GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 03.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX) für die deren Almobmann am 12.5.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Agrargemeinschaft XXXX) für die deren Almobmann am 11.5.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 03.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Almobmann am 12.5.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Agrargemeinschaft römisch 40 ) für die deren Almobmann am 11.5.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2011, GZ II/7-EBP/11-116008691, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 3.565,29 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 12,27 ha, davon 6,33 ha anteilige Almfutterfläche, 12,67 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 12,27, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 12,27 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorort-Kontrolle vorgenommen.Am 19.09.2012 wurde auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorort-Kontrolle vorgenommen. Am 25.09.2012 wurde auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorort-Kontrolle vorgenommen.Am 25.09.2012 wurde auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorort-Kontrolle vorgenommen. Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.1.2014, GZ II/7-EBP/11-120847286, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.195,27, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 3.565,29 eine Rückforderung in Höhe von EUR 370,02 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 12,27 ha, davon 6,33 ha anteilige Almfutterfläche, 10,58 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,58, eine Fläche nach VOK und VWK von 10,69 ha, davon 4,75 ha anteilige Almfutterfläche sowie eine ermittelte Fläche von 10,58 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte: 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
dem Almleitfaden festgestellt worden. Zusätzlich seien Musterbilder verwendet worden, welche Mitarbeiter der Tiroler Landesforstdirektion erstellten. Für die genannte Alm seien im Jahr 2000 246,31 ha festgestellt worden. Im Jahr 2007/2008 sei erstmals eine Flächenfeststellung im AMA-Internet möglich gewesen. Diese Möglichkeit habe man genutzt und die Fläche auf das Ergebnis der Digitalisierung mit 202,59 ha angepasst. Im Jahr 2010 seien die NLN-Faktoren eingeführt worden. Mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer seien die Futterflächen erneut überprüft und die Außengrenzen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden, sodass sich im Förderantrag das Ergebnis von 176,34 ha ergeben habe. Zusätzlich sei immer das aktuelle Luftbild verwendet und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der BF legte eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr römisch 40 , Herrn römisch 40 vom 6.11.2013 vor mit der dieser vorbrachte, auf der genannten Alm sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarz-Weiß-Luftbildes, welches die Bezirksforstinspektion zur Verfügung gestellt habe, die Almfutterfläche
dem Almleitfaden festgestellt worden. Zusätzlich seien Musterbilder verwendet worden, welche Mitarbeiter der Tiroler Landesforstdirektion erstellten. Für die genannte Alm seien im Jahr 2000 246,31 ha festgestellt worden. Im Jahr 2007 aus 2008, sei erstmals eine Flächenfeststellung im AMA-Internet möglich gewesen. Diese Möglichkeit habe man genutzt und die Fläche auf das Ergebnis der Digitalisierung mit 202,59 ha angepasst. Im Jahr 2010 seien die NLN-Faktoren eingeführt worden. Mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer seien die Futterflächen erneut überprüft und die Außengrenzen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden, sodass sich im Förderantrag das Ergebnis von 176,34 ha ergeben habe. Zusätzlich sei immer das aktuelle Luftbild verwendet und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung. Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol vom 11.2.2014
Beschluss der Task Force Almen für die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2011, der zufolge die die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. In einem der Erklärung beiliegenden Dokument werden die Abweichungen genauer erläutert.Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol vom 11.2.2014
Beschluss der Task Force Almen für die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011, der zufolge die die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. In einem der Erklärung beiliegenden Dokument werden die Abweichungen genauer erläutert. Beigelegt wurde weiters eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX vom 8.10.2013 samt Luftbildern der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX, worin dieser vorbringt, es seien im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Beigelegt wurde weiters eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters römisch 40 vom 8.10.2013 samt Luftbildern der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 , worin dieser vorbringt, es seien im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden kann, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung. Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol vom 12.3.2014
Beschluss der Task Force Almen für die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2011, der zufolge die die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. In einem der Erklärung beiliegenden Dokument werden die Abweichungen genauer erläutert.Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol vom 12.3.2014
Beschluss der Task Force Almen für die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011, der zufolge die die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. In einem der Erklärung beiliegenden Dokument werden die Abweichungen genauer erläutert. Beigelegt wurde schließlich eine Erklärung des BF
XXXX für das Antragsjahr 2011 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Beigelegt wurde schließlich eine Erklärung des BF
Paragraph 8 i, MOG vom 11.6.2014 betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die AMA mit Schreiben vom 5.1.2017 auf, näher darzulegen, worauf es zurückzuführen sei, dass dem angefochtenen Bescheid verminderte Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Die AMA nahm dazu mit Schreiben vom 2.2.2017 Stellung. Auf den Inhalt des genannten Schreibens wird noch im Folgenden eingegangen. Mit Schreiben 23.2.2017 brachte das BVwG das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem BF zur Kenntnis. Dieser machte von der ihm gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: " Artikel 2 Begriffsbestimmungen [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ] Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
m Rahmen der Betriebsprämienregelung; die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ] Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. [ ] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
73/2009, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt. [ ] Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar. INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009INVEKOS-GIS-V 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, "Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag § 5.
und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft. Verwendung § 10.
Beschluss der Task-Force Almen und die vorgelegte Erklärung
Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionen-Katalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte LWK-Bestätigung
Beschluss der Task-Force Almen und die vorgelegte Erklärung
Paragraph 8 i, MOG. Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung gründet sich darauf, dass dem BF für das Antragsjahr 2011 laut dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom vom 29.1.2014, GZ II/7-EBP/11-120847286 nur 10,58 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Davon abweichend waren dem Bescheid vom 30.12.2011, GZ II/7-EBP/11-116008691 noch 12,67 Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt worden. Diese Verringerung der Zahlungsansprüche resultiert mittelbar aus folgenden Entscheidungen der AMA betreffend die Antragsjahre 2007 und 2008: Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF, Herrn XXXX, für das Antragsjahr 2007 12,67 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 232,69 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl II/7-EBP/07-119239613, hatte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 25.9.2012 betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr XXXX, bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 11,36 NRZA zugeteilt. 1,31 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Der Vorbewirtschafter des BF hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, die mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 16.10.2013, Zl. 13208/I/1/1/Ho, als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 28.12.2007 hatte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF, Herrn römisch 40 , für das Antragsjahr 2007 12,67 NRZA (Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden müssen) mit einem Wert von € 232,69 zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, Zl II/7-EBP/07-119239613, hatte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF für das Antragsjahr 2007 aus Anlass der Vorort-Kontrolle vom 25.9.2012 betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr römisch 40 , bei der eine geringere als die beantragte Almfutterfläche festgestellt wurde, nur 11,36 NRZA zugeteilt. 1,31 NRZA waren wegen Nichtnutzung an die nationale Reserve verfallen. Der Vorbewirtschafter des BF hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, die mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 16.10.2013, Zl. 13208/I/1/1/Ho, als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtskräftig. Einem vom Vorbewirtschafter des BF gestellten Wiederaufnahmeantrag
MOG betreffend den genannten EBP Bescheid vom 28.3.2013 hat die AMA mit Bescheid vom 29.4.2015, Zl. II/4-EBP/07-125814102, keine Folge gegeben. Diese Entscheidung der AMA wurde rechtskräftig.Einem vom Vorbewirtschafter des BF gestellten Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 8 i, MOG betreffend den genannten EBP Bescheid vom 28.3.2013 hat die AMA mit Bescheid vom 29.4.2015, Zl. II/4-EBP/07-125814102, keine Folge gegeben. Diese Entscheidung der AMA wurde rechtskräftig. Betreffend das Antragsjahr 2008 hatte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102228094, zunächst eine EBP von EUR 2.800,77 gewährt. Mit Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539883, hatte die AMA die EBP 2008 auf EUR 2.511,19 gekürzt und eine Rückzahlung von EUR 289,58 verfügt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des BF hat das Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 29.12.2014, W180 2014969-1/2E, den Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. II/7-EBP/08-120008811, hatte die AMA dem BF eine EBP von € 2.338,77 zugesprochen, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine weitere Rückforderung von € 172,42 ergab. In der Begründung dieses Bescheides hatte die AMA auf die Vorort-Kontrolle vom 25.9.2012 Bezug genommen, bei der Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und unter 20% festgestellt worden seien. Von einer aufgrund dessen grundsätzlich gebotenen Verhängung von Sanktionen wurden wegen Eintritts der Verjährung Abstand genommen. Es wurde lediglich eine Rückforderung des sich aus der geänderten Flächenfeststellung ergebenden Betrages angeordnet. Aufgrund dieser Rückforderung hat die AMA von den bis dahin vorhandenen 11,36 Zahlungsansprüchen nur 10,58 Zahlungsansprüche mit einem Wert von € 232,69 € berücksichtigt. 0,78 NRZA wurden wegen Nichtnutzung als verfallen festgestellt. Der Vorbewirtschafter des BF hatte gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die AMA hatte diese Beschwerde vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sondern unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2014, W180 2014969-1/2E den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015, Zl. II/4-EBP/08-125721345 erlassen. Mit diesem eben genannten Abänderungsbescheid gewährte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF unter Berücksichtigung der von diesem nachgereichten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer bzw. Erklärung
Auch der daraus für das Antragsjahr 2008 resultierende Verfall von 0,78 NRZA wurde erneut ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides führte die AMA aus, dass den BF angesichts der vorgelegten Erklärungen kein Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe. Es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (was zum gleichen Ergebnis führte wie die im Bescheid vom 30.10.2013 festgestellte Verjährung der Sanktionen). Diese Entscheidung der AMA wurde rechtskräftig.232,69 € berücksichtigt. 0,78 NRZA wurden wegen Nichtnutzung als verfallen festgestellt. Der Vorbewirtschafter des BF hatte gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die AMA hatte diese Beschwerde vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sondern unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2014, W180 2014969-1/2E den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015, Zl. II/4-EBP/08-125721345 erlassen. Mit diesem eben genannten Abänderungsbescheid gewährte die AMA dem Vorbewirtschafter des BF unter Berücksichtigung der von diesem nachgereichten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer bzw. Erklärung
Paragraph 8 i, MOG erneut eine EBP von € 2.338,77. Auch der daraus für das Antragsjahr 2008 resultierende Verfall von 0,78 NRZA wurde erneut ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides führte die AMA aus, dass den BF angesichts der vorgelegten Erklärungen kein Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe. Es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (was zum gleichen Ergebnis führte wie die im Bescheid vom 30.10.2013 festgestellte Verjährung der Sanktionen). Diese Entscheidung der AMA wurde rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die Berufung des Vorbewirtschafters des BF gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, Zl II/7-EBP/08-120008811, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 mit Beschluss vom 27.10.2015, W114 2107847-1/4E eingestellt. Auch diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Die aus den genannten Entscheidungen betreffend die Antragsjahre 2007 und 2008 insgesamt resultierende Änderung der Zahl verfügbarer Zahlungsansprüche wirkt sich auf die Folgejahre, also auch auf das hier relevante Antragsjahr 2011 aus. Der Wert der Zahlungsansprüche wurde im Antragsjahr 2010 als Folge der Entkoppelung der Schlachtprämie für Großrinder und Kälber auf € 302,01 erhöht. Dem BF standen daher für das hier relevante Antragsjahr 2011 10,58 Zahlungsansprüche im Wert von € 302,01 zur Verfügung und damit weniger Zahlungsansprüche als Fläche. Die im hier angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des oben dargelegten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Dem BF standen daher für das hier relevante Antragsjahr 2011 10,58 Zahlungsansprüche im Wert von € 302,01 zur Verfügung und damit weniger Zahlungsansprüche als Fläche. Die im hier angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist Folge der nachträglichen Berücksichtigung des oben dargelegten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Da im vorliegenden Fall über den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des hier relevanten Antragsjahres 2011 wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).Da im vorliegenden Fall über den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden wurde, ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Frage im Rahmen der Prüfung des hier relevanten Antragsjahres 2011 wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2011 weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.1.2014, GZ II/7-EBP/11-120847286 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der oben angesprochenen Vorort-Kontrollen vom 19.9.2012 bzw. 25.9.2012. Jene Beschwerdevorbringen, welche diese Vorort-Kontrollen betreffenden, sind daher im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor, es seien Über- und Untererklärungen gegenzuverrechnen und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen, ein offensichtlicher Irrtum sei anzuerkennen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da nun feststeht, dass dem BF für das Antragsjahr 2011 weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.1.2014, GZ II/7-EBP/11-120847286 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der oben angesprochenen Vorort-Kontrollen vom 19.9.2012 bzw. 25.9.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104659.1.00
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