GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Ausweisung des BF nach China wurden mit 08.01.2009 rechtskräftig. In der Einvernahme am 16.12.2008 erklärte der BF u.a., nicht nach China zurückkehren zu wollen, weil er dort niemanden habe.Der BF stellte am 24.11.2008 in Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Verfahren beim Bundesasylamt zur Zl. 08 11.788 EAST Ost wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Ausweisung des BF nach China wurden mit 08.01.2009 rechtskräftig. In der Einvernahme am 16.12.2008 erklärte der BF u.a., nicht nach China zurückkehren zu wollen, weil er dort niemanden habe. Davor wurde gegen den BF aufgrund mehrerer Aufgriffe bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 30.05.2006, Zl. II-1227736/FrB/06,
Vm Abs. 2 Z 7 und 8 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 63 Abs. 1 leg.cit. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Das Aufenthaltsverbot wurde mit 14.06.2006 rechtskräftig.Davor wurde gegen den BF aufgrund mehrerer Aufgriffe bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 30.05.2006, Zl. II-1227736/FrB/06,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Das Aufenthaltsverbot wurde mit 14.06.2006 rechtskräftig. Der BF wurde von Dezember 2003 bis Jänner 2004, von Mai 2006 bis Juni 2006, von November 2008 bis Dezember 2008, von Februar 2009 bis März 2009 sowie im Oktober 2010 in Schubhaft angehalten. Für den BF konnte bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates trotz wiederholter Versuche kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Als Begründung diente der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF, dass nach Überprüfung der Personendaten des BF eine Person an der von ihm angegebenen Adresse nicht existieren würde, so dass nicht bewiesen werden könne, dass der BF chinesischer Staatsbürger sei. Der BF wurde unter Zugrundelegung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgelegten Akten zuletzt in einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.10.2010 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet und im Herkunftsland befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Er habe keine Familie mehr. In Österreich habe er keine Angehörigen. Derzeit sei er als Gelegenheitsarbeiter in einer chinesischen Lebensmittelhandlung beschäftigt. In China habe er weder Einkünfte noch Familie, daher wolle er nicht ins Herkunftsland zurück. 2. Der BF gab persönlich beim Bundesamt einen schriftlichen Antrag
G 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 vom 04.03.2016 ab. Dem schriftlichen Antrag war zu entnehmen, dass der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhältig sei, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, jedoch eine Beschäftigungszusage habe, von der Grundversorgung lebe und über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, eine sechsjährige Schulbildung sowie eine Koch-Ausbildung verfüge. Dem Antrag beigelegt waren: eine Einkommensbestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 04.03.2016, wonach der BF Grundversorgung in der Höhe von täglich Euro 5,- Verpflegungsgeld und monatlich Euro 40,- Taschengeld erhalte, wobei er sonst über keinerlei Einkommen verfüge; eine Meldebestätigung; eine E-Card; ein Diplom vom 14.04.2015, wonach er die Deutsch-Prüfung ÖSD Zertifikat A2 sehr gut bestanden habe.2. Der BF gab persönlich beim Bundesamt einen schriftlichen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 04.03.2016 ab. Dem schriftlichen Antrag war zu entnehmen, dass der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhältig sei, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, jedoch eine Beschäftigungszusage habe, von der Grundversorgung lebe und über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, eine sechsjährige Schulbildung sowie eine Koch-Ausbildung verfüge. Dem Antrag beigelegt waren: eine Einkommensbestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 04.03.2016, wonach der BF Grundversorgung in der Höhe von täglich Euro 5,- Verpflegungsgeld und monatlich Euro 40,- Taschengeld erhalte, wobei er sonst über keinerlei Einkommen verfüge; eine Meldebestätigung; eine E-Card; ein Diplom vom 14.04.2015, wonach er die Deutsch-Prüfung ÖSD Zertifikat A2 sehr gut bestanden habe. In einer von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten, dem Bundesamt nachgereichten Antragsbegründung vom 22.03.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich der BF seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er zuletzt am 14.04.2015 ein Sprachdiplom A2 bestanden habe und in seinem Lebensumfeld integriert sei. Nach einer Gallenblasenoperation im Jahr 2013 seien schwerwiegende postoperative Folgen (Wundinfektion) aufgetreten und liege eine erhebliche Gesundheitsschädigung vor. Der BF habe sich dennoch um einen Arbeitsplatz bemüht und sich in seinem Lebensumfeld integriert. In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten verwiesen (VwGH 11.06.2014, Zl. Ra 2014/22/0017). Der BF würde über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde verfügen. Er sei mittlerweile 15 Jahre im Bundesgebiet und seien ihm keine Dokumente von der chinesischen Botschaft ausgestellt worden. Es werde daher neben der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels
G-DV die Nachsicht von der Vorlage der Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) beantragt. Dem Schreiben beigefügt waren ein Sozialbericht eines Flüchtlingsdienstes vom 02.03.2016 zur Integration des BF, Unterstützungsschreiben sowie eine Einstellungszusage eines China-Restaurants für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis.In einer von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten, dem Bundesamt nachgereichten Antragsbegründung vom 22.03.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich der BF seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er zuletzt am 14.04.2015 ein Sprachdiplom A2 bestanden habe und in seinem Lebensumfeld integriert sei. Nach einer Gallenblasenoperation im Jahr 2013 seien schwerwiegende postoperative Folgen (Wundinfektion) aufgetreten und liege eine erhebliche Gesundheitsschädigung vor. Der BF habe sich dennoch um einen Arbeitsplatz bemüht und sich in seinem Lebensumfeld integriert. In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten verwiesen (VwGH 11.06.2014, Zl. Ra 2014/22/0017). Der BF würde über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde verfügen. Er sei mittlerweile 15 Jahre im Bundesgebiet und seien ihm keine Dokumente von der chinesischen Botschaft ausgestellt worden. Es werde daher neben der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels
Paragraph 4, AsylG-DV die Nachsicht von der Vorlage der Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) beantragt. Dem Schreiben beigefügt waren ein Sozialbericht eines Flüchtlingsdienstes vom 02.03.2016 zur Integration des BF, Unterstützungsschreiben sowie eine Einstellungszusage eines China-Restaurants für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis. Mit einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 22.10.2016 wurde dem BF im Wesentlichen mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben habe, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine seit 12.02.2004 rechtskräftige und durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung bestehen würde, er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich somit bereits mehr als zwölf Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest und gehe er ohne einem erforderlichen Aufenthaltstitel und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung einer Beschäftigung nach. Er sei laut Aktenlage mittellos und verfüge über kein Einkommen. Dem BF wurde dazu weiters ein Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt in Österreich übermittelt sowie im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde soweit nicht die Stellungnahme des BF anderes erfordere.Mit einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 22.10.2016 wurde dem BF im Wesentlichen mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergeben habe, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine seit 12.02.2004 rechtskräftige und durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung bestehen würde, er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich somit bereits mehr als zwölf Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest und gehe er ohne einem erforderlichen Aufenthaltstitel und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung einer Beschäftigung nach. Er sei laut Aktenlage mittellos und verfüge über kein Einkommen. Dem BF wurde dazu weiters ein Fragenkatalog zu seinem Aufenthalt in Österreich übermittelt sowie im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde soweit nicht die Stellungnahme des BF anderes erfordere. In einer Stellungnahme vom 10.11.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde im Wesentlichen wie bisher ausgeführt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass beim BF eine schwere Herzerkrankung und Diabetes vorliege. Dazu wurde ein Patientenbrief einer Krankenanstalt vom 29.01.2016 übermittelt, wonach der BF zwischen XXXX wegen Angina pectoris aufgenommen worden sei, dabei u. a. eine koronare Dreigefäßerkrankung und eine Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung diagnostiziert und eine entsprechende Medikation sowie Kontrolluntersuchungen empfohlen worden seien, wobei auch auf eine " XXXX " Operation im Jahr 2013 hingewiesen wurde. Dazu wurde in der Stellungnahme weiter ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr infolge seiner behandlungsbedürftigen und schweren Erkrankung mangels Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten würde, wobei die Erkrankung auch bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu beachten sei.In einer Stellungnahme vom 10.11.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde im Wesentlichen wie bisher ausgeführt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass beim BF eine schwere Herzerkrankung und Diabetes vorliege. Dazu wurde ein Patientenbrief einer Krankenanstalt vom 29.01.2016 übermittelt, wonach der BF zwischen römisch 40 wegen Angina pectoris aufgenommen worden sei, dabei u. a. eine koronare Dreigefäßerkrankung und eine Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung diagnostiziert und eine entsprechende Medikation sowie Kontrolluntersuchungen empfohlen worden seien, wobei auch auf eine " römisch 40 " Operation im Jahr 2013 hingewiesen wurde. Dazu wurde in der Stellungnahme weiter ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr infolge seiner behandlungsbedürftigen und schweren Erkrankung mangels Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten würde, wobei die Erkrankung auch bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu beachten sei. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 abgewiesen,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkennbar sei, dass im Fall des BF Gründe vorliegen würden, dass seine privaten Interessen unter Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens höher zu werten wären als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Die Behörde könne die Ansichten des BF von einer Integration seinerseits nicht teilen. Die Identität des BF stehe nicht fest, wobei der Aktenlage auch nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei seiner Vertretungsbehörde jemals um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Gegen ihn sei eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung sowie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei er der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei sowie sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten habe. Er habe unter Angabe falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt. Sein bisheriges Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Dem Antragsvorbringen des BF sei zu entnehmen, dass er erfolgreich die Sprachprüfung auf A2 Niveau abgelegt habe, gelegentlich als Küchenhilfe einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine familiären Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen oder Personen, die im Bundesgebiet rechtmäßig und auf Dauer aufenthaltsberechtigt seien, verfüge. Dem Antragsvorbringen sei generell entgegenzuhalten, dass der BF sich zwar mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, jedoch zu berücksichtigen sei, dass sich sein Asylantrag als unberechtigt herausgestellt habe und er sich seit der durchsetzbaren Entscheidung und dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens illegal in Österreich aufhalte. Folglich sei der Intensivierung von sozialen und freundschaftlichen Kontakten sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration nach Eintritt der Durchsetzbarkeit bzw. Rechtskraft der erlassenen Ausweisungsentscheidung ein minderer Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen stelle sein bisheriges Verhalten einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, da er sich bis dato geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ebenso könne seinen Ausführungen zu der Absolvierung eines Sprachkurses nach mehr als 10 Jahren und dem Bemühen um einen Arbeitsplatz kein besonderes Gewicht seiner Bemühung um Integration zugestanden werden. Er habe weder bis zu diesem Zeitpunkt noch bis zu seiner Antragstellung irgendwelche Schritte unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zudem habe er seine Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Er sei am inländischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sei auch nicht von einer selbsterhaltungsfähigen Person auszugehen. Vielmehr verfüge er über kein Einkommen und sei folglich mittellos. Bezüglich der beruflichen Integration sei festzustellen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Küchenhilfe berechtige. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland und nicht in Österreich verbracht, und sei erst im Erwachsenenalter von 33 Jahren nach Österreich eingereist. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Reintegration in seiner Heimat nicht möglich sein sollte, zumal keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich bestehen würden. Die Behörde könne die Auffassung des BF nicht teilen, aufgrund seiner vorgebrachten Gründe (keine Bindungen zum Heimatland, gesundheitliche Probleme) zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und somit der Antrag positiv zu entscheiden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Herkunftsland, sei feststellbar, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung ins Herkunftsland keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass dem BF im Herkunftsland keine Gefahren drohe, da ihm im Herkunftsstadt keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe und er auch keine Anknüpfungspunkte habe. Es sei ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkennbar sei, dass im Fall des BF Gründe vorliegen würden, dass seine privaten Interessen unter Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens höher zu werten wären als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Die Behörde könne die Ansichten des BF von einer Integration seinerseits nicht teilen. Die Identität des BF stehe nicht fest, wobei der Aktenlage auch nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei seiner Vertretungsbehörde jemals um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Gegen ihn sei eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung sowie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei er der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei sowie sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten habe. Er habe unter Angabe falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt. Sein bisheriges Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Dem Antragsvorbringen des BF sei zu entnehmen, dass er erfolgreich die Sprachprüfung auf A2 Niveau abgelegt habe, gelegentlich als Küchenhilfe einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine familiären Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen oder Personen, die im Bundesgebiet rechtmäßig und auf Dauer aufenthaltsberechtigt seien, verfüge. Dem Antragsvorbringen sei generell entgegenzuhalten, dass der BF sich zwar mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, jedoch zu berücksichtigen sei, dass sich sein Asylantrag als unberechtigt herausgestellt habe und er sich seit der durchsetzbaren Entscheidung und dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens illegal in Österreich aufhalte. Folglich sei der Intensivierung von sozialen und freundschaftlichen Kontakten sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration nach Eintritt der Durchsetzbarkeit bzw. Rechtskraft der erlassenen Ausweisungsentscheidung ein minderer Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen stelle sein bisheriges Verhalten einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, da er sich bis dato geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ebenso könne seinen Ausführungen zu der Absolvierung eines Sprachkurses nach mehr als 10 Jahren und dem Bemühen um einen Arbeitsplatz kein besonderes Gewicht seiner Bemühung um Integration zugestanden werden. Er habe weder bis zu diesem Zeitpunkt noch bis zu seiner Antragstellung irgendwelche Schritte unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zudem habe er seine Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Er sei am inländischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sei auch nicht von einer selbsterhaltungsfähigen Person auszugehen. Vielmehr verfüge er über kein Einkommen und sei folglich mittellos. Bezüglich der beruflichen Integration sei festzustellen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Küchenhilfe berechtige. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland und nicht in Österreich verbracht, und sei erst im Erwachsenenalter von 33 Jahren nach Österreich eingereist. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Reintegration in seiner Heimat nicht möglich sein sollte, zumal keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich bestehen würden. Die Behörde könne die Auffassung des BF nicht teilen, aufgrund seiner vorgebrachten Gründe (keine Bindungen zum Heimatland, gesundheitliche Probleme) zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und somit der Antrag positiv zu entscheiden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Herkunftsland, sei feststellbar, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung ins Herkunftsland keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass dem BF im Herkunftsland keine Gefahren drohe, da ihm im Herkunftsstadt keine Verfolgung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe und er auch keine Anknüpfungspunkte habe. Es sei ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die zitierte Judikatur findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten Anwendung, die sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die zitierte Judikatur findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten Anwendung, die sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen vergleiche dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12). Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Auch ein aufrechtes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot steht einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa VwGH B 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 zu § 60 Abs. 1 AsylG 2005).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind vergleiche dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Auch ein aufrechtes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot steht einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegen vergleiche etwa VwGH B 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 zu Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119), wobei auch gesundheitliche Probleme in die Interessensabwägung miteinzubeziehen sind (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199; VwGH B 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0033). Dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. dazu VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0168-9).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119), wobei auch gesundheitliche Probleme in die Interessensabwägung miteinzubeziehen sind vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199; VwGH B 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0033). Dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu vergleiche dazu VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0168-9). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist festzustellen, dass es das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation völlig unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des BF, an einer schwerwiegenden Herzerkrankung zu leiden und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nach über zehnjähriger Abwesenheit in eine ausweglose Lage zu geraten, in einer nachvollziehbaren Form auseinanderzusetzen. Zwar führt das Bundesamt unter dem Verfahrensgang im bekämpften Bescheid aus, dass der BF der Behörde eine "schwere Herzerkrankung und eine Diabetes bekanntgegeben" habe, einem Patientenbrief beigelegt und vermeint habe, dass seine Erkrankung auch bei der Interessensabwägung
S. 3 bekämpfter Bescheid) und führte in den Feststellungen dazu aus, dass die Behörde die Auffassung des BF nicht teilen könne, aufgrund seiner "vorgebrachten Gründe (keine Bindung zum Heimatland, gesundheitliche Probleme) zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen" und somit sein "Antrag positiv zu entscheiden sei" (vgl. S. 8 bekämpfter Bescheid). Welcher konkrete Sachverhalt im Zusammenhang mit den vom BF "bekanntgegebenen" Erkrankungen letztlich der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt wurde bzw. wie das Bundesamt zu der zuvor wiedergegebenen Abwägung gelangte, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.Zwar führt das Bundesamt unter dem Verfahrensgang im bekämpften Bescheid aus, dass der BF der Behörde eine "schwere Herzerkrankung und eine Diabetes bekanntgegeben" habe, einem Patientenbrief beigelegt und vermeint habe, dass seine Erkrankung auch bei der Interessensabwägung
3 bekämpfter Bescheid) und führte in den Feststellungen dazu aus, dass die Behörde die Auffassung des BF nicht teilen könne, aufgrund seiner "vorgebrachten Gründe (keine Bindung zum Heimatland, gesundheitliche Probleme) zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen" und somit sein "Antrag positiv zu entscheiden sei" vergleiche S. 8 bekämpfter Bescheid). Welcher konkrete Sachverhalt im Zusammenhang mit den vom BF "bekanntgegebenen" Erkrankungen letztlich der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt wurde bzw. wie das Bundesamt zu der zuvor wiedergegebenen Abwägung gelangte, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Auch im vorgelegten Akt lassen sich keine Hinweise für eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. dem konkreten Inhalt des Patientenbriefs aufspüren. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sich erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt hätte, wie schwerwiegend die Erkrankung des BF tatsächlich ist, welche medizinische Behandlung konkret indiziert ist, ob diese allenfalls bereits abgeschlossen ist, oder welche konkrete Auswirkungen bzw. Risiken ein Unterbleiben einer Behandlung bzw. einer Betreuung für den BF zufolge hätte. Der Umstand, dass es sich um eine Herzerkrankung handelt, die infolge einer stationären Angina pectoris - Behandlung diagnostiziert wurde, deutet darauf hin, dass es sich eher um eine schwerwiegende Erkrankung handeln dürfte. Die nachgereichte aktuelle ärztliche Bestätigung vom 14.11.2016 zeigt zudem eine nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit auf. In konsequenter Weise hat das Bundesamt aber auch darauf verzichtet, Ermittlungen zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland oder zur Erhältlichkeit der im Patientenbrief empfohlenen Medikation zu treffen. Vielmehr hat es sich mit allgemeinen Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in China begnügt. Diese erweisen sich aber zudem mit pauschalen Formulierungen, wie, dass die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet sei (vgl. S. 36 bekämpfter Bescheid), ohne weitere Erläuterungen in der vorliegenden Konstellation als völlig ungeeignet, die Entscheidung der Behörde zu stützten. Da unabhängig von einer allfälligen Gefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK – wie bereits aufgezeigt – nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr ins Herkunftsland sowie auf gesundheitliche Probleme in einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen ist, weist das erstinstanzliche Verfahren sohin massive Ermittlungsmängel auf.Auch im vorgelegten Akt lassen sich keine Hinweise für eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. dem konkreten Inhalt des Patientenbriefs aufspüren. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sich erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt hätte, wie schwerwiegend die Erkrankung des BF tatsächlich ist, welche medizinische Behandlung konkret indiziert ist, ob diese allenfalls bereits abgeschlossen ist, oder welche konkrete Auswirkungen bzw. Risiken ein Unterbleiben einer Behandlung bzw. einer Betreuung für den BF zufolge hätte. Der Umstand, dass es sich um eine Herzerkrankung handelt, die infolge einer stationären Angina pectoris - Behandlung diagnostiziert wurde, deutet darauf hin, dass es sich eher um eine schwerwiegende Erkrankung handeln dürfte. Die nachgereichte aktuelle ärztliche Bestätigung vom 14.11.2016 zeigt zudem eine nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit auf. In konsequenter Weise hat das Bundesamt aber auch darauf verzichtet, Ermittlungen zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland oder zur Erhältlichkeit der im Patientenbrief empfohlenen Medikation zu treffen. Vielmehr hat es sich mit allgemeinen Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in China begnügt. Diese erweisen sich aber zudem mit pauschalen Formulierungen, wie, dass die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet sei vergleiche S. 36 bekämpfter Bescheid), ohne weitere Erläuterungen in der vorliegenden Konstellation als völlig ungeeignet, die Entscheidung der Behörde zu stützten. Da unabhängig von einer allfälligen Gefährdung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK – wie bereits aufgezeigt – nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr ins Herkunftsland sowie auf gesundheitliche Probleme in einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen ist, weist das erstinstanzliche Verfahren sohin massive Ermittlungsmängel auf. Hinzu kommt aber, dass vom Bundesamt nicht nur das Vorbringenden des BF in seiner Stellungnahme vom 10.11.2016 letztlich ignoriert wurde, sondern auch auf eine niederschriftliche Einvernahme des BF völlig verzichtet wurde, dies obwohl der BF zuletzt am 06.10.2010 – sohin vor mehr als 6 Jahren - zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet und im Herkunftsland befragt wurde. Gerade letzteren kann nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von offenbar zumindest 14 Jahren aber eine erhebliche Bedeutung zukommen und wären diese in der vorliegenden Konstellation jedenfalls mit dem BF zu erörtern und infolge anhand der ermittelten Verhältnisse im Herkunftsland – auch unter Würdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität - in Rahmen einer Prognose zu bewerten gewesen. Unter dem Aspekt, dass hinsichtlich des BF unter Zugrundelegung seiner Antragsbegründung nach einer so langen Aufenthaltsdauer auch nicht a priori von einem Fehlen jeglicher Integration ausgegangen werden kann (A2 Zertifikat, Einstellungszusage, Unterstützungsschreiben) wäre aber allein schon unter diesem Gesichtspunkt eine Einvernahme – auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck – erforderlich gewesen. Aber selbst hinsichtlich des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF erweist sich der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt als lückenhaft. So ist etwa – wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde – hinsichtlich der Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates völlig unklar, ob der BF dem Ladungsbescheid vom 29.09.2014 zur Vorführung vor eine Expertendelegation der chinesischen Botschaft am 23.10.2014 nachgekommen sei, wie dies noch im Verfahrensgang des bekämpften Bescheides auf Seite 2 ausdrücklich ausgeführt wurde, oder, wie unter den Feststellungen auf Seite 4 ebenfalls ausdrücklich festgestellt und zum Nachteil des BF gewürdigt wurde, er der Aufforderung ohne Angaben von Gründen keine Folge geleistet habe. Weder das eine noch das andere lässt sich aus dem vorgelegten Akt nachvollziehbar erschließen, da dort lediglich die entsprechende Ladung vom 29.09.2014 sowie der Zustellschein aufscheinen. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt die Stellungnahme des BF vom 10.11.2016 zur schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme faktisch ignoriert hat, entsprechende wie unter Punkt II.2.2. dargelegte, erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen und letztlich auch noch auf eine Einvernahme des BF verzichtet hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt die Stellungnahme des BF vom 10.11.2016 zur schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme faktisch ignoriert hat, entsprechende wie unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegte, erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen und letztlich auch noch auf eine Einvernahme des BF verzichtet hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, bei der seine persönlichen, aktuellen Verhältnisse in Österreich bzw. im Herkunftsland, seine Erkrankungen und die erforderliche medizinische Behandlung zu erörtern sein wird. Zudem werden Feststellungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland unter Berücksichtigung der indizierten Therapie/Medikation sowie der Kosten zu ermitteln sein (vgl. dazu auch zuletzt VwGH B 21.02.2017, Zlen. Ra 2017/18/0008 bis 0009 und Ro 2016/18/0005, mit Bezugnahme auf das Urteil des EGMR "Paposhvili gegen Belgien").Unter Zugrundelegung des unter Punkt römisch zwei.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, bei der seine persönlichen, aktuellen Verhältnisse in Österreich bzw. im Herkunftsland, seine Erkrankungen und die erforderliche medizinische Behandlung zu erörtern sein wird. Zudem werden Feststellungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland unter Berücksichtigung der indizierten Therapie/Medikation sowie der Kosten zu ermitteln sein vergleiche dazu auch zuletzt VwGH B 21.02.2017, Zlen. Ra 2017/18/0008 bis 0009 und Ro 2016/18/0005, mit Bezugnahme auf das Urteil des EGMR "Paposhvili gegen Belgien"). 2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine gesonderte Behebung der Ermessensentscheidungen des Bundesamtes nach den Spruchpunkten IV. bis VI. hat sich angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine gesonderte Behebung der Ermessensentscheidungen des Bundesamtes nach den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. hat sich angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt. 2.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.