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{'item': 'W179 2125345-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW179 2125345-1 SpruchW179 2125345-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS a

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben und wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dritten Person per E-Mail eingebracht. Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG für ein Absehen von einer solchen, wie zB amtsbekannter Angehöriger oder Haushaltsangehöriger etc, vor.
  2. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben und wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dritten Person per E-Mail eingebracht. Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen von einer solchen, wie zB amtsbekannter Angehöriger oder Haushaltsangehöriger etc, vor.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die besagte dritte Person als Einbringerin der Beschwerde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG eine Vollmacht vorzulegen. Der zugehörige Rückschein traf bei Gericht –nicht – ein, woraufhin mit besagter Einbringer in fernmündlichen Kontakt getreten wurde und dieser der genannte Mängelbehebungsauftrag nochmals per Telefax zugestellt wurde. Eine Verbesserung unterblieb.
  4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die besagte dritte Person als Einbringerin der Beschwerde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Vollmacht vorzulegen. Der zugehörige Rückschein traf bei Gericht –nicht – ein, woraufhin mit besagter Einbringer in fernmündlichen Kontakt getreten wurde und dieser der genannte Mängelbehebungsauftrag nochmals per Telefax zugestellt wurde. Eine Verbesserung unterblieb.
  5. Vorsorglich wurde an die Einbringer nochmals der Mängelbehebungsauftrag per Zustelldienst gesandt und jener am XXXXübernommen. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb weiterhin eine Verbesserung und Vorlage der fehlenden Vollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
  7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  8. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  10. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2125345.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.