5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer, die vier letzteren durch die Zweitbeschwerdeführerin (Mutter) gesetzlich vertreten, stellten gemeinsam am 02.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005.Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer, die vier letzteren durch die Zweitbeschwerdeführerin (Mutter) gesetzlich vertreten, stellten gemeinsam am 02.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2016 niederschriftlich ersteinvernommen. Am 09.11.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie bereits am 25.04.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung gestellt hätten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Mazedonien von Angehörigen der Volksgruppe der Albaner etwa EUR 300,- ausgeliehen habe, obwohl er gewusst habe, dass er diese nicht zurückzahlen könne. Die Albaner hätten in etwa EUR 1.000,- als Rückzahlung verlangt. Da der Erstbeschwerdeführer das Geld nicht habe zurückzahlen können, habe man ihm angedroht, seine Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) der Zwangsprostitution zuzuführen, damit diese damit die Schulden der Familie bezahle. Dieser ursprüngliche Antrag auf internationalen Schutz sei vom Bundesamt abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Beschwerde erhoben und seien unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Mazedonien zurückgekehrt. Bereits am Flughafen in Mazedonien hätte die Familie ihre Gläubiger angetroffen und sei der Erstbeschwerdeführer von den Albanern gleich dort am Flughafen geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin hätten sie sofort mit in ein Auto genommen und in der Folge für zwei Monate gezwungen, für als Prostituierte zu arbeiten. In dieser Zeit hätte der Erstbeschwerdeführer nur einmal telefonischen Kontakt mit der Zweitbeschwerdeführerin gehabt, sie aber nicht gesehen. Als man der Zweitbeschwerdeführerin einen Besuch bei ihrem Ehegatten erlaubt habe, habe sie die Chance genützt und sei mit dem Taxi zu ihrer Schwester geflüchtet, wo sich der Ehegatte mit den Kindern aufgehalten habe. Sie hätten Mazedonien dann erneut in Richtung Österreich verlassen. An die Polizei hätten sie sich nicht gewendet. Eine freiwillige Rückkehr würden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der erlebten Vorkommnisse kategorisch ausschließen. Mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat erörtert. Auf die ihnen jeweils eingeräumte Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme wurde beiderseits verzichtet. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu noch an, dass die Albaner in Mazedonien an der Macht seien. Bezüglich des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 14.11.2016 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen sie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien
Weiters wurde einer Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 14.11.2016 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien und wurden den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zugewiesen. Die Bescheide wurden von Beschwerdeführern vom Bundesamt am 15.11.2016 persönlich übernommen. Mit dem mit 29.11.2016 datierten und am selben Tag um 23:26 Uhr per E-Mail beim BFA eingebrachten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern
G Asyl gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); in eventu für den Fall der Abweisung des Antrages in Bezug auf die Gewährung von Asyl
G feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien zukommt; in eventu feststellen, dass die
FPG erlassene Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
G vorliegen und ihnen daher
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G vorliegen und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G von Amts wegen zu erteilen ist.Mit dem mit 29.11.2016 datierten und am selben Tag um 23:26 Uhr per E-Mail beim BFA eingebrachten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern
Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); in eventu für den Fall der Abweisung des Antrages in Bezug auf die Gewährung von Asyl
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien zukommt; in eventu feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihnen daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem es unterlassen worden sei, Ermittlungen über die fehlenden Möglichkeiten von Roma, Schutz bei Sicherheitsbehörden zu suchen, anzustellen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass sie aufgrund Diskriminierung durch die mazedonische Polizei keinen Schutz vor Menschenhändlern zu erwarten hätten. Die belangte Behörde habe weiters unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen und sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung weiterer Ermittlungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in Zusammenschau mit Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden und habe sich die Familie nicht in der Lage gesehen, innerhalb von Mazedonien aus dieser ausweglosen Situation zu kommen. Aufgrund der Vorfälle sei der Erstbeschwerdeführer massiv traumatisiert und bedürfe einer Vielzahl von namentlich angeführten Medikamenten. Die belangte Behörde habe keine Rücksicht auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Traumatisierung genommen. Weiters sei die rechtliche Beurteilung unrichtig. Die Beschwerdeführer seien im Herkunftsstaat wiederholt in einer Art diskriminiert, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diskriminierende administrative und polizeiliche Maßnehmen und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes würden
2 lit. b und d der Qualifikationsrichtlinie als Verfolgungshandlungen angesehen werden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, hinsichtlich der minderjährigen Kinder Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 GRC sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen. Das Kindeswohl stelle eine vorrangige Erwägung dar und könne eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen(VfGH vom 18.06.2012, Zl. U173/11). Zumindest wäre den Beschwerdeführern bei Wahrnehmung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde aber der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei nur unzureichend geprüft worden. Soweit des der psychische Zustand der Beschwerdeführer zulasse, würden sie versuchen, sich zu integrieren und hätten große Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache erzielt. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und hätten nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Erstbeschwerdeführer benötige regelmäßige medizinische Betreuung. Erkrankungen, die unter der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, könnten dennoch
GH vom 14.12.2012, Zl. B3 243.955-3/2009). Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführer um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Rechten der EMRK infolge einer Abschiebung der Beschwerdeführer hinweisen könnten, sei ihnen die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zuzuerkennen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem es unterlassen worden sei, Ermittlungen über die fehlenden Möglichkeiten von Roma, Schutz bei Sicherheitsbehörden zu suchen, anzustellen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass sie aufgrund Diskriminierung durch die mazedonische Polizei keinen Schutz vor Menschenhändlern zu erwarten hätten. Die belangte Behörde habe weiters unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen und sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung weiterer Ermittlungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in Zusammenschau mit Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden und habe sich die Familie nicht in der Lage gesehen, innerhalb von Mazedonien aus dieser ausweglosen Situation zu kommen. Aufgrund der Vorfälle sei der Erstbeschwerdeführer massiv traumatisiert und bedürfe einer Vielzahl von namentlich angeführten Medikamenten. Die belangte Behörde habe keine Rücksicht auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Traumatisierung genommen. Weiters sei die rechtliche Beurteilung unrichtig. Die Beschwerdeführer seien im Herkunftsstaat wiederholt in einer Art diskriminiert, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diskriminierende administrative und polizeiliche Maßnehmen und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes würden
, Absatz 2, Litera b und d der Qualifikationsrichtlinie als Verfolgungshandlungen angesehen werden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, hinsichtlich der minderjährigen Kinder Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, GRC sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen. Das Kindeswohl stelle eine vorrangige Erwägung dar und könne eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen(VfGH vom 18.06.2012, Zl. U173/11). Zumindest wäre den Beschwerdeführern bei Wahrnehmung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde aber der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei nur unzureichend geprüft worden. Soweit des der psychische Zustand der Beschwerdeführer zulasse, würden sie versuchen, sich zu integrieren und hätten große Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache erzielt. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und hätten nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Erstbeschwerdeführer benötige regelmäßige medizinische Betreuung. Erkrankungen, die unter der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegen, könnten dennoch
GH vom 14.12.2012, Zl. B3 243.955-3/2009). Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführer um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Rechten der EMRK infolge einer Abschiebung der Beschwerdeführer hinweisen könnten, sei ihnen die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zuzuerkennen. Unter einem wurde eine ärztliche Bestätigung Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.11.2016 zur Vorlage gebracht, wonach der Erstbeschwerdeführer an Depressionen, einer Angststörung, einer Schlafstörung sowie chronischen Kopfschmerzen leide, mit etlichen verschiedenen Medikamenten behandelt worden wäre, sich sein Zustand dennoch verschlechtert hätte.Unter einem wurde eine ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.11.2016 zur Vorlage gebracht, wonach der Erstbeschwerdeführer an Depressionen, einer Angststörung, einer Schlafstörung sowie chronischen Kopfschmerzen leide, mit etlichen verschiedenen Medikamenten behandelt worden wäre, sich sein Zustand dennoch verschlechtert hätte. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016 wurden den Beschwerdeführern die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde vorgehalten und aufgefordert, zu diesem Vorhalt binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Am 09.01.2017 langte die mit 05.01.2017 datierte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt samt Urkundenvorlage der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seitens des Bundesamtes auf dessen Website veröffentlichten Kundmachung
2 und Abs. 5 AVG gelte die elektronisch per E-Mail außerhalb der Amtsstunden des BFA eingebrachte Beschwerde dennoch als rechtzeitig. Die zwei Wochen umfassende Beschwerdefrist sei bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben worden, mittlerweile aber erneut - verfassungswidrig - erlassen worden, sodass angeregt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Normprüfung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 BVA-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.Am 09.01.2017 langte die mit 05.01.2017 datierte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt samt Urkundenvorlage der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seitens des Bundesamtes auf dessen Website veröffentlichten Kundmachung
Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG gelte die elektronisch per E-Mail außerhalb der Amtsstunden des BFA eingebrachte Beschwerde dennoch als rechtzeitig. Die zwei Wochen umfassende Beschwerdefrist sei bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben worden, mittlerweile aber erneut - verfassungswidrig - erlassen worden, sodass angeregt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Normprüfung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BVA-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Unter einem wurde der Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX vom 07.12.2016 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom; F13.2) sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) leidet, die Benzodiazepintherapie deshalb ausgeschlichen wird und der niedergelassene Bereich ersucht wird, keine weiteren Benzodiazepine zu verschreiben.Unter einem wurde der Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 vom 07.12.2016 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom; F13.2) sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) leidet, die Benzodiazepintherapie deshalb ausgeschlichen wird und der niedergelassene Bereich ersucht wird, keine weiteren Benzodiazepine zu verschreiben. Am 17.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung ein, dass die Beschwerdeführer aufgrund der mittlerweile erfolgten Abschiebung am 15.01.2017 von der Grundversorgung abgemeldet wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G nicht erteilt, gegen sie
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien
Einer Beschwerde wurde weiters die aufschiebende Wirkung
1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 abgewiesen, ihnen weder der Status von Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde wurde weiters die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die Beschwerdeführer erhoben keine Beschwerde, sodass die Bescheide des Bundesamtes vom 23.05.2016 am 09.06.2016 in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerdeführer nahmen in weiterer Folge die Rückkehrhilfe in Anspruch und reisten am 28.06.2016 auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat Mazedonien aus. Die Beschwerdeführer reisten erneut gemeinsam am 01.10.2016 aus dem Herkunftsstaat Mazedonien aus und am 02.10.2016 über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie hielten sich seit ihrer Einreise am 02.10.2016 bis zu ihrer Abschiebung am 15.01.2017 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, vier Brüder sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers und beide Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Seit der Wiedereinreise nach Österreich bestand zu den Verwandten in Mazedonien sporadischer telefonischer Kontakt. Im Bundesgebiet verfügten die Beschwerdeführer außer untereinander über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Erstbeschwerdeführer ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Er leidet an einem Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) infolge der ihm im Bundesgebiet unkontrolliert verordneten Benzodiazepine sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1). Die Behandlung in Österreich bestand aus dem langsamen Absetzen der Benzodiazepine sowie medikamentöser Therapie der Depression. Der Beschwerdeführer nahm eigenen Angaben nach bereits in Mazedonien Medikamente wegen seines psychischen Stresses. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Mazedonien nicht behandelbar wäre. Der Erstbeschwerdeführer hat in Mazedonien acht Jahre die Schule besucht und war sechs Monate beim Militär. Er war zuletzt als Autowäscher berufstätig und brachte damit etwa EUR 200,- pro Monat ins Verdienen. Der Familie des Erstbeschwerdeführers gehört zudem ein eigenes Haus in XXXX.Der Erstbeschwerdeführer hat in Mazedonien acht Jahre die Schule besucht und war sechs Monate beim Militär. Er war zuletzt als Autowäscher berufstätig und brachte damit etwa EUR 200,- pro Monat ins Verdienen. Der Familie des Erstbeschwerdeführers gehört zudem ein eigenes Haus in römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, das sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Mazedonien nicht behandelbar wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin war zuletzt Hausfrau und oblag ihr die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin oder der minderjährige Sechstbeschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leiden, die in Mazedonien nicht behandelbar wären. Alle minderjährigen Beschwerdeführer sind in Mazedonien geboren. Der zum Entscheidungszeitpunkt noch XXXXjährige Drittbeschwerdeführer sowie die nunmehr bald XXXXjährige Viertbeschwerdeführerin haben den Großteil ihres Lebens in Mazedonien verbracht, sind dort sozialisiert und sprechen Mazedonisch. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben in Mazedonien die Schule besucht. Die zum Entscheidungszeitpunkt etwa XXXXjährigen Zwillinge (Fünftbeschwerdeführerin und Sechstbeschwerdeführer) kamen in Mazedonien als Frühgeburten zur Welt, wurden dort aber entsprechend behandelt und konnten keine bleibenden Probleme festgestellt werden. Sie sind noch Kleinkinder und daher jedenfalls im anpassungsfähigen Alter. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag daher bisher in Mazedonien und bestand auch während der kurzen Aufenthalte im Ausland (maximal drei Monate in Deutschland 2012, zwei Monate im Bundesgebiet im Frühjahr/Sommer 2016 sowie nunmehr etwas drei Monate im Bundesgebiet von Oktober 2016 bis Mitte Jänner 2017) auch weiterhin Kontakt zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten. Vor der letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 01.10.2016 lebten die Beschwerdeführer bei einer Schwägerin der Zeitbeschwerdeführerin. Diese Schwägerin finanzierte den Beschwerdeführern auch die neuerliche Ausreise nach Österreich mit EUR 240,-. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen über einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen hätten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrem Herkunftsstaat eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aus Furcht vor kriminellen Handlungen Dritter verlassen. Der Herkunftsstaat ist schutzfähig und schutzwillig. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien: Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur allgemeinen Lage in Mazedonien werden die vom Bundesamt in das Verwaltungsverfahren eingeführten und in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Quellen auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand diese Erkenntnisses erhoben. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten anhaltenden Bedrohung die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen können. In Mazedonien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Die Polizei ist interethnisch besetzt und werden im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teilen Mazedoniens auch ethnische Albaner eingesetzt, in Roma-Siedlungen auch Roma, obwohl diese jeweils nur eine Minderheit der Polizeikräfte darstellen. Die Polizei untersteht dem Innenministerium ist für Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über Sicherheitsbehörden aus, wobei es dennoch zu Straffreiheit im Zuge polizeilicher Amtshandlungen kommt. Im Juli 2014 wurde ein neues Menschenrechtskonzept der Polizei initiiert, welches von der EU finanziert wird, und einen Leitfaden für die tägliche Polizeiarbeit und das Polizeitraining bieten soll. Das Konzept ist als Langzeitstrategie zur Verbesserung der Grund- und Freiheitsrechte von Festgenommenen, Angehaltenen und verurteilten Straftätern. Auch im Bereich der Justiz findet zwischen 2016 und 2020 ein Reformprogramm unter Unterstützung der EU statt. Die Rolle der mazedonischen Selbstverwaltung der Justiz wurde in den letzten Jahren institutionell gestärkt. Der Justizrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon acht Richtern und fünf Laienmitgliedern, die aber Rechtsexperten sind. Der Justizrat übernimmt die Ernennung, Beurteilung, Disziplinarbehandlung und Amtsenthebung von Richtern. Zugleich gibt es auch einen Rat der Staatsanwälte, der über ähnliche Befugnisse verfügt, allerdings unterbesetzt und unterfinanziert ist. Das mazedonische Justizsystem ist weitgehend funktionsfähig und verfügt über die gesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit. Durch Unterfinanzierung ist die Effizienz der Justiz aber beeinträchtigt. Teile des Gerichtsbudgets werden für Schadenersatzzahlungen an Bürger verwendet, die aufgrund langer Verfahrensdauer in ihren Rechten verletzt wurden. Das Amt des Ombudsmannes ist dafür eingerichtet, Bürgerbeschwerden im Justizsystem nachzugehen. Es besteht daher die Möglichkeit, ein allenfalls hervorkommendes Fehlverhalten der Polizei anonym zu melden oder sich direkt an den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft oder NGOs zu wenden. Die mazedonische Regierung macht im Rahmen ihrer Roma-Strategie auf dem Gebiet der Beschäftigung im öffentlichen Bereich, wobei der geringe Bildungsstandard und die fehlende arbeitsbezogene Ausbildung Hindernisse bei der Verbesserung der Beschäftigungslage von Roma darstellen. Dennoch gehören Zugehörige zur Volksgruppe der Roma dem ärmsten Teil der Bevölkerung an. Trotz etlicher Förderprogramme, bilateral aus Geberländern und der EU finanziert, hat sich die desolate soziale und wirtschaftliche Lage der Roma kaum gebessert. Roma sind als Minderheit durch die Verfassung- und Rechtsordnung in gleicher Weise geschützt wie andere Minderheiten und es gibt keine ethnisch diskriminierenden Gesetze oder Vorschriften. Faktische Diskriminierungen beim Zugang zu staatlichem Schutz gehen nicht hervor. Zur speziellen Situation der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt EUR 345,- im Monat, was etwa 35 % des EU-Durchschnitts entspricht. Die Arbeitslosenquote ist extrem hoch (ca 28 %), unter den Zugehörigen zur Minderheit der Roma liegt sie zwischen 60 und 70 %. Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, aber oft technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb größerer Städte. Der Eigenanteil, den krankenversicherte Personen für die Behandlung mit verschriebenen Medikamenten zu übernehmen haben, beträgt 20 % der ursprünglichen Kosten. Psychiatrische Patienten können in Mazedonien von der Bezahlung dieses Eigenanteils entbunden werden, sofern sie in Besitz einer Erklärung des Zentrums für Sozialarbeit sind, in der ihr psychischer Zustand entsprechend deklariert ist. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich und gibt es keine längeren Wartefristen bei der Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller, auch nicht, wenn sie zwangsrückgeführt wurden. Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers in Mazedonien sowohl im öffentlichen Bereich, als auch im niedergelassenen Bereich möglich und uneingeschränkt zugänglich. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien
FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Zur Lage in Mazedonien wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderberichte mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche die Beschwerdeführer verzichteten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Mazedonien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Mazedonien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Mazedonien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - Männern wie Frauen und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit- vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Mazedonien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abzuweisen war.Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Mazedonien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Roma angehören und die Zweitbeschwerdeführerin neben ihren beiden älteren Kindern auch noch zwei Zwillinge im Kleinkindalter betreuen muss - der Erstbeschwerdeführer über eine Grundschulbildung verfügt und bereits bisher den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Arbeit als Autowäscher mit einem monatlichen Einkommen von EUR 200,-Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Roma angehören und die Zweitbeschwerdeführerin neben ihren beiden älteren Kindern auch noch zwei Zwillinge im Kleinkindalter betreuen muss - der Erstbeschwerdeführer über eine Grundschulbildung verfügt und bereits bisher den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Arbeit als Autowäscher mit einem monatlichen Einkommen von EUR 200,- erwirtschaftet hat. Die Familie des Erstbeschwerdeführers besitzt weiters ein eigenes Haus und besuchen sowohl der minderjährige Drittbeschwerdeführer als auch die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Mazedonien die Schule. Aus den schon in Mazedonien bestehenden psychischen Problemen des Erstbeschwerdeführers kann jedenfalls nicht seine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Auch mit dieser Erkrankung ist es ihm - womöglich eingeschränkt - zumutbar, grundsätzlich wieder am Erwerbsleben teilzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Weiters ist auf die gesicherte Grundversorgung sowie öffentliche Sozialleistungen zu verweisen. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen der Familienverbände des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin besteht, zumal die Beschwerdeführer bereits vor ihrer letzten Ausreise aus Mazedonien bei einer Schwägerin des Erstbeschwerdeführers gelebt haben, diese Schwägerin die erneute Ausreise der Beschwerdeführer auch mit EUR 240,- finanzierte und die Beschwerdeführer nach Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auch freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe ausgereist sind. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und der Befreiung von Eigenbeiträgen zu Medikamentenkosten bei nachgewiesenen psychischen Erkrankungen zu verweisen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung nach Mazedonien betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung nach Mazedonien betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim). Im vorliegenden Fall liegen beim Erstbeschwerdeführer laut Arztbrief eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2) vor. Die durch unaufmerksame Medikamentenverschreibung und -einnahme entstandene Benzodiazepinabhängigkeit wurde durch langsames Abdosieren und Ausschleichen des Medikamentes behandelt, die Depression durch Gabe von Medikamenten. Die Durchführung einer Psychotherapie oder die Notwendigkeit einer solchen wurde nicht substanziiert vorgebracht und ergibt sich nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine stationäre Behandlung des Erstbeschwerdeführers war bisher nicht erforderlich und ist eine Suizidgefährdung nicht aktenkundig. Die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Erstbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in Mazedonien für die beim Erstbeschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Erstbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in Mazedonien für die beim Erstbeschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 liegen daher nicht vor.Die Beschwerdeführer befanden sich von 23.04.2016 bis 28.06.2016 sowie zuletzt von 02.10.2016 bis 15.01.2017 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Mazedoniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Mazedoniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt alle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.