GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 7.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (XXXX) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 7.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (römisch 40 ) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/09-104650492, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 1.351,09 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 15,93 ha, 10,20 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,20, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 10,20 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorort-Kontrolle vorgenommen.Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorort-Kontrolle vorgenommen. Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 1.143,13, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.351,09 eine Rückforderung in Höhe von EUR 207,96 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 15,82 ha, davon 10,96 ha anteilige Almfutterfläche, 8,63 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 8,63, eine Fläche nach VOK und VWK von 10,69 ha, davon 5,83 ha anteilige Almfutterfläche sowie eine ermittelte Fläche von 8,63 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragt: 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
dem Almleitfaden ermittelt worden. Das dabei festgestellte Ausmaß von 212,70 ha sei bis 2007 beantragt worden und sei im Jahr 2008 geringfügig auf 197,42 ha reduziert worden. Auf der Alm habe noch keine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Aufbauend auf die Einführung der NLN-Faktoren im Jahr 2010 sei mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Futterfläche von 191,75 ha festgestellt worden. Der Almleitfaden 2000 sei nach wie vor Grundlage der Almfutterflächenfeststellung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die AMA bei einer "Bildschirmkontrolle" im Jänner 2013 eine Futterfläche von nur 128,74 ha gestellt habe. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 152,47 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der BF legte weiters eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters römisch 40 der (eingangs zweitgenannten) Alm mit der BNr römisch 40 vom 18.11.2013 bei, mit der vorgebracht wurde, die Almfutterfläche im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes
dem Almleitfaden ermittelt worden. Das dabei festgestellte Ausmaß von 212,70 ha sei bis 2007 beantragt worden und sei im Jahr 2008 geringfügig auf 197,42 ha reduziert worden. Auf der Alm habe noch keine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Aufbauend auf die Einführung der NLN-Faktoren im Jahr 2010 sei mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Futterfläche von 191,75 ha festgestellt worden. Der Almleitfaden 2000 sei nach wie vor Grundlage der Almfutterflächenfeststellung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die AMA bei einer "Bildschirmkontrolle" im Jänner 2013 eine Futterfläche von nur 128,74 ha gestellt habe. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 152,47 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die AMA mit Schreiben vom 5.1.2017 auf, näher darzulegen, worauf es zurückzuführen sei, dass dem angefochtenen Bescheid verminderte Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Die AMA nahm dazu mit Schreiben vom 2.2.2017 Stellung. Auf den Inhalt des genannten Schreibens wird noch im Folgenden eingegangen. Mit Schreiben 23.2.2017 brachte das BVwG das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem BF zur Kenntnis. Dieser machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004:VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 [ ] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionen-Katalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung
Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionen-Katalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung
Paragraph 8 i, MOG". Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung gründet sich darauf, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 laut dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 nur 8,63 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Davon abweichend waren dem Bescheid vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/09-104650492, noch 10,20 Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt worden. Diese Verringerung der Zahlungsansprüche resultiert mittelbar aus folgenden Entscheidungen der AMA: Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 10,20 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 132,46 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX, bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 8,63 NRZA zugeteilt. 1,80 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 10,20 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 132,46 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 , bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 8,63 NRZA zugeteilt. 1,80 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Dem BF standen für das Antragsjahr 2009 daher weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des Verfalls eines Teiles seiner Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Dem BF standen für das Antragsjahr 2009 daher weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des Verfalls eines Teiles seiner Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Da im vorliegenden Fall über den Verfall von 1,80 Zahlungsansprüchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 betreffend EBP 2007 rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des Folgejahres 2009 wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).Da im vorliegenden Fall über den Verfall von 1,80 Zahlungsansprüchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 betreffend EBP 2007 rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des Folgejahres 2009 wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung standen als Fläche, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Jene Beschwerdevorbringen, welche diese Vorort-Kontrolle betreffenden sind daher im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen.Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung standen als Fläche, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der Vorort-Kontrolle vom 19.9.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104148.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.