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{'item': 'G313 2123914-1'}

Obsah (13)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 69§§ 127§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlG313 2123914-1 SpruchG313 2123914-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich der BF aus der wiederholten Begehung teils vollendeter, teils versuchter Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme verschaffen habe wollen und er durch sein mit unbedingter 15-monatiger Freiheitsstrafe bestraftes Verhalten in Österreich gezeigt habe, kein Interesse an der Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundrecht der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Es bestehe Wiederholungsgefahr und sei mit weiteren Straftaten zu rechnen, habe doch das im Jahr 2011 aufgehobene Aufenthaltsverbot den BF nicht davon abgehalten, in Österreich erneut ein die Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes rechtfertigendes Verhalten zu setzen. Es sei daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2016 zugestellt.

  1. Der BF brachte am 29.03.2016 gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe in Rumänien keine Familienangehörigen und keine Sozialkontakte. Sein soziales Umfeld befinde sich in Österreich. Nach seiner Haftentlassung könne er einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nachgehen. Außerdem habe der BF in Österreich noch finanzielle Verpflichtungen und müsse Alimente bezahlen.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe in Rumänien keine Familienangehörigen und keine Sozialkontakte. Sein soziales Umfeld befinde sich in Österreich. Nach seiner Haftentlassung könne er einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nachgehen. Außerdem habe der BF in Österreich noch finanzielle Verpflichtungen und müsse Alimente bezahlen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 29.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 31.03.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  5. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  6. Der BF war zunächst, jeweils mit Hauptwohnsitz, von 21.02.2007 bis 19.06.2007 in XXXX, von 27.04.2009 bis 30.04.2009 in XXXX, von 07.11.2010 bis 08.11.2010 bei der XXXX, und von 05.01.2012 bis 29.08.2012 in XXXX, gemeldet.1.
  7. Der BF war zunächst, jeweils mit Hauptwohnsitz, von 21.02.2007 bis 19.06.2007 in römisch 40 , von 27.04.2009 bis 30.04.2009 in römisch 40 , von 07.11.2010 bis 08.11.2010 bei der römisch 40 , und von 05.01.2012 bis 29.08.2012 in römisch 40 , gemeldet. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens - der BF habe Verbrechen des teils versuchtes, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls und das Vergehen der Veruntreuung begangen - wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monaten bedingt, auf drei Jahre Probezeit, verurteilt. Daraufhin wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2007 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.06.2007 wurde der BF per Zug von XXXX Richtung XXXX, Rumänien, abgeschoben. Nachdem der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 28.09.2007 erneut im österreichischen Bundesgebiet bei seiner Mutter vorgefunden wurde, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund aufrechten Aufenthaltsverbots in Schubhaft gesetzt und aus dieser am 04.10.2007 zwecks Außerlandesbringung wieder entlassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.04.2009 wurde gegen den erneut in Österreich eingereisten BF neuerlich die Schubhaft verhängt, woraufhin der BF am 01.05.2009 von Österreich auf dem Luftweg abgeschoben wurde. Der BF wurde am 07.11.2010 neuerlich aus Richtung Italien kommend im österreichischen Bundesgebiet im Besitze eines rumänischen Reisepasses, eines rumänischen Personalausweises und eines Fahrscheines im österreichischen Bundesgebiet angetroffen, in Schubhaft gesetzt und am 09.11.2010 am Luftweg neuerlich nach Rumänien abgeschoben.Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens - der BF habe Verbrechen des teils versuchtes, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls und das Vergehen der Veruntreuung begangen - wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monaten bedingt, auf drei Jahre Probezeit, verurteilt. Daraufhin wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2007 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.06.2007 wurde der BF per Zug von römisch 40 Richtung römisch 40 , Rumänien, abgeschoben. Nachdem der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 28.09.2007 erneut im österreichischen Bundesgebiet bei seiner Mutter vorgefunden wurde, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund aufrechten Aufenthaltsverbots in Schubhaft gesetzt und aus dieser am 04.10.2007 zwecks Außerlandesbringung wieder entlassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.04.2009 wurde gegen den erneut in Österreich eingereisten BF neuerlich die Schubhaft verhängt, woraufhin der BF am 01.05.2009 von Österreich auf dem Luftweg abgeschoben wurde. Der BF wurde am 07.11.2010 neuerlich aus Richtung Italien kommend im österreichischen Bundesgebiet im Besitze eines rumänischen Reisepasses, eines rumänischen Personalausweises und eines Fahrscheines im österreichischen Bundesgebiet angetroffen, in Schubhaft gesetzt und am 09.11.2010 am Luftweg neuerlich nach Rumänien abgeschoben. Aufgrund eines eingebrachten Antrags des BF vom 23.11.2011 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2007 gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot

§ 69Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, aufgehoben und seinem Ersuchen im Antrag, das aufrechte Aufenthaltsverbot gegen ihn wegen seines seit seines letzten Abschiebung erfolgten ordentlichen Lebenswandels nachgekommen.Aufgrund eines eingebrachten Antrags des BF vom 23.11.2011 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2007 gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufgehoben und seinem Ersuchen im Antrag, das aufrechte Aufenthaltsverbot gegen ihn wegen seines seit seines letzten Abschiebung erfolgten ordentlichen Lebenswandels nachgekommen. Im Jahr 2012 reiste der BF nach Italien, wo er einen Ausbildungsplatz gefunden und sich insgesamt zwei Jahre lang aufgehalten hat. 1.

  1. Der BF reiste im Jänner 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, und ihren beiden gemeinsamen ein und vier Jahre alten Kindern nach Österreich ein.1.
  2. Der BF reiste im Jänner 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihren beiden gemeinsamen ein und vier Jahre alten Kindern nach Österreich ein. 1.
  3. Der BF war, jeweils mit Hauptwohnsitz, von 10.02.2014 bis 23.09.2014 in XXXX, von 23.09.2014 bis 06.03.2015 in XXXX, und von 26.05.2015 bis 19.01.2016 bei Herrn XXXX, und von 19.01.2016 bis 14.04.2016 in XXXX, gemeldet. Ab 20.01.2016 befand er sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft, und war dort von 20.01.2016 bis 14.04.2016 mit Nebenwohnsitz und von 14.04.2016 bis 20.04.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.
  4. Der BF war, jeweils mit Hauptwohnsitz, von 10.02.2014 bis 23.09.2014 in römisch 40 , von 23.09.2014 bis 06.03.2015 in römisch 40 , und von 26.05.2015 bis 19.01.2016 bei Herrn römisch 40 , und von 19.01.2016 bis 14.04.2016 in römisch 40 , gemeldet. Ab 20.01.2016 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft, und war dort von 20.01.2016 bis 14.04.2016 mit Nebenwohnsitz und von 14.04.2016 bis 20.04.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daraufhin folgten Hauptwohnsitzmeldungen des BF in XXXX von 25.04.2016 bis 26.08.2016, und in XXXX, von 26.08.2016 bis 09.12.2016.Daraufhin folgten Hauptwohnsitzmeldungen des BF in römisch 40 von 25.04.2016 bis 26.08.2016, und in römisch 40 , von 26.08.2016 bis 09.12.
  5. Nach einem neuerlichen Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX ab 10.12.2016 ist der BF am 12.12.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.Nach einem neuerlichen Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 ab 10.12.2016 ist der BF am 12.12.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. 1.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, vom XXXX.2016, seit XXXX2016 rechtskräftig, wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 i

Vm 15 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe habe somit drei Monate betragen. Die in Vorhaft verbrachte Zeit am 15.01.2016 und vom 20.01.2016 bis 18.02.2016 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.1.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2016, seit XXXX2016 rechtskräftig, wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe habe somit drei Monate betragen. Die in Vorhaft verbrachte Zeit am 15.01.2016 und vom 20.01.2016 bis 18.02.2016 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der teilweise Versuch, das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, und die alkoholbedingte Enthemmung, erschwerend demgegenüber jedoch sieben Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Dem Urteil liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: "Der BF hat zu nachangeführten Zeitpunkten in XXXX"Der BF hat zu nachangeführten Zeitpunkten in römisch 40 I. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert den Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert den Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
  2. In der Nacht zum
  3. Jänner 2016 Berechtigten der Computer-Fachfirma "XXXX" neun Notebooks und einen Computer-Monitor in nicht näher bekanntem Gesamtwert durch Einschlagen bzw. Eintreten der Glaseingangstür zum Geschäft,
  4. in der Nacht zum
  5. Jänner 2016 Berechtigten der Firma "XXXX" mehrere PC und Monitore derXXXX sowie ein Fahrrad in nicht näher bekanntem Gesamtwert durch Auftreten bzw. Aufzwängen der Glaseingangstür zu den Büroräumlichkeiten,
  6. in der Nacht zum
  7. Jänner 2016 Berechtigten der Bäckerei XXXX nicht näher bekannte Fahrnisse durch gewaltsames Aufzwängen der Glastür zum Geschäft mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es beim Versuch blieb,
  8. in der Nacht zum
  9. Jänner 2016 Berechtigten der Bäckerei römisch 40 nicht näher bekannte Fahrnisse durch gewaltsames Aufzwängen der Glastür zum Geschäft mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es beim Versuch blieb,
  10. in der Nacht zum
  11. Jänner 2016 Berechtigten des Geschäftes "XXXX" mehrere Smartphones verschiedener Marken, Modeschmuck, mehrere Uhren, ein Notebook der Marke XXXX und ein Tablett der Marke
  12. in der Nacht zum
  13. Jänner 2016 Berechtigten des Geschäftes "XXXX" mehrere Smartphones verschiedener Marken, Modeschmuck, mehrere Uhren, ein Notebook der Marke römisch 40 und ein Tablett der Marke XXXX im Wer von zumindest EUR 3.500,00 durch Auftreten der Glasscheibe der Eingangstüre,römisch 40 im Wer von zumindest EUR 3.500,00 durch Auftreten der Glasscheibe der Eingangstüre,
  14. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen
  15. Und
  16. Jänner 2016 Berechtigten der Firma XXXX eine leere Ledergeldtasche durch Aufbrechen der Hintertür zum Geschäft mit einem unbekannten Werkzeug,
  17. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen
  18. Und
  19. Jänner 2016 Berechtigten der Firma römisch 40 eine leere Ledergeldtasche durch Aufbrechen der Hintertür zum Geschäft mit einem unbekannten Werkzeug,
  20. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen
  21. und
  22. Jänner 2016 Berechtigten der Firma XXXX nicht näher bekannte Fahrnisse durch Auftreten bzw. Aufzwängen der Geschäftseingangstür mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es beim Versuch blieb.
  23. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen
  24. und
  25. Jänner 2016 Berechtigten der Firma römisch 40 nicht näher bekannte Fahrnisse durch Auftreten bzw. Aufzwängen der Geschäftseingangstür mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es beim Versuch blieb. II. Am
  26. Jänner 2016, dadurch, dass er gegen Abt.-Inspektor XXXX der örtlichen Polizeiinspektion, der im Begriff stand, den stark Alkoholisierten zur Gewährleistung seiner persönlichen Sicherheit zu seiner Wohnung zu begleiten, Tritte führte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht."römisch zwei. Am
  27. Jänner 2016, dadurch, dass er gegen Abt.-Inspektor römisch 40 der örtlichen Polizeiinspektion, der im Begriff stand, den stark Alkoholisierten zur Gewährleistung seiner persönlichen Sicherheit zu seiner Wohnung zu begleiten, Tritte führte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht." 1.6 Der BF ging im Zeitraum von 20.01.2014 bis 22.10.2014 bei der Firma XXXX sowie vom 26.05.2015 bis 02.11.2015 bei der Firma XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Ansonsten hat er auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.1.6 Der BF ging im Zeitraum von 20.01.2014 bis 22.10.2014 bei der Firma römisch 40 sowie vom 26.05.2015 bis 02.11.2015 bei der Firma römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Ansonsten hat er auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er ist auch für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig und hat bis zu seiner Strafhaft, insgesamt dreimal, einen monatlichen Betrag von € 400,- für beide bezahlt. Danach konnte der BF seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht mehr nachkommen. Er versuchte, durch seine strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, die er von 20.01.2016 bis 20.04.2016 in der Justizanstalt XXXX verbüßte, nach sich gezogenen strafbaren Handlungen im Zeitraum von 15.01.2016 bis 18.01.2016, sich offenbar auf unrechtmäßige Weise Einnahmen zu verschaffen.Er versuchte, durch seine strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, die er von 20.01.2016 bis 20.04.2016 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte, nach sich gezogenen strafbaren Handlungen im Zeitraum von 15.01.2016 bis 18.01.2016, sich offenbar auf unrechtmäßige Weise Einnahmen zu verschaffen. 1.
  28. Der BF hat in Österreich seine Mutter - XXXX; geb. XXXX, die seit 22.05.2006 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet ist, seine bei seiner Mutter an deren Hauptwohnsitzadresse seit 20.07.2006 gemeldete Schwester, XXXX, geb. XXXX, und seinen Bruder - XXXX, geb. XXXX. Mit diesen hat er zuletzt nicht in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt, sondern trifft diese nur ab und zu.1.
  29. Der BF hat in Österreich seine Mutter - römisch 40 ; geb. römisch 40 , die seit 22.05.2006 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet ist, seine bei seiner Mutter an deren Hauptwohnsitzadresse seit 20.07.2006 gemeldete Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinen Bruder - römisch 40 , geb. römisch 40 . Mit diesen hat er zuletzt nicht in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt, sondern trifft diese nur ab und zu. Der BF ist Anfang des Jahres 2014 zusammen mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX, einer ebenfalls rumänischen Staatsangehörigen, die den Angaben des BF vor der belangten Behörde am 18.20.2016 zufolge seine Lebensgefährtin und die Mutter ihrer beiden gemeinsamen ein und vier Jahre alten Kinder gewesen sein soll, wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Meldung an gemeinsamer Wohnsitzadresse bestand jedoch nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nie, nur davor im Zeitraum von 05.01.2012 bis 29.08.2012, in XXXX, abgesehen von einer Meldeunterbrechung bei XXXX von 25.05.2012 bis 26.07.
  30. XXXX wurde nicht, wie vom BF behauptet am XXXX.1978, sondern am XXXX.1989 geboren. Eine intensive Bindung des BF zu ihr konnte deshalb nicht festgestellt werden. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ist mittlerweile mit den beiden gemeinsamen unmündig minderjährigen Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgereist.Der BF ist Anfang des Jahres 2014 zusammen mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , einer ebenfalls rumänischen Staatsangehörigen, die den Angaben des BF vor der belangten Behörde am 18.20.2016 zufolge seine Lebensgefährtin und die Mutter ihrer beiden gemeinsamen ein und vier Jahre alten Kinder gewesen sein soll, wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Meldung an gemeinsamer Wohnsitzadresse bestand jedoch nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nie, nur davor im Zeitraum von 05.01.2012 bis 29.08.2012, in römisch 40 , abgesehen von einer Meldeunterbrechung bei römisch 40 von 25.05.2012 bis 26.07.
  31. römisch 40 wurde nicht, wie vom BF behauptet am römisch 40 .1978, sondern am römisch 40 .1989 geboren. Eine intensive Bindung des BF zu ihr konnte deshalb nicht festgestellt werden. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ist mittlerweile mit den beiden gemeinsamen unmündig minderjährigen Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgereist. Ab Ende des Jahres 2015 führte der BF zur rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, die er bereits aus Rumänien kannte, eine Beziehung. Eine gemeinsame Meldeadresse bestand jedoch nur von 26.08.2016 bis 09.12.2016, in welchem Zeitraum der BF dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war. XXXX war dort mit Hauptwohnsitz bereits seit 19.07.2016 gemeldet. Nach Haftentlassung des BF am 20.04.2016 hatte der BF im Zeitraum von 25.04.2016 bis 26.08.2016 seinen Hauptwohnsitz in XXXX. An dieser Adresse war BOGAR Alina-Sanda kurze Zeit während der Strafhaft des BF im Zeitraum von 11.02.2016 bis 26.02.2016 mit Nebenwohnsitz gemeldet.Ab Ende des Jahres 2015 führte der BF zur rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die er bereits aus Rumänien kannte, eine Beziehung. Eine gemeinsame Meldeadresse bestand jedoch nur von 26.08.2016 bis 09.12.2016, in welchem Zeitraum der BF dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war. römisch 40 war dort mit Hauptwohnsitz bereits seit 19.07.2016 gemeldet. Nach Haftentlassung des BF am 20.04.2016 hatte der BF im Zeitraum von 25.04.2016 bis 26.08.2016 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . An dieser Adresse war BOGAR Alina-Sanda kurze Zeit während der Strafhaft des BF im Zeitraum von 11.02.2016 bis 26.02.2016 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der BF hat in Österreich noch weitere familiäre /soziale Anknüpfungspunkte, einen Onkel und weitere Bekannte. Er wurde in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX außer von seiner neuen Lebensgefährtin XXXX, seiner Mutter XXXX und seinem Bruder XXXX noch von einigen Bekannten besucht.Der BF hat in Österreich noch weitere familiäre /soziale Anknüpfungspunkte, einen Onkel und weitere Bekannte. Er wurde in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 außer von seiner neuen Lebensgefährtin römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 noch von einigen Bekannten besucht.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  34. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung der Meldeadressen des BF und der unter Feststellungen angeführten Familienangehörigen des BF in Österreich ergeben sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF nach Vollziehung eines auf die Dauer von fünf Jahren verhängten Aufenthaltsverbots dennoch immer wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste und insgesamt dreimal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts außer Landes gebracht werden musste, beruht auf dem Inhalt des der belangten Behörde am 26.01.2016 übermittelten Fremdenaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug und die bei der belangten Behörde am 26.02.2016 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung vom 18.02.
  35. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF beruhen auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF mit seiner Beschwerde nicht wirksam entgegen getreten ist, aus dem Fremdenakt, der Besucherliste der Justizanstalt XXXX, und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF beruhen auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF mit seiner Beschwerde nicht wirksam entgegen getreten ist, aus dem Fremdenakt, der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 , und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass abgesehen von der Mutter, Schwester und dem Bruder des BF in Österreich noch weitere familiäre /soziale Anknüpfungspunkte des BF leben, beruht auf der Angabe der Mutter des BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2007, in der sie von einem Onkel, bei dem der Bruder des BF auf Besuch sei, gesprochen hat, und aus der Besucherliste der Justizanstalt XXXX, in der neben seiner Mutter und seinem Bruder einige Bekannten des BF aufscheinen.Dass abgesehen von der Mutter, Schwester und dem Bruder des BF in Österreich noch weitere familiäre /soziale Anknüpfungspunkte des BF leben, beruht auf der Angabe der Mutter des BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2007, in der sie von einem Onkel, bei dem der Bruder des BF auf Besuch sei, gesprochen hat, und aus der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 , in der neben seiner Mutter und seinem Bruder einige Bekannten des BF aufscheinen. Die Feststellung, dass der BF Vater zweier unmündig minderjähriger Kinder rumänischer Staatsangehörigkeit, für diese auch unterhaltspflichtig ist und bis zu seiner Strafhaft insgesamt drei Mal Alimente in Höhe von monatlich € 400,- bezahlt hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2016, ebenso wie die Feststellung der Ausreise seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit ihren beiden gemeinsamen Kindern im letzten Quartal des Jahres
  36. Dass keine näheren Feststellungen zur Beziehung zur rumänischen Staatsangehörigen XXXX festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2016 nicht das richtige Geburtsjahr seiner angeblichen Lebensgefährtin nennen konnte. Während der BF von einem Geburtsjahr 1978 sprach, ergab eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass XXXX im Jahr 1989 geboren wurde. Dass die ehemalige Lebensgefährtin mit den beiden gemeinsamen Kindern mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Dass keine näheren Feststellungen zur Beziehung zur rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2016 nicht das richtige Geburtsjahr seiner angeblichen Lebensgefährtin nennen konnte. Während der BF von einem Geburtsjahr 1978 sprach, ergab eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass römisch 40 im Jahr 1989 geboren wurde. Dass die ehemalige Lebensgefährtin mit den beiden gemeinsamen Kindern mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Eine nähere Bindung zu XXXX konnte nicht festgestellt werden, weil der BF laut übermittelter Besucherliste der BF von ihr zwar in der Justizanstalt XXXX regelmäßig besucht wurde, nach seiner Haftentlassung jedoch vier Monate lang von 25.04.2016 bis 26.08.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet war, bevor der der BF mit XXXX in XXXX, eine gemeinsame Meldeadresse hatte.Eine nähere Bindung zu römisch 40 konnte nicht festgestellt werden, weil der BF laut übermittelter Besucherliste der BF von ihr zwar in der Justizanstalt römisch 40 regelmäßig besucht wurde, nach seiner Haftentlassung jedoch vier Monate lang von 25.04.2016 bis 26.08.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet war, bevor der der BF mit römisch 40 in römisch 40 , eine gemeinsame Meldeadresse hatte. Zu Spruchteil A): 3.
  37. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  38. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  39. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seinem weiterem Verhalten: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 iVm 15 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die seinem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 zugrunde liegende strafbare Handlungen des BF - die von ihm im Zeitraum von 15.01.2016 bis 18.01.2016 begangenen Einbruchsdiebstähle zeigen, dass der BF nicht davor zurückschreckt, zwecks Verschaffung von Einnahmen gegebenenfalls auch gewaltsam und unter Zuhilfenahme von Einbruchswerkzeugen vorzugehen.Die seinem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016 zugrunde liegende strafbare Handlungen des BF - die von ihm im Zeitraum von 15.01.2016 bis 18.01.2016 begangenen Einbruchsdiebstähle zeigen, dass der BF nicht davor zurückschreckt, zwecks Verschaffung von Einnahmen gegebenenfalls auch gewaltsam und unter Zuhilfenahme von Einbruchswerkzeugen vorzugehen. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF sein Fehlverhalten nicht einsieht, sondern dies trotz rechtskräftiger Verurteilung noch immer bestreitet. Vielmehr kann angesichts der vom BF jedoch eingestandenen schlechten finanziellen Lage, dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Die von 15.01.2016 bis 18.01.2016 vom BF begangenen Einbruchsdiebstähle, die aus seinen strafbaren Handlungen ersichtliche grundsätzliche Bereitschaft, zur Verschaffung von Einnahmen auch gewaltsam unter Verwendung von Hilfsmitteln vorzugehen, und die derzeitige wirtschaftliche Situation des BF lassen in Zusammenschau nur eine negative Zukunftsprognose zu. Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich in Österreich die Mutter, Schwester, der Bruder und die Lebensgefährtin des BF aufhalten.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich in Österreich die Mutter, Schwester, der Bruder und die Lebensgefährtin des BF aufhalten. Zu keiner dieser Familienangehörigen hat der BF eine intensive Bindung. Er lebte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Österreich nie in gemeinsamem Haushalt zusammen und trifft sich mit ihnen nur gelegentlich. Mit seiner Lebensgefährtin XXXX, die er bereits in Rumänien kannte, lebte er nicht lange Zeit an gemeinsamer Wohnsitzadresse zusammen, nämlich nur nach seiner Haftentlassung von 26.08.2016 bis 09.12.
  3. Dass die Familienangehörigen des BF ihm während seiner Strafhaft regelmäßige Besuche abstatteten, kann auch nichts daran ändern.Zu keiner dieser Familienangehörigen hat der BF eine intensive Bindung. Er lebte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Österreich nie in gemeinsamem Haushalt zusammen und trifft sich mit ihnen nur gelegentlich. Mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , die er bereits in Rumänien kannte, lebte er nicht lange Zeit an gemeinsamer Wohnsitzadresse zusammen, nämlich nur nach seiner Haftentlassung von 26.08.2016 bis 09.12.
  4. Dass die Familienangehörigen des BF ihm während seiner Strafhaft regelmäßige Besuche abstatteten, kann auch nichts daran ändern. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der BF hält sich seit seiner letzten Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014, in dem seine Erstmeldung am 10.02.2014 erfolgte, drei Jahre lang in Österreich auf. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der kurzen Dauer von drei Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der kurzen Dauer von drei Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei der Interessensabwägung muss zu Ungunsten des BF gewertet werden, dass der BF vor seiner Einreise in Österreich 2014 mehrmals - insgesamt dreimal - nach seiner Abschiebung nach Österreich zurückkehrte, obwohl gegen ihn aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen begangener Verbrechen des teils versuchtes, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Veruntreuung ein von 2007 bis 2012 aufrechtes Aufenthaltsverbot bestanden hat. Sein Aufenthalt in Österreich in dieser Zeit war stets unrechtmäßig, bis das gegen ihn bestandene Aufenthaltsverbot nach einem Antrag des BF aufgrund ordentlicher Lebensführung seit Haftentlassung im November 2011 aufgehoben wurde. Das erstmals gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot hinderte den BF nicht vor mehrmaliger Wiedereinreise, und seine diesem zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung hielt den BF nicht davon ab, im Februar 2016 im Bundesgebiet erneut und wiederholt Einbruchsdiebstähle zu begehen. Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung obiger Erwägungen das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und insbesondere zur Verhinderung weiterer Straftaten in Österreich notwendig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und bereits abgeschoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2123914.1.00

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