← Österreich

{'item': 'W129 2008740-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 26§ 30§ 8§ 5§ 33§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW129 2008740-2 SpruchW129 2008740-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von September 2013 bis Ende August 2014 EUR 679,00.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von September 2013 bis Ende August 2014 EUR 679,00. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 arbeitete sie als Teilzeitkraft bei der Louis Vuitton Österreich GmbH. Zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 absolvierte sie ein im Curriculum ihres Studiums vorgesehenes Auslandssemester in den USA. 1.
  2. Am 28.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 11.11.2013 in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 1.
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300400501, vom 14.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Die Beschwerdeführerin falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.1.
  4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300400501, vom 14.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Die Beschwerdeführerin falle nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 4, StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. 1.
  5. Gegen die Abweisung erhob die Beschwerdeführerin am 29.11.2013 Vorstellung und begründete diese unter Vorlage entsprechender Bestätigungen zusammengefasst wie folgt: Sie sei ab 01.12.2011 bei der Louis Vuitton Österreich GmbH teilzeitbeschäftigt gewesen (8 bzw. 9 Stunden pro Woche) und sei somit als "Wanderarbeitnehmerin" im Sinne des Unionsrechtes zu qualifzieren. Das Motiv, warum die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, sei im Lichte der EuGH-Judikatur belanglos. 1.
  6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306071001, vom 18.12.2013 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 11.11.2013 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse sie für eine Gleichstellung mindestens drei Monate Vollbeschäftigung oder sechs Monate Halbbeschäftigung vor Aufnahme des Studiums nachweisen können. 1.
  7. Per Email vom 03.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei. 1.
  8. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl. 311307301, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom 14.11.2013 bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur – zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 – genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende (" in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht "). Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme durch die Vertretung der Beschwerdeführerin am 12.05.2014 zugestellt. 1.
  9. Gegen den Senatsbescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  10. Juni 2014 Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 bei der Louis Vuitton Österreich GmbH beschäftigt gewesen und habe zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 ein im Curriculum verpflichtend vorgesehenes Auslandssemester in den USA absolviert. Der Beschwerdeführerin sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der – von der Beschwerdeführerin zitierten – EuGH-Judikatur sei die Beschwerdeführerin eindeutig als Wanderarbeitnehmerin zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot. 1.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2015, GZ W129 2008740-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. Aus dem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendem Einkommen der Beschwerdeführerin sei angesichts der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin als unionsrechtlicher (Wander-)Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei und unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer falle. Da nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen worden sei, sei der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.1.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2015, GZ W129 2008740-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. Aus dem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendem Einkommen der Beschwerdeführerin sei angesichts der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin als unionsrechtlicher (Wander-)Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei und unter die in Paragraph 2, Ziffer eins, StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer falle. Da nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen worden sei, sei der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 1.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2014, Zl. 322864901, wurde der angefochtene Bescheid vom 18.12.2013 dahingehend abgeändert, dass – nach inhaltlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen – der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 442 (ab September 2013 bis August 2014) zuerkannt wurde. Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet: Auszahlung ab September 2013 Höchststudienbeihilfe *) 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen 0,00 - Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) -2.533,20 Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 4.738,80 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 5.307,46 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 442,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 442,00 *) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende. Dieser Bescheid wurde am 12.12.2014 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. 1.
  14. Mit am 09.01.2015 fristgerecht – im Wege ihres Vertreters – eingebrachter Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin insbesondere den bei der Bemessung der gewährten Studienbeihilfe erfolgten Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe. Zusammengefasst und sinngemäß begründete die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit mehreren Zitaten aus europarechtlicher Judikatur und Literatur dahingehend, dass die österreichische Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar. 1.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.02.2015, Zl. 1152679, wurde die Beschwerde abgewiesen; die Begründung entspricht zusammengefasst und sinngemäß dem Bescheid vom 21.11.
  16. Mit Schriftsatz vom 01.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  17. Mit Schreiben vom 06.03.2015, eingelangte am 10.03.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  18. Mit Schriftsatz vom 19.06.2015, eingelangt am 13.07.2015, äußerte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft seine Rechtsansicht, wonach § 30 Abs 2 Z 4 StudFG nicht unionsrechtswidrig sei.1.
  19. Mit Schriftsatz vom 19.06.2015, eingelangt am 13.07.2015, äußerte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft seine Rechtsansicht, wonach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG nicht unionsrechtswidrig sei. 1.
  20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015, Zl. W129 2008740-2/4E, wurde die Beschwerde gem. § 30 Abs 2 Z 4 StudFG iVm § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentliche und sinngemäß zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft vorliege. Die Verminderung der Höchststudienbeihilfe um die Familienbeihilfe erfolge für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und wird unabhängig davon vorgenommen, ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen werde. Die Beschwerdeführerin habe die Studienbeihilfe in derselben Höhe zuerkannt erhalten wie dies bei einer Studentin mit österreichischen Staatsbürgerschaft der Fall wäre.1.
  21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015, Zl. W129 2008740-2/4E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentliche und sinngemäß zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft vorliege. Die Verminderung der Höchststudienbeihilfe um die Familienbeihilfe erfolge für alle Studienbeihilfenbezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und wird unabhängig davon vorgenommen, ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen werde. Die Beschwerdeführerin habe die Studienbeihilfe in derselben Höhe zuerkannt erhalten wie dies bei einer Studentin mit österreichischen Staatsbürgerschaft der Fall wäre. 1.
  22. Mit Erkenntnis vom
  23. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/10/0048-4, hob der Verwaltungs-gerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Es ergebe sich aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet werde (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR
  24. GP), gewährt werde. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber habe somit Studierende im Blick gehabt, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme. Es ergäben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe –unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen –von vornherein gar nicht bestehe.1.
  25. Mit Erkenntnis vom
  26. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/10/0048-4, hob der Verwaltungs-gerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Es ergebe sich aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet werde vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR
  27. GP), gewährt werde. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber habe somit Studierende im Blick gehabt, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme. Es ergäben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe –unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen –von vornherein gar nicht bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Die ab September 2013 (bis August 2014) zu gewährende Studienbeihilfe beläuft sich – bei Erfüllung der weiter unten zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf EUR 679,
  29. Auszahlung ab September 2013 Höchststudienbeihilfe *) 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen 0,00 Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 7.272,00 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 8.144,64 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 679,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 679,00 *) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 46Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG), BGBl. Nr. 305/1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Paragraph 46, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

§ 26Abs. 2 Z 4 Stud

FG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages

§ 30Abs.

5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages

Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

§ 30Abs. 2 Z 4 Stud

FG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe

§ 8Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn

§ 5Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn

Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.

Abs. 2 Z 5 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

§ 33Abs. 3 ESt

G 1988, der für den Studierenden zusteht.

Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

Abs. 5 leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Absatz 5, leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

§ 41Abs. 1 Stud

FG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Paragraph 41, Absatz eins, StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt. Zu A) 3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe und bringt dazu u.a. vor, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein gar kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe. Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

§ 30Abs. 2 Stud

FG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

§ 8Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

§ 33Abs. 3 ESt

G 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z 5).

Paragraph 30, Absatz 2, StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Ziffer 4,), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Ziffer 5,). Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die – aus welchen Gründen immer – kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe. 3.

  1. Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen: Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die – bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür – einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.Nach dem Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die – bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür – einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen. 3.
  2. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR
  3. GP, 35), die Folgendes festhalten:3.
  4. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung Regierungsvorlage 473 BlgNR
  5. GP, 35), die Folgendes festhalten: "Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird. ... Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt. Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..." 3.
  6. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR
  7. GP), gewährt wird.3.
  8. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR
  9. GP), gewährt wird. 3.
  10. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht. 3.
  11. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

§ 30Abs. 2 Z 4 und Z 5 Stud

FG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.3.8. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch unvollständige oder unwahre angeben die Zuerkennung von Studienbeihilfe bewirkt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2008740.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.