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{'item': 'L524 2138361-1'}

Obsah (11)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlL524 2138361-1 SpruchL524 2138361-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2016, Zl. 1073515607/150674815, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2016, Zl. 1073515607/150674815, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 27.10.2016, eingelangt am 31.10.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  3. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.03.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2016 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet wurde. Auch durch einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 03.03.2017 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Darin ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei.
  4. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, eine aktuelle ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Am 13.03.2017 teilte der Vertreter mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde die erteilte Vollmacht zurückgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 Asyl

G sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Der Beschwerdeführer hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist er durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G einzustellen.Der Beschwerdeführer hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist er durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2138361.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.