RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW170 2136474-1 SpruchW170 2136474-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH al
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegenstand des Verfahrens ist das Haus in 3340 Waidhofen an der Ybbs, XXXX Niederösterreich, Ger. Bez. Waidhofen an der Ybbs, XXXX KG 03329 Waidhofen an der Ybbs (in Folge: Objekt); das Objekt wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.10.1997, Gz. 31.516/2/1997, unter Denkmalschutz gestellt.
- Gegenstand des Verfahrens ist das Haus in 3340 Waidhofen an der Ybbs, römisch 40 Niederösterreich, Ger. Bez. Waidhofen an der Ybbs, römisch 40 KG 03329 Waidhofen an der Ybbs (in Folge: Objekt); das Objekt wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.10.1997, Gz. 31.516/2/1997, unter Denkmalschutz gestellt.
- Mit Schreiben des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 15.10.2015, dem nunmehrigen Eigentümer des Objekts, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gestellt.
- Mit Schreiben des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 15.10.2015, dem nunmehrigen Eigentümer des Objekts, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gestellt.
- Im Rahmen des in weiterer Folge vom Bundesdenkmalamt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 17.5.2016 mit dem der "Nachweis für die im Antrag auf Aufhebung des DS gemäß § 5 Abs. 7 DMSG geltendgemachten Gründe" geführt werden sollte und kam es zu einer Begehung des Objekts durch die Amtssachverständige XXXX am 7.6.2016.
- Im Rahmen des in weiterer Folge vom Bundesdenkmalamt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 17.5.2016 mit dem der "Nachweis für die im Antrag auf Aufhebung des DS gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG geltendgemachten Gründe" geführt werden sollte und kam es zu einer Begehung des Objekts durch die Amtssachverständige römisch 40 am 7.6.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der unter
- dargestellte Antrag des Beschwerdeführers mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.7.2016, BDA-31516.obj/0002-NÖ/2015 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Objekt 1997 bereits im sanierten Zustand unter Denkmalschutz gestellt worden sei und nur Änderungen nach Eintritt der Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides zu einer Aufhebung des Denkmalschutzes führen könnten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.7.2016 zugestellt.
- Mit am 12.8.2016 zur Post gegeben, undatiertem Schriftsatz wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt erheblich umgestaltet worden sei und hinsichtlich des Objekts daher kein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzes gegeben sein könne. Die Behörde habe es unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen sowie bloß ansatzweise ermittelt und insbesondere außer Acht gelassen, dass das Haus vom Vorbesitzer in den Jahren 1990 bis 1997 umfangreich renoviert worden sei, sodass keine originalen Baumerkmale mehr vorhanden seien. Die Unterschutzstellung 1997 sei auf Grund eines falschen Gutachtens erfolgt.
- Mit Schreiben der Behörde vom 29.9.2016, BDA-31516.obj/0005-NÖ/2015, wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 6.10.2016 einlangten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, W170 2136474-1/2Z, wurde den Parteien der Beginn des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt; am 7.3.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Amtssachverständige, der Vorbesitzer und ein nunmehriger Bewohner des Objekts als Zeugen gehört wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das Haus in 3340 Waidhofen an der Ybbs, XXXX, Niederösterreich, Ger. Bez. Waidhofen an der Ybbs, XXXX, KG 03329 Waidhofen an der Ybbs (in Folge: Objekt); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.1.
- Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das Haus in 3340 Waidhofen an der Ybbs, römisch 40 , Niederösterreich, Ger. Bez. Waidhofen an der Ybbs, römisch 40 , KG 03329 Waidhofen an der Ybbs (in Folge: Objekt); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache. Das Objekt befindet seit 15.10.2012 im Eigentum von XXXX, zuvor, insbesondere am 16.10.1997, befand sich das Objekt im Eigentum von Dipl.-Ing. XXXX.Das Objekt befindet seit 15.10.2012 im Eigentum von römisch 40 , zuvor, insbesondere am 16.10.1997, befand sich das Objekt im Eigentum von Dipl.-Ing. römisch 40 . Mit Bescheid vom 16.10.1997, Gz. 31.516/2/1997, wurde vom Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, der Bescheid wurde am jeweils 23.10.1997 Dipl.-Ing. XXXXund XXXX zugestellt und blieb unbekämpft; die Unterschutzstellung ist zum Entscheidungszeitpunkt im Grundbuch eingetragen.Mit Bescheid vom 16.10.1997, Gz. 31.516/2/1997, wurde vom Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß Paragraphen eins, 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, der Bescheid wurde am jeweils 23.10.1997 Dipl.-Ing. XXXXund römisch 40 zugestellt und blieb unbekämpft; die Unterschutzstellung ist zum Entscheidungszeitpunkt im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.11.2013, Gz. 31516/4/2013, wurden Veränderungen am Objekt, und zwar im Wesentlichen eine Anhebung der Firstlinie und symmetrische Ausrichtung der Dachflächenneigung sowie die Einschiebung einer auf senkrechten Holzstützen gelagerten Firstpfette weiters entsprechende Wärmedämmung, Zwischenwände und in der Außenansicht schmale Schleppgaupen, schließlich der Abbruch des Kamins über der Hauseingangstüre, genehmigt. 1.
- Am 16.10.2015 langte beim Bundesdenkmalamt der Antrag des XXXX auf Aufhebung des Denkmalschutzes ein, der vom Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. BDA-3516.obj/0002-RECHT/2016, abgewiesen wurde; der Bescheid wurde XXXX am 21.7.2016 zugestellt. Dieser hat gegen diesen Bescheid mit undatiertem Schreiben, am 12.8.2016 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben.1.
- Am 16.10.2015 langte beim Bundesdenkmalamt der Antrag des römisch 40 auf Aufhebung des Denkmalschutzes ein, der vom Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. BDA-3516.obj/0002-RECHT/2016, abgewiesen wurde; der Bescheid wurde römisch 40 am 21.7.2016 zugestellt. Dieser hat gegen diesen Bescheid mit undatiertem Schreiben, am 12.8.2016 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben. 1.
- XXXX hat bewiesen, dass am Objekt nach Ablauf des 6.11.1997 (Eintritt der Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides) ein Dachausbau ausgeführt wurde, der zumindest teilweise konsenswidrig ist. Darüber hinaus hat XXXX bewiesen, dass die Treppe zur Ybbs nach Ablauf des 6.11.1997 gebaut wurde.1.
- römisch 40 hat bewiesen, dass am Objekt nach Ablauf des 6.11.1997 (Eintritt der Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides) ein Dachausbau ausgeführt wurde, der zumindest teilweise konsenswidrig ist. Darüber hinaus hat römisch 40 bewiesen, dass die Treppe zur Ybbs nach Ablauf des 6.11.1997 gebaut wurde. XXXX hat nicht bewiesen, ob die Betonsteher in der Kaverne unter dem Objekt vor oder nach Ablauf des 6.11.1997 aufgestellt wurden.römisch 40 hat nicht bewiesen, ob die Betonsteher in der Kaverne unter dem Objekt vor oder nach Ablauf des 6.11.1997 aufgestellt wurden. XXXX hat nicht bewiesen, dass die Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997 zu einer Neubewertung der Denkmalwürdigkeit des Objekts zu führen hat. Die nachweislich nach Ablauf des 6.11.1997 durchgeführten Änderungen am Objekt führen zwar zu einer Entwertung der, jedoch nicht zum Verlust der Denkmalwürdigkeit.römisch 40 hat nicht bewiesen, dass die Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997 zu einer Neubewertung der Denkmalwürdigkeit des Objekts zu führen hat. Die nachweislich nach Ablauf des 6.11.1997 durchgeführten Änderungen am Objekt führen zwar zu einer Entwertung der, jedoch nicht zum Verlust der Denkmalwürdigkeit. 1.
- XXXX hat nicht bewiesen, dass nach bzw. seit Ablauf des 6.11.1997 eine wissenschaftliche Neubewertung des Objekts vorliegt.1.
- römisch 40 hat nicht bewiesen, dass nach bzw. seit Ablauf des 6.11.1997 eine wissenschaftliche Neubewertung des Objekts vorliegt. 1.
- Offenkundige Gründe, dass das Objekt wegen der nach Ablauf des 6.11.1997 durchgeführten Veränderungen oder wegen einer nach diesem Zeitpunkt sich ergebenden wissenschaftlichen Neubewertung kein Denkmal mehr ist, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- und 1.2.: Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszüge sowie den ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten Bescheiden und Zustellnachweisen aus den Vorverfahren; die Parteien sind den Beweismittel trotz ausdrücklichem Vorhalt nicht entgegen entgegengetreten. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- und 1.4.: Hinsichtlich des Umfangs der von XXXX bewiesenen Veränderungen am Objekt ist auf die mündliche Verhandlung und die Aktenlage hinzuweisen; dass am Objekt ein nur teilweise bewilligter Dachausbau stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid, den Ausführungen der Zeugin XXXX sowie den Ausführungen des Zeugen Dipl. –Ing. XXXX; dass die Treppe zur Ybbs ebenfalls nach dem 6.11.1997 errichtet wurde, ergibt sich aus der Aussage des nachträglich namhaft gemachten Zeugen XXXX Diese ist zwar in sich nicht so konsistent wie die Aussagen der anderen Zeugen, jedoch wurde der Aussage unter (abstrakter) Strafdrohung gemacht und kann nicht angenommen werden, dass der genannte Zeuge hier (vorsätzlich) die Unwahrheit gesagt hat. Da dieser Zeugenaussage weder durch anderslautende Beweismittel noch durch Beweisanträge entgegengetreten wurde, ist diese der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen.Hinsichtlich des Umfangs der von römisch 40 bewiesenen Veränderungen am Objekt ist auf die mündliche Verhandlung und die Aktenlage hinzuweisen; dass am Objekt ein nur teilweise bewilligter Dachausbau stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid, den Ausführungen der Zeugin römisch 40 sowie den Ausführungen des Zeugen Dipl. –Ing. römisch 40 ; dass die Treppe zur Ybbs ebenfalls nach dem 6.11.1997 errichtet wurde, ergibt sich aus der Aussage des nachträglich namhaft gemachten Zeugen römisch 40 Diese ist zwar in sich nicht so konsistent wie die Aussagen der anderen Zeugen, jedoch wurde der Aussage unter (abstrakter) Strafdrohung gemacht und kann nicht angenommen werden, dass der genannte Zeuge hier (vorsätzlich) die Unwahrheit gesagt hat. Da dieser Zeugenaussage weder durch anderslautende Beweismittel noch durch Beweisanträge entgegengetreten wurde, ist diese der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen. Dass XXXX nicht bewiesen hat, dass die Betonsteher in der Kaverne unter dem Objekt vor Ablauf des 6.11.1997 aufgestellt wurden, ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der keine der Parteien noch der Zeugen hiezu stichhaltige Aussagen hatten machen können; gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), trifft im Denkmalschutzaufhebungsverfahren die Beweispflicht allerdings den Antragsteller und war daher dieser Sachverhaltsfrage nicht von Amts wegen weiter nachzugehen sondern lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller die entsprechende Beweisführung nicht gelungen ist.Dass römisch 40 nicht bewiesen hat, dass die Betonsteher in der Kaverne unter dem Objekt vor Ablauf des 6.11.1997 aufgestellt wurden, ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der keine der Parteien noch der Zeugen hiezu stichhaltige Aussagen hatten machen können; gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG), trifft im Denkmalschutzaufhebungsverfahren die Beweispflicht allerdings den Antragsteller und war daher dieser Sachverhaltsfrage nicht von Amts wegen weiter nachzugehen sondern lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller die entsprechende Beweisführung nicht gelungen ist. Selbiges gilt für die Frage, ob XXXX der Beweis gelungen ist, dass die Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997 zu einer Neubewertung der Denkmalwürdigkeit des Objekts führen würden; die einzig verwertbare Antwort in dieser Frage hat die (als Zeugin) vernommene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes, XXXX, machen können, die nachvollziehbar von einer Entwertung des Objekts gesprochen hat, aber auch ausdrücklich betont hat, dass das Objekt offensichtlich nicht jede Denkmaleigenschaft verloren habe, weil seine Bedeutung vom gesamten Baukörper ausgehe und nicht nur vom Dach und es einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein wesentliches Dokument der Wirtschaftsgeschichte der Stadt darstelle. Die Ausführungen des von seiner Qualifikation durchaus auch zur Abgabe einer sachverständigen Meinung geeigneten XXXX zielen – im Gegensatz zu den Aussagen der XXXX – im Wesentlichen nur auf das (im Jahr 1997 geführte) Unterschutzstellungsverfahren und die in diesem gemachten Fehler bzw. auf die vor der Unterschutzstellung durchgeführten Veränderungen und nicht auf die Wirkung der Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997.Selbiges gilt für die Frage, ob römisch 40 der Beweis gelungen ist, dass die Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997 zu einer Neubewertung der Denkmalwürdigkeit des Objekts führen würden; die einzig verwertbare Antwort in dieser Frage hat die (als Zeugin) vernommene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes, römisch 40 , machen können, die nachvollziehbar von einer Entwertung des Objekts gesprochen hat, aber auch ausdrücklich betont hat, dass das Objekt offensichtlich nicht jede Denkmaleigenschaft verloren habe, weil seine Bedeutung vom gesamten Baukörper ausgehe und nicht nur vom Dach und es einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein wesentliches Dokument der Wirtschaftsgeschichte der Stadt darstelle. Die Ausführungen des von seiner Qualifikation durchaus auch zur Abgabe einer sachverständigen Meinung geeigneten römisch 40 zielen – im Gegensatz zu den Aussagen der römisch 40 – im Wesentlichen nur auf das (im Jahr 1997 geführte) Unterschutzstellungsverfahren und die in diesem gemachten Fehler bzw. auf die vor der Unterschutzstellung durchgeführten Veränderungen und nicht auf die Wirkung der Veränderungen nach Ablauf des 6.11.
- Dass XXXX nicht bewiesen hat, dass seit Ablauf des 6.11.1997 eine wissenschaftliche Neubewertung des Objekts vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser ein entsprechendes Beweismittel, vor allem ein entsprechendes Gutachten eines Kunsthistorikers, nicht vorgelegt hat.Dass römisch 40 nicht bewiesen hat, dass seit Ablauf des 6.11.1997 eine wissenschaftliche Neubewertung des Objekts vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser ein entsprechendes Beweismittel, vor allem ein entsprechendes Gutachten eines Kunsthistorikers, nicht vorgelegt hat. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.5.: Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der als Zeugin vernommenen XXXX, die als Amtssachverständige über das nötige Fachwissen verfügt; diesen Aussagen ist XXXX nicht geeignet entgegengetreten, insbesondere auch nicht durch die Aussage des Zeugen Dipl. –Ing. XXXX; dessen Aussagen zielen – im Gegensatz zu den Aussagen der XXXX – im Wesentlichen nur auf das (im Jahr 1997 geführte) Unterschutzstellungsverfahren und die in diesem gemachten Fehler bzw. auf die vor Unterschutzstellung am Objekt gemachten Veränderungen und nicht auf die Wirkung der Veränderungen nach Ablauf des 6.11.1997.Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der als Zeugin vernommenen römisch 40 , die als Amtssachverständige über das nötige Fachwissen verfügt; diesen Aussagen ist römisch 40 nicht geeignet entgegengetreten, insbesondere auch nicht durch die Aussage des Zeugen Dipl. –Ing. römisch 40 ; dessen Aussagen zielen – im Gegensatz zu den Aussagen der römisch 40 – im Wesentlichen nur auf das (im Jahr 1997 geführte) Unterschutzstellungsverfahren und die in diesem gemachten Fehler bzw. auf die vor Unterschutzstellung am Objekt gemachten Veränderungen und nicht auf die Wirkung der Veränderungen nach Ablauf des 6.11.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 5 Abs. 7 DMSG stehen Denkmale, die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht – ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung – in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG stehen Denkmale, die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht – ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung – in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.3.2012, 2011/09/0166) aus, dass im Denkmalschutzaufhebungsverfahren allein maßgeblich ist, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 DMSG vorlag, ist die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs (siehe auch VwGH 24.3.2009, Zl. 2008/09/0312). Dies bedeutet für den ersten Fall des § 5 Abs. 7 DMSG (Veränderung oder Zerstörung durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben. Eine wissenschaftliche Neubewertung im Sinne des § 5 Abs. 7 DMSG ist gemäß dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshof dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Zwar ist das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich, es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt. Eine 'wissenschaftliche Neubewertung' im Sinne des § 5 Abs. 7 DMSG ist nur dann anzunehmen, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt lege artis, das heißt in wissenschaftlicher Arbeitsweise und unter Befassung mit der Fachliteratur, nachgewiesen wird (siehe auch VwGH 24.3.2009, 2008/09/0312).Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.3.2012, 2011/09/0166) aus, dass im Denkmalschutzaufhebungsverfahren allein maßgeblich ist, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG vorlag, ist die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs (siehe auch VwGH 24.3.2009, Zl. 2008/09/0312). Dies bedeutet für den ersten Fall des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG (Veränderung oder Zerstörung durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben. Eine wissenschaftliche Neubewertung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG ist gemäß dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshof dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Zwar ist das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich, es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt. Eine 'wissenschaftliche Neubewertung' im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG ist nur dann anzunehmen, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt lege artis, das heißt in wissenschaftlicher Arbeitsweise und unter Befassung mit der Fachliteratur, nachgewiesen wird (siehe auch VwGH 24.3.2009, 2008/09/0312). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich bewiesen, dass am Objekt nach Ablauf des 6.11.1997 (Eintritt der Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides) ein Dachausbau ausgeführt wurde, der zumindest teilweise konsenswidrig ist und darüber hinaus, dass die Treppe zur Ybbs nach Ablauf des 6.11.1997 gebaut wurde. Dass diese Veränderungen die Denkmalbedeutung des Objekts untergehen lassen, hat der Beschwerdeführer weder bewiesen noch ist dies offensichtlich. Hinsichtlich einer wissenschaftlichen Neubewertung des Objekts hat der Beschwerdeführer auch keine Beweise vorgelegt. Daher kann dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes nicht entgegengetreten werden, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum spruchgemäß zu entscheiden war; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum spruchgemäß zu entscheiden war; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2136474.1.00