Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 19§ 27§ 29Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW129 2132032-1 SpruchW129 2132032-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG iVm § 19 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, teilweise stattgegeben und die Anspruchsdauer hinsichtlich des Bezugs von Studienbeihilfe um ein Semester verlängert.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, teilweise stattgegeben und die Anspruchsdauer hinsichtlich des Bezugs von Studienbeihilfe um ein Semester verlängert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2015 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester) für ihr Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburgtät Wien, das sie im Sommersemester 2013 begann. Ihren Antrag begründete sie auf dem Antragsformular mit "Krankheit". Vorgelegt wurde eine Facharztbestätigung, wonach die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten wegen wiederkehrender Eierstockzysten in ärztlicher Betreuung gewesen sei.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 10.11.2015, Zl. 0722704, wurde der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 19Abs 1 bis 3 Studienförderungsgesetz (Stud
FG), BGBl. Nr. 305/1992 in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung, abgewiesen.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 10.11.2015, Zl. 0722704, wurde der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer
Paragraph 19, Absatz eins bis 3 Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen den negativen Noten des Sammelzeugnisses und dem vorliegenden Krankheitsverlauf kein kausaler Zusammenhang hergestellt werden könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie ausführte, dass sie zusätzlich eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt vorlege. Ihre Krankheit sei chronisch, es würden der Studienbeihilfenbehörde ausreichend Befunde vorliegen, da sie bereits im Bachelorstudium ein Zusatzsemester beantragt und zuerkannt erhalten habe. Mit den Zysten stünden vorübergehende Bewusstlosigkeit, Schmerzen und extreme Müdigkeit im Zusammenhang. Seit Mai/Juni 2015 habe sie die Symptome dank einer homöopathischen Therapie recht gut im Griff. Zuvor habe sie an den beschriebenen Symptomen während der Prüfungsvorbereitungsphasen gelitten, weswegen ein kausaler Zusammenhang mit der Studienverzögerung gegeben sei.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 21.12.2015, Zl. 0722704 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2015 bestätigt. Begründend wurde wie im Bescheid vom 10.11.2015 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nicht vorlägen. Es habe abermals kein kausaler Zusammenhang zwischen der Krankheitsgeschichte und dem Studienverlauf erkannt werden können. Zudem habe die Behörde recherchiert, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein eigenes Unternehmen gegründet habe, in welchem die Beschwerdeführerin auch als Geschäftsführerin und (Mode-)Designerin fungiere. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Krankheit, sondern auch die zeitaufwändige Berufstätigkeit die Studienverzögerung herbeigeführt habe.
- Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte – hier auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass sie bereits ein fachärztliches Attest vorgelegt habe. Dieses bestätige ihre chronische Erkrankung und sei ausreichend für eine Verlängerung. Aufgrund der Zysten leide sie an Ohnmachtsanfällen, Schmerzen und extremer Müdigkeit. Diese Symptome seien auch während der Zeiten der Prüfungsvorbereitungen gegeben. Die Studienbeihilfenbehörde könne Gegenteiliges mangels ärztlicher Expertise nicht feststellen. Abschließend bringe sie vor, dass sie nicht um Jungunternehmerförderung, sondern um ein Verlängerungssemester wegen Krankheit angesucht habe. Nach Aufforderung durch den Senat der Studienbeihilfe an der Stipendienstelle Salzburg reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Facharztbestätigungen (desselben Arztes) vom 04.02.2016 nach, wonach die Beschwerdeführerin wegen wiederkehrender Eierstockzysten in seiner ärztlichen Betreuung stehe; "darum war es ihr nicht immer möglich, die vorgehabten Prüfungstermine einzuhalten". Es seien einige Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen und daher hätten "verschiedene Prüfungstermine verschoben werden" müssen.
- Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.06.2016, Zl. 0722704, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auch nach Nachreichung der Facharztbestätigungen kein Zusammenhang zwischen Krankheitsverlauf und Studienverzögerung hergestellt werden könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin – wie schon zuvor – aus, dass sie fachärztliche Atteste vorgelegt habe. Diese bestätigten ihre chronische Erkrankung und seien ausreichend für eine Verlängerung. Aufgrund der Zysten leide sie an Ohnmachtsanfällen, Schmerzen und extremer Müdigkeit. Diese Symptome seien auch während der Zeiten der Prüfungsvorbereitungen gegeben. Die Studienbeihilfenbehörde könne Gegenteiliges mangels ärztlicher Expertise nicht feststellen. Abschließend bringe sie vor, dass sie nicht um Jungunternehmerförderung, sondern um ein Verlängerungssemester wegen Krankheit angesucht habe.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.08.2016, eingelangt am 09.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 01.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung teil, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des Richters wurde eingangs insbesondere die Kürze und das mangelnde Substrat der vorgelegten Facharztbestätigungen kritisiert, die belangte Behörde habe aus seiner Sicht zu Recht einen strengen Maßstab an die Formulierung gelegt. Die "Dreizeiler" würden lediglich bestätigen, dass die Beschwerdeführerin "nicht immer" die "vorgehabten Prüfungstermine" habe einhalten können, dies sei auch dem Richter zu abstrakt. Die Beschwerdeführerin erläuterte in weiterer Folge ihre Krankheitsgeschichte; sie leide seit 2009 an wiederkehrenden Eierstockzysten. Bei Platzen dieser Zysten sei sie anfangs immer bewusstlos geworden und ins Krankenhaus gebracht worden. Zuletzt sei dies im Juli 2014 der Fall gewesen. Sie sei auf jeden Fall zu Prüfungen angetreten, auch wenn die Prüfungsvorbereitung gestört gewesen sei. Dies erkläre auch die Noten, die aus allgemeiner Sicht nicht allzu gut gewesen seien, doch habe sie mittlerweile das Masterstudium erfolgreich beendet. Insbesondere bei der Vorbereitung auf Prüfungen im Oktober 2014 und Jänner 2015 sei sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Sie habe die rotierenden Zysten alle drei Monate und falle immer wieder aus. Wenn sie einen Prüfungsantritt davon abhängig machen würde, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, dann wäre sie nie fertig geworden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen Frist von drei Wochen konkretere Facharztbestätigungen vorzulegen. Die belangte Behörde brachte vor, die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Facharztbestätigung vorlegen können, sollte diese nachgereicht werden können, so sei dies ausreichend. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Beschwerde dahingehend präzisiere, dass sie Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester beantrage. Die belangte Behörde sprach sich gegen eine Verlängerung um mehr als ein Semester aus.
- Mit Mail vom 14.02.2017 sowie vom 24.02.2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung nach, wonach die Beschwerdeführerin seit 2009 in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Monaten immer wieder an ausgeprägten Unterleibsschmerzen leide, die so stark sein könnten, dass es zum Kollaps kommen könne. Dieser äußerst schmerzhafte Zustand und jener der Ruptur der Zysten könne auch Tage andauern und sei nur mit starken Schmerzmitteln erträglich, welcher mit extremer Müdigkeit einhergehe. Daher sei es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, ihre Termine von Herbst 2014 bis Sommer 2015 einzuhalten. Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztbriefe und eine Honorarnote über einen Blutbefund aus dem Jahr 2016 vor. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, sie bestehe auf Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester. Sie habe mehrere Übungen und Seminarklausuren komplett wiederholen müssen. Diese würden auch nicht jedes Semester angeboten werden, zudem habe sie bei Übungen und Seminaren die Anwesenheitspflicht nicht immer einhalten können und seien dort Inhalte vermittelt worden, die Prüfungsstoff gewesen seien.
- Mit Schreiben vom 07.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die nachgereichten Unterlagen ausreichen würden, um ein Verlängerungssemester wegen Krankheit für das Wintersemester 2015 zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin begann im Sommersemester 2013 das Masterstudium Wirtschaft und Recht an der Universität Salzburg. Ab März 2013 bezog sie dafür Studienbeihilfe. Der Anspruch auf Studienbeihilfe endete am 31.08.
- Die Beschwerdeführerin schloss das genannte Studium am 10.12.2016 erfolgreich ab. Am 15.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Krankheit. Die Beschwerdeführerin leidet seit 2009 an rezidivierend auftretenden Eierstockzysten; es kommt in regelmäßigen Abständen von 2-3 Monaten zu ausgeprägten Unterleibsschmerzen, die so stark sein können, dass es zum Kollaps kommen kann. Mit diesem Krankheitsbild gehen tagelange starke Schmerzen und extreme Müdigkeit einher; die Beschwerdeführerin muss gegen die starken Schmerzen starke Schmerzmittel einnehmen. Die Beschwerdeführerin war insbesondere bei fünf Prüfungsterminen gesundheitlich so beeinträchtigt, dass sie diese Prüfungen nicht beim ersten Antritt bestanden hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, lauten: "
- Abschnitt Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
- das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter
§ 27
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende
§ 28
, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende
Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende
§ 29
um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
Paragraph 29, um fünf Jahre,
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2)Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3)Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
(4)Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).
(5)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen
- infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,
- infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 4, AHStG) bestehen,
- die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
- die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (Paragraph 26, Absatz 9, AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
- mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer
Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer
Absatz eins, überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.
(6)Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
(7)Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien. Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden und
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3)Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
- bei Schwangerschaft um ein Semester,
- bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
- bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
- bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
(6)Auf Antrag der Studierenden ist
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)
(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag
Abs. 6 wiederaufzunehmen.
(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag
Absatz 6, wiederaufzunehmen.
(9)Anträge
Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(9)Anträge
Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,) 3.2.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) (Teilweise) Stattgebung der Beschwerde: Das Vorbringen der Beschwerde zeigt folgende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: 3.3.
§ 19Abs 2 Z 1 Stud
FG ist die Anspruchsdauer bei einer mit fachärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit auf Antrag des Studierenden zu verlängern.3.3.
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG ist die Anspruchsdauer bei einer mit fachärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Krankheit auf Antrag des Studierenden zu verlängern. 3.4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe endete am 31.08.2015. Am 15.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Anspruchsdauer wegen Krankheit. Die belangte Behörde wies den Antrag auf das Wesentliche zusammengefasst mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin zwar eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt habe, aus dieser jedoch keine Kausalität für die Studienverzögerung abgeleitet werden könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrem neu gegründeten Unternehmen als Modedesignerin tätig, sodass die Studienverzögerung auch mit der beruflichen Belastung erklärt werden könne. Die Beschwerdeführerin vertrat in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Ansicht, dass sich aus der vorgelegten Facharztbestätigung die Kausalität für die Studienverzögerung ableiten lasse. Ihre Tätigkeit als Jung-Unternehmerin und Modedesignerin stehe in einem engen Zusammenhang mit der universitären Master-Ausbildung (Wirtschaft und Recht). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer aus Krankheitsgründen (§ 19 Abs 2 Z 1 StudFG) der Nachweis der Kausalität der Krankheit für die Studienzeitverzögerung (arg.: "verursacht"; vgl. auch die Gesetzesmaterialien, 18. GP, RV 473 und AB 51 Blg. Sten.Prot. NR:Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer aus Krankheitsgründen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG) der Nachweis der Kausalität der Krankheit für die Studienzeitverzögerung (arg.: "verursacht"; vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, 18. GP, Regierungsvorlage 473 und Ausschussbericht 51 Blg. Sten.Prot. NR: "Es muss nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. ( )"; vgl. auch VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052; VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112, sowie VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120). Dies bedeutet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass nicht jede Erkrankung eines Studierenden zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen kann, sondern nur eine solche, die als kausal für die Studienzeitüberschreitung erachtet werden muss."Es muss nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. ( )"; vergleiche auch VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052; VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112, sowie VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120). Dies bedeutet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass nicht jede Erkrankung eines Studierenden zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen kann, sondern nur eine solche, die als kausal für die Studienzeitüberschreitung erachtet werden muss. Somit legte die belangte Behörde auch zu Recht einen strengen Maßstab an den Inhalt der ersten beigebrachten fachärztlichen Bestätigung, aus welcher der Kausalzusammenhang mit der Studienzeitüberschreitung tatsächlich zunächst weder substantiiert noch schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet werden konnte. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin zunächst glaubhaft machen und in weiterer Folge durch die Vorlage einer neuen fachärztlichen Bestätigung auch beweisen, durch das Krankheitsbild der rezidivierenden Eierstockzysten in ihrer Prüfungsvorbereitung für zumindest fünf Prüfungen beeinträchtigt gewesen zu sein (Ohnmachtsanfälle, starke Schmerzen, extreme Müdigkeit). 3.5. Hinsichtlich des Ausmaßes der Studienzeitüberschreitung führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie in der Prüfungsvorbereitung zu fünf Prüfungen beeinträchtigt gewesen sei und diese daher negativ absolviert habe. Eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkretisierte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren zunächst dahingehend, dass es um die Verlängerung um ein (einziges) Semester gehe, erst am Ende der Beschwerdeverhandlung sowie in ihren Schreiben vom 14.02.2017 sowie 24.02.2017 weitete die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren auf eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester aus. 3.6. Angesichts (
- a)der Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Prüfungsvorbereitung zu zumindest fünf Prüfungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, (
- b)dem Ausmaß dieser Prüfungen (3 ECTS/Prüfung; gesamt somit 15 ECTS) und (
- c)dem sogenannten "Workload" eines Semesters (30 ECTS; vgl. § 51 Abs 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002), kann jedoch – selbst bei Berücksichtigung einiger Mehrfachantritte – nicht zwingend abgeleitet und erkannt werden, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin für eine Studienzeitverzögerung von mehr als einem Semester kausal war, zumal die Beschwerdeführerin im Verlauf des Masterstudiums trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch regelmäßig erfolgreich Prüfungen absolvieren konnte, selbst in jenem Studienjahr 2014/15, welches in der fachärztlichen Bestätigung explizit als Zeitraum des wiederholten Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeführt wurde (vgl. VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052).3.6. Angesichts (
- a)der Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Prüfungsvorbereitung zu zumindest fünf Prüfungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, (
- b)dem Ausmaß dieser Prüfungen (3 ECTS/Prüfung; gesamt somit 15 ECTS) und (
- c)dem sogenannten "Workload" eines Semesters (30 ECTS; vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002), kann jedoch – selbst bei Berücksichtigung einiger Mehrfachantritte – nicht zwingend abgeleitet und erkannt werden, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin für eine Studienzeitverzögerung von mehr als einem Semester kausal war, zumal die Beschwerdeführerin im Verlauf des Masterstudiums trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch regelmäßig erfolgreich Prüfungen absolvieren konnte, selbst in jenem Studienjahr 2014/15, welches in der fachärztlichen Bestätigung explizit als Zeitraum des wiederholten Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeführt wurde vergleiche VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052). 3.7. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in (nunmehriger) Übereinstimmung mit der belangten Behörde (vgl. die positive Stellungnahme vom 06.03.2017 zu den nachgereichten Bestätigungen) davon aus, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin erwiesenermaßen zu punktuell schwerwiegenden Beeinträchtigungen bei der Prüfungsvorbereitung zu zumindest fünf Prüfungen und somit zu einer Studienzeitverzögerung der Beschwerdeführerin geführt hat, jedoch – bei einer Gesamtbetrachtung – nur in einem Ausmaß von einem einzigen Semester, nicht aber zwei Semestern (wie dies seitens der Beschwerdeführerin am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde).3.7. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in (nunmehriger) Übereinstimmung mit der belangten Behörde vergleiche die positive Stellungnahme vom 06.03.2017 zu den nachgereichten Bestätigungen) davon aus, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin erwiesenermaßen zu punktuell schwerwiegenden Beeinträchtigungen bei der Prüfungsvorbereitung zu zumindest fünf Prüfungen und somit zu einer Studienzeitverzögerung der Beschwerdeführerin geführt hat, jedoch – bei einer Gesamtbetrachtung – nur in einem Ausmaß von einem einzigen Semester, nicht aber zwei Semestern (wie dies seitens der Beschwerdeführerin am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde). 3.8. Somit war der Beschwerde teilweise stattzugeben und eine Verlängerung der Anspruchsdauer aus Krankheitsgründen im Ausmaß von (nur) einem Semester zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die (teilweise) Stattgabe der Beschwerde erfolgt in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 13.05.2011, 2007/10/0112). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2132032.1.00