RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW209 2134580-1 SpruchW209 2134580-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-0059E, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung des Jahreslohnzettels des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-0059E, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung des Jahreslohnzettels des Dienstnehmers römisch 40 , VSNR römisch 40 , gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung und Abmeldung aus Kostengründen vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden sei. Bereits bei der Anmeldung sei ein Fehler passiert. Obwohl die Anmeldung als landwirtschaftlicher Arbeiter erfolgt sei, wäre der volle Monatslohn für eine Arbeitszeit von 24 Stunden/Woche gemeldet worden. Dies entspräche einem Stundenlohn von mehr als € 11,
- Demgegenüber habe der kollektivvertragliche Stundenlohn ca. € 6,70 betragen. Nachdem dieses Versehen durch den Beschwerdeführer selbst zu verantworten sei, akzeptiere er die daraus entstandenen überhöhten Beiträge, weil eine Berichtigung mehr Kosten verursachen würde als die verminderten Beiträge ausmachen würden. Nicht zu akzeptieren sei allerdings ein zusätzlicher Beitragszuschlag für eine Unterlassungshandlung, welche nicht notwendig sei. Die Versicherungsbeiträge seien von der Kasse aufgrund der Meldedaten vollständig abrechenbar, sodass ein Lohnzettel lediglich eine zusätzliche aber nicht zwingend erforderliche Unterlage für die Kasse darstelle. Dies zeige sich bereits aus der Handhabung durch die Kasse selbst, weil für den ebenfalls nicht fristgerecht vorgelegten Lohnzettel von Frau XXXX, VSNR XXXX, kein Beitragszuschlag verhängt worden sei. Nachdem die Festsetzung daher sachlich nicht gerechtfertigt sei, wird um Aufhebung des Bescheides und Abschreibung des Beitragszuschlages ersucht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung und Abmeldung aus Kostengründen vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden sei. Bereits bei der Anmeldung sei ein Fehler passiert. Obwohl die Anmeldung als landwirtschaftlicher Arbeiter erfolgt sei, wäre der volle Monatslohn für eine Arbeitszeit von 24 Stunden/Woche gemeldet worden. Dies entspräche einem Stundenlohn von mehr als € 11,
- Demgegenüber habe der kollektivvertragliche Stundenlohn ca. € 6,70 betragen. Nachdem dieses Versehen durch den Beschwerdeführer selbst zu verantworten sei, akzeptiere er die daraus entstandenen überhöhten Beiträge, weil eine Berichtigung mehr Kosten verursachen würde als die verminderten Beiträge ausmachen würden. Nicht zu akzeptieren sei allerdings ein zusätzlicher Beitragszuschlag für eine Unterlassungshandlung, welche nicht notwendig sei. Die Versicherungsbeiträge seien von der Kasse aufgrund der Meldedaten vollständig abrechenbar, sodass ein Lohnzettel lediglich eine zusätzliche aber nicht zwingend erforderliche Unterlage für die Kasse darstelle. Dies zeige sich bereits aus der Handhabung durch die Kasse selbst, weil für den ebenfalls nicht fristgerecht vorgelegten Lohnzettel von Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , kein Beitragszuschlag verhängt worden sei. Nachdem die Festsetzung daher sachlich nicht gerechtfertigt sei, wird um Aufhebung des Bescheides und Abschreibung des Beitragszuschlages ersucht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2016, GZ: VA/ED-S-1381/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen bei der Kasse zu einem Verwaltungsmehraufwand führen würden. Für die Kasse sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne. Sie habe das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen, ob ein Beitragszuschlage vorzuschreiben sei, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und dem Sachlichkeitsgebot im Sinne einer Gleichbehandlung dahingehend ausgeübt, dass die Einmaligkeit der Fristversäumnis bei der Übermittlung eines Lohnzettels gemäß § 113 Abs. 4 ASVG nicht sanktioniert worden sei und der Meldepflichtige stattdessen ein Schreiben erhalten habe, in dem auf die unbedingte Einhaltung der Fristen hingewiesen worden sei. Es sei allerdings geboten, sämtliche Meldepflichtigen im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens diesbezüglich gleich zu behandeln. Gleichbehandlung könne in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben solle. Bezüglich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages sei auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: € 1.620,00) vorgeschrieben werden könne. Da der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern der in Höhe von € 40,00 vorgeschriebene Beitragszuschlag außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe, bewege sich dieser jedenfalls innerhalb des zulässigen Rahmens.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2016, GZ: VA/ED-S-1381/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen bei der Kasse zu einem Verwaltungsmehraufwand führen würden. Für die Kasse sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne. Sie habe das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen, ob ein Beitragszuschlage vorzuschreiben sei, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und dem Sachlichkeitsgebot im Sinne einer Gleichbehandlung dahingehend ausgeübt, dass die Einmaligkeit der Fristversäumnis bei der Übermittlung eines Lohnzettels gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht sanktioniert worden sei und der Meldepflichtige stattdessen ein Schreiben erhalten habe, in dem auf die unbedingte Einhaltung der Fristen hingewiesen worden sei. Es sei allerdings geboten, sämtliche Meldepflichtigen im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens diesbezüglich gleich zu behandeln. Gleichbehandlung könne in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben solle. Bezüglich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages sei auszuführen, dass gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: € 1.620,00) vorgeschrieben werden könne. Da der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern der in Höhe von € 40,00 vorgeschriebene Beitragszuschlag außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe, bewege sich dieser jedenfalls innerhalb des zulässigen Rahmens.
- Aufgrund des vom Beschwerdeführer binnen offener Frist eingebrachten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 12.09.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, waren von 22.02.2016 bis 29.02.2016 beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet.Die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , waren von 22.02.2016 bis 29.02.2016 beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet. Da der unterjährige Lohnzettel für den Zeitraum 02-02/2016 nicht fristgerecht an die Kasse übermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2016 und 10.06.2016 an die Verpflichtung zur Übermittelung der Lohnzettel erinnert. Am 20.07.2016 wurde der unterjährige Lohnzettel für 02-02/2016 für die oben angeführten Dienstnehmer per ELDA (Protokollnummer 12604223) sodann an die Kasse übermittelt. Dabei handelt es sich um die erstmalige verspätete ELDA-Meldung des Beschwerdeführers.
- Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten: § 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 132/2005: "Meldung von Änderungen § 34.
(1)...Paragraph 34,
(1)...
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
- des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
- Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
- des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
- Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen." § 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 31/2007: "Beitragszuschläge § 113.
(1)bis
(3)
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.Paragraph 113,
(1)bis
(3)
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)bis
(7)" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Gesetz selbst regelt jedoch nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Gesetz selbst regelt jedoch nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, in Anlehnung an § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann, inwieweit der Dienstgeber in der Vergangenheit seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und nimmt bei Erstmaligkeit des Meldeverstoßes von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand. Damit bewegt sie sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Rahmen des Gesetzes.Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorzuschreiben ist, in Anlehnung an Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, wonach bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann, inwieweit der Dienstgeber in der Vergangenheit seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und nimmt bei Erstmaligkeit des Meldeverstoßes von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand. Damit bewegt sie sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Rahmen des Gesetzes. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde jedoch davon aus, dass es sich nicht um den ersten (gleichartigen) Meldeverstoß gehandelt hat, und begründete dies damit, dass die nicht erfolgte (unterjährige) Vorlage des Jahreslohnzettels jedes einzelnen Dienstnehmers als eigener Meldeverstoß zu werten sei, auch wenn die Jahreslohnzettel mittels einer einzigen (verspäteten) ELDA-Meldung übermittelt worden sind. Damit übersieht sie jedoch, dass die Verwaltungspraxis bei der Frage, ob wegen verspäteter Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag vorzuschreiben ist, (zu Recht) auf die bisherige Meldedisziplin abstellt und der Beschwerdeführer bisher alle Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen rechtzeitig vorgelegt hat. Die Wertung jedes einzelnen, im Rahmen einer einzigen ELDA-Meldung zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen Meldeverstoß widerspricht der Absicht, die bisherige Meldedisziplin zu berücksichtigen, und führt außerdem zu dem Wertungswiderspruch, dass Dienstgeber mit mehreren Dienstnehmern bei nicht fristgerechter Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen schlechter gestellt würden als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter, da ersterem – trotz identem Meldeverhalten – auch bei erstmaliger verspäteter ELDA-Meldung ein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre, letzterem jedoch nicht. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall von nur einem Meldeverstoß auszugehen und auf Grund der Erstmaligkeit des Meldeverstoßes im Einklang mit der Verwaltungspraxis von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2134580.1.00