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{'item': 'W176 2107120-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6a§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW176 2107120-1 SpruchW176 2107120-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 1, 2 und 5 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit – in den Verfahren Zlen. XXXX, ergangenen –jeweils 13 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 05.11.2014 verhängte das Landesgericht Feldkirch gegen die Erstbeschwerdeführerin und gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach den §§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), jeweils Zwangsstrafen idHv jeweils EUR 38.500,--. Diese insgesamt 26 Verfügungen wurden jeweils am 14.11.2014 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
  2. Mit – in den Verfahren Zlen. römisch 40 , ergangenen –jeweils 13 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 05.11.2014 verhängte das Landesgericht Feldkirch gegen die Erstbeschwerdeführerin und gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach den Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, (UGB), jeweils Zwangsstrafen idHv jeweils EUR 38.500,--. Diese insgesamt 26 Verfügungen wurden jeweils am 14.11.2014 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
  3. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 02.02.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 38.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 02.02.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 38.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor. Die Zahlungsaufträge wurden der Erstbeschwerdeführerin am 16.02.2015 und dem Zweitbeschwerdeführer am 09.02.2015 zugestellt.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 23.02.2015 eingebrachten (gemeinsamen) Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde der betreffende Verfahrensakt vom Revisor beim Landesgericht Feldkirch dem Präsidium dieses Gerichtes mit folgendem Vermerk retourniert: "dringend retour unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 AVG (Ermittlungsschritte binnen 14 Tagen!). Es wollen auch die fehlenden Zustellnachweise hins. der Zahlungsaufträge angeschlossen werden."
  3. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde der betreffende Verfahrensakt vom Revisor beim Landesgericht Feldkirch dem Präsidium dieses Gerichtes mit folgendem Vermerk retourniert: "dringend retour unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 57, AVG (Ermittlungsschritte binnen 14 Tagen!). Es wollen auch die fehlenden Zustellnachweise hins. der Zahlungsaufträge angeschlossen werden."
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015 (in dem der genannte Revisor als Sachbearbeiter angeführt ist) wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung "infolge Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge vom 2.2.2015" als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb seinerseits der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.) sowie dem Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt III.) die mit den unter Punkt
  5. angeführten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von jeweils EUR 38.500,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015 (in dem der genannte Revisor als Sachbearbeiter angeführt ist) wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung "infolge Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge vom 2.2.2015" als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb seinerseits der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt römisch drei.) die mit den unter Punkt
  2. angeführten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von jeweils EUR 38.500,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor. Zu Spruchpunkt I. wurde in der Begründung im Wesentlichen festgehalten, dass der beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch eingelangte Gebührenakt ohne weitere Ermittlungen dem zuständigen Revisor übermittelt worden sei und von diesem unter Hinweis auf § 57 AVG dem Präsidium des Landesgerichtes Feldkirch am 02.03.2015 wieder retourniert worden sei. Da keine Ermittlungsschritte innerhalb der "14-tägigen" Frist des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), aktenkundig seien, seien die Mandatsbescheid

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in der Begründung im Wesentlichen festgehalten, dass der beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch eingelangte Gebührenakt ohne weitere Ermittlungen dem zuständigen Revisor übermittelt worden sei und von diesem unter Hinweis auf Paragraph 57, AVG dem Präsidium des Landesgerichtes Feldkirch am 02.03.2015 wieder retourniert worden sei. Da keine Ermittlungsschritte innerhalb der "14-tägigen" Frist des Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), aktenkundig seien, seien die Mandatsbescheid

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
  2. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (in denen die Zustellnachweise bezüglich der Mandatsbescheide aufscheinen) dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist, dem Faxsendebericht AS 9, dem Schreiben des Revisors AS 13, sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3

  1. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.
  3. Auf Mandatsbescheide

§ 6Abs.

2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).3.2.2. Auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten.3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten. Denn das unter Punkt I.

  1. dargestellte – binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung versendete – Schreiben, in dem der als Sachbearbeiter der belangten Behörde fungierende Revisor des Landesgerichtes Feldkirch gegenüber dessen Präsidium festhält, dass die fehlenden Zustellnachweise betreffend der Zahlungsaufträge angeschlossen werden mögen (was in der Folge auch geschehen sein muss, zumal der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt diese Zustellnachweise enthält), erfüllt die zuvor dargelegten Anforderungen an einen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG.Denn das unter Punkt römisch eins.
  2. dargestellte – binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung versendete – Schreiben, in dem der als Sachbearbeiter der belangten Behörde fungierende Revisor des Landesgerichtes Feldkirch gegenüber dessen Präsidium festhält, dass die fehlenden Zustellnachweise betreffend der Zahlungsaufträge angeschlossen werden mögen (was in der Folge auch geschehen sein muss, zumal der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt diese Zustellnachweise enthält), erfüllt die zuvor dargelegten Anforderungen an einen Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 7 Abs. 2 GEG idF der Gerichtgebühren-Novelle 2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt (soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet), auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da er erst seit 01.01.2016 dem Rechtsbestand angehört.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt (soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet), auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da er erst seit 01.01.2016 dem Rechtsbestand angehört. 3.2.
  3. Da die belangte Behörde somit nicht vom Außerkrafttreten der Mandatsbescheide hätte ausgehen dürfen, sondern über die Vorstellung der Beschwerdeführer inhaltlich abzusprechen gehabt hätte, lastet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Er war daher

§ 28Abs. 1, 2 und 5 i

Vm § 27 VwGVG zu beheben.3.2.4. Da die belangte Behörde somit nicht vom Außerkrafttreten der Mandatsbescheide hätte ausgehen dürfen, sondern über die Vorstellung der Beschwerdeführer inhaltlich abzusprechen gehabt hätte, lastet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Er war daher

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben. 3.2.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.3.2.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide

§ 6Abs.

2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.Die Frage, ob Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.
  2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen ist, nicht abgegangen. 3.3.
  3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2107120.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.