Obsah (19)
Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 28Artikel 6Art. 73Art. 25Art. 80Art. 58Art. 21§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW210 2104949-1 SpruchW210 2104949-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern: XXXX, XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2010 in Höhe von EUR 702,51 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 25,78 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von zunächst 31,73 ha (davon anteilige Almfläche zunächst 23,41
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,78 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2010 in Höhe von EUR 702,51 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 25,78 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von zunächst 31,73 ha (davon anteilige Almfläche zunächst 23,41
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,78 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche – zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Eingabe vom 10.12.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 74,71 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 33,79 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 21.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.3. Mit Eingabe vom 10.12.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 74,71 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 33,79 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 21.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt. 4. Mit Eingabe vom 30.10.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 503,21 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 242,68 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde laut Vermerk auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" nicht berücksichtigt.4. Mit Eingabe vom 30.10.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 503,21 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 242,68 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde laut Vermerk auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" nicht berücksichtigt. 5. Mit Eingabe vom 22.11.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine neuerliche Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass nun mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 342,32 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde laut Vermerk auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" ebenfalls nicht berücksichtigt.5. Mit Eingabe vom 22.11.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine neuerliche Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass nun mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 342,32 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde laut Vermerk auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" ebenfalls nicht berücksichtigt. 6. Mit Eingabe vom 10.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine letztgültige Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 503,21 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 167,85 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.6. Mit Eingabe vom 10.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine letztgültige Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 503,21 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 167,85 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt. 7. Mit Eingabe vom 13.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 234,83 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 182,79 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.7. Mit Eingabe vom 13.05.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich im Ausmaß von 234,83 ha beantragten Almfutterfläche nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 182,79 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt. 8. Mit Eingabe vom 03.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine neuerliche Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 24,04 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.8. Mit Eingabe vom 03.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine neuerliche Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass nur mehr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 24,04 ha zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 13.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt. 9. Mit Datum vom 19.08.2013 und 21.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almobmann mit Schreiben vom 19.09.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.9. Mit Datum vom 19.08.2013 und 21.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almobmann mit Schreiben vom 19.09.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme. 10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 497,04 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 205,47 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 25,78 ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 18,38 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 10,06
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 18,24 ha zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,14 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 497,04 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 205,47 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 25,78 ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 18,38 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 10,06
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 18,24 ha zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,14 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. 11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2014, der Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen samt Luftbildern sowie der angefochtene Bescheid in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das Ergebnis der aktuellen Vor-Kort-Kontrolle, eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen, eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen sowie eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, beruft sich auf das Vertrauen auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen, macht in diesem Zusammenhang einen Behördenirrtum geltend, bringt mangelndes Verschulden vor, wendet einen offensichtlichen Irrtum sowie die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen ein, moniert eine unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 12. Mit Datum vom 01.04.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers
§ 8iMOG" ein.12.
Mit Datum vom 01.04.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" ein.
- Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung auszuführen, auf welche Vor-Ort-Kontrolle er sich beziehe und was er an diesem Ergebnis konkret auszusetzen habe, sowie auszuführen, wie es zu den rückwirkenden Futterflächenkorrekturen auf den Almen mit den BNrn. XXXX, XXXX und XXXX kam, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
- Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung auszuführen, auf welche Vor-Ort-Kontrolle er sich beziehe und was er an diesem Ergebnis konkret auszusetzen habe, sowie auszuführen, wie es zu den rückwirkenden Futterflächenkorrekturen auf den Almen mit den BNrn. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kam, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
- Am 16.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2017 ein. In dieser machte der Beschwerdeführer Ausführungen betreffend den Auftrieb auf die gegenständlichen Almen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Almauftreiber und die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag (MFA) -Flächen und beantragte die Gewährung der EBP 2010 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 8,32 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 503,21 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 74,71 ha beantragt wurde und auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 234,83 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 503,21 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 74,71 ha beantragt wurde und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter mittels MFA-Flächen 2010 eine Fläche im Ausmaß von zunächst 234,83 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die drei verfahrensgegenständlichen Almen im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) war diesem somit eine beantragte anteilige Almfutterfläche von zunächst 23,41 ha zuzurechnen. Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) im Ausmaß von zunächst 31,73 ha und wurde ihm die EBP 2010 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010 auf dieser Grundlage in Höhe von EUR 702,51 gewährt. Mit Eingabe vom 10.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 503,21 ha auf 167,85 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 10.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 503,21 ha auf 167,85 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Mit Eingabe vom 13.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 234,83 ha auf 182,79 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde ebenfalls berücksichtigt.Mit Eingabe vom 13.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 234,83 ha auf 182,79 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde ebenfalls berücksichtigt. Mit Eingabe vom 03.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 74,71 ha auf 24,04 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde ebenfalls berücksichtigt.Mit Eingabe vom 03.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls rückwirkend für die Jahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 74,71 ha auf 24,04 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde ebenfalls berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die drei verfahrensgegenständlichen Almen im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war diesem nach Korrektur somit eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,06 ha und eine insgesamt beantragte Fläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) von 18,38 ha zuzurechnen. Am 19.08.2013 und 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 anstatt der nach Korrektur in einem Ausmaß von 167,85 ha beantragten Almfläche eine beihilfefähige Almfläche im Ausmaß von 163,01 ha ermittelt wurde. Dieses Ergebnis wird als richtig festgestellt.Am 19.08.2013 und 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 anstatt der nach Korrektur in einem Ausmaß von 167,85 ha beantragten Almfläche eine beihilfefähige Almfläche im Ausmaß von 163,01 ha ermittelt wurde. Dieses Ergebnis wird als richtig festgestellt. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE betrug die Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach VOK und VWK ermittelter Gesamtfläche für den Beschwerdeführer 0,14 ha bzw. 0,77 %.Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE betrug die Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach VOK und VWK ermittelter Gesamtfläche für den Beschwerdeführer 0,14 ha bzw. 0,77 %. Insgesamt verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 18,24 ha (8,32 ha Heimfläche und 9,92 ha anteilige Almfläche) sowie über 25,78 ZA. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer (mit Korrekturanträgen) beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 10,06 ha ausgegangen und der Berechnung der EBP 2010 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,92 ha zu Grunde gelegt. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 8,32 blieb unverändert. Es wurde eine Differenzfläche von 0,14 ha ausgewiesen. Der Beihilfenberechnung wurden nach wie vor 25,78 ZA zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von 18,24 ha nur mehr 18,24 ZA genutzt wurden und 7,00 ZA als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im gegenständlichen Antragsjahr 2010 folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 und 21.08.2013 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So bringt er lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Zuge seines Parteiengehörs konkret darzulegen, was er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, ließ dieser ebenfalls ungenutzt. So brachte der Beschwerdeführer zwar über Aufforderung des Gerichts eine Stellungnahme ein, diese enthielt jedoch lediglich Ausführungen betreffend den Auftrieb auf die gegenständlichen Almen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Almauftreiber und die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung habe. Ausführungen zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurden hingegen nicht getätigt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 und 21.08.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im gegenständlichen Antragsjahr 2010 folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 und 21.08.2013 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So bringt er lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Zuge seines Parteiengehörs konkret darzulegen, was er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, ließ dieser ebenfalls ungenutzt. So brachte der Beschwerdeführer zwar über Aufforderung des Gerichts eine Stellungnahme ein, diese enthielt jedoch lediglich Ausführungen betreffend den Auftrieb auf die gegenständlichen Almen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Almauftreiber und die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung habe. Ausführungen zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurden hingegen nicht getätigt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 und 21.08.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12, 14, 23 bis 26 Abs. 1, 56, 57, 58, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom
- Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, 14, 23 bis 26 Absatz eins, 56, 57, 58,, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom
- Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 2 [ ]
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2)[ ] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [ ] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig." "Artikel 23 Verspätete Einreichung [ ] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [ ]." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze [ ]
(2)Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [ ]" Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[ ]." §§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lauten auszugsweise:Paragraphen 8 i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lauten auszugsweise: "§ 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."§ 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. [ ]." "§ 19. [ ]
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [ ]." 3.
- Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 31,73 ha (8,32 ha Heimbetriebsfläche und 23,41 ha anteilige Almfutterfläche) und wurde ihm die EBP 2010 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010 auch auf dieser Grundlage – mit der Einschränkung, dass
Art. 57Abs.
2
- Fall VO (EG) 1122/2009 als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – gewährt.3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 31,73 ha (8,32 ha Heimbetriebsfläche und 23,41 ha anteilige Almfutterfläche) und wurde ihm die EBP 2010 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010 auch auf dieser Grundlage – mit der Einschränkung, dass
Artikel 57, Absatz 2, 1.
Fall VO (EG) 1122 aus 2009, als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – gewährt. 3.3.3.
Art. 25Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen erfolgt, sodass die belangte Behörde nach Art. 80 leg. cit. grundsätzlich verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.3.
Artikel 25
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen erfolgt, sodass die belangte Behörde nach Artikel 80, leg. cit. grundsätzlich verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschaftern der gegenständlichen Almen mit rückwirkenden Korrekturanträgen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags durch den Almbewirtschafter ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).3.3.
- Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschaftern der gegenständlichen Almen mit rückwirkenden Korrekturanträgen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags durch den Almbewirtschafter ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
- Einzig hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX wurde die beihilfefähige Fläche durch die belangte Behörde originär ermittelt. Hier ergab eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, dass die für das Antragsjahr 2010 nach Korrektur mit 167,85 ha beantragte Fläche der Alm mit der BNr. XXXX nur im Ausmaß von 163,01 ha beihilfefähig war.3.3.
- Einzig hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde die beihilfefähige Fläche durch die belangte Behörde originär ermittelt. Hier ergab eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, dass die für das Antragsjahr 2010 nach Korrektur mit 167,85 ha beantragte Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 nur im Ausmaß von 163,01 ha beihilfefähig war. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs substantiiert entgegengetreten. Auch der zuständige Almbewirtschafter hat – die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend – keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Kritisiert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass in den Jahren 2002 und 2003 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführt worden sei, welche die Behörde nunmehr unberücksichtigt lasse, ist auszuführen, dass der Almbewirtschafter selbst seinen ursprünglichen Antrag korrigierte und der Antragstellung nicht das Ergebnis einer früheren amtlichen Erhebung zu Grunde legte.Kritisiert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass in den Jahren 2002 und 2003 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführt worden sei, welche die Behörde nunmehr unberücksichtigt lasse, ist auszuführen, dass der Almbewirtschafter selbst seinen ursprünglichen Antrag korrigierte und der Antragstellung nicht das Ergebnis einer früheren amtlichen Erhebung zu Grunde legte. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/
- Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 57, Absatz eins, leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2010 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX daher grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2010 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 daher grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen. 3.3.
- Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 vor erfolgter Korrektur ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
Art. 80Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.6. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 vor erfolgter Korrektur ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
Artikel 80
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.7.
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.7.
Artikel 80
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Die weitere Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Auch der monierte Irrtum der belangten Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, liegen somit nicht vor. 3.3.8. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung der Rückforderung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, da die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden und die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zudem die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.8. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796 aus 2004, bezüglich der Verjährung der Rückforderung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, da die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden und die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zudem die Verjährung unterbricht vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die gegenständliche Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags in Höhe von EUR 205,47 ist somit nicht verjährt. 3.3.9. Da die seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenabweichung zwischen (nach Korrektur) beantragter und ermittelter Fläche von 0,14 ha eine Flächenabweichung von höchstens 3 % und maximal 2 ha dargestellt hat, wurden Kürzungen und Ausschlüsse
Art. 58Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 zu Recht nicht verhängt. Auf jegliches Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen richtet – insbesondere betreffend den Einwand des mangelnden Verschuldens sowie des Vertrauens auf frühere amtliche Erhebungen –, war daher nicht näher einzugehen. Ebenso unbeachtlich in diesem Zusammenhang stellt sich das Vorbringen, die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch bzw. gleichheitswidrig. Es wurden im vorliegenden Fall keine Sanktionen verhängt, sondern lediglich der zu Unrecht ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 205,47 rückgefordert. Vor diesem Hintergrund ging auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
§ 8iMOG" ins Leere.3.3.9.
Da die seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenabweichung zwischen (nach Korrektur) beantragter und ermittelter Fläche von 0,14 ha eine Flächenabweichung von höchstens 3 % und maximal 2 ha dargestellt hat, wurden Kürzungen und Ausschlüsse
Artikel 58, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, zu Recht nicht verhängt.
Auf jegliches Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen richtet – insbesondere betreffend den Einwand des mangelnden Verschuldens sowie des Vertrauens auf frühere amtliche Erhebungen –, war daher nicht näher einzugehen. Ebenso unbeachtlich in diesem Zusammenhang stellt sich das Vorbringen, die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch bzw. gleichheitswidrig. Es wurden im vorliegenden Fall keine Sanktionen verhängt, sondern lediglich der zu Unrecht ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 205,47 rückgefordert. Vor diesem Hintergrund ging auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" ins Leere. 3.3.10. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete, sondern lediglich den Inhalt der entsprechenden Norm und eine hierzu ergangene Rechtsprechung des VwGH wiedergab. Konkrete, auf seinen Sachverhalt bezogene Ausführungen, unterblieben gänzlich. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum
Art. 21
VO (EG) 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.3.3.10. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete, sondern lediglich den Inhalt der entsprechenden Norm und eine hierzu ergangene Rechtsprechung des VwGH wiedergab. Konkrete, auf seinen Sachverhalt bezogene Ausführungen, unterblieben gänzlich. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum
Artikel 21
, VO (EG) 1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. 3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122 aus 2009, und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.3.12.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.12.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden rückwirkenden Flächenkorrekturen der zuständigen Almbewirtschafter entschieden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht substantiiert bestritten wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden rückwirkenden Flächenkorrekturen der zuständigen Almbewirtschafter entschieden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht substantiiert bestritten wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3.
- Ergebnis: Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.
- zitierte Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104949.1.00