RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlL515 2141665-1 SpruchL515 2141665-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.10.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.10.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf die Ausführungen der bB verwiesen.römisch eins.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf die Ausführungen der bB verwiesen. Hierzu wird aus den angefochtenen Bescheid wie folgt zitiert: " - Sie reisten am 14.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Am 18.10.2015 brachten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und gaben dabei an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Georgien geboren zu sein.Am 18.10.2015 brachten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und gaben dabei an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Georgien geboren zu sein. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.10.2015 gaben Sie, vor einem Sicherheitsorgan der Landespolizeidirektion Burgenland, zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an: "Ich war vor ein paar Jahren auch als Polizist für meinen damaligen Präsidenten namens Saakaschwili in meiner Heimat tätig und politisch aktiv, aber für die neue Regierung in Georgien nicht mehr und somit wollte die neue Regierung, dass ich mich auf ihre Seite stelle. Das habe ich nicht gemacht und seitdem werde ich als Selbstständiger erpresst und unter Druck gesetzt. Sie wollten mir mehr Steuern anhängen und haben auch mein Geschäft noch mehr kontrolliert. Aus diesem Grund habe ich einen Herzinfarkt bekommen und wurde operiert. Dadurch bekam ich auch einen hohen Bluthochdruck und seitdem bin ich auch Dialysepatient. Wenn ich noch ein Jahr in Georgien geblieben wäre, wäre ich mit Sicherheit gestorben, da ich mir in Georgien die Krankenversorgung nicht mehr leisten konnte. Sonst gibt es keine anderen Fluchtgründe." -Strichaufzählung Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 11.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [ ] im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Georgisch, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalters des Bundesamtes zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme gestaltete sich wie folgt: LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ja. Meine Gattin heißt XXXX, geb. XXXX.VP: Ja. Meine Gattin heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . LA: Auf welche Art, wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Traditionell im März oder April 1992 in Georgien. Unser erstes Kind ist 1992 zur Welt gekommen, da hatten wir schon geheiratet. LA: Wo befindet sich Ihre Gattin im Moment? VP: Sie ist in Georgien, im XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die genaue Adresse XXXX heißt. Die Straßen haben dort keine genaue Bezeichnung. Meine Familie und meine Eltern leben dort nach wie vor an meiner Heimatadresse.VP: Sie ist in Georgien, im römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass die genaue Adresse römisch 40 heißt. Die Straßen haben dort keine genaue Bezeichnung. Meine Familie und meine Eltern leben dort nach wie vor an meiner Heimatadresse. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Einen Sohn, XXXX, geb. 1992, und eine Tochter, XXXX, geb. 1996.VP: Einen Sohn, römisch 40 , geb. 1992, und eine Tochter, römisch 40 , geb.
- LA: Sind Sie gesund? VP: Nein, es geht mir auch nicht gut. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich viele Erkrankungen habe. Ich bin Dialysepatient, habe Nierenbeschwerden, diese funktionieren nicht, Hepatitis B, Gallenprobleme, sie hat sich vergrößert, und Gallensteine habe ich auch. Zudem wurde ich vor kurzem an der Hüfte operiert und habe ein neues Gelenk bekommen. Die Operation war zuerst erfolglos, ich habe 10 Tage auf der Intensivstation verbracht, dann wurde ich noch einmal operiert, diese war dann erfolgreich. Und postoperative Herzbeschwerden habe ich. Außerdem habe ich TBC-Symptome. Unterlagen habe ich mit dabei. Anm.: 2 Befunde im Original werden vorgelegt. In Kopie zum Akt genommen, Originale retourniert.Anmerkung, 2 Befunde im Original werden vorgelegt. In Kopie zum Akt genommen, Originale retourniert. LA: Welche Informationen haben Sie zu den TBC-Symptomen erhalten? VP: Ich habe erst vor 2 Wochen davon erfahren, nachdem mir nach der Operation Blut abgenommen wurde. Nach der Blutuntersuchung habe ich einen Befund erhalten, das war erst vor ca. 1-2 Wochen, und eine Person in der Pension hat mir gesagt, dass ich laut dem Befund TBC-Symptome habe. Ich muss zur Leberkontrolle, dann werde ich auch das anschauen lassen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich inzwischen noch nicht zu meinen TBC behandelt wurde. Mir wurde nichts dazu gesagt. Anm: 10 Minuten-Pause wird eingelegt.Anmerkung, 10 Minuten-Pause wird eingelegt. Anm: Die EV wird aufgrund der Erkrankung der VP abgebrochen. Die VP wird darüber informiert, dass ein neuer Ladungstermin ergeht und umgehend ein Arzt zur Abklärung der TBC-Erkrankung aufzusuchen ist. Die Ergebnisse sind umgehend dem BFA mitzuteilen. Zur umgehenden Absprache wird er an das Sanitätshaus der EAST weitergeleitet.Anmerkung, Die EV wird aufgrund der Erkrankung der VP abgebrochen. Die VP wird darüber informiert, dass ein neuer Ladungstermin ergeht und umgehend ein Arzt zur Abklärung der TBC-Erkrankung aufzusuchen ist. Die Ergebnisse sind umgehend dem BFA mitzuteilen. Zur umgehenden Absprache wird er an das Sanitätshaus der EAST weitergeleitet. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt: LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Ergänzungen: keine LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift. -Strichaufzählung Am 30.08.2016, nach Übermittlung eines Befundberichts am 29.07.2016 zur Klärung allfälliger ansteckender Krankheiten Ihrerseits, erfolgte eine weitere Einvernahme Ihrer Person vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, bei der Sie zu Ihrem Fluchtgrund wie folgt angaben: LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. LA: Sie haben bei der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie Dialysepatient sind, Nierenbeschwerden, Hepatitis B und Gallenprobleme haben, vor kurzem an der Hüfte operiert wurden, postoperative Herzbeschwerden haben und TBC-Symptome. Sind diese Angaben noch aktuell? VP: Die TBC-Symptome sind nicht mehr aktuell. Wichtig ist, dass ich Herzbeschwerden habe, ich wurde vor 5 Jahren an 5 Stellen am Herz operiert, und Bluthochdruck. Meine Beine schwellen auch oft an, seit meiner Hüftoperation. Das sind postoperative Beschwerden. Und ich habe einen erhöhten Blutzuckerspiegel. LA: Welche Herzbeschwerden haben Sie jetzt? VP: Ich habe Druckschmerzen, es drückt an meinem Herzen, es sind postoperative Schmerzen, die ich seit der Operation vor 5 Jahren habe. Ich hatte während der Operation einen Herzinfarkt, deshalb gab es diese Beschwerden danach. Durch die Operation habe ich dann auch die Nierenprobleme bekommen, weshalb ich nun Dialysepatient bin. Alles hat mit der Herzoperation angefangen. LA: Waren Sie in Georgien wegen der Folgen der Operation in Behandlung? VP: Ja, die Operation selbst wurde auch in Georgien durchgeführt und ich war dann wegen der postoperativen Herzbeschwerden in Behandlung. 6 Monate nach der Operation ging es mir noch gut, dann hat der Herzdruck angefangen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in Georgien auch wegen meiner Nierenprobleme, ich war dort bereits Dialysepatient, in Behandlung war. Die Hepatitis B und die Gallenprobleme, sowie die TBC, wurden erst hier diagnostiziert. Ich war zu dick, ich habe einmal 180kg gewogen, dann zu schnell abgenommen und der Arzt hat gemeint ich nehme wegen der Gallenbeschwerden so schnell ab. Im September habe ich wieder einen Termin wegen der Hepatitis und meine Beine werden auch noch regelmäßig geröntgt. Man hat mir zuerst hier in Österreich, diese Jahr im Mai, ein zu kleines Hüftgelenk eingesetzt, das wurde dann getauscht. LA: Stehen Sie, außer die Hepatitis und Ihre Beine betreffend, in regelmäßiger ärztlicher Behandlung? VP: 3 Mal die Woche gehe ich zur Dialyse und einmal pro Monat wird ein EKG gemacht. Ich habe oft Blutdruckprobleme und man beobachtet mein Herz um auszuschließen, dass ich nicht noch einmal daran operiert werden muss. Die Nieren werden auch regelmäßig untersucht. Meine Frau ist mein zukünftiger Nierenspender, aber es fehlen mir noch Unterlagen, um die Nierenspende durchzuführen. Nierenimplantationen werden in Georgien nicht durchgeführt. Zudem habe ich noch einen Termin bei einem praktischen Arzt wegen der Diabetes. Der Spiegel war etwas erhöht, es wird beobachtet, aber es kann auch sein, dass er nur erhöht war, weil ich nervös war. Ich nehme 13 verschiedene Medikamente pro Tag und verschiedene Gels verwende ich auch. LA: Woher wissen Sie, dass Sie eine Nierenimplantation benötigen? VP: Die Ärztin imXXXX, Frau XXXX, sie ist meine behandelnde Ärztin, hat mir gesagt, dass ich eine Nierenimplantation brauche aber ich bin noch nicht auf der Liste, weil ich noch nicht anerkannt bin. Anrecht darauf habe ich laut Ärztin erst nach Abschluss meines Aslylverfahrens. Sie meinte auch, dass eine Nierenimplantation bei mir erfolgreich sein könnte, da ich erst seit 2 Jahren Dialysepatient bin.VP: Die Ärztin imXXXX, Frau römisch 40 , sie ist meine behandelnde Ärztin, hat mir gesagt, dass ich eine Nierenimplantation brauche aber ich bin noch nicht auf der Liste, weil ich noch nicht anerkannt bin. Anrecht darauf habe ich laut Ärztin erst nach Abschluss meines Aslylverfahrens. Sie meinte auch, dass eine Nierenimplantation bei mir erfolgreich sein könnte, da ich erst seit 2 Jahren Dialysepatient bin. LA: Haben Sie medizinische Unterlagen mit dabei? VP: Ja. Anm.: Konvolut an Unterlagen wird vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Originale retourniert.Anmerkung, Konvolut an Unterlagen wird vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Originale retourniert. LA: Sind Sie damit einverstanden mich, als Organwalterin des BFA, dazu zu bevollmächtigen Erkundigungen in mündlicher und schriftlicher Form über Ihren Gesundheitszustand bei Ärzten, Krankenhäusern und bei der Diakonie einzuholen? VP: Ja. Anm.: Vollmacht wird separat vorgelegt, übersetzt und unterschrieben.Anmerkung, Vollmacht wird separat vorgelegt, übersetzt und unterschrieben. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! VP: XXXX, und mein Zweitwohnsitz ist im Dorf XXXX.VP: römisch 40 , und mein Zweitwohnsitz ist im Dorf römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie an den genannten Adressen gelebt? VP: Von 2007 bis 2011 hatte ich eine Wohnung in der Straße XXXX, in der ich von 2009-2011 gelebt habe. Sonst habe ich durchgehend, von meiner Geburt bis zur Ausreise, im XXXX, in einem Haus, gelebt. Ich musste wegen der Operationskosten für mein Herz die Wohnung in XXXX 2011 verkaufen.VP: Von 2007 bis 2011 hatte ich eine Wohnung in der Straße römisch 40 , in der ich von 2009-2011 gelebt habe. Sonst habe ich durchgehend, von meiner Geburt bis zur Ausreise, im römisch 40 , in einem Haus, gelebt. Ich musste wegen der Operationskosten für mein Herz die Wohnung in römisch 40 2011 verkaufen. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ?) VP: In XXXX mit meiner Frau, meinen Kindern und meinen Eltern, sie leben noch dort.VP: In römisch 40 mit meiner Frau, meinen Kindern und meinen Eltern, sie leben noch dort. LA: Haben Sie noch andere Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Eine Cousine und mein Bruder leben in XXXX.VP: Eine Cousine und mein Bruder leben in römisch 40 . LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit allen, via Skype. LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt? VP: Zuvor habe ich als Polizist gearbeitet und zuletzt haben mich meine Eltern unterstützt. Ich konnte nicht mehr arbeiten, da ich einen Dienstunfall hatte. Es war ein Verkehrsunfall, wir haben jemanden verfolgt, und dabei habe ich eine Hüftfraktur erlitten. Dadurch konnte ich nicht mehr arbeiten. LA: Bis zu welchem Jahr haben Sie als Polizist gearbeitet? VP: Bis
- Aber Herzbeschwerden hatte ich schon davor und das hat mich in meiner Tätigkeit als Polizist behindert, ich hatte dadurch Atemnot, aber ich bin trotzdem noch arbeiten gegangen. Nach dem Unfall mit der Hüftfraktur habe ich dann 1 Jahre lang mit Krücken in einer Anwaltskanzlei gearbeitet und bin dann wieder zurück zur Polizei gegangen. Dort habe ich dann noch 6 Jahre lang gearbeitet. LA: In welchem Jahr hatten Sie den Arbeitsunfall? VP:
- LA: In welchem Jahr wurden Sie am Herzen operiert? VP:
- LA: Warum sind Sie ab 2009 nicht mehr arbeiten gegangen? VP: 2009 hat meine Frau ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt XXXX eröffnet, deshalb hat es sich für mich nicht mehr gelohnt zu arbeiten. Davor hatte ich eine Auseinandersetzung mit einem Staatsanwalt im XXXX und wurde nach XXXX versetzt. Deshalb haben wir von 2009-2011 dort gelebt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir die Wohnung als Investition und für meine Kinder gekauft haben. Das ist nur XXXX km von meinem Dorf entfernt und sie hätten dort später, während dem Studium, wohnen können.VP: 2009 hat meine Frau ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt römisch 40 eröffnet, deshalb hat es sich für mich nicht mehr gelohnt zu arbeiten. Davor hatte ich eine Auseinandersetzung mit einem Staatsanwalt im römisch 40 und wurde nach römisch 40 versetzt. Deshalb haben wir von 2009-2011 dort gelebt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir die Wohnung als Investition und für meine Kinder gekauft haben. Das ist nur römisch 40 km von meinem Dorf entfernt und sie hätten dort später, während dem Studium, wohnen können. LA: Weshalb sind Sie 2011 wieder ins Dorf zurückgezogen? VP: 2011 mussten wir unser Geschäft schließen. Wir haben zu hohe Strafen vom Steueramt bekommen. Und mein Gesundheitszustand hatte sich auch verschlechtert. Ich durfte dann auch nach der Operation nicht mehr arbeiten. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Wir haben nur mehr das Haus im Dorf, das gehört meinem Vater. LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: Ja. LA: Möchten Sie, außer den vorgelegten medizinischen Unterlagen, irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Nein, meinen Personalausweis habe ich schon abgegeben. Eine Deutschkursbestätigung habe ich noch hier. Anm.: Deutschkursbestätigung in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert.Anmerkung, Deutschkursbestätigung in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert. LA: Hatten Sie einen eigenen Reisepass? VP: Ich hatte einen Reisepass, den hat mir aber der Schlepper abgenommen. Ich bin über die Ukraine eingereist. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Nein. LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung? VP: Nein. Ich habe sehr früh geheiratet, darum musste ich damals nicht zum verpflichtenden Militärdienst. Man wurde dafür befreit. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Georgier und orthodoxen Glaubens. LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: 11 Jahre lang allgemeinbildende Schule, dann habe ich 4 Jahre lang Sportwissenschaften studiert und 5 Jahre lang Rechtswissenschaften. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich beide Studien abgeschlossen habe. Jura war ein Diplomstudium und Sportwissenschaften habe ich auf Lehramt studiert. LA: Welche Ausbildung haben Sie für Ihre Tätigkeit als Polizist absolviert? VP: Es gab eine 6-monatige Ausbildung, als ich als Polizist zu arbeiten begonnen habe. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Finanziell ging es mir in meiner Heimat noch gut, aber ausschlaggebend für die Ausreise waren meine Krankheit und die falsche Behandlung. Ich hätte dort nicht überlebt, wäre ich geblieben. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Schlecht, wegen der Behandlungskosten. Ich wurde 6 Jahre lang behandelt und musste sogar meine Wohnung verkaufen. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein, ich war sonst auch noch nie im Ausland. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ja, weil ein Onkel von mir in Graz gewohnt hat. Er war auch Dialysepatient, ist aber wieder ausgereist. Er ist alt und deshalb nach Georgien zurückgekehrt. LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt? VP: Ja. LA: Wie hoch waren die Kosten? VP: 800 €. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Ich habe es von meinen Verwandten ausgeborgt und zudem 3 Monate Rente von meinen Eltern und mir genommen. LA: Wann verließen Sie Ihre Heimat und wie kamen Sie nach Österreich? VP: Ich bin am 12.10.2015 aus Georgien ausgereist und dann in die Ukraine geflogen, vom Flughafen in der Ukraine bin ich mit einem Taxi zu einem LKW gefahren und mit dem LKW bis hierher. Ich weiß aber nicht, durch welche Länder wir gereist sind. Am 14.10.2015 war ich in Wien. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: In Georgien nicht, hier ja. LA: Was für Strafrechtsdelikte haben Sie hier begangen? VP: In St. Pölten habe ich in einem Geschäft Kinderschuhe für 6€ genommen, vergessen zu zahlen, und wurde des Diebstahls beschuldigt. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Meine Bitte ist, dass meine Frau hierher kommen kann, um mir ihre Niere zu spenden. Ausgereist bin ich zur erfolgreichen Behandlung hier in Österreich. Ich muss fast alle 2 Tage zur Dialyse, sonst besteht für mich Lebensgefahr. LA: Weshalb haben Sie sich nicht weiter in Georgien behandeln lassen? VP: In Georgien werden Nieren nicht transplantiert. Ich will mich unbedingt operieren lassen, danach werde ich keine Beschwerden mehr haben. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Ich habe in Georgien alles verkauft, was ich verkaufen konnte. Ich hatte kein Geld mehr für weitere Behandlungen. Ich hatte nur die Rente und damit konnte ich nur 2 Arzneien kaufen, sonst nicht. Ich habe aber viel Geld gebraucht, um vom Dorf zur Dialyse zu kommen und für die Arzneien und Behandlungskosten. Hier habe ich eine Invaliditätsrente zuerkannt bekommen, 70%. Anm.: Behindertenpass wird vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert.Anmerkung, Behindertenpass wird vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert. LA: Möchten Sie nach der Nierenoperation wieder nach Georgien zurückkehren? VP: Ich würde liebe hier bleiben, wenn ich darf. Hier kann ich ein langes Leben haben, die Bedingungen sind hier besser LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Ich habe Schulden beim Steueramt und es droht mir ein Exekutionsverfahren. Sie drohen mir das Haus wegzunehmen. Sonst habe ich keine. LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Georgien geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich hätte in Georgien nicht bis heute überlebt. Wenn ich zurückehre, werde ich unbehandelt sterben. Länderfeststellungen: Der VP werden aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. VP: Das spielt für mich keine Rolle, ich benötige das nicht. Anm.: Länderfeststellungen werden nicht ausgehändigt.Anmerkung, Länderfeststellungen werden nicht ausgehändigt. LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich? VP: Hier bekomme ich finanzielle Unterstützung, ich bin sehr zufrieden. Es geht mir gut, ich werde behandelt, zum Arzt und zur Dialyse gebracht und bin sehr dankbar dafür. Auch heute wartet ein Auto draußen auf mich. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Einen Deutschkurs einmal pro Woche für 30 Minuten. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Bei uns in der Pension gibt es Österreicher, zu denen habe ich ein wenig Kontakt. Sonst lerne ich Deutsch, ich habe Wörterbücher und übe viel. -Strichaufzählung Die Entgegennahme der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland verweigerten Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.
- -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. " I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: " Zwar stellten Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung am 18.10.2015 in den Raum, dass Sie als ehemals politisch aktiver Polizist von der Regierung mittels Steuern erpresst worden wären, woraus Ihr gesundheitlicher Zustand resultiert wäre, im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2016 gaben Sie aber lediglich zu Protokoll, dass Ihre Familie aufgrund von Steuerschulden durch die Betreibung eines Geschäfts Ihre Gattin mit einem Exekutionsverfahren zu rechnen habe. Staatliche Verfolgung verneinten Sie explizit. Jedoch gaben Sie im Laufe des Verfahrens regelmäßig an Ihre Heimat aufgrund Ihrer Krankheit verlassen zu haben. Vor allem die Notwendigkeit einer Nierentransplantation habe Sie zur Flucht bewogen. Dieser Teil Ihres Fluchtvorbringens ist glaubhaft. Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen im Falle Ihrer Rückkehr erschließen sich aus Ihren Angaben in Kombination mit den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Georgien. Den aktuellen Länderfeststellungen und den Anfragebeantwortungen ist zu entnehmen, dass eine medizinische Grundversorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist und medizinische Einrichtungen, Behandlungsmethoden sowie Fachkräfte Ihrem Krankheitsbild entsprechend vorhanden sind. Sowohl chronische Hepatitis B, Dialyse und Diabetes als auch Tuberkulose sind in Georgien behandelbar und auch für rückkehrende Personen sofort verfügbar. Nierentransplantationen werden ebenfalls in Georgien durchgeführt. Sie selbst gaben an, sich in Georgien bereits einer Herzoperation unterzogen zu haben und dort Dialysepatient gewesen zu sein. Sie verfügen in Georgien zudem über soziale Anknüpfungspunkte. I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche Feststellungen. Deren relevante Teil wird wie folgt wiedergegeben (Unterstreichungen, Hervorhebungen, Gliederung, etc. nicht originalgetreu):römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche Feststellungen. Deren relevante Teil wird wie folgt wiedergegeben (Unterstreichungen, Hervorhebungen, Gliederung, etc. nicht originalgetreu): Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
- Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
- 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vergleiche auch CSB 1.7.2013). Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014). Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015). Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (20.10.2014) Merabishvili Sentenced in Girgvliani Case-Related Trial, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27730, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung CSB – Civil Service Bureau of Georgia (1.7.2013): Law on the Conflict of Interests and Corruption in Public Service, https://declaration.gov.ge/res/docs/Law_on_Conflict_of_interest.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Georigia, http://www.ecoi.net/local_link/302400/439282_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Results: table and rankings [Corruption Perceptions Indices 2012, 2013, 2014], http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Ombudsmann Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015). 2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014). In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3
(2014)auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (12.12.2014): Parliament Approves 2015 State Budget, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27906, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia
(2014): Office of the Public Defender of Georgia http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2097.pdf, Zugriff 19.2.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (16.12.2014): Activity Report 2014 of Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2175.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015). Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft 2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.). 2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A). Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B): Employment and Unemployment, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=146&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung ÖEZ – Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (o.D.): Georgien, http://www.entwicklung.at/laender-und-regionen/schwarzmeerraumsuedkaukasus/georgien/, Zugriff 17.11.2015 Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. Gesetzliche Renten Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente: -Strichaufzählung Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre -Strichaufzählung Feststellung des Behindertenstatus -Strichaufzählung Tod des Hauptversorgers/Ernährers Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente: -Strichaufzählung Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium -Strichaufzählung Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien -Strichaufzählung Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10 -Strichaufzählung Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten. Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt. Zum
- September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat. Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: -Strichaufzählung Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu. -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. -Strichaufzählung Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. -Strichaufzählung Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014). Das seit dem
- Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.). Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013). Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit
- Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Georgien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung PD – Public Defender of Georgia
(2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 17.11.2015 Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung
- a)ambulante Leistungen: a.
- a)psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde),
- ab)a.
- b)Psychosoziale Rehabilitation a.
- c)Psychische Verfassung von Kindern a.
- d)Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
- b)Stationäre Leistungen: Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird. -Strichaufzählung Tuberkulose- Behandlung Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
- a)Ambulante Leistungen:
- b)Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
- c)Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
- d)Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. ... Dialyse und Nierentransplantation
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. . Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
- a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
- b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. . Management von Infektionskrankheiten Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt. Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
- a)für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
- b)Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
- c)Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt). Herzoperationen
- a)Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
- b)Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
- c)Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren) Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme. Die Programmleistungen beinhalten:
- a)ambulante Behandlungen
- b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vergleiche IBZ 27.6.2014). Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. – 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden. Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014) Hepatitis: Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014) 2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation – WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE/ECSR – Council of Europe/ European Committee of Social Rights (26.12.2014): 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Georgia [RAP/RCha/GEO/8
(2015)], 26. Dezember 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (27.6.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: GEORGIA, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Georgien,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung WHO – World Health Organization, Regional Office for Europe (30.9.2013): This is hepatitis. Know it. Confront it, Georgia, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2013/09/this-is-hepatitis.-know-it.-confront-it, Zugriff 17.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (29.10.2014): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2014)681 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20141029_second_progress_report_for_georgia_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (8.5.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)199 final], http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/visa/20150508vlap_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Verfolgung von Mitgliedern der Nationalen Bewegung und deren Wahlhelfer" Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Dialyse, Nieren- und Lebertransplantation in Georgien vom 31.05.2016 (Auszug): Ist es aktuell in Georgien für Dialysepatienten möglich, eine adäquate Behandlung zu erhalten? In welchen Einrichtungen/Städten ist aktuell eine Dialyse möglich? Ist eine Leber- und/oder Nierentransplantation aktuell in Georgien möglich? Unter welchen Umständen? In welchen Einrichtungen/Städten ist die möglich? Wie viel kosten Leber-/Nierentransplantationen? Muss der Patient die Kosten tragen? Gibt es staatliche Finanzierung oder Kostenersatz? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Da es sich um eine medizinische Frage handelt, wurde eine Verfügbarkeits- und Kostenanfrage an MedCOI gestellt. Ergänzend wurden öffentlich zugängliche Informationen im Internet gesammelt. MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Center for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen. Bei der Sammlung von Informationen zur Verfügbarkeit einer Behandlung greift das Medical Advisors’ Office generell auf zwei verschiedene Recherchewerkzeuge zurück: International SOS und Ärzte vor Ort. International SOS ist eine führende internationale Firma für medizinische Dienstleistungen mit Büros in über 70 Ländern. insgesamt verfügt Intl. SOS über mehr als 73.000 rigide geprüfte Experten weltweit. Die Informationen zur Zugänglichkeit von Behandlung werden von der COI-Einheit der medizinischen Sektion des belgischen Büros für Fremde gesammelt, kurz als Belgian Desk on Accessibility (BDA) bezeichnet. Er bezieht seine Informationen aus öffentlichen Quellen, des Weiteren verfügt der BDA über Expertenkontakte in 25 Herkunftsländer und unternimmt fünf Fact Finding Missions pro Jahr. Ebenso konsultiert wurde ein Country Fact Sheet von MedCOI zur Verfügbarkeit von medizinischer Behandlung in Georgien. Zusammenfassung: Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden. Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren- und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letztere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar. Gemäß MedCOI werden die Kosten für Dialysen und Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem getragen, für Lebertransplantationen hingegen nicht. Eine Lebertransplantation kostet 120.000 GEL [rund 50.000 Euro]. Die staatliche "Social Service Agency" beschreibt im Detail, welche Leistungen bei Dialysen und Nierentransplantationen im Einzelnen durch das staatliche Programm abgedeckt sind, und wer unter das Programm fällt. Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identiätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von chronischer Hepatitis B in Georgien vom 25.05.2009 (Auszug):
- Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben? Antwort von IOM per E-Mail vom
- Mai 2009 In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich.
- Auf welche Art und Weise werden die angeführten Krankheiten in Georgien behandelt? Antwort von IOM per E-Mail vom
- Mai 2009 Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl in diesem Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave.
- Wer trägt die Kosten derartiger Therapien und/oder sonstiger Behandlungsmöglichkeiten? Existieren dafür staatliche Unterstützungsprogramme oder Möglichkeiten, z.B. über NGO¿s oder spezielle Fonds finanzielle Unterstützung zu erhalten? (z.B. für bedürftige Personen) Antwort von IOM per E-Mail vom
- Mai 2009 Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von medizinischer Behandlung in Georgien nach der Rückkehr vom 10.11.2015:
- Ist der Zugang zu einer medizinischen Behandlung sofort und uneingeschränkt nach der Rückkehr möglich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis angefragt. Zusammenfassung: In Hinblick auf die allgemeine Fragestellung wurde seitens des österreichischen VB der angefragten georgischen Stelle ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt, der sich auf das spezifische Krankheitsbild der Asylwerberin bezieht. Die angeführten Krankheiten sind sofort behandelbar. Die Therapie ist in den meisten Fällen kostenlos. Wenn nicht, muss der Patient einen Teil der Kosten übernehmen. Einzelquellen: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheits-, und sozialen Schutz berichtet in einem Antwortschreiben an den VB Folgendes:
- Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von "reaktivierter/aktiven Tuberkulose pulmonal z.n kavernöser offener TBC”? Im Rahmen des staatlichen Programms "über die Verwaltung der Tuberkulose" kann man in Georgien alle klinischen Formen der Tuberkulose behandeln. Der Staat begleicht vollständig die Behandlungskosten.
- Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C Genotyp 3a? In Georgien funktioniert das staatliche Programm der Versorgung der Maßnahmen der ersten Etappe der Verwaltung von Hepatitis C, das die Behandlung der Kranken an Hepatitis C mit den Sofosbuvir und Harvoni (Sofosbuvir/Ledipasvir) enthaltenden Regimen vorsieht, was weltweit dem höchsten Standard entspricht. Weil zur Behandlung der Kranken an Hepatitis C Genotyp 3 Harvoni von FDA nicht offiziell bestätigt ist, wird der erwähnte Genotyp in Georgien mit zwei verschiedenen Regimen behandelt:
- Das Interferon enthaltende Regime: Sofosbuvir+pegyliertes Interferon+Ribavirin, Dauer der Behandlung 12 Wochen;
- Das von dem Interferon freie Regime: Sofosbuvir + Ribavirin; Dauer der Behandlung 24 Wochen. Das von dem Interferon freie Regime bleibt hinter der Effektivität des Interferon-Regime und wird nur in dem Fall verwendet, falls die Anwendung von Interferon bei dem Patienten eine Gegenanzeige verursacht. Wir teilen Ihnen zugleich mit, dass die Patienten die Medikamente kostenlos bekommen, und die Kosten der instrumentalen Untersuchungen und der Arztberatungen werden mit dem Prinzip der Mitbezahlung entrichtet.
- Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von Diabetes? Im Rahmen "des staatlichen Programms von Diabetes" werden die Patienten mit diabetes insipidus und diabetes mellitus ambulatorisch beaufsichtigt, für die möglichen Komplikationen leistet man Prävention und die Patienten werden mit den spezifischen Medikamenten versorgt. Im Rahmen des Programms werden die Kosten beglichen, für: * Dienstleistungen der Kinder mit Zuckerkrankheit: Versorgung mit den Analyse-, technischen Mitteln; Kontrolle des Endokrinologen; Bestimmung von Glykohämoglobin (einmal vierteljährlich); Monitoring der Augenkrankheiten, die durch Diabetes verursacht wurden; Medizinische Ausbildung der Benutzer des Programms und ihrer Eltern; Versorgung der physischen Rehabilitation auf Wunsch des Patienten; Notfalls die Erteilung der medizinischen Bescheinigung und Rezeptes an die Patienten, die keine Korrektur der Medikamentendosis benötigen (begleicht vollständig der Staat); * Spezialisierte ambulatorische Unterstützung: o Unter den Patienten mit Zuckerkrankheit (Insulinkonsument, Nichtinsulinkonsument) zur Korrektur der Medikamentendosis die Aufsicht des Arzt-Endokrinologen und die entsprechende medizinische Ausbildung der Programmbenutzer. Entsprechend der Verordnung des Arzt-Endokrinologen nach Bedarf die Beratung des Nervenarztes, des Kardiologen, des Augenarztes und des Angiologen und die klinisch-laboratorischen Untersuchungen; o Unter den Patienten mit diabetes insipidus zur Korrektur der Medikamentendosis die Aufsicht des Arzt-Endokrinologen und die entsprechende medizinische Ausbildung der Programmbenutzer. Entsprechend der Verordnung des Arzt-Endokrinologen nach Bedarf die Beratung des Nervenarztes, des Augenarztes und die klinisch-laboratorischen Untersuchungen; Für Insulinkonsumenten und für die Benutzer mit diabetes insipidus bezahlt der Staat 70% des tatsächlichen Wertes der Behandlungsdauer und der Selbstbehalt beträgt 30%. Für die an Diabetes erkrankte Nichtinsulinkonsumenten bezahlt der Staat 50% des tatsächlichen Wertes der Behandlungsepisode, und der Selbstbehalt beträgt 50%. * Versorgung der an diabetes insipidus und diabetes mellitus erkrankten Bevölkerung mit den spezifischen Medikamenten: Versorgung der Patienten im Alter von 18 Jahren und älter mit den Medikamenten (Einkauf von Insulin und deren Analoge); Versorgung der Kinder und Halbwüchsigen mit den Medikamenten (Einkauf von Insulin, Insulinanalogen, Glukagon, Spritz-Füller und der entsprechenden Spritzen für Kinder (Personen bis zum
- Lebensjahr) sowie für die Personen mit der Erkrankung an Zuckerkrankheit im Alter von 18 Jahren und älter, die die Sehschwäche haben (oder blind sind), die die angeborene zerebrale Lähmung oder/und diabetes insipidus haben; die Versorgung der Kranken an diabetes insipidus mit den Medikamenten – Einkauf des A-Diurese-Hormons (begleicht vollständig der Staat);
- Besteht eine Behandlungsmöglichkeit einer chronischen milden Thrombozytopenie? Im Dokument der zehnten Prüfung der internationalen Klassifizierung der Krankheiten (ICD 10) kann man die erwähnte Diagnose nicht finden. Zur ausführlichen Beurteilung und Information sollte die Diagnose präzisiert werden. Zugleich teilen wir Ihnen mit, dass das staatliche Programm die Behandlung von Patienten, die an seltenen Krankheiten leiden, oder der ständigen Ersatzbehandlung unterstehen, für Kinder bis 18 Jahren die ambulatorische Aufsicht der idiopathischen thrombozytopenischen Purpura und stationäre Behandlung benötigen, völlig kostenlos sind.
- Vorausgesetzt sämtliche Behandlungsmöglichkeiten unter Punkt 1-4 sind möglich, wie rasch kann mit einer solchen Behandlung – wenn eine Person diese Diagnostik vorweist – in Georgien begonnen werden? Gleich nach der Feststellung der oben genannten Diagnosen (die in der
- Frage angegebene Diagnose muss präzisiert werden) kann der Patient mit der Behandlung beginnen.
- Welche Kliniken in Georgien haben Möglichkeiten ein solches Diagnosebild an einem Standort zu behandeln? Falls die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, kann eine medizinische Anstalt die oben erwähnten Krankheiten behandeln. Die ausführliche Information über die medizinischen Anstalten sehen Sie unter der Web-Seite: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US.
- Fallen für die angeführten Krankheitsbilder Kosten für den Patienten an, oder sind diese Behandlungen durch das georgische Sozialsystem abgedeckt. Siehe dazu die Beantwortung der Fragen 1-
- VB für Georgien und Aserbaidschan (9.11.2015): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheits-, und sozialen Schutz Georgien an den VB, per E-Mail" I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Zur Erkrankung der bP stellte die bB Folgendes fest: "Was Ihre Erkrankung betrifft ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates ist, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich; VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich; VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07). Daraus ergibt sich für Ihren Fall, dass sich bloß aufgrund Ihrer Erkrankung für Sie nicht das Recht ableiten lässt, in Österreich zu bleiben, einzig um hier medizinisch behandelt zu werden. Dass Sie durch eine Abschiebung nach Georgien dem realen Risiko ausgesetzt wären, an Ihrer Krankheit unter qualvollen Umständen zu sterben, kann schon alleine anhand der Länderfeststellungen ausgeschlossen werden. Aus diesen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist." Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Dialysezentrum mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen sei und die Behandlungen die Finanzkraft der Familie der bP übersteigen würden. Bei einer Überstellung nach Georgien würde sich die Gesundheitslage der bP rapide verschlechtern.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Dialysezentrum mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen sei und die Behandlungen die Finanzkraft der Familie der bP übersteigen würden. Bei einer Überstellung nach Georgien würde sich die Gesundheitslage der bP rapide verschlechtern. I.
- Am 21.12.2016 langte beim ho. Gericht ein Befund in Bezug auf die Lendenwirbelsäule der bP ein, wonach sie an einer rechtskonvexen Rotationsskoliose mit deutlicher Streckhaltung leide, die die Wirbelkörper LWK 3 – 5 ventral etwas abgeflacht seien und sich eine multisegmentale Osteochondrose und Sondylose zeige, haltungsbedingt und durch eine Retrolistheses L4 gegenüber L5 Neuroforamenge L4/5 und L5/S1, sowie mäßige Intervertebralarhrosen.römisch eins.
- Am 21.12.2016 langte beim ho. Gericht ein Befund in Bezug auf di