Obsah (8)
§ 92Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW136 2142979-1 SpruchW136 2142979-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert als über römisch 40
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "[Der BF] ist schuldig. Er hat sich am XXXX zwischen 19.00 und 19.45 Uhr nachdem er in sichtlich angetrunkenem Zustand das von ihm gelenkte Kfz abstellte in Zivilkleidung in eine dienstliche Veranstaltung des ÖBH (trilaterale Fachgespräche über militärische Infrastruktur mit Vertretern aus Deutschland Österreich und der Schweiz) im Kellerstöckl der XXXX in die geschlossene Gesellschaft gedrängt und sich durch lautstarke Äußerungen ("Kennt ihr den XXXX? Der war mein Trauzeuge! Morgen seid¿s alle in Tirol! Ich lasse euch alle versetzen!" und "Verräter! Ihr seid alle Verräter! XXXX (Anm. Mjr XXXX) bleib stehen! Ihr Verräter! Ihr seid alle Verräter!) Versuch, einen Offizier auf die Stirn zu küssen sowie pseudo-militärische Verhaltensmuster (Einnehmen der Grundstellung, militärischer Gruß) gegenüber der Gesellschaft ungebührlich verhalten. Durch das vorgeworfene Verhalten hat der genannte die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) und § 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit. begangen"Er hat sich am römisch 40 zwischen 19.00 und 19.45 Uhr nachdem er in sichtlich angetrunkenem Zustand das von ihm gelenkte Kfz abstellte in Zivilkleidung in eine dienstliche Veranstaltung des ÖBH (trilaterale Fachgespräche über militärische Infrastruktur mit Vertretern aus Deutschland Österreich und der Schweiz) im Kellerstöckl der römisch 40 in die geschlossene Gesellschaft gedrängt und sich durch lautstarke Äußerungen ("Kennt ihr den XXXX? Der war mein Trauzeuge! Morgen seid¿s alle in Tirol! Ich lasse euch alle versetzen!" und "Verräter! Ihr seid alle Verräter! römisch 40 Anmerkung Mjr römisch 40 ) bleib stehen! Ihr Verräter! Ihr seid alle Verräter!) Versuch, einen Offizier auf die Stirn zu küssen sowie pseudo-militärische Verhaltensmuster (Einnehmen der Grundstellung, militärischer Gruß) gegenüber der Gesellschaft ungebührlich verhalten. Durch das vorgeworfene Verhalten hat der genannte die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) und Paragraph 43 a, BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg.cit. begangen" Über den BF wurde die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt. Begründend wurde nach ausführlicher Darlegung der Ereignisse während der Veranstaltung im Kellerstöckl ausgeführt, dass das Auftreten des Beschuldigten in betrunkenem Zustand, nämlich nach Verlassen des von ihm gelenkten KFZ sich in eine geschlossene hochrangige internationale Gesellschaft zu drängen, den Versuch einen Offizier zu küssen, pseudomilitärisches Verhalten und dem Androhen von Versetzungen und dem Beschimpfen als Verräter inakzeptabel sei. Die für alle wahrnehmbare Inbetriebnahme eines KFZ in betrunkenem Zustand und die Anpöbeleien von Offizieren und Bediensteten in Anwesenheit von Vertretern ausländischer Streitkräfte beschädige das Ansehen des Bundesheeres schwer, da der Besuch bei den Vertretern der anderen Länder durch diese operettenhafte Episode in besonderer Erinnerung bleiben würde. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit des BF sowie die tätige Reue in Form einer Entschuldigung bei den Hauptadressaten, als erschwerend das Aufeinandertreffen mehrerer Verfehlungen und das katastrophale Erscheinungsbild gewertet. Im Hinblick auf die Trunkenheit am Steuer erscheine die Geldstrafe als die geringste tatangemessene Bestrafung.
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF fristgerecht am 02.12.2016 Beschwerde und beantragte eine Neubeurteilung des Schuldspruches. Er habe am fraglichen Tag im Keller des Herrn XXXX eine Gesellschaft mit ihm sehr gut bekannten Personen angetroffen. Da er auch in seiner eigenen Buschenschank die Gäste mit Musik und "Gspassl" unterhalte, habe er auch diese Gesellschaft im positiven Sinn unterhalten wollen. Eine Beleidigung von Personen sei nicht seine Absicht gewesen. Als die Gesellschaft den Keller verließ, habe er noch den Kommandanten und den S1 zu einem Getränk einladen wollen und diesen, als diese ablehnten, unangemessene Äußerungen hinterher geschrien, was er sehr bereue. Er habe sich jedoch bei diesen zwei Herren entschuldigt. Nachdem ihm Anfang November 2015 die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden sei, habe er zwei bei der Gesellschaft anwesende Bekannte angerufen und zu dem Vorfall befragt. Beide hätten angegeben, sich bei seinem Auftritt köstlich amüsiert zu haben und dass er auch nicht die Gesellschaft gestört habe, allerdings sei zu bedenken, dass viele keinen Spaß mehr verstehen.
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF fristgerecht am 02.12.2016 Beschwerde und beantragte eine Neubeurteilung des Schuldspruches. Er habe am fraglichen Tag im Keller des Herrn römisch 40 eine Gesellschaft mit ihm sehr gut bekannten Personen angetroffen. Da er auch in seiner eigenen Buschenschank die Gäste mit Musik und "Gspassl" unterhalte, habe er auch diese Gesellschaft im positiven Sinn unterhalten wollen. Eine Beleidigung von Personen sei nicht seine Absicht gewesen. Als die Gesellschaft den Keller verließ, habe er noch den Kommandanten und den S1 zu einem Getränk einladen wollen und diesen, als diese ablehnten, unangemessene Äußerungen hinterher geschrien, was er sehr bereue. Er habe sich jedoch bei diesen zwei Herren entschuldigt. Nachdem ihm Anfang November 2015 die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden sei, habe er zwei bei der Gesellschaft anwesende Bekannte angerufen und zu dem Vorfall befragt. Beide hätten angegeben, sich bei seinem Auftritt köstlich amüsiert zu haben und dass er auch nicht die Gesellschaft gestört habe, allerdings sei zu bedenken, dass viele keinen Spaß mehr verstehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
- Zur Person des BF: Der am 28.10.XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A6 und versieht Dienst als Kasernwart und Kraftfahrer im Militärkommando XXXX. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten. Sein ungekürztes Gehalt betrug im November 2015 € 1.832,- .Der am 28.10.XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A6 und versieht Dienst als Kasernwart und Kraftfahrer im Militärkommando römisch 40 . Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten. Sein ungekürztes Gehalt betrug im November 2015 € 1.832,- . Diese Feststellungen konnten auf der Grundlage der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
- Zur angelasteten Pflichtverletzung: Der BF bestreitet das angelastete Verhalten nicht, vermeint jedoch, es handle sich um keine Pflichtverletzung, weil er sich für die unangemessene Wortwahl entschuldigt habe und im Übrigen die Gesellschaft bestens unterhalten habe. Siehe dazu unter Punkt 2.
- (Rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Im vorliegenden Fall hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu Spruchpunkt A): 3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich: § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
- Dem Beschwerdevorbringen, dass das vom BF gesetzte Verhalten nicht rechtswidrig sei, weil er zum einen die Gesellschaft unterhalten habe und sich zum anderen bei zwei Offizieren für seine beleidigenden Äußerungen entschuldigt habe, kommt keine Berechtigung zu. Der Umstand, dass der BF die "internationale" Gesellschaft des Bundesheeres, insbesondere auch die Gäste aus dem Ausland, durchaus – wenn auch ungebeten - "unterhalten" haben mag, vermag nichts daran zu ändern, dass ein derartiges Auftreten eines beim Bundesheer tätigen Beamten geeignet ist, das Ansehen der Beamtenschaft und damit auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Denn der BF war, wie sich aus der Aktenlage ergibt und vom BF auch zugestanden wird (siehe undatierte Beschuldigteneinvernahme durch den Rechtsberater MilKdo Burgenland) zum Tatzeitpunkt erkennbar stark alkoholisiert, ist in diesem Zustand mit dem KFZ zum Heurigenlokal gefahren und hat dort uneingeladen die Gesellschaft hochrangiger Vertreter des Bundesheeres sowie einer deutschen und einer schweizer Delegation mit "Gspassln" unterhalten. Ein derartiges Verhalten, noch dazu von einem Bediensteten des österreichischen Bundesheeres stellt ohne Zweifel eine Pflichtverletzung dar. Daran vermag auch die vom BF Monate später ausgesprochene Entschuldigung nichts zu ändern. Der gegenständliche Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.
- Zur Strafbemessung Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend erkannt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist jedoch das vom BF gesetzte ungebührliche Verhalten gegenüber der Gesellschaft nicht als die schwerste Pflichtverletzung zu sehen. Wie sich nämlich im Verfahren vor der belangten Behörde ergab, haben nämlich gerade jene hochrangigen Vertreter des Bundesheeres, die, wenn auch nur dienstlich, mit dem BF bekannt sind, dessen unangemessenem Verhalten nicht Einhalt geboten, sondern dieses fast eine dreiviertel Stunde lang - somit bis zum geplanten Ende des Buschenschankbesuchs durch die Gesellschaft - geduldet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verhalten des BF für die Vertreter des Bundesheeres als Gastgeber zwar peinlich war, jedoch offenbar keine Belästigung für die Gäste dargestellt hat oder diese sogar amüsiert hat, da andernfalls wohl zumindest der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Offizier eingeschritten wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu bemerken, dass ein Einschreiten zumindest der mit dem BF bekannten Vertretern des Bundesheers durchaus angebracht gewesen wäre, denn die im vorliegenden Fall schwerste Pflichtverletzung des BF ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lenken seines Fahrzeuges in alkoholisierten Zustand zu sehen. Allerdings unterließen auch die in weiterer Folge vom BF als "Verräter" beschimpften Offizieren nach Ende der Gesellschaft jegliche Veranlassungen, um Sicherzustellen, dass der sichtlich betrunkene BF nicht wieder sein KFZ in Betrieb nimmt (siehe dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 18.04.2016, Seite 3, wonach dem Kommandanten des Jägerbataillons 19 bereits bei der Ankunft des BF in dem von ihm gelenkten KFZ dessen Alkoholisierung erkennbar war). Dass der BF alkoholisiert mit dem KFZ zur Buschenschank fuhr ist allerdings in der Disziplinaranzeige bzw. der angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt, sondern ergibt sich erst aus der vorgenannten Zeugenaussage vor der belangten Behörde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das öffentliche Auftreten des BF in alkoholisiertem Zustand ohne Zweifel eine Pflichtverletzung darstellt, die von der belangten Behörde erkannte besondere Schwere des "operettenhaften" Auftretens des BF, kann allerdings nicht erkannt werden, da alle Anwesenden, darunter höchstrangige Offiziere des Bundesheeres, den BF, der ihnen als Kasernwart bekannt war, gewähren ließen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint daher im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung die Verhängung einer Geldbuße ausreichend, jedoch aus spezialpräventiven Gründen in der höchstmöglichen Höhe von etwa € 900,- notwendig, um dem BF vor weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Strafzumessung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Strafzumessung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2142979.1.00