Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW257 2143708-1 SpruchW257 2143708-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer ist minderjährig und stellte 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF kurz "BFA") lehnte den Asylantrag ab, gewährte ihm allerdings subsidiären Schutz. Gegen die Aberkennung des Asylantrages wurde Beschwerde erhoben. Er hat eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.
- In dem Verfahren gibt es zwei Parteien: Der Beschwerdeführer selbst und das BFA.Der Beschwerdeführer ist minderjährig und stellte 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung kurz "BFA") lehnte den Asylantrag ab, gewährte ihm allerdings subsidiären Schutz. Gegen die Aberkennung des Asylantrages wurde Beschwerde erhoben. Er hat eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.
- In dem Verfahren gibt es zwei Parteien: Der Beschwerdeführer selbst und das BFA. Das Bundesverwaltungsgericht (idF kurz BvWG") folgt dem BFA und hat die Beschwerde abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung kurz BvWG") folgt dem BFA und hat die Beschwerde abgewiesen.
- Verfahrensgang 1.
- Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 1.1.
- Der Asylwerber reiste an einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- November 2015 bei der "Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost" einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, minderjährig zu sein und Afghanistan verlassen hat, weil sein Vater verstarb. Er ist Hazara und Moslem in schiitischer Glaubensausrichtung. Ausschließungsgründe wurden seitens des BFA nicht festgestellt, wodurch sein Antrag inhaltlich geprüft wurde. Er bezog sein Quartier in XXXX.1.1.
- Der Asylwerber reiste an einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- November 2015 bei der "Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost" einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, minderjährig zu sein und Afghanistan verlassen hat, weil sein Vater verstarb. Er ist Hazara und Moslem in schiitischer Glaubensausrichtung. Ausschließungsgründe wurden seitens des BFA nicht festgestellt, wodurch sein Antrag inhaltlich geprüft wurde. Er bezog sein Quartier in römisch 40 . 1.1.
- Das Geburtsdatum wurde mit dem XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer ist somit Minderjährig. Seine erziehungsberechtigte Mutter, verblieb im Herkunftsland, wodurch dies seine Vertretung nicht wahrnehmen konnte. Die Volljährigkeit bzw die Handlungsfähigkeit tritt bei ihm am XXXX ein.1.1.
- Das Geburtsdatum wurde mit dem römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer ist somit Minderjährig. Seine erziehungsberechtigte Mutter, verblieb im Herkunftsland, wodurch dies seine Vertretung nicht wahrnehmen konnte. Die Volljährigkeit bzw die Handlungsfähigkeit tritt bei ihm am römisch 40 ein. 1.1.
- Gem § 10 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge kurz: "BFA-VG") ist der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, der gesetzliche Vertreter. Dies ist, nachdem sein Wohnort XXXX im Bezirk Neunkirchen liegt, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Ziffer 11 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl 9370-0, die Bezirkshauptfrau von Neunkirchen. Dem Akt liegt eine Vollmacht seitens der Bezirkshauptfrau von Neunkirchen vom
- Februar 2016 vor, dem Gericht übersandt am
- Februar 2017, womit die Abteilung "Kinder- und Jugendhilfe, Koordinationsstelle umF" beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Bezirkshauptfrau von Neunkirchen als Jugendwohlfahrtsträger vertritt.1.1.
- Gem Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge kurz: "BFA-VG") ist der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, der gesetzliche Vertreter. Dies ist, nachdem sein Wohnort römisch 40 im Bezirk Neunkirchen liegt, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), Landesgesetzblatt 9370-0, die Bezirkshauptfrau von Neunkirchen. Dem Akt liegt eine Vollmacht seitens der Bezirkshauptfrau von Neunkirchen vom
- Februar 2016 vor, dem Gericht übersandt am
- Februar 2017, womit die Abteilung "Kinder- und Jugendhilfe, Koordinationsstelle umF" beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Bezirkshauptfrau von Neunkirchen als Jugendwohlfahrtsträger vertritt. 1.1.
- In Entsprechung dieser Generalvollmacht beauftragte diese Abteilung am
- Jänner 2016 XXXX, XXXX und XXXX des Vereins "menschen.leben", etabliert in 2500 Baden, Theresiengasse 4/3, mit der Vertretung im gegenständlichen Fall. Diese Vertretung endete am
- Dezember 2016, wodurch das Amt der NÖ Landesregierung die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen direkt übernahm und auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am
- Februar 2017 anwesend war.1.1.
- In Entsprechung dieser Generalvollmacht beauftragte diese Abteilung am
- Jänner 2016 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 des Vereins "menschen.leben", etabliert in 2500 Baden, Theresiengasse 4/3, mit der Vertretung im gegenständlichen Fall. Diese Vertretung endete am
- Dezember 2016, wodurch das Amt der NÖ Landesregierung die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen direkt übernahm und auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am
- Februar 2017 anwesend war. Am
- September 2016 wurde er von der Behörde, dem BFA, einvernommen. 1.1.
- Ergebnis der mündlichen Einvernahme bei der Behörde am
- September 2016: Die Einvernahme wurde im Beisein seiner Vertreterin, XXXX und einem Dolmetscher der Sprache Dari, vorgenommen. Dabei gab er an XXXX Jahre alt sei, in Afghanistan keine Schule besucht und als XXXX gearbeitet zu haben. Er hat noch eine Mutter und zwei jüngere Schwestern. Die Familie lebe in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghouri im Dorf XXXX. Wörtlich gab er auszugsweise folgendes an:Die Einvernahme wurde im Beisein seiner Vertreterin, römisch 40 und einem Dolmetscher der Sprache Dari, vorgenommen. Dabei gab er an römisch 40 Jahre alt sei, in Afghanistan keine Schule besucht und als römisch 40 gearbeitet zu haben. Er hat noch eine Mutter und zwei jüngere Schwestern. Die Familie lebe in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghouri im Dorf römisch 40 . Wörtlich gab er auszugsweise folgendes an: "[..] LA: Wann und warum ist Ihr Vater verstorben? AW: Die Taliban haben meinen Vater vor ca. 3 Jahren getötet. [...] LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? AW: Dort wo ich gewohnt habe, herrschte Krieg. Als Kind musste ich die ganze Zeit arbeiten. Vor ca 3 bis 4 Jahren gab es viele Probleme mit den Taliban. Wir mussten unser Dorf verteidigen und man hat zu mir gesagt, dass ich auch daran teilnehmen muss. Ich habe woanders gearbeitet und als ich nach Hause gekommen bin, hat meine Mutter mir gesagt, dass die Menschen im Dorf das Dorf verteidigen müssen und Waffen tragen müssen. Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass ich nicht gegen die Taliban kämpfen kann und dass ich von hier flüchten muss. Es war sehr lebensgefährlich dort und daher bin ich von dort weggegangen. [...] LA: Von wem wurden Sie geschlagen? AW: Von den Einwohnern, ich habe ein paar Schafe verloren. Ich hatte auch Angst vor den Taliban. LA: Hatten sie persönlichen Kontakt mit den Taliban? AW: Nein. [...]" Müsste er nach Afghanistan zurückkehren würde er noch mehr Probleme mit den Taliban bekommen und zudem noch mit den Dorfbewohnern, weil er nicht mitgeholfen habe, das Dorf zu verteidigen. Zu seinem Vater befragt gab er an, dass dieser einmal von der Arbeit aus Iran nachhause gekommen sei. Er habe nach seiner Ankunft zuHause nicht gut hören können, nachdem er von der iranischen Polizei geschlagen worden sei. Deswegen wollte er nach Kabul zum Arzt gehen. Auf dem Weg dorthin sei er von den Taliban verschleppt worden und hätten diese Lösegeld gefordert. Nachdem die Familie nicht zahlen hätte können, hätten die Taliban den Vater umgebracht. 1.1.
- Am
- Oktober 2016 langte eine Stellungnahme seiner Vertreterinnen ein. Diese Stellungnahme bezog sich auf die ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde übergebenen Länderberichte zu seinem Herkunftsland. Im Wesentlichen wird neben der Wiederholung seines Sachverhaltes darauf hingewiesen, dass er als Minderjähriger gilt. Daher ist an seiner Glaubwürdigkeit ein anderer Maßstab anzulegen als bei einem erwachsenen Menschen. Dies wird mit einschlägiger Judikatur begründet. Zudem sind die dem Minderjährigen bei der Einvernahme vor der Behörde übergebenen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat zu allgemein gehalten und gehen nicht auf die spezielle Situation des Asylwerbers sein (Seite 5 der Stellungnahme). Es wird in der Folge auf die Situation der Hazaras und der Schiiten eingegangen. Unter Anfügung einschlägiger Judikatur und Medienberichten wird zusammenfassend dargelegt, dass "zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren" sei. 1.1.
- Am
- Dezember 2016 langte ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen bei der Behörde ein. Als Obsorgeberechtigter wurde die BH Neunkirchen bestimmt. Nachdem diese das Land Niederösterreich und diese den Verein "menschen.leben" die Vollmacht erteilt hat, wurde durch den Beschluss Vertretungsschiene nicht verändert. 1.1.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom
- November 2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I),
§ 8Absastz 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gem § 8 Absatz 4 AsylG bis 23.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).1.1.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom
- November 2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absastz 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gem Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis 23.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter am
- November 2016 durch Aushändigung mittels RsA zugestellt. 1.1.
- Begründet führt die Behörde aus, dass "das Vorbringen plausibel sein müsse, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein." Das Vorbringen entspräche diesen Anforderungen, wobei festzuhalten sei, dass der Asylwerber keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe und dadurch sei keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung festzustellen. Es "seien keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftssaat hindeuten würden". 1.1.
- Am
- Dezember 2016, eingelangt bei der Behörde am
- Dezember 2016, wurde die Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. In der Beschwerde wird neben Hinweis auf aktuelle Länderberichten und Judikatur der Ansicht der Behörde widersprochen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Minderjährigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Hazaras, seiner religiösen Ausrichtung als Schiite, seines Herkunftsdistriktes sehr wohl schutzwürdig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Behörde verkenne, dass eine Prognoseentscheidung anzustellen sei (Seite 23 der Beschwerde). Diese Prognoseentscheidung falle aufgrund seiner speziellen Situation in Kombination seiner Merkmale (Minderjährigkeit, Hazara, Zwangsrekrutierung durch die Dorfbevölkerung etc) negativ aus, wodurch ihm Asyl zuzuerkennen sei. Wörtlich ist zu entnehmen: "[...] Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der Kinder, der unterstellten politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Zwangsrekrutierung) seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner Religionszugehörigkeit iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Bedrohung geht auch weit über das Ausmaß des bereits gewährten subsidiären Schutzes gem. § 8 AsylG hinaus. Somit ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuzuerkennen. [...]""[...] Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der Kinder, der unterstellten politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Zwangsrekrutierung) seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner Religionszugehörigkeit iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Bedrohung geht auch weit über das Ausmaß des bereits gewährten subsidiären Schutzes gem. Paragraph 8, AsylG hinaus. Somit ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. [...]" 1.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die Beschwerde samt Akt langte am
- Jänner 2017 beim Gericht ein. Eine Prüfung der formalen Voraussetzungen ergab, dass das ho Gericht für das Verfahren zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde unter Anschluss folgender Länderberichten und Informationen zu seinem Herkunftsstaat bzw seiner Situation geladen: * Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, * "Afghanistan: Update" der Schweizer Flüchtlingshilfe über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016, verfasst von Corinne Troxler, * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016, 1.2.
- Ergebnis der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2016 vor dem Gericht Der Beschwerdeführer brachte anfangs vor, dass er psychisch leide und deswegen auch in Behandlung stehe. Nachdem keine diesbezüglichen Befunde dem Akt zu entnehmen sind, wurde er bzw seine ebenfalls anwesende Vertrauensperson ersucht diesbezügliche Befunde innerhalb von 10 Tagen vorzulegen. Die gesetzliche Vertreterin stimmte der weiteren Befragung - auch ohne entsprechende Befunde - zu, wodurch die Verhandlung fortgeführt werden konnte. Entsprechende Befunde langten nicht ein. Im Grunde wiederholte er seine bei der Behörde getätigten Angaben. Er führte ergänzend aus, dass seine Mutter und seine beiden jüngeren Schwestern noch im Heimatdorf leben würden, dass die Familie froh sei dass er in Sicherheit sei, dass sie von den Erträgen der Ihnen gehörenden Grundstücke leben und auch Unterstützung von der Dorfbevölkerung bekämen. Der Grund warum die Taliban den Druck auf die Ortschaft erhöhten ist, dass diese die Dorfbevölkerung für den Tod zweier Taliban verantwortliche machen würden. Er selbst sei allerdings nicht bedroht worden, er habe auch keinen Kontakt mit einen Taliban gehabt. Er hätte einfach nicht mit der Waffe auf das Dorf aufpassen wollen, wodurch er eine Woche später geflüchtet sei. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren würde er nicht nur seitens der Taliban bedroht werden, sondern auch seitens der Dorfbevölkerung. Wörtlich gab er dazu folgendes an: "[...] R: Was würde die Dorfbevölkerung mit Ihnen machen? BF: Meine Flucht war genau eine Woche vor meiner Verpflichtung das Dorf zu bewachen. Wie schon erwähnt, war jeder dazu verpflichtet das zu tun und ich habe es niemanden gesagt, dass ich weggegangen bin. Ich habe gehört, dass sie danach sehr lange nach mir gesucht haben. R: Was würde die Dorfbevölkerung mit Ihnen machen? BF: Ich habe genau dieselben Ängste vor der Dorfbevölkerung als vor den Taliban. R: Auch die Dorfbevölkerung würde Sie letzten Endes töten können? BF: Ich denke schon, vor allem weil ich mich ihnen widersetzt habe. R: Ist das schon einmal passiert? BF: Ich weiß es nicht. R: Sie können es nicht sagen, ob es schon einmal passiert ist? BF: Ich weiß nicht, ob schon einmal passiert ist, weil ich alleine geflohen bin. Es war sonst niemand mit mir, daher kann ich es auch nicht sagen. [...] GV (Anmerkung: damit ist die gesetzliche Vertreterin gemeint) an BF: Wie unterscheiden Sie die Taliban optisch von der Dorfbevölkerung? BF: Ich habe die Taliban nicht von nahe gesehen, aber als ich auf der Flucht in den Iran war, habe ich sie getroffen und sie sehen wirklich furchterregend aus, ich fürchte mich vor ihnen. GV an BF: Es wird nach Ihnen gesucht. Wird Ihre Mutter nach Ihrem Verbleib befragt, fragt jemand nach Ihnen bei Ihrer Mutter? BF: Ja, natürlich, es sind ein paar Mal die Leute gekommen und haben sich bei meiner Mutter nach mir erkundigt. Meine Mutter hat gesagt, dass sie überhaupt nicht weiß, wo ich bin. Meine Mutter erzählt mir kaum etwas darüber, aber wenn ich mit meiner Schwester telefoniere, versuche ich Informationen aus ihrem Mund zu bekommen, weil ich sehr Angst um sie habe. Ich habe Angst, dass ihnen wegen mir etwas angetan wird. [...]" Er gab an, dass er ein Onkel von Ihm in London lebe, wobei er zu diesem keinen Kontakt habe und von diesem auch nicht unterstützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: * Der Akt der Behörde, insbesondere darin o die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2016 o die Beschwerde gegen den Bescheid * die dem Beschwerdeführer übersandten Länderberichte, welche im Verhandlungsprotokoll beschrieben sind * Recherche im Internet bezüglich der Lage zum Zeitpunkt der Flucht seiner Eltern in den Iran (ca 1999), Wikipedia1 etc. * der Inhalt der mündlichen Verhandlung beim BvWG * Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich - soweit sie entscheidungsrelevant sind - auf die vorgenannten erwähnten Beweismittel. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht die Sprache Dari und gehört als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Kernfamilie umfasst eine Mutter, und zwei jüngere Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Mit der Mutter und seinen Schwestern lebte er in der Provinz Ghazni in dem Distrikt Jaghuri. Das ist eine bäuerlich geprägte Gegend ca eine Tagesreise von der nordöstlich gelegenen Hauptstadt Kabul entfernt (lt. google maps.) Sein bereits verstorbener Vater war XXXX, er selbst besuchte keine Schule und war XXXX, wobei er oft in anderen Dörfern arbeitete. Die Familie besitzt in Afghanistan Grundstücke in nicht bekannter Größe, welche auch als Lebensgrundlage der Familie dienen. Zu seiner Familie hat er ein- bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt.Sein bereits verstorbener Vater war römisch 40 , er selbst besuchte keine Schule und war römisch 40 , wobei er oft in anderen Dörfern arbeitete. Die Familie besitzt in Afghanistan Grundstücke in nicht bekannter Größe, welche auch als Lebensgrundlage der Familie dienen. Zu seiner Familie hat er ein- bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt. Er hat noch einen Onkel in London, zu dem er auch ursprünglich reisen wollte. Er brach die Reise jedoch ab und suchte in Österreich um Asyl an. Sein Onkel, welcher schon länger in London wohnt - seine drei Kinder wurden in London geboren - unterstützt den Beschwerdeführer nicht mit Geldmitteln. Er hat mit ihm unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Zu maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- Jänner 2016, zuletzt aktualisiert am
- Dezember 2016 und somit eines der aktuellsten Informationsquellen: Auszug aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016; (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) von Seite 1 bis Seite 13
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.20 16 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
- In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
- - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Quellen: [...] KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan (Abschnitt 1/ Relevant für Abschnitt
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr - zum Teil fluchtartig - Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
- März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.
- bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
- Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "Großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr, sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung, zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.
- bis zum 1.
- ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ["Minister for States and Frontier Regions"] wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einiger Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf den Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016). 91 Prozent der registrierten und 87 Prozent der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen .Regierungstruppen - unterstützt von alliierten Streitkräften - und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016). Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016). Quellen: [...] KI vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit) Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016). Quellen: [...] KI vom 5.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage) Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vergleiche auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016). Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016). Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vergleiche auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016). Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016) Hintergrundinformation: Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016). Quellen: [...] Auszug aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016; (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) Seite 163 16.
- Schiiten Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Auszug aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016; (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) Seite 171 und 172 - Lage der Hazara 17.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: [...] Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar [a-8850]
- September 2014 Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden. In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige, etwas ältere Informationen zu (Zwangs-) Rekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar gefunden werden. Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juni 2013, dass der Distrikt Chapa Dara in der Provinz Kunar weiterhin von Taliban-Kämpfern belagert werde. Dem Vorsitzenden des Provinzrates in Kunar zufolge seien alle RegierungsbeamtInnen nach Dschalalabad oder Kabul geflohen. Außerdem seien einige Personen unter Androhung des Todes von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kämpfen: [...] Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) führt in seinem im Juli 2012 erschienenen Bericht über Rekrutierungsstrategien der Taliban in Afghanistan Folgendes an: "In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus aktuellen Quellen (2010-2012) geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen." (EASO,
- Juli 2012, S. 31) In einem im Oktober 2013 erschienenen Artikel auf der Website des US-amerikanischen TVNetzwerks The Blaze wird erwähnt, dass laut US-amerikanischen und pakistanischen Quellen die Taliban im vergangenen Jahr mehr als 100 Kinder in Afghanistan und Pakistan entführt hätten, um diese als Selbstmordattentäter einzusetzen. Mehreren pakistanischen Quellen zufolge befinde sich eines der Ausbildungslager der Aufständischen in der afghanischen Provinz Kunar, während die anderen Kinder in die pakistanischen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administered Tribal Areas, FATA) gebracht würden. Ein Dorfbewohner in Kunar, der sich im Jahr 2009 den Taliban angeschlossen habe, habe berichtet, dass er im Jahr 2013 aus den Ausbildungslagern geflohen sei, da er mit den dort von den religiösen Führern angewendeten Taktiken nicht einverstanden gewesen sei. Sein eigener Sohn sei ihm genommen und in eine der Madrassas geschickt worden. Wie der Artikel weiters anführt, befänden sich dem Bewohner zufolge weiterhin mehr als 70 Kinder aus Pakistan und Afghanistan in den Taliban-Lagern in Kunar: [...] TOLO News berichtet im Juli 2013, dass Recherchen des Senders zufolge die Taliban im Zeitraum von 2001 bis 2012 für insgesamt 730 Selbstmordanschläge in Afghanistan verantwortlich gewesen seien. Laut ExpertInnen würden die Taliban vorrangig Jungen für Selbstmordanschläge einsetzen. Oftmals seien diese Jungen, die in Madrassas zu Selbstmordattentätern ausgebildet würden, ungebildet und stammten aus ländlichen Gebieten. Ein Sprecher des Innenministeriums habe über einen aktuellen Bericht zur Rekrutierung von Selbstmordattentätern durch die Taliban gesprochen und dabei einen Fall erwähnt, bei dem vier Taliban-Mitglieder aus Pakistan in die afghanischen Provinzen Kunar und Nuristan gekommen und lokalen Familien erzählt hätten, dass die Taliban in Pakistan Madrassas betreiben würden, in denen Kinder ausgebildet und erzogen würden. Daraufhin seien 42 Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren nach Pakistan geschickt worden: [...] Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban bzw. Aufständische in Afghanistan: In seinen letzten verfügbaren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom August 2013 geht das UNO Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt auf die Lage von Männern und Jungen im wehrfähigen Alter ein: "Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben." (UNHCR,
- August 2013, S. 45-46) Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden: "Causes of displacement since 2010 In the first four months of 2014, documented civilian deaths and injuries reached levels not seen since
- The UN reports a new trend in 2013 in civilian casualties and forced displacement due to clashes between Afghan security forces and NSAGs [non-state armed groups]. Targeted attacks, intimidation and forced recruitment by armed groups, as well as inter-ethnic disputes and local conflicts over access to land and water, are also leading to displacement." (IDMC,
- Juni 2014) Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter- Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen: [...] Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013) in Bezug auf schiitische Hazara, dass diese weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung betroffen seien: "Societal discrimination against Shia Hazaras continued along class, race, and religious lines in the form of extortion of money through illegal taxation, forced recruitment and forced labor, physical abuse, and detention." (USDOS,
- Februar 2014, Section 6) Der bereits weiter oben zitierte, etwas ältere EASO-Bericht vom Juli 2012 geht auf den Seiten 29 bis 31 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf Rekrutierungen durch die Taliban mittels Bedrohung, Gewalt und Zwang ein (EASO,
- Juli 2012, S. 29 bis 31). Der Bericht schlussfolgert: "Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene." (EASO,
- Juli 2012, S. 44) UNHCR weist im Zusammenhang mit dem EASO-Bericht darauf hin, dass der Bericht "Zwangsrekrutierung" sehr eng definiere und darunter nur Situationen verstehe, in denen Einzelpersonen durch Androhung unmittelbarer Gewalt gezwungen würden, sich den Taliban anzuschließen. Der Bericht schließe in diese Definition keine Fälle von Rekrutierungen durch die Taliban ein, bei denen breiter gefasste Zwangsmaßnahmen, wie Angst, Einschüchterung und die Verwendung von Stammesmechanismen zur Anwendung kommen würden. Die Schlussfolgerung des Berichts, dass Zwangsrekrutierung eher die Ausnahme als die Regel sei, sollte deshalb nicht für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung gelten. Wie UNHCR weiters anführt, sei es in Fällen, in denen die Rekrutierung zumindest teilweise auf Angst, Einschüchterung, Stammesdruck oder anderen zwingenden Faktoren basiere, äußerst schwierig, klar zu unterscheiden, ob sich eine Person freiwillig den Taliban angeschlossen habe oder zwangsrekrutiert worden sei: "The report defines 'forced recruitment' narrowly, limiting its scope of application to situations where individuals are forced to join the Taliban under the use or threat of immediate violence. The report does not include in this definition Taliban recruitmen mechanisms based on broader coercive strategies, including fear, intimidation and the use of tribal mechanisms to pressurize individuals into joining the Taliban. The report's conclusion that forced recruitment is the exception rather than the rule should therefore not be taken to apply to these other forms of coercive recruitment. [...] [...] In circumstances where recruitment is based at least in part on fear, intimidation, tribal pressures or other coercive elements, it is exceedingly difficult in practice to make a clearcut distinction between individuals joining the Taliban voluntarily and individuals being forcibly recruited." (UNHCR,
- Juli 2012, S. 1) Informationen zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch Aufständische in Afghanistan finden sich in folgender Anfragebeantwortung vom Juli 2014: Quellen: [...]" 2.
- Zu den Fluchtgründen Folgendes kann nicht festgestellt werden: 2.3.
- Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen zusammenfassen vor dass die Dorfbevölkerung ihn - im Wege seiner Mutter - aufgefordert hat, mit einer Waffe das Dorf gegenüber den Taliban zu beschützen. Er wollte keine Waffe in die Hand nehmen, weswegen er eine Woche vor seiner Einteilung geflüchtet ist. 2.3.
- Würde er zurückkehren würde auch die Dorfbevölkerung an ihm Rache nehmen, weil er sein Dorf nicht beschützt hat. Seine wörtlichen Wiedergaben dazu sind unter den Punkten 1.1.5 (behördlichen Einvernahme) und 1.2.1 (Verhandlung vor dem BvWG) zu entnehmen. 2.3.
- Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen ist bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zu seiner Person (sh Punkt 2.1): 3.1.
- Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt und besteht kein Grund zum Zweifeln. 3.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das BvWG sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach London zu seinen Onkel reisen wollte, dann aber doch in Österreich verblieb. 3.1.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf, seinem Aufenthaltsort in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem Beruf sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und beinahe widerspruchsfrei. 3.1.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (sh Punkt 2.2) Den oben zitierten Länderberichten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 zwar unter anderem zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (sh S 7 der Stellungnahme vom
- Oktober 2016) und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären. Weiters geht auch aus dem in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 dargelegten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt, diese in jüngster Vergangenheit zugenommen haben und dass Afghanen, die aus dem Iran zurückkehren, vermehrt mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. 3.2.
- An der Glaubwürdigkeit der Länderberichte hegt das Gericht keinen Zweifel, zudem die Berichte - soweit dies möglich ist - auch aktuell sind (zB der Bericht der Staatendokumentation wurde im Dez 2016 aktualisiert). 3.
- Zu seinen Fluchtvorbringen: 3.3.
- Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (sh Punkt 2.3) nicht festgestellt werden konnte ("non liquet"), ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. 3.3.
- Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).3.3.
- Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). 3.3.
- Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.3.
- In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzufwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:3.3.
- In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzufwendende - Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)-
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.3.6. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.3.7. Die vorhin genannten Prämissen sind allerdings bei einem Minderjährigen anders anzusetzen. Hier ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Die Wahrnehmungen eines Sachverhaltes, beobachtet von einem Minderjährigen, können in der Wiedergabe durchwegs anders sein als die gleiche beobachtete Situation von einem Erwachsenen. Es ist typisch für die Phase der Adoleszenz, dass junge Erwachsene das Erlebte anders verarbeiten und anders schildern als Erwachsene, wobei hier die gesetzliche Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren irrelevant ist. Der heute XXXX-jährige Beschwerdeführer verließt XXXX, also als XXXX-jähriger sein Dorf in Afghanistan. Sämtliches "erlebte" und von ihm "geschilderte" muss in Anwendung des Art 3 Kinderrechtskonvention vor diesem soeben geschilderten Hintergrund gesehen werden. Dies gilt bei allen seinen Aussagen, gleichgültig ob er diese Angaben vor den gesetzlichen Vertretern oder vor der Behörde oder dem Gericht getätigt hat.3.3.7. Die vorhin genannten Prämissen sind allerdings bei einem Minderjährigen anders anzusetzen. Hier ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Die Wahrnehmungen eines Sachverhaltes, beobachtet von einem Minderjährigen, können in der Wiedergabe durchwegs anders sein als die gleiche beobachtete Situation von einem Erwachsenen. Es ist typisch für die Phase der Adoleszenz, dass junge Erwachsene das Erlebte anders verarbeiten und anders schildern als Erwachsene, wobei hier die gesetzliche Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren irrelevant ist. Der heute XXXX-jährige Beschwerdeführer verließt römisch 40 , also als XXXX-jähriger sein Dorf in Afghanistan. Sämtliches "erlebte" und von ihm "geschilderte" muss in Anwendung des Artikel 3, Kinderrechtskonvention vor diesem soeben geschilderten Hintergrund gesehen werden. Dies gilt bei allen seinen Aussagen, gleichgültig ob er diese Angaben vor den gesetzlichen Vertretern oder vor der Behörde oder dem Gericht getätigt hat. 3.3.8. Das Gericht setzt an der Glaubhaftigkeit einen geringeren Maßstab an, als bei Erwachsenen. Die Glaubwürdigkeit des Minderjährigen wird nicht erschüttert, weil etwa die Aussage unschlüssig ist, oder weil Sie nicht plausibel erscheint. Eine gewisse instringente Erzählweise und Schilderung des Lebensverlaufes ist bei Jugendlichen durchaus plausibel. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Inhalt der Aussagen: Dass dem Minderjährigen beispielsweise eine weniger stringente Erzählweise zugeschrieben wird, bedeutet nicht, dass dem Inhalt der Aussage kein Glauben geschenkt wird. Ebenso wenig bedeutet dies, dass die Aussage ein größerer Wahrheitsgehalt beigemessen wird. Mangels weiterer Zeugen und öffentlichen Berichten zu seinem konkreten Fluchtvorbringen ist das BvWG darauf angewiesen seine Aussagen entsprechend würdigen. Die Vorbringen werden allerdings vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit gewertet (VwGH vom 16. April 2002, 2000/20/0200), indem an seiner Glaubwürdigkeit ein verminderter - dem Alter eines XXXX-jährigen entsprechenden - Maßstab angelegt wird. 3.3.9. Der Richter gewann bei der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass der XXXX-jährige einen hohen Reifegrad hat, dies sich auch dadurch zeigte, dass er bei Unklarheiten nachfragte und auch dass er sich um seine gesetzlichen Vertreterin sorgte, weil Sie ein leeres Wasserglas hatte. Diese Umgangsformen sprechen für einen erhöhtes soziales Bewusstsein und einem Erwachsenenverhalten. 3.3.10. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (sh Punkt 2.3) keine Glaubwürdigkeit zukommt: Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus lediglich aus den allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan der gesetzlichen Vertretung. (vgl. S. 7 der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung vom 10. Oktober 2016 und S. 15 ff der Beschwerde), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Das Gericht erkennt jedoch sehr wohl dass die Hazaras in Afghanistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wenngleich dies alleine keinen asylrelevanten Grund darstellt.Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus lediglich aus den allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan der gesetzlichen Vertretung. vergleiche S. 7 der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung vom 10. Oktober 2016 und S. 15 ff der Beschwerde), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Das Gericht erkennt jedoch sehr wohl dass die Hazaras in Afghanistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wenngleich dies alleine keinen asylrelevanten Grund darstellt. Er selbst wurde jedoch nicht von den Taliban bedroht. Er gab ebenso an, dass er einen Taliban nicht einmal gesehen hätte, dies durchwegs glaubhaft ist. Erst bei der Reise nach Europa habe er einen Taliban gesehen, welches für sich genommen jedoch kein Fluchtgrund darstellt, weil er sich ja schon auf der Flucht befand. Nachdem er keiner direkten Bedrohung ausgesetzt war ist es nicht glaubhaft, dass er ermordet werden würde, falls er zurückkehren würde. Es ist kein Unterschied zwischen ihm und einer weiteren Person seines Alters, seiner Herkunft, seiner Religion oder sozialen Stellung in Afghanistan zu erkennen. Er gab bei der behördlichen Einvernahme und auch bei der gerichtlichen Verhandlung an, dass von ihm verlangt wurde, dass auch er - so wie das ganze Dorf - sein Dorf bewachen müsse. Das erscheint aufgrund seiner Schilderungen auch glaubhaft. Glaubhaft ist jedoch nicht, dass er - falls er in sein Heimatdorf zurückkehren würde - seitens der Dorfbevölkerung letzten Endes auch getötet werden würde. Dies hat er auf eine konkrete Frage des Richters während der Verhandlung (sh S 11 der Verhandlung vom 24. Februar 2017) geäußert, indem der Richter auf eine unklare Aussage nachfragte. Wörtlich fragte dieser, "R: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten? BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde, habe ich nicht nur Angst vor den Taliban, sondern auch vor meiner Dorfbevölkerung. R: Was würde die Dorfbevölkerung mit Ihnen machen? BF: Meine Flucht war genau eine Woche vor der Verpflichtung das Dorf zu bewachen. Wie schon erwähnt, war jeder dazu verpflichtet das zu tun und ich habe es niemanden gesagt, dass ich weggegangen bin. Ich habe gehört, dass sie danach sehr lange nach mir gesucht haben. R: Was würde die Dorfbevölkerung mit Ihnen machen? BF: Ich habe genau dieselben Ängste vor der Dorfbevölkerung als vor den Taliban. R: Auch die Dorfbevölkerung würde Sie letzten Endes töten können? BF: Ich denke schon, vor allem weil ich mich ihnen widersetzt habe. R: Ist das schon einmal passiert? BF: Ich weiß es nicht. R: Sie können es nicht sagen, ob es schon einmal passiert ist? BF: Ich weiß nicht, ob schon einmal passiert ist, weil ich alleine geflohen bin. Es war sonst niemand mit mir, daher kann ich es auch nicht sagen." Diese Angaben, dass ihm die Dorfbevölkerung auch töten könnten, hat er während der Einvernahme vor der Polizei und vor der Behörde nicht angegeben. Auch wurde es nicht in den von den Rechtsberaterinnen vorgelegten Stellungnahmen erwähnt. Nachdem der Richter keine klare Antwort auf die Frage, "Was würde die Dorfbevölkerung mit Ihnen machen", nicht bekommen hat, wurde diese wiederholt und alsdann auch keine klare Antwort kam, wurde eine Suggestivfrage ("Auch die Dorfbevölkerung würde Sie letzten Endes töten können?") gestellt, um eine Antwort zu bekommen. Erst hier meinte auf den Vorhalt ob er seitens der Dorfbevölkerung auch getötet werden könne, "ich denke schon". Das ist für das Gericht nicht klar, die Bedrohungslage wie sie gezeichnet wurde, erscheint konstruiert zu sein, um die Frage von seiner Seite her abschließen zu können, das auch der Minderjährigkeit geschuldet ist. Würde tatsächlich eine solche Bedrohungslage vorhanden sein, hätte dies bereits öfters dargelegt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Diese Ansicht wird auch in Kenntnis seiner Minderjährigkeit aufrechterhalten, denn eine tatsächliche konkrete Bedrohung in solch einem Ausmaß hätte bereits mehrfach geäußert werden müssen. Auch haben die Dorfbewohner zwar bei seiner in Afghanistan verbliebenen Mutter nach seiner Flucht nachgefragt, wo er sei (und dies ist auch glaubhaft), sie haben jedoch keinerlei Drohungen gegenüber seiner Mutter geäußert. Es ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr seitens der Dorfbevölkerung in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden würde, da auch ein junger Rückkehrer als wertvolles Mitglied im Dorf angesehen werden kann. Dass er teilweise sozialen Druck ausgesetzt sein könnte, ist jedoch nachzuvollziehen. Es ist jedoch nicht lebensnah, dass er getötet werden würde, denn auch der Dorfbevölkerung - kulturelle Unterschiede berücksichtigt - wäre ein junger Mann, welcher für die Mutter und die beiden Schwestern sorgen kann wertvoll. Das Gericht nimmt an, dass die Mutter - sollte Sie Drohungen seitens der Dorfbevölkerung vernommen haben - diese Drohungen jedenfalls den Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, um das Verbleiben in Österreich zu unterstützten. Dies ist auch nicht der Fall. Zudem sind die "Bedrohungen" seitens der Dorfbevölkerung äußerst vage gehalten und in keiner Weise substantiiert. Die Dorfbevölkerung hat lediglich "bei der Mutter nachgefragt wo er sei", dies ist für sich genommen - auch vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit - nicht einmal eine Drohung. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wie er in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 ausführt, dass er seitens der Dorfbevölkerung einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt ist. Dass es zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder gar zur Tötung durch die Dorfbevölkerung kommen würde ist somit nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Taliban "sein Dorf bedroht hätten". Wie dies genau passiert ist blieb im Unklaren. Eine direkte Bedrohung fand jedenfalls nicht statt. Diese durchaus lebensnahe Schilderung, das auch durch die Aussage gestützt wird, dass er in der Ortschaft "XXXX", wo er gearbeitet hat, den Taliban näher war und dort große Ängste gehabt hatte, erscheint glaubhaft. Es erscheint glaubhaft, dass sein Vater vor drei Jahren nach Kabul gefahren ist und dass dieser nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist. Das Lösegeld gefordert wurde, wurde lediglich bei der Einvernahme vor der Polizei erwähnt, im weiteren Verfahren nicht mehr. Ob dies tatsächlich passiert ist oder ob dies nur Bruchstücke seiner Erinnerungen sind - zu dieser Zeit musste er ca XXXX bis XXXX Jahre alt gewesen sein - kann dahingestellt werden, weil es keinen Einfluss auf das Fluchtverhalten gibt. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass sein Vater verschleppt und einem Gewaltverbrechen zum Opfer fiel. Die genauen Umstände sind nicht bekannt, seine Schilderungen wirken in diesem Punkt - die Lage in Afghanistan kennend vorausgesetzt - jedoch lebensnah.Es erscheint glaubhaft, dass sein Vater vor drei Jahren nach Kabul gefahren ist und dass dieser nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist. Das Lösegeld gefordert wurde, wurde lediglich bei der Einvernahme vor der Polizei erwähnt, im weiteren Verfahren nicht mehr. Ob dies tatsächlich passiert ist oder ob dies nur Bruchstücke seiner Erinnerungen sind - zu dieser Zeit musste er ca römisch 40 bis römisch 40 Jahre alt gewesen sein - kann dahingestellt werden, weil es keinen Einfluss auf das Fluchtverhalten gibt. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass sein Vater verschleppt und einem Gewaltverbrechen zum Opfer fiel. Die genauen Umstände sind nicht bekannt, seine Schilderungen wirken in diesem Punkt - die Lage in Afghanistan kennend vorausgesetzt - jedoch lebensnah. Im Sinne einer Bedrohungslage ist jedenfalls kein Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters und der aktuellen Lage des Beschwerdeführers erkennbar. Dadurch, dass sein Vater getötet wurde - dies übrigens nicht festgestellt ist - lässt für sich noch keine schlechtere Gefährdungsprognose ableiten, denn es besteht zwischen dem vermeintlichen Tod seines Vaters vor 4 und 5 Jahren und ihm kein Zusammenhang. Es ist nicht glaubhaft, dass er - wie in der Beschwerde auf Seite 25 ausgeführt - durch den Tod seines Vaters "in das Blickfeld der Talbian" sei. Dazu fehlen gänzlich irgendwelche Anhaltspunkte oder konkrete Bedrohungen. Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie kann hier also nicht ins Treffen geführt werden. 4. Rechtliche Erwägung zu der zulässigen Beschwerde:
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bv
WG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BvWG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 id
F BGBl. I Nr. 24/2017 (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28. September 2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
§ 6BVw
GG, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28. September 2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Bescheid des BFA vom 23.11.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte I bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte II und III blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.Der Bescheid des BFA vom 23.11.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte römisch eins bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Spruchpunkt II wurde subsidiärer Schutz gem § 8 Absatz 1 AsylG gewährt. Mit spruchpunkt III wurde ein befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 23.11.2017 erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde subsidiärer Schutz gem Paragraph 8, Absatz 1 AsylG gewährt. Mit spruchpunkt römisch drei wurde ein befristete Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 23.11.2017 erteilt. 4.1. Zu Spruchpunkt A. 4.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Der Vorrang des "Wohl des Kindes" entsprechend des Art 3 der Kinderrechtskonvention bedeutet nicht, dass damit die Asylrechtsgründe der GFK weiter auszulegen sind als bei Erwachsenen, oder deren Aussagen mehr Wahrheitsgehalt zukommen. Ein absoluter Vorrang des Wohl des Kindes wird weder durch die Kinderrechtskonvention, noch durch die EU-Ratsrichtlinie 2004/83/EC, noch durch das BVG Kinderrechte postuliert, indem etwa Minderjährigen wegen der Rechtswohltat generell Asyl zu gewähren wäre.Der Vorrang des "Wohl des Kindes" entsprechend des Artikel 3, der Kinderrechtskonvention bedeutet nicht, dass damit die Asylrechtsgründe der GFK weiter auszulegen sind als bei Erwachsenen, oder deren Aussagen mehr Wahrheitsgehalt zukommen. Ein absoluter Vorrang des Wohl des Kindes wird weder durch die Kinderrechtskonvention, noch durch die EU-Ratsrichtlinie 2004/83/EC, noch durch das BVG Kinderrechte postuliert, indem etwa Minderjährigen wegen der Rechtswohltat generell Asyl zu gewähren wäre. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 3.3 dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (sh Punkt 2.3) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt vor dem Hintergrund des getätigten Fluchtvorbringens im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das BvWG aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 und der Beschwerde vom
- Dezember 2016 war zwar u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. 4.1.
- Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).4.1.
- Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG sowie in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 angeführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass dieser eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan mit der Begründung nicht ausgeschlossen hat, dass das BvWG im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). 4.1.
- Soweit in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 ausgeführt wird, dass die gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan (Pkt. II.1.2.3.) zwar von einer formal besseren Stellung der Hazara bzw. einer tatsächlichen Verbesserung ihrer Stellung im Staat im Vergleich zur Situation vor 2001 berichten würde, dies jedoch keinesfalls bedeute, dass die Hazara nicht mehr der Gefahr der Verfolgung durch Antiregierungskräfte ausgesetzt seien, ist entgegenzuhalten, dass auch das BvWG - wie soeben ausgeführt - den o. a. Länderberichten folgend Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara für gegeben erachtet, diese jedoch nicht das für die Annahme des Vorliegens einer Gruppenverfolgung erforderliche Ausmaß erreichen.4.1.
- Soweit in der Stellungnahme vom
- Oktober 2016 ausgeführt wird, dass die gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.1.2.3.) zwar von einer formal besseren Stellung der Hazara bzw. einer tatsächlichen Verbesserung ihrer Stellung im Staat im Vergleich zur Situation vor 2001 berichten würde, dies jedoch keinesfalls bedeute, dass die Hazara nicht mehr der Gefahr der Verfolgung durch Antiregierungskräfte ausgesetzt seien, ist entgegenzuhalten, dass auch das BvWG - wie soeben ausgeführt - den o. a. Länderberichten folgend Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara für gegeben erachtet, diese jedoch nicht das für die Annahme des Vorliegens einer Gruppenverfolgung erforderliche Ausmaß erreichen. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 4.1.
- Dem Argument des Beschwerdeführers, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatdorf der Zwangsrekrutierung durch die Bevölkerung ausgesetzt sein würde, kann nicht gefolgt werden. Zwangsrekrutierungen sind - sämtlichen Berichten aus Afghanistan übereinstimmend folgend - lediglich von der Seite der regierungsfeindlichen Gruppen bekannt. Hierzu zählen jedenfalls die Taliban. Die "Dorfbevölkerung" an sich kann nicht zu diesem Kreis gezählt werden, welche sich zudem gegen die Taliban mobilisierten. Der soziale Druck, welcher ihm möglicherweise bei einer Rückkehr erwarten wird, erreicht keine asylrelevante Grenze. 4.1.
- Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte für das BvWG nicht erkennbar: Aus den o.a. Länderberichten geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer aus dem Iran wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller Rückkehrer für gegeben zu erachten. 4.1.
- Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.4.1.
- Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.
- Zu Spruchpunkt B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W257.2143708.1.00