Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlL524 2141093-1 SpruchL524 2141093-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 16.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er als Sunnit von Schiiten verfolgt worden sei. Es habe keine Sicherheit mehr für ihn gegeben. Deshalb sei er zunächst nach Syrien gegangen, aber nach Beginn des Bürgerkriegs wieder in den Irak zurückgekehrt. Die Leute hätten aber nicht akzeptiert, wie er sich angezogen habe. Wenn er einen Bart trage, würden sie sagen, er gehöre dem IS an. Trage er die Haare kurz, würden sie sagen, dass er einer anderen terroristischen Gruppe angehöre. Von der Polizei sei er mit Stöcken geschlagen worden, bis er bewusstlos gewesen sei. Er sei nur wegen seines Aussehens geschlagen worden.
- Am 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Namens keine Zukunft habe. Er könne nicht studieren und auch nicht arbeiten. Auch wenn man auf die Straße gehe, wisse man nicht, ob man wieder zurückkomme oder nicht. Der aktuelle Grund für seine Ausreise aus dem Irak sei, dass sein Onkel im Jahr 2007 auf der Straße umgebracht worden sei. Wegen seines Vornamens XXXX sei er von der irakischen Polizei bei einer Kontrolle angehalten und geschlagen worden.
- Am 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Namens keine Zukunft habe. Er könne nicht studieren und auch nicht arbeiten. Auch wenn man auf die Straße gehe, wisse man nicht, ob man wieder zurückkomme oder nicht. Der aktuelle Grund für seine Ausreise aus dem Irak sei, dass sein Onkel im Jahr 2007 auf der Straße umgebracht worden sei. Wegen seines Vornamens römisch 40 sei er von der irakischen Polizei bei einer Kontrolle angehalten und geschlagen worden.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016, Zl. 109441903-151566137/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016, Zl. 109441903-151566137/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 24.11.2016, eingelangt am 01.12.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen seines Vornamens XXXX von der irakischen Polizei bei einer Kontrolle angehalten und geschlagen worden sei. Mit dem Vorbringen einer Verfolgung auf Grund des sunnitischen Vornamens hat sich das BFA jedoch nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist es auch erforderlich, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob eine Verfolgung alleine auf Grund eines sunnitischen Vornamens im Irak erfolgt. Das BFA hat sich jedoch weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens verfolgt zu werden, auseinandergesetzt, noch entsprechende Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen solchen Verfolgung im Irak in das Verfahren eingeführt.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen seines Vornamens römisch 40 von der irakischen Polizei bei einer Kontrolle angehalten und geschlagen worden sei. Mit dem Vorbringen einer Verfolgung auf Grund des sunnitischen Vornamens hat sich das BFA jedoch nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist es auch erforderlich, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob eine Verfolgung alleine auf Grund eines sunnitischen Vornamens im Irak erfolgt. Das BFA hat sich jedoch weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens verfolgt zu werden, auseinandergesetzt, noch entsprechende Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen solchen Verfolgung im Irak in das Verfahren eingeführt. Das BFA befasst sich im angefochtenen Bescheid mit Tätowierungen und einer daraus allenfalls resultierenden Verfolgung. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Einvernahme vor dem BFA geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer tätowiert wäre bzw. eine Verfolgung auf Grund von Tätowierungen geltend gemacht hätte. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich tätowiert ist, wäre es erforderlich, dahingehende Feststellungen zu treffen. Der Sachverhalt ist daher diesbezüglich ungeklärt geblieben. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu einer etwaigen Verfolgung auf Grund eines sunnitischen Vornamens zu treffen und dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör zu gewähren, allenfalls ihn erneut einzuvernehmen. Weiters sind Ermittlungen hinsichtlich möglicher Tätowierungen des Beschwerdeführers anzustellen. Auf Basis dieser Ermittlungen hat das BFA beweiswürdigende Überlegungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2141093.1.00