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{'item': 'W164 2104148-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 9§ 58§ 17Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 8iArt. 33Art. 57Art. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW164 2104148-1 SpruchW164 2104148-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 7.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (XXXX) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 7.5.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (römisch 40 ) für die deren Almobmann am 15.5.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/09-104650492, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 1.351,09 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 15,93 ha, 10,20 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,20, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 10,20 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorort-Kontrolle vorgenommen.Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorort-Kontrolle vorgenommen. Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 1.143,13, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.351,09 eine Rückforderung in Höhe von EUR 207,96 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 15,82 ha, davon 10,96 ha anteilige Almfutterfläche, 8,63 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 8,63, eine Fläche nach VOK und VWK von 10,69 ha, davon 5,83 ha anteilige Almfutterfläche sowie eine ermittelte Fläche von 8,63 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragt: 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden 3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei 4. dem BF sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(
  3. en)im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung zu stellen 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen 6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und 7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung (Anm. nun Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung Anmerkung nun Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF erhob zwei beigeschlossene Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der beiden eingangs genannten Almen zum Inhalt seiner Beschwerde und begründete seine Anträge wie folgt: Auf der ( Anm.: eingangs erstgenannten) Alm mit der BNr XXXX habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Diese finde ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die Behörde habe die Ergebnisse der früheren VOK falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt. Daraus sei ein Irrtum der Behörde i.S. des Art 73 Abs 4 VO 796/2004 abzuleiten. Dieser liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den BF nicht erkennbar gewesen.Auf der ( Anmerkung, eingangs erstgenannten) Alm mit der BNr römisch 40 habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Diese finde ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die Behörde habe die Ergebnisse der früheren VOK falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt. Daraus sei ein Irrtum der Behörde i.S. des Artikel 73, Absatz 4, VO 796 aus 2004, abzuleiten. Dieser liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den BF nicht erkennbar gewesen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Ihn treffe an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrolle sei ein Irrtum der Behörde abzuleiten, den der BF billigerweise nicht habe erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätte müssen, als die Behörde. Die Antragstellung betreffend die beiden eingangs genannten Almen sei durch den jeweiligen Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es ihm möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte er den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu eine Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen. Ende 2012 habe der BF einen Antrag auf Rückwirkende Korrektur der Fläche für das Antragsjahr 2009 gestellt. Diesen Antrag habe die Behörde ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt. Selbst wenn dem BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten. Es sei Verjährung eingetreten, da die Zahlung für das Jahr 2009 zu 70% bereits am 28.10.2009 erfolgt sei. Der nun angefochtene Abänderungsbescheid sei dem BF erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Der BF legte eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX der (eingangs erstgenannten) Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013 vor, derzufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der BF legte eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters römisch 40 der (eingangs erstgenannten) Alm mit der BNr römisch 40 vom 8.10.2013 vor, derzufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung. Der BF legte weiters eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX der (eingangs zweitgenannten) Alm mit der BNr XXXX vom 18.11.2013 bei, mit der vorgebracht wurde, die Almfutterfläche im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes

dem Almleitfaden ermittelt worden. Das dabei festgestellte Ausmaß von 212,70 ha sei bis 2007 beantragt worden und sei im Jahr 2008 geringfügig auf 197,42 ha reduziert worden. Auf der Alm habe noch keine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Aufbauend auf die Einführung der NLN-Faktoren im Jahr 2010 sei mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Futterfläche von 191,75 ha festgestellt worden. Der Almleitfaden 2000 sei nach wie vor Grundlage der Almfutterflächenfeststellung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die AMA bei einer "Bildschirmkontrolle" im Jänner 2013 eine Futterfläche von nur 128,74 ha gestellt habe. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 152,47 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der BF legte weiters eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters römisch 40 der (eingangs zweitgenannten) Alm mit der BNr römisch 40 vom 18.11.2013 bei, mit der vorgebracht wurde, die Almfutterfläche im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes

dem Almleitfaden ermittelt worden. Das dabei festgestellte Ausmaß von 212,70 ha sei bis 2007 beantragt worden und sei im Jahr 2008 geringfügig auf 197,42 ha reduziert worden. Auf der Alm habe noch keine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Aufbauend auf die Einführung der NLN-Faktoren im Jahr 2010 sei mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Futterfläche von 191,75 ha festgestellt worden. Der Almleitfaden 2000 sei nach wie vor Grundlage der Almfutterflächenfeststellung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die AMA bei einer "Bildschirmkontrolle" im Jänner 2013 eine Futterfläche von nur 128,74 ha gestellt habe. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 152,47 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die AMA mit Schreiben vom 5.1.2017 auf, näher darzulegen, worauf es zurückzuführen sei, dass dem angefochtenen Bescheid verminderte Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Die AMA nahm dazu mit Schreiben vom 2.2.2017 Stellung. Auf den Inhalt des genannten Schreibens wird noch im Folgenden eingegangen. Mit Schreiben 23.2.2017 brachte das BVwG das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem BF zur Kenntnis. Dieser machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004:VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 [ ] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs-oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionen-Katalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung

§ 8iMOG".Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw.

Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionen-Katalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung

Paragraph 8 i, MOG". Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung gründet sich darauf, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 laut dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 nur 8,63 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Davon abweichend waren dem Bescheid vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/09-104650492, noch 10,20 Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt worden. Diese Verringerung der Zahlungsansprüche resultiert mittelbar aus folgenden Entscheidungen der AMA: Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 10,20 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 132,46 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX, bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 8,63 NRZA zugeteilt. 1,80 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 10,20 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 132,46 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 hatte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 , bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 8,63 NRZA zugeteilt. 1,80 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Dem BF standen für das Antragsjahr 2009 daher weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des Verfalls eines Teiles seiner Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Art. 33und Art.

34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Art. 57Abs.

2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Dem BF standen für das Antragsjahr 2009 daher weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des Verfalls eines Teiles seiner Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Artikel 33

und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Artikel 57

, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Da im vorliegenden Fall über den Verfall von 1,80 Zahlungsansprüchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 betreffend EBP 2007 rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des Folgejahres 2009 wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).Da im vorliegenden Fall über den Verfall von 1,80 Zahlungsansprüchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2013, Zl. II/7-EBP/07-119239561 betreffend EBP 2007 rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des Folgejahres 2009 wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung standen als Fläche, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren

Art. 73VO (EG) 796/2004 rückzufordern.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Jene Beschwerdevorbringen, welche diese Vorort-Kontrolle betreffenden sind daher im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen.Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2009 weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung standen als Fläche, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120311552 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren

Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der Vorort-Kontrolle vom 19.9.

  1. Jene Beschwerdevorbringen, welche diese Vorort-Kontrolle betreffenden sind daher im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen. Zum Beweisantrag, der BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, der BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Die Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 kommen schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 19.9.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.Die Verjährungsbestimmungen des Artikel 73, Absatz 5 und 6 VO (EG) 796 aus 2004, kommen schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 19.9.2012 unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom
  2. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vergleiche EuGH Urteil vom
  3. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104148.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.