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{'item': 'W198 2127328-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 20§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25§ 38§ 33§ 35§ 108f§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW198 2127328-1 SpruchW198 2127328-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF teilweise stattgegeben, indem der Rückforderungsbetrag auf €Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF teilweise stattgegeben, indem der Rückforderungsbetrag auf € 10.960,16 reduziert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) stellte am 20.05.2014 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr im Anschluss an das Arbeitslosengeld ab 15.06.2014 Notstandshilfe zuerkannt.
  2. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) stellte am 20.05.2014 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr im Anschluss an das Arbeitslosengeld ab 15.06.2014 Notstandshilfe zuerkannt.
  3. Die Notstandshilfe wurde (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) ab 15.06.2014 in Höhe von € 27,21 täglich und ab 01.01.2015 in Höhe von € 27,67 ausbezahlt. Der Notstandshilfebezug wurde vom 02.11.2014 bis 05.11.2014 und vom 30.04.2015 bis 04.05.2015 unterbrochen. Wegen der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wurde für die Zeiträume vom 12.01.2015 bis 06.02.2015, vom 07.04.2015 bis 29.04.2015 und vom 05.05.2015 bis 05.06.2015 ein Ausbildungszuschuss

§ 20Abs. 6 Al

VG in Höhe von € 1,93 täglich ausbezahlt.2. Die Notstandshilfe wurde (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) ab 15.06.2014 in Höhe von € 27,21 täglich und ab 01.01.2015 in Höhe von € 27,67 ausbezahlt. Der Notstandshilfebezug wurde vom 02.11.2014 bis 05.11.2014 und vom 30.04.2015 bis 04.05.2015 unterbrochen. Wegen der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wurde für die Zeiträume vom 12.01.2015 bis 06.02.2015, vom 07.04.2015 bis 29.04.2015 und vom 05.05.2015 bis 05.06.2015 ein Ausbildungszuschuss

Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in Höhe von € 1,93 täglich ausbezahlt.

  1. Am 05.11.2015 langte beim AMS Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) eine anonyme Anzeige ein, der zufolge die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres Sohnes XXXX, Herrn XXXX, zusammenleben würde.
  2. Am 05.11.2015 langte beim AMS Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) eine anonyme Anzeige ein, der zufolge die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres Sohnes römisch 40 , Herrn römisch 40 , zusammenleben würde.
  3. Bei der am 11.11.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zur Wohngemeinschaft mit Herrn XXXX im Wesentlichen an, dass mit Herrn XXXX bereits an der Adresse XXXX eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Im September/Oktober 2011 seien sie gemeinsam in die Genossenschaftswohnung der Schwester des Herrn XXXX, die die Wohnung an Herrn XXXX übergeben habe, gezogen. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre die Lebensgemeinschaft noch aufrecht gewesen. In den nächsten Monaten sei es dann immer wieder zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die Lösung getroffen, gemeinsam zu wohnen, sich aber soweit wie möglich aus dem Weg zu gehen. Die Beziehung hätte sich schon während der Karenzzeit verschlechtert. Einen Zeitpunkt, ab dem die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden habe, könne sie nicht angeben.
  4. Bei der am 11.11.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zur Wohngemeinschaft mit Herrn römisch 40 im Wesentlichen an, dass mit Herrn römisch 40 bereits an der Adresse römisch 40 eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Im September/Oktober 2011 seien sie gemeinsam in die Genossenschaftswohnung der Schwester des Herrn römisch 40 , die die Wohnung an Herrn römisch 40 übergeben habe, gezogen. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre die Lebensgemeinschaft noch aufrecht gewesen. In den nächsten Monaten sei es dann immer wieder zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die Lösung getroffen, gemeinsam zu wohnen, sich aber soweit wie möglich aus dem Weg zu gehen. Die Beziehung hätte sich schon während der Karenzzeit verschlechtert. Einen Zeitpunkt, ab dem die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden habe, könne sie nicht angeben.
  5. Am 20.11.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS eine weitere Niederschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin erklärte, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu führen. Es bestünden keine weiteren Sorgepflichten. Kredite zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung gäbe es nicht. Sie hätte eine Schilddrüsenerkrankung und würde diesbezügliche Belege nachreichen. Die Beschwerdeführerin bat um eine amtswegige Anforderung der Lohnbestätigungen von Herrn XXXX. Sie wurde informiert, dass es zu einer Rückforderung kommen könnte, die vom Einkommen des Herrn XXXX abhängig sei. Sie wurde weiters über die Möglichkeit einer Beschwerde und über mögliche Ratenansuchen informiert.
  6. Am 20.11.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS eine weitere Niederschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin erklärte, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 zu führen. Es bestünden keine weiteren Sorgepflichten. Kredite zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung gäbe es nicht. Sie hätte eine Schilddrüsenerkrankung und würde diesbezügliche Belege nachreichen. Die Beschwerdeführerin bat um eine amtswegige Anforderung der Lohnbestätigungen von Herrn römisch 40 . Sie wurde informiert, dass es zu einer Rückforderung kommen könnte, die vom Einkommen des Herrn römisch 40 abhängig sei. Sie wurde weiters über die Möglichkeit einer Beschwerde und über mögliche Ratenansuchen informiert.
  7. In der Folge ermittelte das AMS amtswegig und stellte fest, dass Herr XXXX als OP-Assistent bei der Gemeinde XXXX beschäftigt ist. Aus den von der Magistratsabteilung XXXX übermittelten Lohnbescheinigungen geht hervor, dass Herr XXXX ein schwankendes Einkommen hat, aus dem sich für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von €
  8. In der Folge ermittelte das AMS amtswegig und stellte fest, dass Herr römisch 40 als OP-Assistent bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt ist. Aus den von der Magistratsabteilung römisch 40 übermittelten Lohnbescheinigungen geht hervor, dass Herr römisch 40 ein schwankendes Einkommen hat, aus dem sich für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.795,78 und für den Zeitraum vom 01.03.201 5 bis 31.5.2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.063,89 ergebe.
  9. Daraufhin hat das AMS mit Bescheid vom 10.02.2016 die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 31.10.2015 widerrufen und einen Betrag in Höhe von € 11.643,86 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX sowie sein Einkommen verspätet gemeldet habe.
  10. Daraufhin hat das AMS mit Bescheid vom 10.02.2016 die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 31.10.2015 widerrufen und einen Betrag in Höhe von € 11.643,86 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 sowie sein Einkommen verspätet gemeldet habe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie mit Herrn XXXX bereits seit längerer Zeit keine Lebensgemeinschaft mehr führe. Das gemeinsame Kind sei im Jänner 2012 zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin habe für das Kind die alleinige Obsorge. Sie wohne bei Herrn XXXX in der Wohnung, da es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen. Das gemeinsame Wohnen mache aber noch keine Beziehung aus. Es liege trotzdem keine Wohngemeinschaft vor. Die Beschwerdeführerin schlafe im Schlafzimmer; Herr XXXX schlafe gelegentlich, jetzt öfters, auf der Couch im Wohnzimmer. Der Sohn habe zwar ein eigenes Zimmer, schlafe aber in der Regel bei der Beschwerdeführerin. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 20.11.2015 angegeben habe, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu führen. Dies habe sie allerdings nur deshalb angegeben, da ihr seitens des AMS erklärt worden sei, dass es sich jedenfalls um eine Lebensgemeinschaft handle, wenn sie an der gleichen Adresse wie Herr XXXX gemeldet sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht – entgegen ihren Ausführungen – zu der Ansicht gelangen sollte, dass eine Lebensgemeinschaft vorliege, wolle sie vorbringen, dass Herr XXXX einen Kredit in Höhe von € 20.000 zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen habe.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie mit Herrn römisch 40 bereits seit längerer Zeit keine Lebensgemeinschaft mehr führe. Das gemeinsame Kind sei im Jänner 2012 zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin habe für das Kind die alleinige Obsorge. Sie wohne bei Herrn römisch 40 in der Wohnung, da es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen. Das gemeinsame Wohnen mache aber noch keine Beziehung aus. Es liege trotzdem keine Wohngemeinschaft vor. Die Beschwerdeführerin schlafe im Schlafzimmer; Herr römisch 40 schlafe gelegentlich, jetzt öfters, auf der Couch im Wohnzimmer. Der Sohn habe zwar ein eigenes Zimmer, schlafe aber in der Regel bei der Beschwerdeführerin. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 20.11.2015 angegeben habe, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 zu führen. Dies habe sie allerdings nur deshalb angegeben, da ihr seitens des AMS erklärt worden sei, dass es sich jedenfalls um eine Lebensgemeinschaft handle, wenn sie an der gleichen Adresse wie Herr römisch 40 gemeldet sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht – entgegen ihren Ausführungen – zu der Ansicht gelangen sollte, dass eine Lebensgemeinschaft vorliege, wolle sie vorbringen, dass Herr römisch 40 einen Kredit in Höhe von € 20.000 zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen habe.
  13. Am 19.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass die Beziehung zu Herrn XXXX während ihres Arbeitslosengeldbezuges geendet habe. Nach dem Ende der Beziehung sei es so gewesen, dass sie und ihr Sohn weiter im Schlafzimmer geschlafen hätten. Herr XXXX schlafe grundsätzlich im Wohnzimmer. Manchmal komme es vor, dass er im Schlafzimmer schlafe. Die Miete für die Wohnung zahle Herr XXXX allein; sie müsse keinen Mietanteil zahlen. Die Lebensmittel habe zur Gänze die Beschwerdeführerin bezahlt. Sie übernehme allein die Reinigung der Wohnung, wasche die Wäsche und bezahle auch die Reinigungsmittel. Um den Sohn kümmere sich Herr XXXX nicht. Er kaufe auch keine Kleider für ihn. Herr XXXX lasse die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur bei sich wohnen, damit er keine Alimente zahlen müsse. Sie befinde sich mit Herrn XXXX definitiv in keiner Lebensgemeinschaft. Hätte sie das Geld, würde sie sofort ausziehen.
  14. Am 19.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass die Beziehung zu Herrn römisch 40 während ihres Arbeitslosengeldbezuges geendet habe. Nach dem Ende der Beziehung sei es so gewesen, dass sie und ihr Sohn weiter im Schlafzimmer geschlafen hätten. Herr römisch 40 schlafe grundsätzlich im Wohnzimmer. Manchmal komme es vor, dass er im Schlafzimmer schlafe. Die Miete für die Wohnung zahle Herr römisch 40 allein; sie müsse keinen Mietanteil zahlen. Die Lebensmittel habe zur Gänze die Beschwerdeführerin bezahlt. Sie übernehme allein die Reinigung der Wohnung, wasche die Wäsche und bezahle auch die Reinigungsmittel. Um den Sohn kümmere sich Herr römisch 40 nicht. Er kaufe auch keine Kleider für ihn. Herr römisch 40 lasse die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur bei sich wohnen, damit er keine Alimente zahlen müsse. Sie befinde sich mit Herrn römisch 40 definitiv in keiner Lebensgemeinschaft. Hätte sie das Geld, würde sie sofort ausziehen.
  15. Am 19.04.2016 wurde Herr XXXX ein Bekannter der Beschwerdeführerin, als Zeuge vor dem AMS einvernommen. Dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX keine Lebensgefährten seien.
  16. Am 19.04.2016 wurde Herr römisch 40 ein Bekannter der Beschwerdeführerin, als Zeuge vor dem AMS einvernommen. Dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 keine Lebensgefährten seien.
  17. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 04.05.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 10.02.2016 abgeändert wurde und die Bemessung der Notstandshilfe in der im Bescheid genannten Weise berichtigt und die für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 31.10.2015 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € 11.491,54 zurückgefordert wurde.11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 04.05.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 10.02.2016 abgeändert wurde und die Bemessung der Notstandshilfe in der im Bescheid genannten Weise berichtigt und die für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 31.10.2015 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € 11.491,54 zurückgefordert wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.

  1. Mit Schreiben vom 12.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass sie nur deshalb bei Herrn XXXX wohne, da es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen. Sie schlafe im Schlafzimmer, Herr XXXX schlafe auf der Couch im Wohnzimmer. Der Sohn schlafe in der Regel bei ihr. Die Beschwerdeführerin bestreite die rechtliche Würdigung der belangten Behörde. Es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Judikatur des VwGH vor. Charakteristisch für eine solche sei, dass der Notstandshilfebezieher einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Zusammenleben ziehe. Tatsächlich gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass Herr XXXX die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur deshalb in der Wohnung dulde, damit er keine Alimente zahlen müsse. Der Gegenwert der Alimente entspreche mindestens dem Wert, den die Beschwerdeführerin und ihr Sohn daraus ziehen, dass sie in der Wohnung wohnen dürfen. Einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe die Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Wohnen nicht. Es liege daher kein Lebensgemeinschaft vor.
  2. Mit Schreiben vom 12.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass sie nur deshalb bei Herrn römisch 40 wohne, da es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen. Sie schlafe im Schlafzimmer, Herr römisch 40 schlafe auf der Couch im Wohnzimmer. Der Sohn schlafe in der Regel bei ihr. Die Beschwerdeführerin bestreite die rechtliche Würdigung der belangten Behörde. Es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Judikatur des VwGH vor. Charakteristisch für eine solche sei, dass der Notstandshilfebezieher einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Zusammenleben ziehe. Tatsächlich gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass Herr römisch 40 die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur deshalb in der Wohnung dulde, damit er keine Alimente zahlen müsse. Der Gegenwert der Alimente entspreche mindestens dem Wert, den die Beschwerdeführerin und ihr Sohn daraus ziehen, dass sie in der Wohnung wohnen dürfen. Einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe die Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Wohnen nicht. Es liege daher kein Lebensgemeinschaft vor.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Neben der Beschwerdeführerin (BFP) und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (BFV) wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Vertreter des AMS= BehV), der Zeuge XXXX (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2), vom Vorsitzenden Richter (VR) sowie dem Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und dem Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER (LR2) befragt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Neben der Beschwerdeführerin (BFP) und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (BFV) wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Vertreter des AMS= BehV), der Zeuge römisch 40 (Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2), vom Vorsitzenden Richter (VR) sowie dem Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und dem Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER (LR2) befragt.
  3. Am 22.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, in welcher das AMS eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages (unter Berücksichtigung des Kredits des Herrn XXXX) vornahm.
  4. Am 22.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, in welcher das AMS eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages (unter Berücksichtigung des Kredits des Herrn römisch 40 ) vornahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Die Beschwerdeführerin (niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2015, 20.11.2015 und am 19.04.2016) erhielt vom AMS die Gelegenheit zu dieser Erhebung Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragt - am 09.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Insbesondere auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Aufgrund eines Antrages vom 02.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin ab 18.10.2013 Arbeitslosengeld mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.552,80 zuerkannt. Dieses Arbeitslosengeld bezog die Beschwerdeführerin vom 12.05.2014 bis 14.06.
  6. Am 20.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr daher im Anschluss an das Arbeitslosengeld ab 15.06.2014 Notstandshilfe zuerkannt. Weder in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2013 und 12.05.2014, noch in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 20.05.2014 und 10.06.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen den Kindesvater ihres Sohnes, Herrn XXXX, angegeben, obwohl sie mit diesem –unstrittig - in einer Wohnung lebte. Sie hat in diesen Anträgen immer (nur) ihren Sohn XXXX (geb. am XXXX) angegeben.Weder in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2013 und 12.05.2014, noch in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 20.05.2014 und 10.06.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen den Kindesvater ihres Sohnes, Herrn römisch 40 , angegeben, obwohl sie mit diesem –unstrittig - in einer Wohnung lebte. Sie hat in diesen Anträgen immer (nur) ihren Sohn römisch 40 (geb. am römisch 40 ) angegeben. Herr XXXX hatte vom 16.12.2005 bis 22.09.2011 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX. Vom 08.03.2011 bis 11.10.2011 hatte auch die Beschwerdeführerin an dieser Adresse Ihren Hauptwohnsitz. Seit 22.09.2011 ist Herr XXXX und seit 11.10.2011 ist auch die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX 1220 Wien, hauptgemeldet. Als ihr Unterkunftgeber scheint im ZMR Herr XXXX auf.Herr römisch 40 hatte vom 16.12.2005 bis 22.09.2011 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Vom 08.03.2011 bis 11.10.2011 hatte auch die Beschwerdeführerin an dieser Adresse Ihren Hauptwohnsitz. Seit 22.09.2011 ist Herr römisch 40 und seit 11.10.2011 ist auch die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 1220 Wien, hauptgemeldet. Als ihr Unterkunftgeber scheint im ZMR Herr römisch 40 auf. Seit 14.10.2016 ist die Beschwerdeführerin in der XXXX 1100 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Bis dahin wohnte sie in der XXXX 1220 Wien, gemeinsam mit Herrn XXXX und ihrem Sohn.Seit 14.10.2016 ist die Beschwerdeführerin in der römisch 40 1100 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Bis dahin wohnte sie in der römisch 40 1220 Wien, gemeinsam mit Herrn römisch 40 und ihrem Sohn. Herr XXXX hatte ein schwankendes Einkommen. Im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 hatte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.795,78 und im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.5.2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.063,
  7. Herr XXXX hatte einen offenen Kredit in der Höhe vonHerr römisch 40 hatte ein schwankendes Einkommen. Im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 hatte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.795,78 und im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.5.2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.063,
  8. Herr römisch 40 hatte einen offenen Kredit in der Höhe von € 9.333,27, den er im August 2011 zum Zwecke der Finanzierung der Wohnung in der XXXX um € 10.666,73 aufstockte. Der Kredit zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung (für die Genossenschaftswohnung XXXX) betrug€ 9.333,27, den er im August 2011 zum Zwecke der Finanzierung der Wohnung in der römisch 40 um € 10.666,73 aufstockte. Der Kredit zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung (für die Genossenschaftswohnung römisch 40 ) betrug € 10.666,
  9. Die Miete sowie die Energie- und Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse XXXX hat Herr XXXX allein gezahlt. Lebensmittel wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Herrn XXXX gekauft, Wasch- und Reinigungsmittel wurden größtenteils von der Beschwerdeführerin bezahlt.Die Miete sowie die Energie- und Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse römisch 40 hat Herr römisch 40 allein gezahlt. Lebensmittel wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Herrn römisch 40 gekauft, Wasch- und Reinigungsmittel wurden größtenteils von der Beschwerdeführerin bezahlt. Die gesamte Wohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, WC und Abstellraum) wurde von beiden gemeinsam genützt. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung. Die Haushaltsarbeiten wurden größtenteils von der Beschwerdeführerin getätigt. Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX bestand eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der XXXX gemeinsam genützt wurde und Herr XXXX diese zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung zumindest mitfinanziert hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Es ist festzustellen, dass Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen hat.Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 bestand eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der römisch 40 gemeinsam genützt wurde und Herr römisch 40 diese zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung zumindest mitfinanziert hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Es ist festzustellen, dass Herr römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen hat. Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX hatten keine geschlechtliche Gemeinschaft, sie waren nicht miteinander intim.Die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 hatten keine geschlechtliche Gemeinschaft, sie waren nicht miteinander intim. In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 11.03.2016, mit welchem die Notstandshilfe ab 01.11.2015 mangels Notlage eingestellt wurde, keine Beschwerde eingebracht hat.
  10. Beweiswürdigung: Die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem ZMR. Dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2013, noch in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 20.05.2014 und 10.06.2015 bei der Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen den Kindesvater ihres Sohnes, Herrn XXXX, angegeben hat, ergibt sich aus den entsprechenden Anträgen.Dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2013, noch in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 20.05.2014 und 10.06.2015 bei der Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen den Kindesvater ihres Sohnes, Herrn römisch 40 , angegeben hat, ergibt sich aus den entsprechenden Anträgen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX vorgelegen sei, ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie die Lebensgemeinschaft erstmals in der Beschwerde in Abrede stellte und sie sowohl bei ihrer Einvernahme am 11.11.2015 und 20.11.2015 eine solche noch bejahte. Beweiswürdigend ist hierzu festzuhalten, dass es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). In einer Vernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien vom 22.07.2016 gab die Beschwerdeführerin wie folgt an: "Ich kenne Herrn XXXX seit ca. fünf Jahren und führe seit dieser Zeit eine Lebensgemeinschaft mit ihm. [ ] Seit Mai 2015 leben wir zwar in derselben Wohnung, jedoch in getrennten Zimmern, da die Lebensgemeinschaft für mich ab diesem Zeitpunkt beendet war."Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass keine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 vorgelegen sei, ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie die Lebensgemeinschaft erstmals in der Beschwerde in Abrede stellte und sie sowohl bei ihrer Einvernahme am 11.11.2015 und 20.11.2015 eine solche noch bejahte. Beweiswürdigend ist hierzu festzuhalten, dass es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). In einer Vernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien vom 22.07.2016 gab die Beschwerdeführerin wie folgt an: "Ich kenne Herrn römisch 40 seit ca. fünf Jahren und führe seit dieser Zeit eine Lebensgemeinschaft mit ihm. [ ] Seit Mai 2015 leben wir zwar in derselben Wohnung, jedoch in getrennten Zimmern, da die Lebensgemeinschaft für mich ab diesem Zeitpunkt beendet war." Die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, ergeben sich aus den mit dem Verwaltungsakt übermittelten Angaben der Magistratsabteilung XXXX der Gemeinde XXXX. Es sind diese Einkommensverhältnisse unstrittig geblieben.Die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herrn römisch 40 , ergeben sich aus den mit dem Verwaltungsakt übermittelten Angaben der Magistratsabteilung römisch 40 der Gemeinde römisch 40 . Es sind diese Einkommensverhältnisse unstrittig geblieben. Die Feststellung hinsichtlich des von Herrn XXXX aufgenommenen Kredits samt Aufstockung ergibt sich aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bewilligungsantrag der Raiffeisenbank XXXX.Die Feststellung hinsichtlich des von Herrn römisch 40 aufgenommenen Kredits samt Aufstockung ergibt sich aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bewilligungsantrag der Raiffeisenbank römisch 40 . Dass Herr XXXX die Miete für die Wohnung in der XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum allein gezahlt hat, ist unstrittig, da die Beschwerdeführerin dies in ihrer Aussage am 19.04.2016 vor dem AMS ausgesagt hat und auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht Gegenteiliges vorgebracht hat und sie dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Ebenso gaben die Beschwerdeführerin als auch Herr XXXX in der mündlichen Verhandlung gleichlautend an, dass die gesamten Energie- und Betriebskosten von Herrn XXXX getragen wurden. Die Feststellung, wonach Lebensmittel sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Herrn XXXX gekauft und Wasch- und Reinigungsmittel größtenteils von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, gründet sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Herrn XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass Herr römisch 40 die Miete für die Wohnung in der römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum allein gezahlt hat, ist unstrittig, da die Beschwerdeführerin dies in ihrer Aussage am 19.04.2016 vor dem AMS ausgesagt hat und auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht Gegenteiliges vorgebracht hat und sie dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Ebenso gaben die Beschwerdeführerin als auch Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung gleichlautend an, dass die gesamten Energie- und Betriebskosten von Herrn römisch 40 getragen wurden. Die Feststellung, wonach Lebensmittel sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Herrn römisch 40 gekauft und Wasch- und Reinigungsmittel größtenteils von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, gründet sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Herrn römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach die Wohnung in der XXXX von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX gemeinschaftlich genutzt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung. So gab dieser an, dass "jeder jeden Raum genutzt habe". Seinen Angaben zufolge hätten sie zu dritt (die Beschwerdeführerin, Herr XXXX und der gemeinsame Sohn) im Schlafzimmer geschlafen; er selbst habe nur manchmal, wenn er länger ferngesehen habe, im Wohnzimmer geschlafen. Die Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nie mit Herrn XXXX in einem Zimmer geschlafen habe, ist als nicht glaubwürdig zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde widersprüchliche Angaben dazu tätigte, wer wo geschlafen hat.Die Feststellung, wonach die Wohnung in der römisch 40 von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 gemeinschaftlich genutzt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. So gab dieser an, dass "jeder jeden Raum genutzt habe". Seinen Angaben zufolge hätten sie zu dritt (die Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 und der gemeinsame Sohn) im Schlafzimmer geschlafen; er selbst habe nur manchmal, wenn er länger ferngesehen habe, im Wohnzimmer geschlafen. Die Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nie mit Herrn römisch 40 in einem Zimmer geschlafen habe, ist als nicht glaubwürdig zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde widersprüchliche Angaben dazu tätigte, wer wo geschlafen hat. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde und gleichlautend im Vorlageantrag, wo vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin nur deswegen bei Herrn XXXX gewohnt hat, weil es ihr "aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen". Auch bei der Aussage der Beschwerdeführerin am 19.04.2016 (vgl. Anhang 8 des übermittelten Verwaltungsaktes) gab die BF an, dass sie "wenn sie das Geld hätte, sofort ausziehen würden". Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dies bestätigt, indem die Beschwerdeführerin ausführte: "Ich konnte mir alleine auch nichts anderes leisten und war ich daher angewiesen, dass Herr XXXX diese Wohnung mitfinanziert."Dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde und gleichlautend im Vorlageantrag, wo vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin nur deswegen bei Herrn römisch 40 gewohnt hat, weil es ihr "aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine andere Wohnung zu suchen". Auch bei der Aussage der Beschwerdeführerin am 19.04.2016 vergleiche Anhang 8 des übermittelten Verwaltungsaktes) gab die BF an, dass sie "wenn sie das Geld hätte, sofort ausziehen würden". Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dies bestätigt, indem die Beschwerdeführerin ausführte: "Ich konnte mir alleine auch nichts anderes leisten und war ich daher angewiesen, dass Herr römisch 40 diese Wohnung mitfinanziert." Dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach Herr XXXX die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur deshalb in der Wohnung geduldet habe, damit er keine Alimente zahlen müsse und die Beschwerdeführerin daher keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem gemeinsamen Wohnen gezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Pflegschaftssache handelt, die grundsätzlich vor dem Pflegschaftsgericht zu klären ist. Zudem hat Herr XXXX in der mündlichen Verhandlung einen Nachweis über die Alimentationsverpflichtung vorgelegt.Dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach Herr römisch 40 die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn nur deshalb in der Wohnung geduldet habe, damit er keine Alimente zahlen müsse und die Beschwerdeführerin daher keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem gemeinsamen Wohnen gezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Pflegschaftssache handelt, die grundsätzlich vor dem Pflegschaftsgericht zu klären ist. Zudem hat Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung einen Nachweis über die Alimentationsverpflichtung vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX keine geschlechtliche Gemeinschaft hatten und nicht miteinander intim waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung.Dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 keine geschlechtliche Gemeinschaft hatten und nicht miteinander intim waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsbescheid vom 11.03.2016 (vgl. Anhang 14 des übermittelten Verwaltungsaktes), mit dem ihr Notstandshilfeanspruch mangels Notlage ab dem 01.11.2015 eingestellt wurde, weil das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten (Herrn XXXX) ab 01.11.2015 ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hat, keine Beschwerde erhoben hat, erscheint nicht logisch und konsequent und wird darin auch ein Widerspruch zur gegenständlichen Beschwerde gesehen, bei der es inhaltlich ebenfalls um die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten (Herrn XXXX) geht. Dem Vorbingen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den Bescheid vom 11.03.2016 nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 21.02.2017 ergibt, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid am 11.03.2016 über ihr eAMS-Konto zugestellt wurde und sie den Bescheid am 12.03.2016 um 09:15 Uhr empfangen habe.Dass die Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsbescheid vom 11.03.2016 vergleiche Anhang 14 des übermittelten Verwaltungsaktes), mit dem ihr Notstandshilfeanspruch mangels Notlage ab dem 01.11.2015 eingestellt wurde, weil das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten (Herrn römisch 40 ) ab 01.11.2015 ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hat, keine Beschwerde erhoben hat, erscheint nicht logisch und konsequent und wird darin auch ein Widerspruch zur gegenständlichen Beschwerde gesehen, bei der es inhaltlich ebenfalls um die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten (Herrn römisch 40 ) geht. Dem Vorbingen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den Bescheid vom 11.03.2016 nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 21.02.2017 ergibt, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid am 11.03.2016 über ihr eAMS-Konto zugestellt wurde und sie den Bescheid am 12.03.2016 um 09:15 Uhr empfangen habe.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die genannten Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, lautet: "§ 2.

(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

§ 6Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Herrn XXXX auf ihren Notstandshilfeanspruch.Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Herrn römisch 40 auf ihren Notstandshilfeanspruch. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216; oder auch VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598

(602)).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen vergleiche Gitschthaler, AnwBl 2012, 598
(602)). Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft – die unstrittig ist - davon auszugehen, dass Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Miete sowie die Betriebs- und Energiekosten allein aufgekommen ist. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Damit hat Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen.Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft – die unstrittig ist - davon auszugehen, dass Herr römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Miete sowie die Betriebs- und Energiekosten allein aufgekommen ist. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Damit hat Herr römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen. Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der gemeinsamen Wohnung und des gemeinsamen Wohnens zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der gemeinsamen Wohnung und des gemeinsamen Wohnens zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vergleiche zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist). Schon insofern kann aufgrund dieses Befundes der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden. Dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX keine geschlechtliche Gemeinschaft hatten, ändert daran – wie bereits dargelegt- nichts.Dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 keine geschlechtliche Gemeinschaft hatten, ändert daran – wie bereits dargelegt- nichts. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung, sodass die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX zur Gänze gemeinsam genutzt wurde (vgl. VwGH vom
  1. März 2011, Zl. 2007/08/0023).Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung, sodass die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 zur Gänze gemeinsam genutzt wurde vergleiche VwGH vom
  2. März 2011, Zl. 2007/08/0023). Zum Argument in der Beschwerde, es sei das Tatbestandselement eines "eheähnliche Zustandes", wie dies der VwGH in seiner Rechtssprechung für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft fordert, nicht gegeben, wird entgegnet: Der VwGH definiert die Lebensgemeinschaft als "eheähnlichen Zustand" und führt dazu näher aus, dass es ganz wesentlich – neben der Geschlechts- und Wohngemeinschaft - vorallem auf die Wirtschaftsgemeinschaft ankommt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; zuletzt VwGH vom 01.08.2016, Ra 2016/08/0103-4), wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Die Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX wird zwar sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag bestritten, doch liegt eine solche – wie beweiswürdigend ausgeführt - für das Gericht ganz eindeutig vor.Zum Argument in der Beschwerde, es sei das Tatbestandselement eines "eheähnliche Zustandes", wie dies der VwGH in seiner Rechtssprechung für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft fordert, nicht gegeben, wird entgegnet: Der VwGH definiert die Lebensgemeinschaft als "eheähnlichen Zustand" und führt dazu näher aus, dass es ganz wesentlich – neben der Geschlechts- und Wohngemeinschaft - vorallem auf die Wirtschaftsgemeinschaft ankommt vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; zuletzt VwGH vom 01.08.2016, Ra 2016/08/0103-4), wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Die Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 wird zwar sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag bestritten, doch liegt eine solche – wie beweiswürdigend ausgeführt - für das Gericht ganz eindeutig vor. Die Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich ganz eindeutig daraus, dass die Wohnung in der XXXX gemeinsam genützt wurde und Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen. Mag auch das Element der Geschlechtsgemeinschaft nicht (mehr) vorgelegen (allenfalls auch nicht mehr durchgängig vorgelegen) sein, so ist dennoch nach der Definition (Rspr.) des VwGH eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX gegeben.Die Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich ganz eindeutig daraus, dass die Wohnung in der römisch 40 gemeinsam genützt wurde und Herr römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen. Mag auch das Element der Geschlechtsgemeinschaft nicht (mehr) vorgelegen (allenfalls auch nicht mehr durchgängig vorgelegen) sein, so ist dennoch nach der Definition (Rspr.) des VwGH eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 gegeben. Dem Argument in der Beschwerde, dass deswegen keine Wirtschaftsgemeinschaft vorläge, weil diese jedenfalls auch eine gewisse Information bzw. gegenseitiges Kennen der jeweiligen Finanzen bzw. finanziellen Situation bedingen würde, ist nicht zu folgen, da bezüglich des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft, der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen ihr Judikatur zur Wirtschaftsgemeinschaft, andere Kriterien als wesentlicher erachtet und – soweit ersichtlich – dieses Kriterium daher keine Relevanz im erforderlichen Ausmaß hat. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin seitens des AMS falsch beraten worden sei, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Fehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist. Da es sich gegenständlich sohin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum um eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX handelte, erfolgte die Anrechnung von dessen Einkommen auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu Recht.Da es sich gegenständlich sohin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum um eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 handelte, erfolgte die Anrechnung von dessen Einkommen auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu Recht. Es ergibt sich folgende Berechnung des anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung des von Herrn XXXX aufgenommenen Kredits zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung (für die Genossenschaftswohnung XXXX):Es ergibt sich folgende Berechnung des anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung des von Herrn römisch 40 aufgenommenen Kredits zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung (für die Genossenschaftswohnung römisch 40 ): Laut den vorgelegten Unterlagen wurde der bestehende Kredit in Höhe von € 9.333,27 für den Kauf der Genossenschaftswohnung, der Ablösezahlung und für die Wohnungseinrichtung im August 2011 aufgestockt. Der Betrag der Aufstockung beträgt laut Kreditbrief € 10.666,73.

§ 35Abs. 5 Al

VG: Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108f

ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Paragraph 35, Absatz 5, AlVG: Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

den gesetzlichen Bestimmungen können Kreditverpflichtungen dann zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn der Kredit zum Zweck der Wohnraumbeschaffung oder der Wohnungssanierung aufgenommen wurde und der Verwendungszweck des Kredites mittels Rechnungen belegt ist. Darlehen, die während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden, können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.). Die Kreditrate laut Kreditbrief und den vorgelegten Kontoauszügen, wurde vom kompletten Kreditbetrag € 20.000,00 durch die Bank errechnet. Berücksichtigt wird jedoch nur der Aufstockungsbetrag für die Genossenschaftswohnung in der Höhe von € 10.666,73 und dadurch auch nur die monatliche Ratenzahlung aus diesem Betrag. Die monatliche Rate laut den vorgelegten Kontoauszügen wurde daher prozentuell umgerechnet. € 10.666,73 x 100: € 20.000,00 ergibt einen Anteil von 53,34% Monatliche Ratenzahlung bis Dezember 2014 € 206,72 x 53,34% = € 110,27 Monatliche Ratenzahlung Jänner 2015 bis Juni 2015 € 205,12 x 53,34% = € 109,42 Monatliche Ratenzahlung Juli 2015 bis Oktober 2015 € 303,64 x 53,34% = € 161,97 Aus der anteilsmäßigen errechneten monatlichen Ratenzahlung werden 50% als zusätzliche Freigrenze berücksichtigt. € 110,27 davon 50% = € 55,14 vom 14.06.2014 bis Dezember 2014 € 109,42 davon 50% = € 54,71vom Jänner 2015 bis Juni 2015 € 161,97 davon 50% 0 € 80,99 vom Juli 2015 bis Oktober 2015 Anrechnung 15.06.2014 bis 31.12.2014: Nettoeinkommen (Durchschnitt) € 1795,78 Abzüglich Freigrenze für Partner € 624,00 Freigrenze für XXXX € 271,00Freigrenze für römisch 40 € 271,00 Feigrenzenerhöhung Krankheit € 44,00 Freigrenzenerhöhung € 110,27 / 50% Kreditrate € 55,14 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 790,64 = gerundet € 791,00 monatlich € 791,00 x 12/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,00 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich 28,

  1. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 2,13 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Anrechnung 01.01.2015 bis 22.06.2015: (Das das Höchstausmaß der Notstandshilfe der 22.06.2015 war, ist die Berechnung mit dem Durchschnittseinkommen von der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 15.06.2014 bis 22.06.2015 heranzuziehen) Nettoeinkommen (Durchschnitt) € 1795,78 Abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX € 275,50Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Feigrenzenerhöhung Krankheit € 44,00 Freigrenzenerhöhung € 109,42 / 50% Kreditrate € 54,71 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 776,57 = gerundet € 777,00 monatlich € 777,00 x 12/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,54 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich 28,
  2. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 3,06 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Anrechnung 23.06.2015 bis 30.06.2015 Nettoeinkommen (Durchschnitt) € 2063,89 Abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX € 275,50Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Feigrenzenerhöhung Krankheit € 44,00 Freigrenzenerhöhung € 109,42 / 50% Kreditrate € 54,71 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 1044,68 = gerundet € 1045,00 monatlich € 1045,00 x 12/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 34,35 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich 28,
  3. Da der Anrechnungsbetrag den Notstandshilfeanspruch übersteigt, gebührt keine Notstandshilfe. Anrechnung 01.07.2015 bis 31.10.2015 Nettoeinkommen (Durchschnitt) € 2063,89 Abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX € 275,50Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Feigrenzenerhöhung Krankheit € 44,00 Freigrenzenerhöhung € 161,97 / 50% Kreditrate € 80,99 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 1018,40 = gerundet € 1018,00 monatlich € 1018,00 x 12/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 33,46 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich 28,
  4. Da der Anrechnungsbetrag den Notstandshilfeanspruch übersteigt, gebührt keine Notstandshilfe. Die Höhe des Rückforderungsbetrages errechnet sich wie folgt: von bis Tage bezogen gebührend Differenz Summe. 15.06.2014 01.11.2014 140 27,21 2,13 25,08 3511,2 06.11.2014 31.12.2014 56 27,21 2,13 25,08 1404,48 01.01.2015 29.04.2015 119 27,67 3,06 24,61 2928,59 05.05.2015 22.06.2015 49 27,67 3,06 24,61 1205,89 23.06.2015 31.10.2015 131 27,67 0 27,67 3624,77 Gesamt 495 12.674,93 Da der Beschwerdeführerin wegen der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen vom 12.01.2015 bis 06.02.2015, vom 07.04.2015 bis 29.04.2015 und vom 05.05.2015 bis 05.06.2015 in Ergänzung zur bzw. an Stelle der widerrufenen Notstandshilfe eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gebührt, verringert sich der Rückforderungsbetrag um € 1714,
  5. Es verbleibt somit ein noch offener Rückforderungsbetrag in Höhe von € 10.960,
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird daher auf diese verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2127328.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.