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{'item': 'W209 2118802-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW209 2118802-2 SpruchW209 2118802-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 19.11.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Übertragung des Anspruches eines Teiles seiner Pension für eine Forderung der XXXX gemäß § 98 Abs. 2 ASVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Pension des Beschwerdeführers nicht pfändbar sei, weshalb sich die Prüfung weiterer Umstände erübrige.
  2. Mit Bescheid vom 19.11.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Übertragung des Anspruches eines Teiles seiner Pension für eine Forderung der römisch 40 gemäß Paragraph 98, Absatz 2, ASVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Pension des Beschwerdeführers nicht pfändbar sei, weshalb sich die Prüfung weiterer Umstände erübrige.
  3. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der von ihm vorgelegte Verpfändungsauftrag eine öffentliche Urkunde sei, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungsauftrag bestätigt worden sei, weshalb diese in anderen europäischen Mitgliedstaaten vollstreckbar sei, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarkeitserklärung bedürfe oder diese Vollstreckbarkeit noch angefochten werden könne.
  4. Mit Beschluss vom 06.07.2016, GZ: W209 2118802-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder der Antrag des Beschwerdeführers noch sonstige Unterlagen vorgelegen, aus welchen sich nähere Angaben zu Forderung der XXXX machen ließen. Damit stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Der Verweis der belangten Behörde auf die Pensionshöhe unter dem Existenzminimum sei nicht ausreichend, weil etwa nicht erkennbar sei, ob es sich um einen Unterhaltsanspruch handle.
  5. Mit Beschluss vom 06.07.2016, GZ: W209 2118802-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder der Antrag des Beschwerdeführers noch sonstige Unterlagen vorgelegen, aus welchen sich nähere Angaben zu Forderung der römisch 40 machen ließen. Damit stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Der Verweis der belangten Behörde auf die Pensionshöhe unter dem Existenzminimum sei nicht ausreichend, weil etwa nicht erkennbar sei, ob es sich um einen Unterhaltsanspruch handle.
  6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich mit dem Hinweis auf die Unterschreitung des Existenzminimums und der damit einhergehenden Unpfändbarkeit des Pensionsanspruches abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass auch die weitere Prüfung, ob die Abtretung des Anspruches im Interesse des Beschwerdeführers oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei, zu keinem anderen Ergebnis führe. Die Forderung resultiere nämlich aus einem Darlehensvertrag. Somit sei klar, dass dem Beschwerdeführer der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge nicht zufließen werde, da im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bloße Entlastung von einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit nicht als Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Pension iSd § 98 Abs. 2 ASVG gewertet werden könne. Darüber hinaus gehe aus der Abtretungsurkunde hervor, dass nur jener Teil der Pension verpfändet worden sei, der nicht von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sei.
  7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich mit dem Hinweis auf die Unterschreitung des Existenzminimums und der damit einhergehenden Unpfändbarkeit des Pensionsanspruches abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass auch die weitere Prüfung, ob die Abtretung des Anspruches im Interesse des Beschwerdeführers oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei, zu keinem anderen Ergebnis führe. Die Forderung resultiere nämlich aus einem Darlehensvertrag. Somit sei klar, dass dem Beschwerdeführer der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge nicht zufließen werde, da im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bloße Entlastung von einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit nicht als Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Pension iSd Paragraph 98, Absatz 2, ASVG gewertet werden könne. Darüber hinaus gehe aus der Abtretungsurkunde hervor, dass nur jener Teil der Pension verpfändet worden sei, der nicht von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sei.
  8. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass ein Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004 von jenem Mitgliedstaat, in dem der Titel vollstreckt werden soll, nicht mehr überprüft werden dürfe. Allem Anschein nach beruhe das Vorgehen der belangten Behörde darauf, der Verpflichtung zur Zahlung von Überweisungsgebühren zu entgehen und das Verfahren zu verzögern. Sollte seinem Anliegen nicht entsprochen werden, werde er gegen die Republik Österreich Klage erheben und Abgeordnete des Rates der Europäischen Union ersuchen, die Angelegenheit zu untersuchen.
  9. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass ein Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der VO (EG) Nr. 805 aus 2004, von jenem Mitgliedstaat, in dem der Titel vollstreckt werden soll, nicht mehr überprüft werden dürfe. Allem Anschein nach beruhe das Vorgehen der belangten Behörde darauf, der Verpflichtung zur Zahlung von Überweisungsgebühren zu entgehen und das Verfahren zu verzögern. Sollte seinem Anliegen nicht entsprochen werden, werde er gegen die Republik Österreich Klage erheben und Abgeordnete des Rates der Europäischen Union ersuchen, die Angelegenheit zu untersuchen.
  10. Am 31.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer, ein in Kroatien wohnhafter kroatischer Staatsangehöriger, übertrug für eine Forderung in Höhe von HRK 41.800 (entspricht rund € 5.500) aus einem Darlehen ein Drittel seiner monatlichen Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt an die in Kroatien wohnhafte kroatische Staatsangehörige XXXX und legte (u.a.) einen Europäischen Vollstreckungstitel iSd VO (EG) 805/2004 vor, der die Übertragung bestätigt.41.800 (entspricht rund € 5.500) aus einem Darlehen ein Drittel seiner monatlichen Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt an die in Kroatien wohnhafte kroatische Staatsangehörige römisch 40 und legte (u.a.) einen Europäischen Vollstreckungstitel iSd VO (EG) 805 aus 2004, vor, der die Übertragung bestätigt. Am 15.09.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, der Abtretung zuzustimmen.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 98 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. Nr. 110/1993:Paragraph 98, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993: "Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen § 98.

(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:Paragraph 98,
(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
  1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
  2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.
  3. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3)..." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der von ihm vorgelegte Europäische Vollstreckungstitel von jenem Mitgliedstaat, in dem der Titel vollstreckt werden soll, nicht mehr überprüft werden dürfe, weswegen seinem Antrag, die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles seiner Pension zu bewilligen, stattzugeben sei. Damit übersieht er jedoch, dass die belangte Behörde weder die Urkunde selbst noch deren Inhalt in Zweifel gezogen hat, sondern lediglich über seinen Antrag, der Übertragung zuzustimmen, nach der in Österreich geltenden Rechtslage (negativ) entscheiden hat. Dafür, dass die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegende österreichische Rechtslage der VO (EG) Nr. 805/2004 widerspricht und somit unangewendet zu bleiben hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal Art. 20 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der zitierten VO ausdrücklich normiert, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken ist wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.Dafür, dass die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegende österreichische Rechtslage der VO (EG) Nr. 805 aus 2004, widerspricht und somit unangewendet zu bleiben hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal Artikel 20, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der zitierten VO ausdrücklich normiert, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken ist wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. Den Feststellungen zufolge erfolgte die gegenständliche rechtsgeschäftliche Übertragung für eine Forderung aus einem Darlehensvertrag. Damit liegt ein Fall des § 98 Abs. 2 ASVG vor, in dem der Versicherungsträger der Übertragung zustimmen muss und die Zustimmung davon abhängt, ob die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.Den Feststellungen zufolge erfolgte die gegenständliche rechtsgeschäftliche Übertragung für eine Forderung aus einem Darlehensvertrag. Damit liegt ein Fall des Paragraph 98, Absatz 2, ASVG vor, in dem der Versicherungsträger der Übertragung zustimmen muss und die Zustimmung davon abhängt, ob die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dies ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn dem Anspruchsberechtigten der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge zufließt, was bei einer bloßen Entlastung von einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit nicht der Fall ist (vgl. VwGH 18.03.1997, 95/08/0031).Dies ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn dem Anspruchsberechtigten der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge zufließt, was bei einer bloßen Entlastung von einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit nicht der Fall ist vergleiche VwGH 18.03.1997, 95/08/0031). Da im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass die belangte Behörde die innerstaatliche Rechtslage falsch angewendet hätte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2118802.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.