Obsah (14)
§§ 10§ 57Art 133§ 3§ 8§ 75§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 9§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW169 1430703-2 SpruchW169 1430703-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGE
§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Bamyan stamme und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. zwei Monaten Früchte vor dem Parlament in Kabul verkauft habe. Als Mitarbeiter des Parlamentes die Straße überquert hätten, sei eine Bombe explodiert und die Leute seien weggelaufen. Ein Freund habe ihm danach mitgeteilt, dass die Explosion vor seinem Fruchtstand stattgefunden habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
- Am 04.10.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, dass er aus der Provinz Bamyan stamme, seit zehn Jahren verheiratet sei und drei Kinder habe, welche in Kabul leben würden. Seine Mutter sei vor zwanzig Jahren verstorben, sein Vater lebe in der Provinz Bamyan. Er habe drei Brüder, wovon einer im Iran lebe, und eine Schwester. Er habe keine Schulausbildung in Afghanistan absolviert und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zuletzt habe er mit seiner Familie in einem Mietshaus in Kabul gelebt. Er habe in seinem Heimatort als Hirte und auf Landwirtschaften gearbeitet, in Kabul sei er Hilfsarbeiter gewesen bzw. sei nebenbei Gelegenheitsjobs nachgegangen. Er habe zum Beispiel Obst mit einem Schubkarren verkauft. Hierfür habe er einen fixen Verkaufsstand hinter dem Parlament gehabt. An einem Tag im Monat Hamal 1391 (März/April 2012) seien er sowie die dortigen Verkäufer von Sicherheitsleuten aufgefordert worden, den Platz zu räumen, weil ein Fahrzeugkonvoi mit Parlamentsangehörigen bzw. Regierungsmitgliedern angekündigt gewesen sei. Sie seien dieser Aufforderung nachgekommen. Ungefähr zehn Minuten danach sei der Fahrzeugkonvoi vorbeigekommen und es sei eine Bombe explodiert. Danach habe Chaos geherrscht und es sei der Platz von Sicherheitskräften abgesichert worden. Nachdem der Beschwerdeführer ca. eine halbe Stunde später zu seinem Verkaufsstand zurückkehren habe wollen, habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass die Bombe in bzw. auf seinem Verkaufskarren explodiert sei. Nachdem sein Karren nicht mehr dort gestanden sei, habe er es mit der Angst zu tun bekommen, als Bombenleger verdächtigt zu werden, und sei zu einem Freund in den Stadtteil Company gegangen, wo er sich noch zwei Tage aufgehalten und in der weiteren Folge Afghanistan verlassen habe. In diesen zwei Tagen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen der Bombenexplosion verurteilt zu werden. Er gehe davon aus, dass er in ganz Afghanistan als Bombenleger bzw. Attentäter behördlich gesucht werde. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er im Bundesgebiet keine nahen Verwandten oder Familienangehörige habe. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er besuche zurzeit keine Kurse, zumal er noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig sei. Auf die Frage, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Afghanistan bezüglich der aktuellen Situation nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wolle, zumal er die dortige Lage kenne.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2014, Zahl: W106 1430703-1/14E, betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75Abs. 20 Asyl
G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2014, Zahl: W106 1430703-1/14E, betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Auch eine refoulemtschutzrechtliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht erkennbar. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse habe. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und verfüge dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige, mit denen er weiterhin in Kontakt stehe. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Da sohin keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, sei das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Auch eine refoulemtschutzrechtliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht erkennbar. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse habe. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und verfüge dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige, mit denen er weiterhin in Kontakt stehe. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Da sohin keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, sei das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015 wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Familien- und Privatleben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 29.01.2015 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe und von niemandem finanziell abhängig sei. Er habe mehrere Deutschkurse in seiner Unterkunft in Horitschon besucht und schon mehrmals als Saisonarbeitskraft in Österreich gearbeitet. Wenn er nicht arbeite, lebe er von der Grundversorgung. Er versuche sich in der Gemeinde zu integrieren, er spiele Fußball und wenn es eine Veranstaltung gebe, besuche er diese.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und gegen ihn
§ 10Abs.
1 Z 3 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er im Juni 2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren habe können. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, weshalb ein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und beherrsche diese Sprache zumindest auf einem Niveau, welches ihm ermögliche, am täglichen Leben teilzunehmen. Er befinde sich aber in der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt nach wie vor mit staatlicher Unterstützung. Er habe in Österreich von 18.09.2014 bis 29.10.2014 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt und sei als Erntehelfer tätig gewesen. Er habe sich bemüht, sich in seiner derzeitigen Wohngemeinde zu integrieren. Folglich liege zwar ein schützenswertes Privatleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, wo er sozialisiert worden sei und wo seine Familie, insbesondere seine Ehegattin und seine Kinder, leben würden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in Afghanistan neben den dort lebenden Familienangehörigen auch andere Bezugspersonen, etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises, existieren würden, da nichts darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass es ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Letztlich sei noch festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der in seinem Heimatstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sohin sein Recht auf Achtung seines Privat- oder Familienleben nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht. Auch würde der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G erfüllen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle des Beschwerdeführers liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er im Juni 2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren habe können. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, weshalb ein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und beherrsche diese Sprache zumindest auf einem Niveau, welches ihm ermögliche, am täglichen Leben teilzunehmen. Er befinde sich aber in der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt nach wie vor mit staatlicher Unterstützung. Er habe in Österreich von 18.09.2014 bis 29.10.2014 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt und sei als Erntehelfer tätig gewesen. Er habe sich bemüht, sich in seiner derzeitigen Wohngemeinde zu integrieren. Folglich liege zwar ein schützenswertes Privatleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, wo er sozialisiert worden sei und wo seine Familie, insbesondere seine Ehegattin und seine Kinder, leben würden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in Afghanistan neben den dort lebenden Familienangehörigen auch andere Bezugspersonen, etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises, existieren würden, da nichts darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass es ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Letztlich sei noch festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der in seinem Heimatstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sohin sein Recht auf Achtung seines Privat- oder Familienleben nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Auch würde der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfüllen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle des Beschwerdeführers liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. 8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich seit über zweieinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt immer rechtmäßig gewesen sei. Er habe intensive soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sei sichtlich bemüht, sich in seiner Wohngemeinde zu integrieren. Während die belangte Behörde selbst die Schützwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ins Treffen führe, ziehe sie daraus jedoch die falschen Schlüsse und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens
Art. 8EMRK in Österreich.
Die belangte Behörde habe somit bei der Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Gemeinschaft als Ganzes einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Zur Untermauerung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich werde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom Jänner 2015, drei Empfehlungsschreiben sowie eine Arbeitsbestätigung vom 24.01.2015, wonach der Beschwerdeführer für drei Wochen im Jahr 2014 als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei, vorgelegt. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung erhebliche Einschüchterung und Diskriminierung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Die Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers würden als Angehörige der Volksgruppe der Hazara aktuell beinahe täglich Opfer von Übergriffen durch afghanische Sicherheitskräfte sowie Privatpersonen werden. Außerdem seien sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts in Kabul zum Betteln gezwungen. Es bestehe daher die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung oder zumindest unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei daher auf Dauer unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich seit über zweieinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt immer rechtmäßig gewesen sei. Er habe intensive soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sei sichtlich bemüht, sich in seiner Wohngemeinde zu integrieren. Während die belangte Behörde selbst die Schützwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ins Treffen führe, ziehe sie daraus jedoch die falschen Schlüsse und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens
Artikel 8, EMRK in Österreich.
Die belangte Behörde habe somit bei der Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Gemeinschaft als Ganzes einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Zur Untermauerung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich werde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom Jänner 2015, drei Empfehlungsschreiben sowie eine Arbeitsbestätigung vom 24.01.2015, wonach der Beschwerdeführer für drei Wochen im Jahr 2014 als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei, vorgelegt. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung erhebliche Einschüchterung und Diskriminierung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Die Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers würden als Angehörige der Volksgruppe der Hazara aktuell beinahe täglich Opfer von Übergriffen durch afghanische Sicherheitskräfte sowie Privatpersonen werden. Außerdem seien sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts in Kabul zum Betteln gezwungen. Es bestehe daher die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung oder zumindest unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei daher auf Dauer unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.
- Am 14.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilgenommen haben.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.07.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache dem ursprünglich zuständigen Richter abgenommen und neu zugewiesen.
- Daraufhin fand am 13.10.2016 eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung der nunmehr zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilgenommen haben. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Bamyan stamme, im Distrikt Jakaulang, im Dorf XXXX, geboren worden sei und dort aufgewachsen sei. Bis zu seiner Eheschließung habe er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinen vier Brüdern und seinen zwei Schwestern im Elternhaus gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und habe im Heimatort als Hirte und in der Stadt Kabul als Gemüseverkäufer und Bauarbeiter gearbeitet. Ein Bruder von ihm sei in Afghanistan aufhältig, zwei Brüder seien getötet worden. Der vierte Bruder sei sein Halbbruder und lebe mit seiner Mutter im Heimatdorf. Sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben. Die letzten acht bis neun Jahre vor der Ausreise habe er in Kabul gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Mietshaus gelebt. Er habe vor ca. vierzehn oder fünfzehn Jahren geheiratet. In Afghanistan würden zurzeit ein Onkel väterlicherseits im Heimatdistrikt Jakaulang in Sar-e Qul, im Dorf XXXX, leben. Dieser besitze Grundstücke und lebe von der Landwirtschaft. Ein Cousin würde in Afghanistan leben, seinen Aufenthaltsort kenne er aber nicht. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten bis vor ca. einem Jahr in Kabul gelebt. Er habe aber seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und kenne ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie gemeinsam mit dem Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers an einem anderen Ort lebe. Er habe immer regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Mittlerweile könne er aber unter der ihm bekannten Telefonnummer niemanden mehr erreichen. Eine Schwester von ihm lebe mit ihrem Ehemann im Iran, eine andere noch in Bamyan.Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Bamyan stamme, im Distrikt Jakaulang, im Dorf römisch 40 , geboren worden sei und dort aufgewachsen sei. Bis zu seiner Eheschließung habe er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinen vier Brüdern und seinen zwei Schwestern im Elternhaus gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und habe im Heimatort als Hirte und in der Stadt Kabul als Gemüseverkäufer und Bauarbeiter gearbeitet. Ein Bruder von ihm sei in Afghanistan aufhältig, zwei Brüder seien getötet worden. Der vierte Bruder sei sein Halbbruder und lebe mit seiner Mutter im Heimatdorf. Sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben. Die letzten acht bis neun Jahre vor der Ausreise habe er in Kabul gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Mietshaus gelebt. Er habe vor ca. vierzehn oder fünfzehn Jahren geheiratet. In Afghanistan würden zurzeit ein Onkel väterlicherseits im Heimatdistrikt Jakaulang in Sar-e Qul, im Dorf römisch 40 , leben. Dieser besitze Grundstücke und lebe von der Landwirtschaft. Ein Cousin würde in Afghanistan leben, seinen Aufenthaltsort kenne er aber nicht. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten bis vor ca. einem Jahr in Kabul gelebt. Er habe aber seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und kenne ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie gemeinsam mit dem Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers an einem anderen Ort lebe. Er habe immer regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Mittlerweile könne er aber unter der ihm bekannten Telefonnummer niemanden mehr erreichen. Eine Schwester von ihm lebe mit ihrem Ehemann im Iran, eine andere noch in Bamyan. Er habe in Österreich einen A1-Deutschkurs in der Unterkunft besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. In seiner Freizeit spiele er mit Freunden Fußball und versuche, Deutsch zu lernen. Er habe an einem "Gemüsegarten-Projekt" teilgenommen und sei ihm beigebracht worden, wie der Anbau von Gemüse funktioniere. Auch habe er für einige Monate über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, er habe als Erntehelfer gearbeitet. Abgesehen von dem Deutschkurs habe er in Österreich keine weiteren Kurse besucht. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich und auch keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Auf die Frage, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich arbeiten müsse, um für sich selbst sorgen zu können. Er würde sich dem Leben hier anpassen, die Kultur kennenlernen und mit anderen Leuten in Kontakt sein wollen. Er habe österreichische Freunde, mit denen er gemeinsam Fußball spiele. Er sei gesund und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte die Rechtsvertreterin aus, dass den notorischen Länder- und Medienberichten zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass sich die generelle Sicherheitssituation in ganz Afghanistan aktuell und im letzten Jahr deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei weiterhin schlecht und Hazara seien täglich Diskriminierungen erheblicher Intensität ausgesetzt. Dadurch wäre auch der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr akut gefährdet, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden, zumal er über keinen gesicherten familiären und sonstigen Rückhalt in seiner Herkunftsregion oder etwa in Kabul verfüge. Der Beschwerdeführer habe die knapp viereinhalb Jahre seines Aufenthaltes in Österreich dazu genützt, sich im Bundesgebiet umfassend sozial zu verankern und ein schützenswertes Privatleben aufzubauen. Er sei stets intensiv darum bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und hätte auch aktuell die Möglichkeit, als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX zu arbeiten, sobald er über eine Aufenthaltsberechtigung und damit verbunden über eine Arbeitserlaubnis verfüge. Trotz seines niedrigen Bildungsgrades sei er intensiv darum bemüht, Deutsch zu lernen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein
Art. 8
EMRK geschütztes Privatleben darstellen würde.Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte die Rechtsvertreterin aus, dass den notorischen Länder- und Medienberichten zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass sich die generelle Sicherheitssituation in ganz Afghanistan aktuell und im letzten Jahr deutlich verschlechtert habe. Insbesondere die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei weiterhin schlecht und Hazara seien täglich Diskriminierungen erheblicher Intensität ausgesetzt. Dadurch wäre auch der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr akut gefährdet, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden, zumal er über keinen gesicherten familiären und sonstigen Rückhalt in seiner Herkunftsregion oder etwa in Kabul verfüge. Der Beschwerdeführer habe die knapp viereinhalb Jahre seines Aufenthaltes in Österreich dazu genützt, sich im Bundesgebiet umfassend sozial zu verankern und ein schützenswertes Privatleben aufzubauen. Er sei stets intensiv darum bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und hätte auch aktuell die Möglichkeit, als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 zu arbeiten, sobald er über eine Aufenthaltsberechtigung und damit verbunden über eine Arbeitserlaubnis verfüge. Trotz seines niedrigen Bildungsgrades sei er intensiv darum bemüht, Deutsch zu lernen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein
Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben darstellen würde.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma XXXX vom 30.09.2016, drei Unterstützungserklärungen, ein Foto sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am "Gemüsegartenprojekt" vor.Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma römisch 40 vom 30.09.2016, drei Unterstützungserklärungen, ein Foto sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am "Gemüsegartenprojekt" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Bamyan, im Distrikt Jakaulang, im Dorf XXXX, geboren und lebte dort bis zu seiner Eheschließung mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinen Brüdern und seinen Schwestern im Elternhaus. Ca. acht bis neun Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in der Stadt Kabul in einem Mietshaus. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule und arbeitete im Heimatdorf als Hirte sowie in der Stadt Kabul als Gemüseverkäufer und Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer ist seit vierzehn oder fünfzehn Jahren verheiratet. Der Vater des Beschwerdeführers starb vor zwei Jahren, seine Mutter, als er noch ein Kleinkind war. Zwei seiner Brüder wurden getötet, einer hält sich im Iran auf und der vierte Bruder lebt mit seiner Mutter im Heimatdorf. In Afghanistan (im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers im Dorf XXXX) hält sich auch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers auf. Dieser besitzt dort Grundstücke und lebt von der Landwirtschaft. Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers lebten bis vor ca. einem Jahr in der Stadt Kabul. Seit ca. einem Jahr hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihnen und ist ihm der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehegatten in Bamyan, die zweite mit ihrem Ehegatten im Iran.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Bamyan, im Distrikt Jakaulang, im Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu seiner Eheschließung mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinen Brüdern und seinen Schwestern im Elternhaus. Ca. acht bis neun Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in der Stadt Kabul in einem Mietshaus. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule und arbeitete im Heimatdorf als Hirte sowie in der Stadt Kabul als Gemüseverkäufer und Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer ist seit vierzehn oder fünfzehn Jahren verheiratet. Der Vater des Beschwerdeführers starb vor zwei Jahren, seine Mutter, als er noch ein Kleinkind war. Zwei seiner Brüder wurden getötet, einer hält sich im Iran auf und der vierte Bruder lebt mit seiner Mutter im Heimatdorf. In Afghanistan (im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 ) hält sich auch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers auf. Dieser besitzt dort Grundstücke und lebt von der Landwirtschaft. Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers lebten bis vor ca. einem Jahr in der Stadt Kabul. Seit ca. einem Jahr hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihnen und ist ihm der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehegatten in Bamyan, die zweite mit ihrem Ehegatten im Iran. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er hat österreichische Freunde, mit denen er in der Freizeit gemeinsam Fußball spielt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2012, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 30.06.2012 lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und lebt in einem Flüchtlingsheim. Er ist gesund und geht zurzeit in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer arbeitete von 19.09.2014 bis 07.10.2014 als Erntehelfer, vom 01.06.2015 bis 12.07.2015 verfügte er über eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer. Er hat sieben Monate am "Gemüsegartenprojekt" in der Gemeinde teilgenommen und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch, hat Deutschkurse besucht, aber noch keine A1-Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigenden Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- – 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
- Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steadyin-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqaninetwork/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leadersarrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urgesafghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015- 09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-easternafghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-tomountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
- Via E- Mail. -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/ayear-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-officialsays/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-securitysituation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_populati on_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 Sicherheitslage in der Provinz Bamyan: Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Bamyan, 29 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard and Panjab (Pajhwok o.D.ad) Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). UN OCHA schätzt die Bevölkerungszahl der Provinz auf 447.218 (UN OCHA 26.8.2015). Es wird geschätzt, dass 65% der Bevölkerung unter 20 Jahre alt sind (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara (70%), Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o. D.ad; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). UN OCHA schätzt die Bevölkerungszahl der Provinz auf 447.218 (UN OCHA 26.8.2015). Es wird geschätzt, dass 65% der Bevölkerung unter 20 Jahre alt sind (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara (70%), Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o. D.ad; vergleiche Vertrauliche Quelle 15.9.2015). 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad). Die Provinz Bamyan ist bekannt als eine der sichersten und eine der liberalsten Regionen (The Guardian 28.10.2015; vgl. LA Times 8.10.2015). In dieser Provinz wurden wenige sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Khaama Press 1.6.2015).Die Provinz Bamyan ist bekannt als eine der sichersten und eine der liberalsten Regionen (The Guardian 28.10.2015; vergleiche LA Times 8.10.2015). In dieser Provinz wurden wenige sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Khaama Press 1.6.2015). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft (besonders Erdäpfel) und Nutztierhaltung ab. Die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft seit 2002 hat zu einer Verbesserung der Nahrungssicherheit und der Lebensgrundlage geführt (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy – Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistanembassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canadaottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a- 17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid= 236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
- Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
- Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF – International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF – International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff- monitored program—press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung - Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UNDP – United Nations Development Programm
(2014): Human Development Report 2014, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC – United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB – The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung WB – The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037 _20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015 Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015). Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt: Afghanistan – Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014) http://www.auswaertigesamt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BMJ – British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 28.10.2015 -Strichaufzählung IJACMEC – (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee, http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung Save the children
(2014): State of the World Mother¿s 2014, http://www.savethechildren.org/atf/cf/%7b9def2ebe-10ae-432c-9bd0- df91d2eba74a%7d/SOWM_2014.PDF, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung The Guardian (7.1.2015): Killing, not curing: deadly boom in counterfeit medicine in Afghanistan, http://www.theguardian.com/world/2015/jan/07/counterfeit-medicineafghanistan-corruption-border-controls-drugs-poor, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WB – The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037 _20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung The World Bank
(2014a): Maternal mortality ratio (modeled estimate, per 100,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.MMRT, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung The World Bank
(2014b): Mortality rate, infant (per 1,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.IMRT.IN, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung The World Bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf, Zugriff 7.7.2014 Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): FFM Bericht Pakistan, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (19.10.2015): Funds shortage may trigger Afghan refugee exodus, says UNHCR, http://www.dw.com/en/funds-shortage-may-trigger-afghan-refugeeexodus-says-unhcr/a-18790962, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (8.2015): Afghan Refugees and Returnees: Corruption and Lack of Afghan Ministerial Capacity Have Prevented Implementation of a Long-term Refugee StrategySIGAR 15-83-AR/, https://www.sigar.mil/pdf/audits/SIGAR-15-83-AR.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (29.10.2015): Afghan returness, Per E-Mail. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, -Strichaufzählung http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen und der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016. Dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht erwerbstätig ist, vom 19.09.2014 bis 07.10.2014 als Erntehelfer beschäftigt war und vom 01.06.2015 bis 12.07.2015 über eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer verfügte, für mehrere Monate am "Gemüsegartenprojekt" in der Gemeinde teilgenommen hat, sowie kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Da der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben der Firma XXXX vom 30.09.2016.Dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht erwerbstätig ist, vom 19.09.2014 bis 07.10.2014 als Erntehelfer beschäftigt war und vom 01.06.2015 bis 12.07.2015 über eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer verfügte, für mehrere Monate am "Gemüsegartenprojekt" in der Gemeinde teilgenommen hat, sowie kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Da der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben der Firma römisch 40 vom 30.09.2016. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über Freunde bzw. Bekannte verfügt, mit denen er Fußball spielt, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Best