Obsah (14)
Art 133§ 38§ 14Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 130§ 56§ 15§ 33§ 2§ 36§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlG313 2109566-1 SpruchG313 2109566-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.04.2010 bis 30.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und
§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al
VG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 10.679,67 verpflichtet.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.04.2010 bis 30.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 10.679,67 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.04.2010 bis 31.05.2010 bezogen, die verbleibende Bezugsdauer in unrechter Höhe. Bei Aufnahme der Niederschrift am 29.12.2014 sei festgestellt worden, dass sie seit Mai 2009 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn XXXX führe und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20.04.2010 bis 31.05.2010 bezogen, die verbleibende Bezugsdauer in unrechter Höhe. Bei Aufnahme der Niederschrift am 29.12.2014 sei festgestellt worden, dass sie seit Mai 2009 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn römisch 40 führe und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgerbacht, die BF habe mit Herrn XXXX im Jahr 2009 zwar kurzfristig eine Lebensgemeinschaft, jedenfalls seit dem Jahr 2010 jedoch nur mehr eine Wohngemeinschaft geführt. Kosten für Strom, Wasser und Fernwärme würden von der BF, die Mietkosten von ihrem Lebensgefährten getragen. Beantragt wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe von 20.04.2010 bis 30.04.2014 nicht widerrufen und ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgerbacht, die BF habe mit Herrn römisch 40 im Jahr 2009 zwar kurzfristig eine Lebensgemeinschaft, jedenfalls seit dem Jahr 2010 jedoch nur mehr eine Wohngemeinschaft geführt. Kosten für Strom, Wasser und Fernwärme würden von der BF, die Mietkosten von ihrem Lebensgefährten getragen. Beantragt wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe von 20.04.2010 bis 30.04.2014 nicht widerrufen und ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9501,32 verpflichtet wurde.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9501,32 verpflichtet wurde.
- Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
- Am 13.06.2016 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die BF, ihr Rechtsvertreter, ihr Lebensgefährte und der Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 20.04.2010 bis 30.04.2014 Notstandshilfe. 1.
- Sie hatte im Zeitraum von 15.07.2003 bis 11.11.2008 mit Herrn XXXX verschiedene aber immer gemeinsame Wohnsitze, war von 11.11.2008 bis 25.05.2009 an der Wohnsitzadresse ihres Vaters und im Anschluss daran wieder an der Hauptwohnsitzadresse von Herrn XXXX gemeldet.1.
- Sie hatte im Zeitraum von 15.07.2003 bis 11.11.2008 mit Herrn römisch 40 verschiedene aber immer gemeinsame Wohnsitze, war von 11.11.2008 bis 25.05.2009 an der Wohnsitzadresse ihres Vaters und im Anschluss daran wieder an der Hauptwohnsitzadresse von Herrn römisch 40 gemeldet. 1.
- Die BF bewohnt seit 25.06.2014 mit Herrn XXXX zusammen eine 69 m² große Mietwohnung, wobei Küche und Bad und WC gemeinsam benützt werden. Mieter dieser Wohnung ist Herr XXXX, der auch den Rasen des dazugehörenden Gartens mäht. Die Reinigung der von ihnen gemeinsam benützten Wohnräume und ihrer Wäsche erfolgt gemeinsam. Putz- und Waschmittel werden von der BF besorgt. Die Kosten dafür werden unter ihnen aufgeteilt. Die von der BF und Herrn XXXX getrennt eingekauften Lebensmittel werden gemeinsam aufbewahrt.1.
- Die BF bewohnt seit 25.06.2014 mit Herrn römisch 40 zusammen eine 69 m² große Mietwohnung, wobei Küche und Bad und WC gemeinsam benützt werden. Mieter dieser Wohnung ist Herr römisch 40 , der auch den Rasen des dazugehörenden Gartens mäht. Die Reinigung der von ihnen gemeinsam benützten Wohnräume und ihrer Wäsche erfolgt gemeinsam. Putz- und Waschmittel werden von der BF besorgt. Die Kosten dafür werden unter ihnen aufgeteilt. Die von der BF und Herrn römisch 40 getrennt eingekauften Lebensmittel werden gemeinsam aufbewahrt. Herr XXXX trägt die Mietkosten einschließlich der Betriebskosten und die Rundfunkgebühren. Die Stromkosten trägt die BF.Herr römisch 40 trägt die Mietkosten einschließlich der Betriebskosten und die Rundfunkgebühren. Die Stromkosten trägt die BF. Es wird von einer zwischen der BF und Herrn XXXX bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen.Es wird von einer zwischen der BF und Herrn römisch 40 bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die BF im Zeitraum von 15.07.2003 bis 11.11.2008 und erneut ab 25.05.2009 mit Herrn XXXX immer gemeinsame Wohnsitze hatte, war aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich.Dass die BF im Zeitraum von 15.07.2003 bis 11.11.2008 und erneut ab 25.05.2009 mit Herrn römisch 40 immer gemeinsame Wohnsitze hatte, war aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2015 zufolge hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, dass sie mit Herrn XXXX seit Mai 2009 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Dies wurde Herrn XXXX auch mit an ihm ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2015 vorgehalten und von ihm nicht bestritten. Herr XXXX gab in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.04.2016 die BF auch ausdrücklich als Lebensgefährtin an. Dies wurde dem BVwG vom AMS am 12.05.2016 mitgeteilt.Dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2015 zufolge hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, dass sie mit Herrn römisch 40 seit Mai 2009 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Dies wurde Herrn römisch 40 auch mit an ihm ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2015 vorgehalten und von ihm nicht bestritten. Herr römisch 40 gab in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.04.2016 die BF auch ausdrücklich als Lebensgefährtin an. Dies wurde dem BVwG vom AMS am 12.05.2016 mitgeteilt. Die Angabe von Herrn XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.05.2016, die BF sei bereits im Jahr 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen, konnte weder von der BF in der mündlichen Verhandlung noch durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt werden.Die Angabe von Herrn römisch 40 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.05.2016, die BF sei bereits im Jahr 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen, konnte weder von der BF in der mündlichen Verhandlung noch durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt werden. Die Feststellungen, dass die BF und Herr XXXX in ihrer Mietwohnung Küche und Bad und WC gemeinsam benützen, ihre Wäsche und die von ihnen beiden benützten Wohnräumen gemeinsam reinigen, ihre Lebensmittel getrennt besorgen und gemeinsam aufbewahren, ergeben sich insbesondere aus niederschriftlicher Einvernahme der BF vor der belangten Behörde am 29.12.2014 und aus diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016.Die Feststellungen, dass die BF und Herr römisch 40 in ihrer Mietwohnung Küche und Bad und WC gemeinsam benützen, ihre Wäsche und die von ihnen beiden benützten Wohnräumen gemeinsam reinigen, ihre Lebensmittel getrennt besorgen und gemeinsam aufbewahren, ergeben sich insbesondere aus niederschriftlicher Einvernahme der BF vor der belangten Behörde am 29.12.2014 und aus diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.
- Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob zwischen der BF und Herrn XXXX seit Mai 2009 eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung besteht, somit insbesondere auf die BF und Herrn XXXX betreffende Zentralmelderegisterauszüge und den diesbezüglichen Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.12.2014 und der mündlichen Verhandlung am 13.06.2016.Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob zwischen der BF und Herrn römisch 40 seit Mai 2009 eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung besteht, somit insbesondere auf die BF und Herrn römisch 40 betreffende Zentralmelderegisterauszüge und den diesbezüglichen Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.12.2014 und der mündlichen Verhandlung am 13.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
56 Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
§ 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand:
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al
VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die belangte Behörde hat nach bei ihr eingelangter Beschwerde ihren Ausgangsbescheid vom 18.03.2015 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 ersetzt. Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde per Telefax am 15.04.2015 zu laufen begonnen hat, ist die am 16.06.2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 jedenfalls fristgerecht innerhalb von zehn Wochen gem. § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG erlassen worden.Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde per Telefax am 15.04.2015 zu laufen begonnen hat, ist die am 16.06.2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 jedenfalls fristgerecht innerhalb von zehn Wochen gem. Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG erlassen worden. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145-5; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145-5; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auch der dagegen erhobene und am 26.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1.
§ 33Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idg
F, (im Folgenden: AlVG) haben Arbeitslose Anspruch auf Notstandshilfe, wenn das Arbeitslosengeld erschöpft ist und der Arbeitslose sich in einer Notlage befindet.3.3.1.
Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, (im Folgenden: AlVG) haben Arbeitslose Anspruch auf Notstandshilfe, wenn das Arbeitslosengeld erschöpft ist und der Arbeitslose sich in einer Notlage befindet.
§ 2Abs. 1 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idg
F, (im Folgenden:
Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, idgF, (im Folgenden: NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
§ 2Abs.
2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 6Abs.
1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von den Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
§ 36Abs. 2 Al
VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (bzw. des Lebensgefährten /der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (bzw. des Lebensgefährten /der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. 3.3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF betont in ihrer Beschwerde, im Jahr 2009 nur kurzfristig eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX geführt zu haben. Seit dem Jahr 2010 bestehe jedoch nur mehr eine Wohngemeinschaft mit ihm. Es werde von ihnen gemeinsam nur die Küche und das Bad und WC genutzt. Für das Essen komme jeder selbst auf, und die anfallenden Kosten für Miete, Strom, Wasser und Fernwärme würden unter ihnen aufgeteilt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von gemeinsamen und getrennten Wohnbereichen und geteilter Kostentragung gesprochen.Die BF betont in ihrer Beschwerde, im Jahr 2009 nur kurzfristig eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 geführt zu haben. Seit dem Jahr 2010 bestehe jedoch nur mehr eine Wohngemeinschaft mit ihm. Es werde von ihnen gemeinsam nur die Küche und das Bad und WC genutzt. Für das Essen komme jeder selbst auf, und die anfallenden Kosten für Miete, Strom, Wasser und Fernwärme würden unter ihnen aufgeteilt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von gemeinsamen und getrennten Wohnbereichen und geteilter Kostentragung gesprochen. Zu prüfen war, ob seit Mai 2009 weiterhin eine überwiegende Wohn- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der BF und Herrn XXXX besteht.Zu prüfen war, ob seit Mai 2009 weiterhin eine überwiegende Wohn- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der BF und Herrn römisch 40 besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 16.12.2013, 2013/08/0195).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH 16.12.2013, 2013/08/0195). Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass die BF und Herr XXXX seit 25.05.2009 gemeinsame Wohnsitze haben. Die BF und Herr XXXX haben zwar öfters den Wohnsitz gewechselt, jedoch stets gemeinsam, was dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entspricht keinesfalls jedoch einer "WG"Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass die BF und Herr römisch 40 seit 25.05.2009 gemeinsame Wohnsitze haben. Die BF und Herr römisch 40 haben zwar öfters den Wohnsitz gewechselt, jedoch stets gemeinsam, was dem Wesen einer Lebensgemeinschaft entspricht keinesfalls jedoch einer "WG" Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (VwGH 13.11.2013, 2012/08/0012; VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081). Während Herr XXXX insbesondere die Kosten für Miete, Betriebskosten und Rundfunkgebühren trägt, übernimmt die BF die Kosten für Strom. Lebensmittel werden von ihnen beiden getrennt gekauft, jedoch gemeinsam aufbewahrt.Während Herr römisch 40 insbesondere die Kosten für Miete, Betriebskosten und Rundfunkgebühren trägt, übernimmt die BF die Kosten für Strom. Lebensmittel werden von ihnen beiden getrennt gekauft, jedoch gemeinsam aufbewahrt. In einem Erkenntnis vom 13.11.2013 (2012/08/0012) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn die Wäsche gemeinsam gewaschen wird, die gleichen Speisen gegessen werden, wenn ein Partner den anderen betreut und pflegt, der Partner das Auto des anderen repariert, den Rasen des anderen mäht, das Heizmaterial beschafft, die Landwirtschaft betreut und der Partner den Lebensmut des anderen stärkt sowie seelischen Beistand leistet, auch unabhängig von den Merkmalen der Geschlechts- und Wohngemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft in so ausgeprägtem Maß vorhanden ist, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die beschriebenen Dienste (zumindest zum Teil) seit sieben Jahren erbracht wurden und ein gemeinsamer Wohnsitz seit zirka drei Jahren bestand. Die BF und Herr XXXX erläuterten auch in der mündlichen Verhandlung, gemeinsame alte Freunde, das heißt Nachbarn, aus früheren Wohnsitzen zu besuchen, was nach üblicher Lebenserfahrung eben Lebensgefährten und nicht WG-Mitglieder zu tun pflegen. Auch die Aussage der BF nach einem Streit für eine gewisse Zeit ins Haus des bereits verstorbenen Vaters umgezogen zu sein und dann aber wieder zum Lebensgefährten retour, widerspricht den Merkmalen einer reinen WG.Die BF und Herr römisch 40 erläuterten auch in der mündlichen Verhandlung, gemeinsame alte Freunde, das heißt Nachbarn, aus früheren Wohnsitzen zu besuchen, was nach üblicher Lebenserfahrung eben Lebensgefährten und nicht WG-Mitglieder zu tun pflegen. Auch die Aussage der BF nach einem Streit für eine gewisse Zeit ins Haus des bereits verstorbenen Vaters umgezogen zu sein und dann aber wieder zum Lebensgefährten retour, widerspricht den Merkmalen einer reinen WG. Das gemeinsame Wäschewaschen, wie in soeben genanntem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, spricht ebenso für das Vorliegen einer zwischen der BF und Herrn XXXX bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft wie die abwechselnde Reinigung der von ihnen gemeinsam benutzten Wohnräume.Das gemeinsame Wäschewaschen, wie in soeben genanntem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, spricht ebenso für das Vorliegen einer zwischen der BF und Herrn römisch 40 bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft wie die abwechselnde Reinigung der von ihnen gemeinsam benutzten Wohnräume. Es war somit neben einer Wohngemeinschaft auch von einer weiterhin zwischen der BF und Herrn XXXX bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen.Es war somit neben einer Wohngemeinschaft auch von einer weiterhin zwischen der BF und Herrn römisch 40 bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Die BF meldete der belangten Behörde ihre mit Herrn XXXX seit Mai 2009 geführte Lebensgemeinschaft offensichtlich deshalb nicht, um der bestehenden Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Notstandshilfe sowie der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten auf ihre Notstandshilfe zu entgehen. Andererseits wurde die BF von Herrn XXXX für die Beantragung des (höheren) Arbeitslosengeldes sehr wohl als Lebensgefährtin angegeben. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde dadurch jedoch nicht aufgelöst.Die BF meldete der belangten Behörde ihre mit Herrn römisch 40 seit Mai 2009 geführte Lebensgemeinschaft offensichtlich deshalb nicht, um der bestehenden Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Notstandshilfe sowie der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten auf ihre Notstandshilfe zu entgehen. Andererseits wurde die BF von Herrn römisch 40 für die Beantragung des (höheren) Arbeitslosengeldes sehr wohl als Lebensgefährtin angegeben. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde dadurch jedoch nicht aufgelöst. Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im gegenständlichen Fall erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. 3.3.
- Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Zum Thema der aufschiebenden Wirkung leitete das BVwG gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG zwei Gesetzesprüfungsverfahren wegen Bedenkens gegen § 56 Abs 3 AlVG beim VfGH ein (BVwG 13.5.2014, I402 2006099-1; W229 2003126).Zum Thema der aufschiebenden Wirkung leitete das BVwG gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zwei Gesetzesprüfungsverfahren wegen Bedenkens gegen Paragraph 56, Absatz 3, AlVG beim VfGH ein (BVwG 13.5.2014, I402 2006099-1; W229 2003126). Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken und hob § 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2013/71Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken und hob Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/71 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz) wegen Verstoß gegen Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG als verfassungswidrig auf.(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz) wegen Verstoß gegen Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG als verfassungswidrig auf. Das Erkenntnis wurde mit BGBl I 2015/28 kundgemacht und ist mit 24.01.2015 in Kraft getreten.Das Erkenntnis wurde mit BGBl römisch eins 2015/28 kundgemacht und ist mit 24.01.2015 in Kraft getreten. § 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 71/2013, der regelte, dass Beschwerden und Vorlageanträge gegen AMS-Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben und ihnen diese nur auf Antrag durch das AMS zuerkannt werden kann, wurde somit als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2013,, der regelte, dass Beschwerden und Vorlageanträge gegen AMS-Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben und ihnen diese nur auf Antrag durch das AMS zuerkannt werden kann, wurde somit als verfassungswidrig aufgehoben. Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS - auch die gegenständliche Beschwerde - haben seit 24.01.2015 daher automatisch aufschiebende Wirkung, ohne dass diese erst zuerkannt werden muss, weshalb der Antrag der BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ins Leere geht. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2109566.1.00