RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlL514 2147986-1 SpruchL514 2147986-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste am XXXX 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste am römisch 40 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er XXXX am XXXX 2015 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Slowenien nach Österreich gereist.Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 am römisch 40 2015 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Slowenien nach Österreich gereist. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass es im Irak keine Sicherheit mehr geben würde. Er sei von den Milizen bedroht und sei sein Auto zerstört worden, weil er sich geweigert habe, für diese zu arbeiten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus XXXX , stamme und als Hilfsarbeiter am Großmarkt tätig gewesen sei. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter und seine sieben Geschwister – der Vater sei bereits verstorben – aufhältig.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus römisch 40 , stamme und als Hilfsarbeiter am Großmarkt tätig gewesen sei. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter und seine sieben Geschwister – der Vater sei bereits verstorben – aufhältig. Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte eingangs aus, dass er aufgrund von Nierensteinen in Behandlung stehe. Auch habe er eine Verletzung am Fuß, welche bei Bedarf medikamentös behandelt werde. Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in XXXX , XXXX , geboren worden sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und schiitischen Glaubens sei. Seine Mutter und seine sieben Geschwister würden alle nach wie vor in XXXX leben und habe er bei seiner Mutter und einem Bruder in einem gemeinsamen Haus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch dem Verkauf von Motoren und Generatoren bestritten und sei sein Geschäft am XXXX 2014 zerstört worden.Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass er in römisch 40 , römisch 40 , geboren worden sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und schiitischen Glaubens sei. Seine Mutter und seine sieben Geschwister würden alle nach wie vor in römisch 40 leben und habe er bei seiner Mutter und einem Bruder in einem gemeinsamen Haus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch dem Verkauf von Motoren und Generatoren bestritten und sei sein Geschäft am römisch 40 2014 zerstört worden. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer erstmalig an, dass er im Jahr 2008 in XXXX für eine amerikanische Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Drei Monate vor dem Bombenanschlag vom XXXX 2104 seien zwei Männer von den Milizen zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er weiterhin für die Amerikaner arbeiten würde. Man werde als Spion angesehen, wenn man mit den Amerikanern zusammenarbeite, weshalb er dies abgestritten habe. Dies hätten diese jedoch zum Anlass genommen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für sie arbeiten müsse, wozu er sich aus Angst grundsätzlich bereiterklärt jedoch noch eine Bedenkzeit ausbedungen habe. Nach etwa einem bzw eineinhalb Monaten sei er immer wieder aufgefordert worden zu ihnen zu kommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Ausreden gesucht, um dies hinauszuzögern. Einen Monat später habe er seine Arbeit – er habe von den Amerikanern gebrauchte Generatoren bezogen – für etwa eineinhalb Monate unterbrochen und nach seiner Rückkehr drei Monate normal weitergearbeitet bis zum XXXX
- An diesem Tag sei beim Auto des Beschwerdeführers eine Bombe hochgegangen. Diesen Umstand habe er bei der Polizei angezeigt, worüber es auch eine Bestätigung geben würde. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass einer der beiden Personen, die ihn aufgesucht hätten, eine bekannte Persönlichkeit sei, nämlich XXXX , der Menschen umbringe und furchtbare Sachen machen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er insgesamt drei Mal persönlich und seine Familie einmal bedroht worden sei. Die erste Drohung habe drei Monate vor dem Bombenanschlag stattgefunden, die zweite eineinhalb Monate danach – er sei dabei telefonisch bedroht worden – und die dritte – telefonische – Drohung habe fünf oder sechs Monate später stattgefunden. Vor vier Monaten sei sein Bruder von diesen Personen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Nach dem Bombenanschlag auf seine Person habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in XXXX , bei seinen Geschwistern in XXXX bzw bei einer Tante in XXXX gelebt, wo es jeweils zu keinerlei Problemen ihn betreffend – abgesehen von der beengten Wohnsituation – gekommen sei. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer überdies an, dass am XXXX 2014 auch sein Geschäft von diesem Bombenanschlag betroffen gewesen sei.Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer erstmalig an, dass er im Jahr 2008 in römisch 40 für eine amerikanische Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Drei Monate vor dem Bombenanschlag vom römisch 40 2104 seien zwei Männer von den Milizen zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er weiterhin für die Amerikaner arbeiten würde. Man werde als Spion angesehen, wenn man mit den Amerikanern zusammenarbeite, weshalb er dies abgestritten habe. Dies hätten diese jedoch zum Anlass genommen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für sie arbeiten müsse, wozu er sich aus Angst grundsätzlich bereiterklärt jedoch noch eine Bedenkzeit ausbedungen habe. Nach etwa einem bzw eineinhalb Monaten sei er immer wieder aufgefordert worden zu ihnen zu kommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Ausreden gesucht, um dies hinauszuzögern. Einen Monat später habe er seine Arbeit – er habe von den Amerikanern gebrauchte Generatoren bezogen – für etwa eineinhalb Monate unterbrochen und nach seiner Rückkehr drei Monate normal weitergearbeitet bis zum römisch 40
- An diesem Tag sei beim Auto des Beschwerdeführers eine Bombe hochgegangen. Diesen Umstand habe er bei der Polizei angezeigt, worüber es auch eine Bestätigung geben würde. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass einer der beiden Personen, die ihn aufgesucht hätten, eine bekannte Persönlichkeit sei, nämlich römisch 40 , der Menschen umbringe und furchtbare Sachen machen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er insgesamt drei Mal persönlich und seine Familie einmal bedroht worden sei. Die erste Drohung habe drei Monate vor dem Bombenanschlag stattgefunden, die zweite eineinhalb Monate danach – er sei dabei telefonisch bedroht worden – und die dritte – telefonische – Drohung habe fünf oder sechs Monate später stattgefunden. Vor vier Monaten sei sein Bruder von diesen Personen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Nach dem Bombenanschlag auf seine Person habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in römisch 40 , bei seinen Geschwistern in römisch 40 bzw bei einer Tante in römisch 40 gelebt, wo es jeweils zu keinerlei Problemen ihn betreffend – abgesehen von der beengten Wohnsituation – gekommen sei. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer überdies an, dass am römisch 40 2014 auch sein Geschäft von diesem Bombenanschlag betroffen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen eine Stellung abzugeben.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017, Zl. 1092477203/151633527 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017, Zl. 1092477203/151633527 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus näher dargestellten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte das BFA keine individuelle asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins erhoben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er für die amerikanische Firma " XXXX " tätig gewesen und er seitens der Al Asaeb Miliz bedroht worden sei. Sein Vorbringen – entsprechend der Begründung des BFA – sei aufgrund des Umstandes des fehlenden politischen Engagements bzw weil er keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehören würde, nicht schlüssig und könne aufgrund dessen nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Diese Argumentation könne nicht nachvollzogen werden. Weiters wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen nach wie vor Kontakt und Geschäftsbeziehungen mit besagter Firma unterhalten habe und daher sehr wohl eine sehr hohe Gefahr der Verfolgung durch derartige Milizen bestanden habe. Darüber hinaus wurde moniert, dass es das BFA unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in die Beurteilung in ausreichendem Maße einzubeziehen.Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er für die amerikanische Firma " römisch 40 " tätig gewesen und er seitens der Al Asaeb Miliz bedroht worden sei. Sein Vorbringen – entsprechend der Begründung des BFA – sei aufgrund des Umstandes des fehlenden politischen Engagements bzw weil er keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehören würde, nicht schlüssig und könne aufgrund dessen nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Diese Argumentation könne nicht nachvollzogen werden. Weiters wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen nach wie vor Kontakt und Geschäftsbeziehungen mit besagter Firma unterhalten habe und daher sehr wohl eine sehr hohe Gefahr der Verfolgung durch derartige Milizen bestanden habe. Darüber hinaus wurde moniert, dass es das BFA unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in die Beurteilung in ausreichendem Maße einzubeziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX , wo er mit seiner Mutter und einem Bruder in einem gemeinsamen Haus vor seiner Ausreise lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer als Verkäufer von Motoren und Generatoren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 , wo er mit seiner Mutter und einem Bruder in einem gemeinsamen Haus vor seiner Ausreise lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer als Verkäufer von Motoren und Generatoren. Im Irak sind nach wie vor seine Mutter und seine sieben Geschwister – der Vater ist bereits verstorben – aufhältig.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz. * Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. * Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.3.
- Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an: Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt habe, den Irak aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Dazu wurde begründend Folgendes dargelegt: "Diesem Vorbringen kann jedoch kein Glauben geschenkt werden. Ihrem Vorbringen war nämlich zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer Heimat weder politisch betätigt haben noch jemals Probleme mit den Behörden hatten und dass Sie weder einer ethnischen noch einer religiösen Minderheit in Ihrer Heimatstadt XXXX angehörten, was schon im Ansatz daran zweifeln lässt, dass Sie in das Visier der schiitischen Milizen geraten sein könnten. Sie selbst behaupteten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, dass das Interesse der Milizen an Ihrer Person mit Ihrer Tätigkeit für eine amerikanische Sicherheitsfirma im Jahr 2008 zu tun gehabt habe, da man Sie nun für einen Spion der Amerikaner gehalten habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da aus Ihren Ausführungen auch klar hervorgeht, dass Sie seither nicht mehr für die Amerikaner oder ein amerikanisches Unternehmen tätig waren und keinerlei Anlass dafür geboten haben, Sie für einen "Spion" zu halten oder Sie der Kollaboration mit den Amerikanern zu verdächtigen.Ihrem Vorbringen war nämlich zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer Heimat weder politisch betätigt haben noch jemals Probleme mit den Behörden hatten und dass Sie weder einer ethnischen noch einer religiösen Minderheit in Ihrer Heimatstadt römisch 40 angehörten, was schon im Ansatz daran zweifeln lässt, dass Sie in das Visier der schiitischen Milizen geraten sein könnten. Sie selbst behaupteten im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, dass das Interesse der Milizen an Ihrer Person mit Ihrer Tätigkeit für eine amerikanische Sicherheitsfirma im Jahr 2008 zu tun gehabt habe, da man Sie nun für einen Spion der Amerikaner gehalten habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da aus Ihren Ausführungen auch klar hervorgeht, dass Sie seither nicht mehr für die Amerikaner oder ein amerikanisches Unternehmen tätig waren und keinerlei Anlass dafür geboten haben, Sie für einen "Spion" zu halten oder Sie der Kollaboration mit den Amerikanern zu verdächtigen. In diesem Zusammenhang führten Sie nun aus, dass Sie etwa 3 Monate vor dem Bombenanschlag, bei dem Ihr Auto und Ihr Geschäft zerstört worden sein sollen, von zwei Männern aufgesucht worden seien, die Sie bedroht hätten und Sie zur Kooperation mit einer Miliz zwingen hätten wollen. Sie hätten sich eine Bedenkzeit erbeten. Nach einem oder eineinhalb Monaten – genauer konnten Sie dies nicht mehr anführen – habe man Sie erneut dazu aufgefordert, sich der Miliz anzuschließen. Dies steht in deutlichem Widerspruch zu Ihren weiteren Angaben, in denen Sie von lediglich einer Kontaktaufnahme vor dem Bombenanschlag sprachen und die weiteren Vorfälle auf die Zeit nach dem Anschlag datierten. Obwohl es sich bei der allerersten Begegnung um den einzigen unmittelbaren Kontakt zu den angeblichen Widersachern gehandelt haben soll, blieben Sie eine detaillierte Beschreibung des Gesprächs und seiner Begleitumstände zur Gänze schuldig, sondern gaben lediglich auf gezielte Nachfrage einige wenige zusätzliche Informationen an, die jedoch äußerst vage gehalten waren und ebenfalls nicht den Eindruck erweckten, dass Sie von einer realen Erinnerung sprachen. Besonders deutlich wird dies, wenn man dies mit Ihrer Beschreibung des Bombenanschlags vergleicht, bei der Sie – wie dies als typisch für die Wiedergabe realer Ereignisse erachtet werden kann – auch belanglose Details wie das Essen eines Sandwiches in der Cafeteria und einen nachvollziehbaren Ablauf anführten. Hingegen kann keinesfalls nachvollzogen werden, dass Ihnen ein so wesentliches Gespräch wie das der erstmaligen angeblichen persönlichen Bedrohung durch einen bekannten Milizenchef, über den man sich zuflüstert, dass er "Menschen umbringt und furchtbare Sachen macht", so rein gar nicht genauer in Erinnerung geblieben sein soll. In weiterer Folge soll es – Ihren Ausführungen zufolge – am XXXX 2014 zu einem gezielten Bombenanschlag gegen Sie gekommen sein, dabei seien Ihr Auto und Ihr Geschäft zerstört worden. Interessanterweise sprachen Sie an anderer Stelle jedoch davon, dass Ihr Haus am XXXX 2014 zerstört worden sein soll. Auch in diesem Punkt ist ein derartiger Irrtum keinesfalls nachvollziehbar, da jedenfalls von Ihnen erwartet werden kann, dass Sie unzweifelhaft anführen können, ob das Geschäft und Ihr Wagen am selben Tag oder an verschiedenen Tagen zerstört wurden. Zur vermeintlichen Untermauerung Ihres Vorbringens legten Sie weiters mehrere Fotos bzw. polizeiliche Dokumente – alle in Kopie – vor. Dazu ist anzumerken, dass auf diesen Fotos lediglich Schäden an einem Fahrzeug zu sehen sind, nicht aber Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob es sich dabei um Ihr Fahrzeug oder ein fremdes Fahrzeug handelt, wann diese Schäden eingetreten sind oder von wem diese aus welchem Grund verursacht wurden. Die polizeilichen Dokumente, die von Ihnen vorgelegt wurden, dokumentieren einen terroristischen Anschlag, bei dem eine Moschee, ein Wohnhaus, eine Bank und drei Pkws beschädigt wurden und lassen – entgegen Ihren Behauptungen – gerade eben nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen gezielten Anschlag gegen Sie gehandelt haben könnte. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche ist daher nicht glaubhaft, dass Sie Opfer eines gezielt gegen Sie gerichteten Bombenanschlags wurden.In weiterer Folge soll es – Ihren Ausführungen zufolge – am römisch 40 2014 zu einem gezielten Bombenanschlag gegen Sie gekommen sein, dabei seien Ihr Auto und Ihr Geschäft zerstört worden. Interessanterweise sprachen Sie an anderer Stelle jedoch davon, dass Ihr Haus am römisch 40 2014 zerstört worden sein soll. Auch in diesem Punkt ist ein derartiger Irrtum keinesfalls nachvollziehbar, da jedenfalls von Ihnen erwartet werden kann, dass Sie unzweifelhaft anführen können, ob das Geschäft und Ihr Wagen am selben Tag oder an verschiedenen Tagen zerstört wurden. Zur vermeintlichen Untermauerung Ihres Vorbringens legten Sie weiters mehrere Fotos bzw. polizeiliche Dokumente – alle in Kopie – vor. Dazu ist anzumerken, dass auf diesen Fotos lediglich Schäden an einem Fahrzeug zu sehen sind, nicht aber Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob es sich dabei um Ihr Fahrzeug oder ein fremdes Fahrzeug handelt, wann diese Schäden eingetreten sind oder von wem diese aus welchem Grund verursacht wurden. Die polizeilichen Dokumente, die von Ihnen vorgelegt wurden, dokumentieren einen terroristischen Anschlag, bei dem eine Moschee, ein Wohnhaus, eine Bank und drei Pkws beschädigt wurden und lassen – entgegen Ihren Behauptungen – gerade eben nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen gezielten Anschlag gegen Sie gehandelt haben könnte. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche ist daher nicht glaubhaft, dass Sie Opfer eines gezielt gegen Sie gerichteten Bombenanschlags wurden. Im Zuge der Einvernahme wurde dieses Vorbringen von Ihnen noch weiter ausgebaut und um weitere drei Drohungen erweitert, die Sie weder bei der Erstbefragung noch im Rahmen der freien Schilderung Ihrer Ausreisegründe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bislang erwähnt hatten. Nun behaupteten Sie, noch zwei Mal nach dem vermeintlich gegen Sie gerichteten Bombenanschlag telefonisch bedroht worden zu sein. Eine Schilderung der angeblichen Telefonate blieben Sie zur Gänze schuldig. Zudem ist beachtlich, dass Sie erst nach der zweiten telefonischen Drohung – die Sie fünf bis sechs Monate nach der ersten erhalten haben wollen – die Telefonwertkarte zerstört haben wollen, was ebenfalls nicht im geringsten nachvollziehbar ist, wenn man Ihre Behauptung zugrunde legt, dass man Sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach mit dem Tode bedroht haben und sowohl Ihren Wagen als auch Ihr Geschäft zerstört haben soll. Als Sie nun weiters danach gefragt wurden, wo Sie sich während der letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise – also während des Zeitraums, als all diese Ereignisse stattgefunden haben sollen – aufgehalten haben, gaben Sie zunächst an, bei der Mutter in Ihrer Heimatstadt gewesen zu sein. Erst als Sie nochmals darauf angesprochen wurden, ob Sie sich denn auch an einem anderen Ort aufgehalten hätten, griffen Sie dies auf und behaupteten nun, nach dem Bombenanschlag in XXXX , XXXX und XXXX bei Verwandten gewesen zu sein. Die Frage, ob es an diesen Orten noch zu Vorfällen gekommen sei, die Sie persönlich betroffen hätten, verneinten Sie, obwohl die besagten telefonischen Drohungen eigentlich in diese Zeit fallen hätten müssen. Somit ist auch in diesem Zusammenhang klar ersichtlich, dass Sie keinesfalls von realen Ereignissen sprachen, sondern lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorbrachten, die Sie im Zuge der Einvernahme – den jeweiligen Fragen folgend – immer weiter ausbauten.Als Sie nun weiters danach gefragt wurden, wo Sie sich während der letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise – also während des Zeitraums, als all diese Ereignisse stattgefunden haben sollen – aufgehalten haben, gaben Sie zunächst an, bei der Mutter in Ihrer Heimatstadt gewesen zu sein. Erst als Sie nochmals darauf angesprochen wurden, ob Sie sich denn auch an einem anderen Ort aufgehalten hätten, griffen Sie dies auf und behaupteten nun, nach dem Bombenanschlag in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei Verwandten gewesen zu sein. Die Frage, ob es an diesen Orten noch zu Vorfällen gekommen sei, die Sie persönlich betroffen hätten, verneinten Sie, obwohl die besagten telefonischen Drohungen eigentlich in diese Zeit fallen hätten müssen. Somit ist auch in diesem Zusammenhang klar ersichtlich, dass Sie keinesfalls von realen Ereignissen sprachen, sondern lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorbrachten, die Sie im Zuge der Einvernahme – den jeweiligen Fragen folgend – immer weiter ausbauten. Ihrem Vorbringen ist daher die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Darüber hinaus führten Sie weiters aus, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben und sich nicht in der Politik engagiert zu haben. Sie haben daher über die allgemein schlechte Sicherheitslage hinaus keine Gefährdungslage für Ihren Herkunftsstaat glaubhaft gemacht." In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen, dies vor allem ob der Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von den Milizen bedroht worden sei, weshalb er den Irak habe verlassen müssen. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass diesem Vorbringen ob seiner Vagheit und der massiven Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern vielmehr das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Damit vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in qualifizierter Form entgegenzutreten. Auch die Ergänzung – es wurde der Name der amerikanischen Sicherheitsfirma angeführt bzw eine konkrete Miliz benannt – vermochte daran nichts zu ändern, zumal die vom BFA ausführlich dargelegten Widersprüchlichkeiten nicht aufgelöst wurden. Auch geht die Kritik in der Beschwerde, dass es das BFA unterlassen habe, die angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in einem ausreichenden Maße zu berücksichtigen, ins Leere, zumal sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (Akt S 159). Festzuhalten ist weiters, dass das Vorliegen von Länderberichten, die besagen, dass auch Zivilisten Opfer von Attentaten durch zahlreiche militante Gruppierungen werden könnten, eine persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen vermag. 2.3.
- In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein glaubwürdiges Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. 2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.2.3.
- Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet. 3.1.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
- März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2147986.1.00