4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1954, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 781229501-14783340-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .1954, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 781229501-14783340-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2006, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778400-14783331-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .2006, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778400-14783331-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status einerrömisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778607-14783323-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778607-14783323-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2106719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.