← Österreich

{'item': 'W219 2124738-1'}

Obsah (9)§ 52Art. 133§ 107§ 5§ 66b§ 21§ 45§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW219 2124738-1 SpruchW219 2124738-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR al

§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I 44/2014 am 18.06.2015 um 15.09 Uhr in seinem Namen und in seinem Auftrag mit der E-Mailadresse XXXX eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung ("Inhalt: Information, dass XXXX offiziell das Supportende von allen XXXX bekannt gegeben hat und damit nichts passieren kann, kann man über einen Link zu XXXX mehr Informationen dazu erhalten. Außerdem könnten auf Facebook aktuelle Informationen von XXXX und deren Aktionen erhalten werden.") ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse XXXX des XXXX zugesendet wurde.1.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 dafür einzustehen habe, dass entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014, am 18.06.2015 um 15.09 Uhr in seinem Namen und in seinem Auftrag mit der E-Mailadresse römisch 40 eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung ("Inhalt: Information, dass römisch 40 offiziell das Supportende von allen römisch 40 bekannt gegeben hat und damit nichts passieren kann, kann man über einen Link zu römisch 40 mehr Informationen dazu erhalten. Außerdem könnten auf Facebook aktuelle Informationen von römisch 40 und deren Aktionen erhalten werden.") ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse römisch 40 des römisch 40 zugesendet wurde. Weiters hielt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- betrage der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.Weiters hielt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- betrage der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. 1.
  3. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, am 19.06.2015 habe XXXX Anzeige erstattet, dass er die im Spruch genannte Werbe-E-Mail erhalten habe, obwohl er dafür keine Zustimmung gegeben habe.1.
  4. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, am 19.06.2015 habe römisch 40 Anzeige erstattet, dass er die im Spruch genannte Werbe-E-Mail erhalten habe, obwohl er dafür keine Zustimmung gegeben habe. Am 14.08.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich für die ihm vorgehaltene, im Spruch genannte Tat zu rechtfertigen. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer weder eine schriftliche Rechtfertigung erstattet, noch sei er zum Vernehmungstermin am 08.09.2015 erschienen. Laut dem Firmenbuch sei der Beschwerdeführer Inhaber des XXXX und daher auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Festgestellt werde, dass die im Spruch angeführte E-Mail zu Werbezwecken zum angeführten Zeitpunkt an die E-Mailadresse des XXXX ohne vorherige Einwilligung zugesendet worden sei, was der Beschwerdeführer nicht bestritten habe.Laut dem Firmenbuch sei der Beschwerdeführer Inhaber des römisch 40 und daher auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Festgestellt werde, dass die im Spruch angeführte E-Mail zu Werbezwecken zum angeführten Zeitpunkt an die E-Mailadresse des römisch 40 ohne vorherige Einwilligung zugesendet worden sei, was der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Werbung im Sinne des § 107 TKG sei nach der Judikatur des VwGH und des OGH weit zu interpretieren. Eine E-Mail, mit der Informationen über das Betreuungsende eines Computersoftwareentwicklers bezüglich bestimmten Programmen bekannt gegeben werde mit dem Hinweis, man könne sich in weiterer Folge an die Firma XXXX wenden, sei jedenfalls als eine elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren.Werbung im Sinne des Paragraph 107, TKG sei nach der Judikatur des VwGH und des OGH weit zu interpretieren. Eine E-Mail, mit der Informationen über das Betreuungsende eines Computersoftwareentwicklers bezüglich bestimmten Programmen bekannt gegeben werde mit dem Hinweis, man könne sich in weiterer Folge an die Firma römisch 40 wenden, sei jedenfalls als eine elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hält die belangte Behörde fest, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden ausschließen würde. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, sollten doch Personen vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten bewahrt werden. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand erschwerend gewertet worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit herangezogen worden. Der Beschuldigte habe keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es seien daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Einzelunternehmers angenommen worden. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und mit 0,8 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe komme aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hält die belangte Behörde fest, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden ausschließen würde. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, sollten doch Personen vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten bewahrt werden. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand erschwerend gewertet worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit herangezogen worden. Der Beschuldigte habe keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es seien daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Einzelunternehmers angenommen worden. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und mit 0,8 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe komme aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
  5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "die Mailadressen" von XXXX käuflich erworben, um Werbemails zu versenden. Er habe sich nach Rücksprache mit der WKO an alle Voraussetzungen gehalten. Herr XXXX hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, aus dem Newsletter auszusteigen. "Wie vorgeschrieben" sei auf "keine Preise oder sonstiges verlinkt" worden. Mit einer Strafe von EUR 300,00 sei der Beschwerdeführer keinesfalls einverstanden. Er bitte um Einstellung des Verfahrens.
  6. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "die Mailadressen" von römisch 40 käuflich erworben, um Werbemails zu versenden. Er habe sich nach Rücksprache mit der WKO an alle Voraussetzungen gehalten. Herr römisch 40 hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, aus dem Newsletter auszusteigen. "Wie vorgeschrieben" sei auf "keine Preise oder sonstiges verlinkt" worden. Mit einer Strafe von EUR 300,00 sei der Beschwerdeführer keinesfalls einverstanden. Er bitte um Einstellung des Verfahrens.
  7. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des XXXX welchem die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des römisch 40 welchem die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen ist. 1.
  11. Am 18.06.2015 um 15:09 h wurde von dieser E-Mail-Adresse aus an die E-Mail-Adresse XXXX – diese E-Mail-Adresse ist XXXXzuzurechnen – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers folgendes E-Mail gesendet:1.
  12. Am 18.06.2015 um 15:09 h wurde von dieser E-Mail-Adresse aus an die E-Mail-Adresse römisch 40 – diese E-Mail-Adresse ist XXXXzuzurechnen – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers folgendes E-Mail gesendet: Betreff: "Der Tag, an dem in Ihrem Unternehmen das Licht ausgehen könnte." Inhalt: "
  13. Juli 2015 Der Tag, an dem in Ihrem Unternehmen das Licht ausgehen könnte. XXXX hat offiziell das Supportende von allen XXXX bekanntgegeben. Das heißt es werden keine Sicherheitsupdates, Fixes oder Online-Support für XXXX mehr bereitgestellt. Diese sind aber für einen fehlerfreien Ablauf notwendig!römisch 40 hat offiziell das Supportende von allen römisch 40 bekanntgegeben. Das heißt es werden keine Sicherheitsupdates, Fixes oder Online-Support für römisch 40 mehr bereitgestellt. Diese sind aber für einen fehlerfreien Ablauf notwendig! Folgen Sie uns auf Facebook um noch mehr aktuelle Informationen zu uns und über unsere Aktionen zu erhalten. XXXXrömisch 40 XXXX | Impressumrömisch 40 | Impressum Vom Newsletter abmelden" 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat die E-Mail-Adresse des Herrn XXXX nicht im Zusammenhang mit einer früheren geschäftlichen Beziehung zu diesem erhalten, sondern von einem Dritten erworben.1.
  15. Der Beschwerdeführer hat die E-Mail-Adresse des Herrn römisch 40 nicht im Zusammenhang mit einer früheren geschäftlichen Beziehung zu diesem erhalten, sondern von einem Dritten erworben.
  16. Beweiswürdigung: Die festgestellten Umstände können dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten bzw. können direkt der Beschwerde entnommen werden.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 lauten: "Unerbetene Nachrichten § 107.

(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wennParagraph 107,
(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
  5. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
  2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  4. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  5. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht." "Verwaltungsstrafbestimmungen § 109. [ ]Paragraph 109, [ ]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer [ ]
  1. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
  2. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; [ ]" 3.
  3. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unstrittig, dass das in den Feststellungen dargestellte E-Mail ausgehend vom Einzelunternehmen, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, dem Anzeiger ohne dessen vorherige Einwilligung zugesendet wurde. 3.
  4. Strittig ist zunächst die Frage, ob es sich bei diesem E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG handelt.3.
  5. Strittig ist zunächst die Frage, ob es sich bei diesem E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG handelt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe "wie vorgeschrieben auf keine Preise oder sonstiges verlinkt". Dem ist Folgendes zu entgegnen: In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR
  6. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [ ] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und – ihm folgend – der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [ ]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [ ]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [ ] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und – ihm folgend – der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [ ]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [ ]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198). Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit – ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht – Absatzförderung betrieben wird. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit – ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht – Absatzförderung betrieben wird. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden. Für das hier in Rede stehende E-Mail ist daraus Folgendes abzuleiten: Das E-Mail weist darauf hin, dass eine Softwarefirma den Support (Sicherheitsupdates, Fixes) für ein weit verbreitetes Produkt an einem bestimmten Tag einstellen werde. Dieser Support sei aber für einen fehlerfreien Ablauf notwendig, zumal ohne diesen "in Ihrem Unternehmen das Licht ausgehen könnte". Damit gibt sich das E-Mail äußerlich als Warnung vor Gefahren. Es steht jedoch außer Zweifel, dass mit dieser Warnung Absatzförderung für Produkte des Beschwerdeführers betrieben wird, indem auf den Facebookauftritt des Unternehmens des Beschwerdeführers und auf dessen "Aktionen" hingewiesen wird. Dass dabei keine Preise genannt werden, ändert nichts am Charakter als Direktwerbung. Also wurde mit dem in Rede stehenden E-Mail Absatzförderung betrieben, sodass das E-Mail – ungeachtet seiner (teilweisen) Gestaltung als Informationsmail – als Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG zu qualifizieren ist.Also wurde mit dem in Rede stehenden E-Mail Absatzförderung betrieben, sodass das E-Mail – ungeachtet seiner (teilweisen) Gestaltung als Informationsmail – als Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG zu qualifizieren ist. 3.
  8. Die Beschwerde verweist weiters darauf, man habe sich auch insofern an die "Vorschriften" gehalten, als der Empfänger jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, aus dem "Newsletter" auszusteigen. Angesprochen wird hier offenbar der Umstand, dass das E-Mail einen "Button" enthielt, der lautete "Vom Newsletter abmelden".

§ 107Abs.

3 TKG ist eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Abs. 2 dann nicht notwendig, wenn (Z 1) der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und (Z 2) diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und (Z 3) der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

Paragraph 107, Absatz 3, TKG ist eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Absatz 2, dann nicht notwendig, wenn (Ziffer eins,) der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und (Ziffer 2,) diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und (Ziffer 3,) der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Mag im vorliegenden Fall auch eine Abmeldung vom Bezug des "Newsletters" durch Betätigung eines Buttons im E-Mail des Beschwerdeführers möglich gewesen sein, so mangelt es jedenfalls etwa der weiteren Voraussetzung für eine Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Zustimmung des Empfängers, dass der Beschwerdeführer die Kontaktinformation durch einen früheren geschäftlichen Kontakt iSd § 107 Abs. 3 Z 1 TKG erhalten hat. Denn wie die Beschwerde selbst vorbringt, hat der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse des Empfängers von einem Dritten erworben.Mag im vorliegenden Fall auch eine Abmeldung vom Bezug des "Newsletters" durch Betätigung eines Buttons im E-Mail des Beschwerdeführers möglich gewesen sein, so mangelt es jedenfalls etwa der weiteren Voraussetzung für eine Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Zustimmung des Empfängers, dass der Beschwerdeführer die Kontaktinformation durch einen früheren geschäftlichen Kontakt iSd Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, TKG erhalten hat. Denn wie die Beschwerde selbst vorbringt, hat der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse des Empfängers von einem Dritten erworben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 erfüllt ist. 3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67).Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Der Beschwerdeführer bringt lediglich ohne jede Konkretisierung vor, er habe mit der WKO Rücksprache gehalten und sich an alle Voraussetzungen gehalten. Einen potentiell entschuldigenden Umstand hat der Beschwerdeführer damit nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Erstbeschwerdeführers und daher von der Erfüllung auch der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen. 3.6. Dem Antrag der Beschwerde, das Verfahren einzustellen, konnte nicht gefolgt werden: § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 45.

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn [...] 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten." § 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut: "Absehen von der Strafe § 21.
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21,
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(1b)Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
(2)Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

§ 66bAbs. 19 Z 3 VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe

§ 21Abs. 1 VSt

G kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [

(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe

Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [

(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück: Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass ein E-Mail zum Zweck der Direktwerbung ohne Einwilligung des Empfängers gesendet wurde, wobei der Beschwerdeführer zu Unrecht meinte, es genüge die Möglichkeit, sich nach Erhalt eines E-Mails vom weiteren Bezug des "Newsletters" abmelden zu können. Das entspricht dem in § 107 Abs. 1 TKG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt.Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück: Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass ein E-Mail zum Zweck der Direktwerbung ohne Einwilligung des Empfängers gesendet wurde, wobei der Beschwerdeführer zu Unrecht meinte, es genüge die Möglichkeit, sich nach Erhalt eines E-Mails vom weiteren Bezug des "Newsletters" abmelden zu können. Das entspricht dem in Paragraph 107, Absatz eins, TKG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Daher war nicht

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.Daher war nicht

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen. 3.

  1. Die Beschwerde tritt den oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Bemessung der Strafe nicht entgegen. Sie enthält auch keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Beurteilung der belangten Behörde nicht zu erkennen. 3.
  2. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.
  3. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.9.

§ 44Abs. 3 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde.3.9.

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG id

F BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2124738.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.