RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW198 2132307-1 SpruchW198 2132307-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzende
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 28.04.2016 wurde festgestellt, dassXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 11.04.2016 bis 01.05.2016 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Arbeitsstelle beim Dienstgeber "XXXX" als Kellnerin verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 28.04.2016 wurde festgestellt, dassXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 11.04.2016 bis 01.05.2016 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Arbeitsstelle beim Dienstgeber "XXXX" als Kellnerin verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Am 25.05.2016 langte beim AMS die als "Einspruch" bezeichnete und mit 23.05.2016 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 28.04.2016 ein (die Beschwerde richtet sich auch gegen einen weiteren Bescheid vom 13.05.2016).
- Mit Schreiben vom 02.06.2016 erteilte das AMS der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, da die übermittelte Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben war. Als Frist für die Verbesserung wurde der 16.06.2016 vorgegeben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Verbesserung ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 wies das AMS die Beschwerde vom 23.05.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 wies das AMS die Beschwerde vom 23.05.2016 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
- In weiterer Folge langte beim AMS ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches inhaltlich der Beschwerde entspricht, nunmehr aber datiert mit 12.07.2016 zusätzlich handschriftlich unterschrieben ist. Dieses Schreiben wurde vom AMS als Vorlageantrag gewertet.
- Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 12.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom 23.05.2016 langte am 25.05.2016 beim AMS ein und enthielt keine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Unterschrift bis längstens 16.06.2016 nachzureichen. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das AMS - fruchtlos verstrichen.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, in dem sich die nicht unterschriebene Beschwerde befindet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen Gemäß § 13 Absatz 1 erster und zweiter Satz AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 1 erster und zweiter Satz AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 13 Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. 3.2.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.Gemäß der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen. Da die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ohne eine Unterschrift per Post übermittelt wurde, bestanden berechtigte Zweifel an der Identität der Einschreiterin und der Authentizität des Anbringens. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht auf, zum Nachweis der Identität der Einschreiterin und der Authentizität des Anbringens binnen angemessener Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem AMS zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht fristgerecht nachgekommen (nämlich erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung), weshalb die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht fristgerecht nachgekommen (nämlich erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung), weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Beschwerde unstrittig erst nach Erlassen der Beschwerdevorentscheidung, und damit verspätet, übermittelt wurde.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da die Beschwerde unstrittig erst nach Erlassen der Beschwerdevorentscheidung, und damit verspätet, übermittelt wurde. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 Abs 4 AVG (Verbesserung von Anbringen) vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 13, Absatz 4, AVG (Verbesserung von Anbringen) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2132307.1.00