 und Z 3 erster bis vierter Fall RStDG genannten Kriterien zur Zufriedenheit erfüllte, werde aufgrund der zahlreichen inhaltlich ähnlichen Beanstandungen aber auch deutlich, dass er in den Kategorien Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, im Bereich der sozialen Fähigkeiten, der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr, seiner schriftlichen Ausdrucksfähigkeit und seines sonstigen Verhaltens im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie in seinem Verhalten außerhalb des Dienstes teils gravierende Mängel und Unzukömmlichkeiten an den Tag gelegt habe, wodurch er den Kriterien des § 54 Abs 1 Z 3 fünfter und sechster Fall, 4, 5 und 6 RStDG nur äußerst mangelhaft bis gar nicht gerecht worden sei.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Lichte der gesetzlichen Vorgaben und der dazu vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien die positive Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der "treuen Dienste" iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG scheitern würde, da dieser seine gesamte Berufs-laufbahn hindurch immer wieder Verhaltensweisen gesetzt und gesamt gesehen eine Arbeitseinstellung an den Tag gelegt habe, die der von einem Richter geschuldeten vorbildlichen und tadellosen Dienstverrichtung diametral zuwiderlaufen würden. Wenngleich ihm sämtliche Beschreibungen, Beurteilungen und Berichte eine äußerst rasche, rückstandsfreie und effiziente Arbeitsweise inklusive Entschlusskraft und Zielstrebigkeit sowie ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und eine rasche Auffassungsgabe attestieren würden und er dadurch die in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 3, erster bis vierter Fall RStDG genannten Kriterien zur Zufriedenheit erfüllte, werde aufgrund der zahlreichen inhaltlich ähnlichen Beanstandungen aber auch deutlich, dass er in den Kategorien Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, im Bereich der sozialen Fähigkeiten, der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr, seiner schriftlichen Ausdrucksfähigkeit und seines sonstigen Verhaltens im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie in seinem Verhalten außerhalb des Dienstes teils gravierende Mängel und Unzukömmlichkeiten an den Tag gelegt habe, wodurch er den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, fünfter und sechster Fall, 4, 5 und 6 RStDG nur äußerst mangelhaft bis gar nicht gerecht worden sei. Aus all diesen Erwägungen könne dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

§ 20cAbs 1 Geh

G kein Erfolg beschieden sein.Aus all diesen Erwägungen könne dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG kein Erfolg beschieden sein.

  1. Beschwerde 3.
  2. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde und gab darin begründend im Wesentlichen Folgendes an: Die belangte Behörde würde ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst damit begründen, dass der Beschwerdeführer Disziplinarverfahren laufen gehabt hätte und die Dienstbeschreibungen nicht immer "ausgezeichnet" oder "sehr gut" gewesen wären. Daraus lasse sich schließen, dass er keine "treuen Dienste" geleistet hätte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei eine einseitige (nachteilige) Darstellung seiner Richterlaufbahn erfolgt. Die positiven Aspekte seiner Laufbahn seien fast gänzlich außer Acht gelassen worden. Damit in Verbindung stehe außerdem, dass seine Beweisanträge von der belangten Behörde nicht beachtet worden seien, sodass ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Verfahren nicht geführt worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs seien ihm lediglich die Äußerung des Präsidenten des LG des Vorstehers des BG und der Richter XXXX und XXXX zur Kenntnis gebracht worden, zu denen er Stellung beziehen habe können. Sämtliche weitere im Bescheid angeführte Verfahrensergebnisse nicht. Nach § 8 DVG habe die Behörde jedoch die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei eine einseitige (nachteilige) Darstellung seiner Richterlaufbahn erfolgt. Die positiven Aspekte seiner Laufbahn seien fast gänzlich außer Acht gelassen worden. Damit in Verbindung stehe außerdem, dass seine Beweisanträge von der belangten Behörde nicht beachtet worden seien, sodass ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Verfahren nicht geführt worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs seien ihm lediglich die Äußerung des Präsidenten des LG des Vorstehers des BG und der Richter römisch 40 und römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden, zu denen er Stellung beziehen habe können. Sämtliche weitere im Bescheid angeführte Verfahrensergebnisse nicht. Nach Paragraph 8, DVG habe die Behörde jedoch die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vorwürfen entgegnete der Beschwerdeführer folgendermaßen: 3.
  3. Disziplinarverfahren Sämtliche Disziplinarverfahren hätten lediglich mit einer Verwarnung (Ordnungsstrafe) geendet und zwischen 1985 und 2001 stattgefunden. Für den mit großem Abstand überwiegenden Teil dieses Zeitraumes (1985 bis 2000) sei ihm bereits die Jubiläumszuwendung für sein 25-jähriges Dienstjubiläum zuerkannt und somit ausgesprochen worden, dass er in diesem Zeitraum "treue Dienste" geleistet habe. In den Jahren 2000 bis 2015 wurde lediglich einmal (im Jahr 2001) die Ordnungsstrafe der Verwarnung über ihn verhängt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb fünf Verwarnungen in den Jahren zuvor zu keiner Versagung der Jubiläumszuwendung geführt hätten und eine einzige allenfalls gegenständlich noch relevante Verwarnung sehr wohl einen beträchtlichen Beitrag zur Versagung der Jubiläumszuwendung geführt habe. Eine Einbeziehung aller Verwarnungen (die teilweise bereits vor über 30 Jahren ausgesprochen worden seien) sei jedenfalls nicht angebracht. Nach der Judikatur sei nämlich der beruflichen Entwicklung der letzten Jahre verstärkt Bedeutung zuzumessen, d.h. das Schwergewicht sei bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen. Daraus lasse sich schließen, dass der Schwerpunkt in den letzten Jahren bzw. maximal letzten fünfzehn Jahren zu liegen habe. Dies habe die belangte Behörde jedoch verkannt. Die angeführten Ordnungsstrafen der Verwarnung seien überdies gegenständlich insofern nicht mehr von großer Relevanz, weil Ordnungsstrafen bereits vor Jahren abgeschafft worden seien. Die Verwarnung sei außerdem nach § 103 RStDG nicht einmal in den Standesausweis einzutragen gewesen, was von einer Geringfügigkeit der angelasteten Vergehen spreche. Disziplinarstrafen (z.B. ein Verweis) seien hingegen immer in den Standesausweis einzutragen. Anschuldigungen welche in einem Disziplinarverfahren als unberechtigt verworfen worden seien, dürften nicht in einem Verfahren über die Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen werden.Nach der Judikatur sei nämlich der beruflichen Entwicklung der letzten Jahre verstärkt Bedeutung zuzumessen, d.h. das Schwergewicht sei bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen. Daraus lasse sich schließen, dass der Schwerpunkt in den letzten Jahren bzw. maximal letzten fünfzehn Jahren zu liegen habe. Dies habe die belangte Behörde jedoch verkannt. Die angeführten Ordnungsstrafen der Verwarnung seien überdies gegenständlich insofern nicht mehr von großer Relevanz, weil Ordnungsstrafen bereits vor Jahren abgeschafft worden seien. Die Verwarnung sei außerdem nach Paragraph 103, RStDG nicht einmal in den Standesausweis einzutragen gewesen, was von einer Geringfügigkeit der angelasteten Vergehen spreche. Disziplinarstrafen (z.B. ein Verweis) seien hingegen immer in den Standesausweis einzutragen. Anschuldigungen welche in einem Disziplinarverfahren als unberechtigt verworfen worden seien, dürften nicht in einem Verfahren über die Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen werden. Vorfälle der ersten 25 Dienstjahre hätten nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden dürfen, weil dies einerseits der Judikatur widerspreche und andererseits (einseitige) Disziplinarverfahren ohne Verhandlungen und Rechtsmittelmöglichkeiten geführt würden. Die Ordnungsstrafen seien nach dem RStDG jedenfalls als getilgt anzusehen. Die Prüfung der Gewährung der Jubiläumszuwendung für 25 Dienstjahre sei durch den damaligen Präsident des OLG erfolgt, der eine richtige Einschätzung getroffen habe. 3.
  4. Dienstbeurteilungen Ab 2003 hätten sämtliche seiner Dienstbeurteilungen auf "sehr gut" gelautet. Diesen Aspekt habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. 3.
  5. Regelrevisionsberichte der Inneren Revision des Oberlandesgerichts Wien Hervorzuheben sei außerdem z.B. der Revisionsbericht vom 18.4.2000, wonach der Beschwerdeführer äußerst rasch, rational und expeditiv gearbeitet habe. Tagsatzungen habe er äußerst zügig und zielgerichtet abgeführt, war in seiner Verhandlungsführung ruhig, sachlich und gut vorbereitet. Seine Entscheidungen waren formal richtig aufgebaut. Seine Arbeit habe er gut eingeteilt, Urteilsrückstände bestanden nie. Er habe über besondere Fähigkeiten, praxisorientiert und effizient ohne Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften zu arbeiten verfügt. Seine Leistungen seien den Anforderungen seines Berufes gerecht geworden. Es seien zwar Ungenauigkeiten und Unübersichtlichkeiten, sowie längere Wartezeiten von Parteien und Parteienvertretern bei Tagsatzungen kritisiert worden, jedoch seien dies keine ausschließlich auf ihn zutreffenden Aspekte der Ausübung des Richterberufes, weil Flüchtigkeitsfehler jedem passieren könnten und längere Wartezeiten von Parteien und Parteienvertretern bei Gerichten (leider) des Öfteren vorkommen würden. Der als Referent beim Berufungssenat tätige Richter XXXX, habe sich in den fast immer aufhebenden Berufungsurteilen herablassend dem Beschwerdeführer gegenüber ausgedrückt. Die aufgehobenen Entscheidungen hätten überdies ein auffällig hohes Verhältnis betragen. Diesbezüglich habe er auch mit der Präsidentin des LG ein freundliches und kollegiales Gespräch geführt.Der als Referent beim Berufungssenat tätige Richter römisch 40 , habe sich in den fast immer aufhebenden Berufungsurteilen herablassend dem Beschwerdeführer gegenüber ausgedrückt. Die aufgehobenen Entscheidungen hätten überdies ein auffällig hohes Verhältnis betragen. Diesbezüglich habe er auch mit der Präsidentin des LG ein freundliches und kollegiales Gespräch geführt. Überdies verwies er in diesem Zusammenhang auch auf § 49 Abs. 3 GeO, wonach bei allen Geschäften größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben sei. Wenngleich mit der Abweisung unnötiger Beweisanträge der Anfall an Rechtsmittel statistisch gesehen geringfügig höher gewesen sein möge (stelle dies doch einen leicht zu formulierenden Berufungsgrund dar), habe sich dies kaum auf die Verfahrensdauer ausgewirkt.Überdies verwies er in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 49, Absatz 3, GeO, wonach bei allen Geschäften größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben sei. Wenngleich mit der Abweisung unnötiger Beweisanträge der Anfall an Rechtsmittel statistisch gesehen geringfügig höher gewesen sein möge (stelle dies doch einen leicht zu formulierenden Berufungsgrund dar), habe sich dies kaum auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. Zur Rechtsmittelstatistik verwies er auch auf die Entscheidung Oberlandesgerichtes XXXX zu Ds 12/01-26 sowie auf die Statistik des Senates 21 des LG und über die bezirksgerichtlichen Verfahren im Sprengel des OLG über Erfolg und Häufigkeit von Berufungen. Dabei habe der aus XXXX angereiste Untersuchungskommissär einen ganzen Tag lang Befragungen durchgeführt und Aktenberge durchforstet. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden gewesen seien und habe verwundert gefragt, ob er mit dem Präsidenten des LG Probleme hätte und gemeint, dass die (beanstandeten) Verfahren ohnedies immer so ausgegangen seien, wie in der ersten Instanz entschieden worden wäre.Zur Rechtsmittelstatistik verwies er auch auf die Entscheidung Oberlandesgerichtes römisch 40 zu Ds 12/01-26 sowie auf die Statistik des Senates 21 des LG und über die bezirksgerichtlichen Verfahren im Sprengel des OLG über Erfolg und Häufigkeit von Berufungen. Dabei habe der aus römisch 40 angereiste Untersuchungskommissär einen ganzen Tag lang Befragungen durchgeführt und Aktenberge durchforstet. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden gewesen seien und habe verwundert gefragt, ob er mit dem Präsidenten des LG Probleme hätte und gemeint, dass die (beanstandeten) Verfahren ohnedies immer so ausgegangen seien, wie in der ersten Instanz entschieden worden wäre. 3.
  6. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass es kaum Beschwerden von Parteien oder Anwälten gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, auch wenn dies durch die belangte Behörde dadurch zu erklären versucht werde, dass sich die Parteien nicht getraut hätten, weil er angeblich ein autoritäres Auftreten gehabt hätte. Auch diese Argumentation der belangten Behörde zeigt eine einseitige Darstellung auf. Es seien positive Aspekte zu seinem Nachteil ausgelegt worden. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, dass er stets rückstand- und beschwerdefrei gearbeitet habe und dies von den Parteien und Anwälten sehr geschätzt worden sei. Zu seinem Nachteil werde ebenfalls ein Artikel herangezogen, den er als Reaktion auf ein Urteil des OLG in einer Sache XXXX betreffend in einer Zeitschrift der Standesvertretung verfasst habe. Dieser Artikel habe zu Empörung im Präsidium des OLG geführt und es wurde deshalb eine Sachverhaltsdarstellung (glaublich wegen einer abfälligen Verleumdung durch ihn) an die Staatsanwaltschaft gerichtet, ebenso wie eine Anzeige an das Oberlandesgericht XXXX als Disziplinarkommission. Diesbezüglich sei die letzte Verwarnung im September 2001 erfolgt.Zu seinem Nachteil werde ebenfalls ein Artikel herangezogen, den er als Reaktion auf ein Urteil des OLG in einer Sache römisch 40 betreffend in einer Zeitschrift der Standesvertretung verfasst habe. Dieser Artikel habe zu Empörung im Präsidium des OLG geführt und es wurde deshalb eine Sachverhaltsdarstellung (glaublich wegen einer abfälligen Verleumdung durch ihn) an die Staatsanwaltschaft gerichtet, ebenso wie eine Anzeige an das Oberlandesgericht römisch 40 als Disziplinarkommission. Diesbezüglich sei die letzte Verwarnung im September 2001 erfolgt. Es habe keine weiteren dienstlichen Kontakte mit der nunmehrigen Präsidentin gegeben. Irgendwelche besonderen "selbstherrlichen" Auftritte seien nicht vorgefallen. Tatsächlich war eine unproblematische harmonische Zusammenarbeit allerseits gegeben (sodass er sogar erst zwei Jahre später in Pension gegangen sei, als es ihm möglich gewesen wäre), umso verwunderlicher seien die keineswegs zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 3.
  7. Der Beschwerdeführer habe seine Verfahren rasch und effizient unter Bedachtnahme auf die Verfahrenskosten geführt und folglich seien keine hohen Verfahrenskosten angehäuft worden. Diese Aspekte hätten jedenfalls auch höher zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen.
  8. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Am 09.08.2016 wurden die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 01.12.2016 fand eine öffentliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und des erkennenden Einzelrichters sowie einer Schriftführerin statt, aus welcher im Wesentlichen Folgendes hervorging: Der Beschwerdeführer brachte insbesondere einen von ihm verfassten Artikel ins Treffen, worin er dem Senatspräsidenten XXXX vorgeworfen habe, dass dieser gegenüber dem Rechtsextremismus eine auffallend nachgiebige Judikatur aufweisen würde. Daraufhin sei eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden, welche in Folge eingestellt worden sei. Es sei lediglich die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt worden. Ansonsten sei nichts herausgekommen. Der zuständige Untersuchungskommissär habe (wie bereits in der Beschwerde ausgeführt) sogar gefragt, ob der Beschwerdeführer Probleme mit dem Präsidenten habe. Laut Beschwerdeführer sei der betreffende Artikel die erste Auffälligkeit gewesen, welche ihm Vorwürfe durch den Dienstgeber (in dem Fall die betreffende Disziplinaranzeige) eingebracht hätten.Der Beschwerdeführer brachte insbesondere einen von ihm verfassten Artikel ins Treffen, worin er dem Senatspräsidenten römisch 40 vorgeworfen habe, dass dieser gegenüber dem Rechtsextremismus eine auffallend nachgiebige Judikatur aufweisen würde. Daraufhin sei eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden, welche in Folge eingestellt worden sei. Es sei lediglich die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt worden. Ansonsten sei nichts herausgekommen. Der zuständige Untersuchungskommissär habe (wie bereits in der Beschwerde ausgeführt) sogar gefragt, ob der Beschwerdeführer Probleme mit dem Präsidenten habe. Laut Beschwerdeführer sei der betreffende Artikel die erste Auffälligkeit gewesen, welche ihm Vorwürfe durch den Dienstgeber (in dem Fall die betreffende Disziplinaranzeige) eingebracht hätten. Weiters räumte die belangte Behörde im Zuge der Verhandlung ein, dass es keine überschneidenden Verhandlungstermine bzw. daraus resultierende Terminkollisionen in den letzten Jahren mehr gegeben habe. Die Präsidentin des LG entgegnete auf die Frage, woher der schriftlich geäußerte Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung habe, komme, dass sie auch heute noch diesen Eindruck habe und sie eine Störung beim Beschwerdeführer vermute. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer stand seit 01.05.1981 als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zunächst auf die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX und eines Richters des Bezirksgerichts XXXX in der Gehaltsgruppe 1 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.1983 ist er auf die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX und eines Richters des Bezirksgerichts XXXX in derselben Gehaltsgruppe ernannt worden. Seit der Schließung des Bezirksgerichts XXXX im Jahre 1992 hat der Beschwerdeführer (ausschließlich) die Planstelle des Richters des Bezirksgerichts XXXX bekleidet.1.
  11. Der Beschwerdeführer stand seit 01.05.1981 als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zunächst auf die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichts römisch 40 und eines Richters des Bezirksgerichts römisch 40 in der Gehaltsgruppe 1 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.1983 ist er auf die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichts römisch 40 und eines Richters des Bezirksgerichts römisch 40 in derselben Gehaltsgruppe ernannt worden. Seit der Schließung des Bezirksgerichts römisch 40 im Jahre 1992 hat der Beschwerdeführer (ausschließlich) die Planstelle des Richters des Bezirksgerichts römisch 40 bekleidet. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.11.2015

§ 87i

Vm § 166d RStDG in den Ruhestand versetzt. Seither befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.11.2015

Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 166 d, RStDG in den Ruhestand versetzt. Seither befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2000 die 25-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums ist dem Beschwerdeführer eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 Prozent des Monatsbezuges gewährt worden, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Juli 2000 entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2015 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. 1.

  1. Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein Disziplinarerkenntnis verhängt worden ist. Gegen den Beschwerdeführer wurden von 1984 bis zum Jahr 2001 sechs Verwarnungen ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen. Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde ohne Feststellung einer Ordnungs- oder Pflichtwidrigkeit eingestellt, weitere Disziplinarverfahren wurden nicht eingeleitet. Insgesamt beschlossen die zuständigen Disziplinargerichte (OLG Wien, OLG Graz und OGH) elfmal, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht einzuleiten. Eingeleitete und mit Schuldspruch abgeschlossene Disziplinarverfahren wurden gegen den Beschwerdeführer nicht geführt. 1.
  2. Mit "entsprechend" erreichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2000 lediglich einmal ein schlechteres Beurteilungskalkül als "gut". Seit dem Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer unverändert mit "sehr gut" beurteilt, wobei ihm vom Personalsenat eine Besserung in den Gebieten "Fleiß, Verlässlichkeit und Gewissenhaftigkeit" attestiert worden ist. 1.
  3. Die Arbeitsergebnisse des Beschwerdeführers, wie insbesondere die Ausfertigung von Entscheidungen, haben sowohl nach der Qualität als auch nach der Quantität innerhalb der Vergleichsgruppe der Richterinnen am Bezirksgericht und im OLG-Sprengel entsprochen. Der Anteil an aufgehobenen Entscheidungen des Beschwerdeführers ist nicht deutlich größer als bei den meisten anderen Richterinnen und Richtern. Die Arbeitsweise des Beschwerdeführers war insgesamt von Raschheit, Rationalität und Expeditivität geprägt. Ungenauigkeiten kamen nur vereinzelt vor. 1.
  4. Die Verhandlungsführung des Beschwerdeführers erfolgte stets souverän und effizient. In den letzten Jahren gab es keine überschneidenden Verhandlungstermine bzw. daraus resultierende Terminkollisionen. Der Beschwerdeführer kürzte die Zeit an der Dienststelle auf das Notwendige und arbeitete regelmäßig von seinem Privatwohnsitz. 1.
  5. Es gibt keinerlei Indizien oder Belege für die schriftlich und mündlich vorgeworfene Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Dass der Beschwerdeführer am 17.07.2015 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet hat, bleibt unbestritten. 2.
  9. Die Erledigungszeiten, Verfahrensdauer und Ausfertigungsfristen des Beschwerdeführers sind auch von der belangten Behörde als vorbildlich beschrieben worden. Trotz einer hohen Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers, kam es unbestrittenermaßen nie zu Rückständen. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungen stets souverän zeigte, bleibt von der belangten Behörde ebenso unbestritten. 2.
  10. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Festsetzung von Verhandlungsterminen insbesondere in den letzten Jahren zu keinen regelmäßigen Terminkollisionen mehr geführt hat. Dies blieb auch von der belangten Behörde unbestritten. 2.
  11. Die anfängliche Häufung von im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Entscheidungen hat sich im Laufe der letzten Jahre stark gebessert. Die angefochtenen Entscheidungen des Beschwerdeführers sind insbesondere während der letzten Dienstjahre regelmäßig durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden. 2.
  12. Die Feststellung, wonach die Rechtsmittelstatistik des Beschwerdeführers zumindest durchschnittlich ist, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von der belangten Behörde nach entsprechendem Vorhalt im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten. 2.
  13. Der Vorwurf der Präsidentin des LG, wonach der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung aufweise, entbehrte jeglicher fachlicher psychologischer oder psychiatrischer Befundung, Anamnese und Diagnose und konnte in Ermangelung eines entsprechend substantiierten Vorbringens nicht bestätigt werden. 2.
  14. Inwieweit Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Vertreter des Dienstgebers und Vertreter des Rechtsmittelgerichtes in Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Vorwürfen standen, konnte nicht erhoben werden. 2.
  15. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Personal- und Disziplinarakten in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Behörde und einem Strafregisterauszug und sind soweit unstrittig.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt: § 51, 54, 57 und 145 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStG), BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 119/2015, lauten auszugsweise:Paragraph 51, 54, 57 und 145 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStG), Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2015,, lauten auszugsweise: "Dienstbeschreibung § 51.

(1)Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.Paragraph 51,
(1)Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
(2)Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(2)Die Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(3)Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
(4)Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.
(5)Falls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht zumindest mit "sehr gut" festgesetzt wurde, ist der Richter auch für das nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(6)Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6)Eine Dienstbeschreibung nach Absatz 2, oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat. Gesamtbeurteilung § 54.
(1)Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:Paragraph 54,
(1)Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
  1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
  4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
  5. die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
  6. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  7. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
  8. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
  9. der Erfolg der Verwendung.
(2)Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
  1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
  5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. Pflichten Allgemeine Pflichten "§ 57.
(1)Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2)Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3)Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.
(4)Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren. § 145.
(1)Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat."Paragraph 145,
(1)Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat." Die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen (zB Verwarnung) entfiel durch BGBl. I Nr. 140/2011 mit 01.01.2012 (§ 212 Abs. 58 RStDG).Die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen (zB Verwarnung) entfiel durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, mit 01.01.2012 (Paragraph 212, Absatz 58, RStDG). § 20c des Gehaltsgesetztes (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 119/2016, lautet:Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetztes (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, lautet: Jubiläumszuwendung § 20c.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.Paragraph 20 c,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2)Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht. 3.3.

§ 20cAbs. 1 Geh

G kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.3.3.

Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, Zl. 410/73; 09.10.2002, Zl. 97/12/0402; 30.05.2011, Zl. 2010/12/0118). Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint. 3.

  1. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG
  2. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0065).3.
  3. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
  4. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0065). Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa -Strichaufzählung die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89), -Strichaufzählung die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), -Strichaufzählung der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044) -Strichaufzählung sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0144 mwN). Eine zu § 43 Abs. 1 BDG 1979 korrespondierende Verpflichtung für Richter findet sich in § 57 Abs 1 RStDG, wonach Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet sind und die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.Eine zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 korrespondierende Verpflichtung für Richter findet sich in Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, wonach Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet sind und die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Einen weiteren Verhaltensanspruch normiert § 57 Abs 3 RStDG, wonach sich Richter und Staatsanwälte im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen in die Berufsstände nicht gefährdet wird.Einen weiteren Verhaltensanspruch normiert Paragraph 57, Absatz 3, RStDG, wonach sich Richter und Staatsanwälte im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen in die Berufsstände nicht gefährdet wird. 3.
  5. Grundsätzlich ist ein Fehlverhalten, das sich – wenn auch in mehreren Angriffen – über einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt, auch wenn es zu einer Verurteilung einer Disziplinarbehörde geführt hat, bei sonstigem tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum nicht zwingend geeignet, die Annahme treuer Dienste im Sinn des § 20c Abs 1 GehG zu verneinen (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105). Anderes gilt dann, wenn ein einmaliges Fehlverhalten eines Beamten besonders schwer wiegt und sogar in eine Verurteilung nach § 302 Abs 1 StGB mündet, sodass bereits ein einmaliges derartiges treuwidriges Verhalten ungeachtet der sonst erbrachten positiven dienstrechtlichen Leistungen die Gewährung der Zuwendung aus Anlass der Vollendung der im Gesetz geforderten Dienstzeit verhindert (VwGH 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147). Wiederholtes disziplinäres Verhalten, mag auch jede Fehlleistung für sich genommen noch nicht derart gravierend sein, bewirkt grundsätzlich eine erhebliche und langfristige Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses, die der Gewährung der Jubiläumszuwendung ebenfalls entgegensteht (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189).3.
  6. Grundsätzlich ist ein Fehlverhalten, das sich – wenn auch in mehreren Angriffen – über einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt, auch wenn es zu einer Verurteilung einer Disziplinarbehörde geführt hat, bei sonstigem tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum nicht zwingend geeignet, die Annahme treuer Dienste im Sinn des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105). Anderes gilt dann, wenn ein einmaliges Fehlverhalten eines Beamten besonders schwer wiegt und sogar in eine Verurteilung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB mündet, sodass bereits ein einmaliges derartiges treuwidriges Verhalten ungeachtet der sonst erbrachten positiven dienstrechtlichen Leistungen die Gewährung der Zuwendung aus Anlass der Vollendung der im Gesetz geforderten Dienstzeit verhindert (VwGH 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147). Wiederholtes disziplinäres Verhalten, mag auch jede Fehlleistung für sich genommen noch nicht derart gravierend sein, bewirkt grundsätzlich eine erhebliche und langfristige Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses, die der Gewährung der Jubiläumszuwendung ebenfalls entgegensteht (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189). 3.
  7. Dem Beschwerdeführer werden in den Dienstbeschreibungen, Beurteilungen und Berichten eine äußerst rasche, rückstandsfreie und effiziente Arbeitsweise inklusive Entschlusskraft und Zielstrebigkeit sowie ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und eine rasche Auffassungsgabe attestiert und ihm zugesprochen, dass er dadurch die in § 54 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 3 erster bis vierter Fall RStDG genannten Kriterien regelmäßig erfüllt hat.3.
  8. Dem Beschwerdeführer werden in den Dienstbeschreibungen, Beurteilungen und Berichten eine äußerst rasche, rückstandsfreie und effiziente Arbeitsweise inklusive Entschlusskraft und Zielstrebigkeit sowie ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und eine rasche Auffassungsgabe attestiert und ihm zugesprochen, dass er dadurch die in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 3, erster bis vierter Fall RStDG genannten Kriterien regelmäßig erfüllt hat. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer bereits die Jubiläumszuwendung anlässlich seiner 25-jährigen Dienstzeit nicht gewährt hätte werden dürfen, weil er schon damals insgesamt keine "treuen Dienste" geleistet hätte und dabei vor allem die auf "entsprechend" lautende Dienstbeschreibung ins Treffen führt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich das vorgeworfene Fehlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Vergleich zu den für die damalige Jubiläumszuwendung maßgeblichen Jahren wesentlich gebessert und sich dies auch nachweislich in den Dienstbeschreibungen niedergeschlagen hat. Dabei darf nicht verkannt werden, dass gerade die Dienstbeschreibung der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben hätte das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig zu bewerten bzw. zu beanstanden und eine Verabsäumung einer solchen Feststellung nicht nachträglich durch das Vorbringen "es wäre eine unverständliche Fehlentscheidung" gewesen, nachgeholt werden kann. Freilich bindet die bereits gewährte Jubiläumszuwendung die belangte Behörde nicht in ihrer Beurteilung betreffend die gegenständliche Jubiläumszuwendung, jedoch ist für die Ermittlung des Vorliegens "treuer Dienste" für die Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der nunmehr 40-jährigen Dienstzeit ein neuer Maßstab, der sich insbesondere am Verhalten der rezenten Dienstjahre und der zuletzt erfolgten Beurteilungen orientiert, anzulegen. Dieser Beobachtungszeitraum stellt sich – wie bereits ausgeführt – nunmehr als überwiegend positiv und tadellos dar. 3.
  9. Das vorgeworfene Fehlverhalten erschöpft sich im Wesentlichen in der sich wiederholenden Bezugnahme auf Disziplinaranzeigen, den Dienstbeschreibungen des Beschwerdeführers sowie der zeitlich beschränkt überdurchschnittlichen Anzahl an Aufhebungen der Entscheidungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren. Dieses Fehlverhalten kann nun weder hinsichtlich der Dauer noch der Schwere als gravierend genug angesehen werden, um das Vorliegen treuer Dienste zu verneinen: Im Rahmen seiner Dienstbeurteilungen wurde der Beschwerdeführer lediglich einmal mit dem Kalkül "entsprechend" bewertet. In allen übrigen, insbesondere in den Beschreibungen seit dem Jahr 2002, wurde er mit dem Kalkül "gut" und "sehr gut" beurteilt. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung genauer ausgeführt – nie eine Disziplinarstrafe verhängt. Unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Position mit hervorgehobener Verantwortung sowie seines jeweiligen Aufgabenbereichs sind dem Beschwerdeführer keine groben Verstöße gegen seine Treuepflicht vorzuwerfen. Die geringe Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, die geringe Schwere des Fehlverhaltens, das Fehlen eines durch das Fehlverhalten eingetretenen Schadens und das gänzliche Unterbleiben von Disziplinarstrafen überwiegen die Häufung der vorgenommenen Beanstandungen. 3.
  10. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die von der belangten Behörde als vorbildlich beschriebenen Leistungen betreffend Erledigungszeiten, Verfahrensdauer, Ausfertigungsfristen und Rechtsrichtigkeit der Entscheidungen des Beschwerdeführers sind fallbezogen derart im Übermaß zu bejahen, dass das Vorliegen "treuer Dienste" insgesamt aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums zu bejahen ist. 3.
  11. In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund der eben angeführten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das geringfügige Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.3.
  12. In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund der eben angeführten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das geringfügige Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen "treuer Dienste" zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, trotz eines geringfügigen Fehlverhaltens im Verhältnis zu überwiegenden sonst erbrachten positiven bzw. tadellosen dienstlichen Leistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen "treuer Dienste" zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, GehG, trotz eines geringfügigen Fehlverhaltens im Verhältnis zu überwiegenden sonst erbrachten positiven bzw. tadellosen dienstlichen Leistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2132224.1.00

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