Obsah (18)
Art. 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 51§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlG313 2132110-1 SpruchG313 2132110-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch durch die Richterin Mag. Birgit
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 26.04.2016 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), mit der Begründung, dass die BF sich offensichtlich seit mehreren Monaten unstet im Raum Vorarlberg aufhalte, während dieser Zeit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts haben dürfte.römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), mit der Begründung, dass die BF sich offensichtlich seit mehreren Monaten unstet im Raum Vorarlberg aufhalte, während dieser Zeit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts haben dürfte.
- Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.05.2016, der BF zugestellt am 22.06.2016 auf der Polizeiinspektion XXXX, wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG eingeräumt und diese zugleich aufgefordert, Fragen zu ihrer Integration sowie zu ihren Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.
- Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.05.2016, der BF zugestellt am 22.06.2016 auf der Polizeiinspektion römisch 40 , wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG eingeräumt und diese zugleich aufgefordert, Fragen zu ihrer Integration sowie zu ihren Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.
- Eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 29.07.2016, wurde die BF
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 29.07.2016, wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die BF die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfülle, weil sie keiner geregelten Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nachgehe, keine Nachweise über ausreichend eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erbracht habe und in Österreich bereits straffällig geworden sei und versucht habe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
- Mit dem am 08.08.2016 beim BFA, RD Vorarlberg, eingelangten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Die BF betonte in ihrer Beschwerde die Mangelhaftigkeit und Widersprüchlichkeit des im Spruch genannten Bescheides und führte im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid einerseits festgestellt, die BF sei in Österreich als Bettlerin und/oder Zeitungsverkäuferin tätig, andererseits jedoch darauf hingewiesen, dass die BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe und sich ihren Lebensunterhalt nicht durch legale Weise verdienen könne. Entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid sei die BF im Bundesgebiet auch nicht mehrmals straffällig gewesen. Die belangte Behörde habe zudem die kyrillische statt der in Rumänien üblichen lateinischen Schrift verwendet. Die BF beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wäre die BF doch ansonsten in ihrem persönlichen Fortkommen und ihrem bestehenden Familienleben unverhältnismäßig benachteiligt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2016 vom BFA vorgelegt.
- Am 16.02.2017 teilte nach vorheriger telefonischer Anfrage Frau XXXX von der Rechtsabteilung von XXXX dem BVwG telefonisch mit, dass die BF zusammen mit Frau XXXX bereits mehrmals vor der XXXX-Filiale in XXXX auf aggressiv Art und Weise gebettelt und dabei auch Kunden bespuckt habe, wobei Frau XXXX in Begleitung eines Kindes vorgegangen sei. Deswegen sei gegen die BF in den letzten Monaten bereits mehrmals mündlich ein Hausverbot erteilt worden. Dem gegen die BF am 15.04.2016 erteilten Hausverbot sei ein Diebstahlsversuch der BF in der XXXX-Filiale in XXXX zugrunde gelegen.römisch 40 von der Rechtsabteilung von römisch 40 dem BVwG telefonisch mit, dass die BF zusammen mit Frau römisch 40 bereits mehrmals vor der XXXX-Filiale in römisch 40 auf aggressiv Art und Weise gebettelt und dabei auch Kunden bespuckt habe, wobei Frau römisch 40 in Begleitung eines Kindes vorgegangen sei. Deswegen sei gegen die BF in den letzten Monaten bereits mehrmals mündlich ein Hausverbot erteilt worden. Dem gegen die BF am 15.04.2016 erteilten Hausverbot sei ein Diebstahlsversuch der BF in der XXXX-Filiale in römisch 40 zugrunde gelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX in Rumänien geboren und rumänische Staatsangehörige.1.
- Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren und rumänische Staatsangehörige. 1.
- Wann die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war nicht feststellbar. 1.
- Die BF ist in Österreich nicht ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen. Eine aktuelle ZMR-Abfrage brachte kein Ergebnis. Es konnte ihr jedoch das schriftliche Parteiengehör vom 24.05.2016 am 22.06.2016 und der angefochtene Bescheid vom 28.07.2016 am 29.07.2016 auf der PI XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt werden.1.
- Die BF ist in Österreich nicht ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen. Eine aktuelle ZMR-Abfrage brachte kein Ergebnis. Es konnte ihr jedoch das schriftliche Parteiengehör vom 24.05.2016 am 22.06.2016 und der angefochtene Bescheid vom 28.07.2016 am 29.07.2016 auf der PI römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt werden. 1.
- Die BF hält sich unstet im Raum Vorarlberg auf. Laut schriftlicher Mitteilung der BH XXXX vom 26.04.2016 hat sich die BF zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit mehreren Monaten unstet im Raum Vorarlberg aufgehalten.1.
- Die BF hält sich unstet im Raum Vorarlberg auf. Laut schriftlicher Mitteilung der BH römisch 40 vom 26.04.2016 hat sich die BF zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit mehreren Monaten unstet im Raum Vorarlberg aufgehalten. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2016, rechtskräftig seit XXXX.2016, XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft vom 16.04.2016, 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr auf die Strafe angerechnet wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die bisherige Unbescholtenheit der BF berücksichtigt.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, rechtskräftig seit römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft vom 16.04.2016, 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr auf die Strafe angerechnet wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die bisherige Unbescholtenheit der BF berücksichtigt. Diesem Urteil lag folgende strafbare Handlung der BF zugrunde: Die BF hat zusammen mit einer weiteren angeklagten Person am 16.04.2016 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht, dem Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Artikel im Gesamtwert von € 83,20 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Beim Versuch ist es geblieben, weil die BF ertappt wurde und das gestohlene Diebesgut zurückließ und flüchtete.Die BF hat zusammen mit einer weiteren angeklagten Person am 16.04.2016 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht, dem Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Artikel im Gesamtwert von € 83,20 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Beim Versuch ist es geblieben, weil die BF ertappt wurde und das gestohlene Diebesgut zurückließ und flüchtete. Zusammen mit ihrer Mittäterin hat sie bereits mehrmals zuvor vor der besagten Kaufhaufiliale auf aggressive Weise gebettelt und dabei auch Kunden bespuckt. Deshalb wurde ihr von der Kaufhausfiliale bereits mehrmals mündlich ein Hausverbot erteilt, so auch am 15.04.2016 nach einem Diebstahlsversuch, der nicht zur Anzeige gebracht wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die BF hat in Österreich mit Stand vom 26.04.2016 auch einige Verwaltungsstraftaten begangen, davon zwölf zur Anzeige gebrachte Bettelverstöße und einen Verstoß gegen das Meldegesetz wegen Nichtnachkommens ihrer Meldeverpflichtung. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF im österreichischen Bundesgebiet nie eine Meldeadresse hatte, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass sich die BF am 26.04.2016 bereits mehrere Monate lang unstet im Raum Vorarlberg aufgehalten hat, beruht auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das BFA vom 26.04.2016.Die Feststellung, dass sich die BF am 26.04.2016 bereits mehrere Monate lang unstet im Raum Vorarlberg aufgehalten hat, beruht auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das BFA vom 26.04.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX.2016 beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, der vom Strafgericht übermittelter gekürzten Urteilsausfertigung und den vorliegenden polizeilichen Unterlagen - dem Abschlussbericht der PI XXXX vom 21.04.2016 und der Beschuldigtenvernehmung der PI XXXX vom 16.04.2016.2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2016 beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, der vom Strafgericht übermittelter gekürzten Urteilsausfertigung und den vorliegenden polizeilichen Unterlagen - dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 21.04.2016 und der Beschuldigtenvernehmung der PI römisch 40 vom 16.04.
- Die zweite strafrechtliche Verurteilung der BF in Österreich ist ebenfalls aus aktuellem Strafregisterauszug und die von der BF im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsstraftaten aus einem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 26.04.2016 ersichtlich. Die Feststellung, dass in den letzten Monaten gegen die BF von einer Kaufhausfiliale wegen Bettelns mit aggressiver Vorgehensweise mehrmals mündlich ein Hausverbot erlassen wurde, beruht auf den seitens der Rechtsabteilung des Kaufhauses gegenüber dem BVwG gemachten Informationen. 2.2.
- Dass keine ausreichenden Existenzmittel der BF zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts festgestellt werden konnten, beruht ebenfalls auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 26.04.2016 und darauf, dass keine diesbezüglichen Nachweise erbracht wurden. Dass die BF in einem Kaufhaus im Bundesgebiet bereits dreimal einen Diebstahlsversuch begangen hat und deswegen zweimal angezeigt und strafrechtlich verurteilt wurde, und vor diesem Kaufhaus in den letzten Monaten bereits mehrmals gebettelt hat, sind ebenfalls Indizien für mangelnde finanzielle Mittel der BF und dafür, dass die BF auch nicht davon abgeneigt ist, sich auf rechtswidrige Weise Einnahmen zu verschaffen. Dass die BF als Zeitungsverkäuferin selbstständig erwerbstätig war konnte aus dem vorliegenden HV-Auszug nicht festgestellt werden. 2.2.
- Die BF hat keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese an keinen Krankheiten leidet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 4 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
- Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.
- Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)(...).
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...)."
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...)." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise: "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Beim gegenständlichen Sachverhalt fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen würden. Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ist sie doch im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet. Nachweise dafür, dass ihr dies möglich wäre, wurden nicht erbracht. Im Gegensatz zu den Angaben im der Beschwerde war die BF nicht als Zeitungsverkäuferin selbstständig erwerbstätig. Da die BF in Österreich bereits zweimal wegen versuchten Diebstahls strafrechtlich verurteilt, wegen mehreren Bettelverstößen auch verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde und ihr wegen aggressiver Bettelweise auch von einem Kaufhaus in Vorarlberg mündliche Hausverbote erteilt wurden, ist vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation bei einem weiterem Verbleib der BF im Bundesgebiet von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende privaten Interessen der BF sind nicht ersichtlich, hat die BF im Bundesgebiet doch keine familiären Anknüpfungspunkte nachgewiesen und auch keine Integrationsschritte gesetzt, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist,
§ 66FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl.
den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist,
Paragraph 66, FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vergleiche den Wortlaut in Paragraph 66, Absatz eins, FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt. Eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist somit gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.2.4. Da der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von sich aus bereits aufschiebende Wirkung zukommt, war dieser diese auch nicht zuzuerkennen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2132110.1.00