RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlL525 2108417-2 SpruchL525 2108417-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am 13.7.1997, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, Weißenwolfstraße 1 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am 13.7.1997, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, Weißenwolfstraße 1 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, welcher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und des erstinstanzlichen Bescheids noch minderjährig war und der Volksgruppe der Rajput angehört, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.1.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6.5.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.Mit Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6.5.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ASylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 21.9.2016, GZ L508 2108417-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass eine lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche die Überstellung nach Pakistan verbieten würde, nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zwischen 2003 und 2010 die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe einen Alphabetisierungskurs besucht und habe am Basisbildungsprojekt "BABILO" teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe am 22.2.2016 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und habe der Beschwerdeführer am Projekt "Steyr putzt" ehrenamtlich teilgenommen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1.3.2016 in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung, lebe von staatlicher Unterstützung und sei strafrechtlich unbescholten. Unterstützungserklärungen seien keine vorgelegt worden. Letztlich hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Des Weiteren lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für die Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergäbe sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 21.9.2016, GZ L508 2108417-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass eine lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche die Überstellung nach Pakistan verbieten würde, nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zwischen 2003 und 2010 die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe einen Alphabetisierungskurs besucht und habe am Basisbildungsprojekt "BABILO" teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe am 22.2.2016 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und habe der Beschwerdeführer am Projekt "Steyr putzt" ehrenamtlich teilgenommen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1.3.2016 in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung, lebe von staatlicher Unterstützung und sei strafrechtlich unbescholten. Unterstützungserklärungen seien keine vorgelegt worden. Letztlich hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Des Weiteren lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für die Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergäbe sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen sei. Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mitte Jänner 2014 rund zweieinhalb Jahre in Österreich, womit die Dauer noch relativ kurz sei, um bereits von einem außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht glaubhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. Diese Interessen würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib, selbst wenn er in Österreich einen Alphabetisierungskurs und Kurse im Basisbildungsprojekt "BABILO" besucht habe, seinen Pflichtschulabschlussabschluss und nunmehr ein Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling absolviere, soziale Kontakte geknüpft habe und beim Projekt "Steyr putzt" gemeinnützig beschäftigt gewesen sei, sowie die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei, überwiegen. Die privaten Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland seien jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden würden, da der Antragsteller nicht von einem positiven Abschluss seines Verfahrens ausgehen könne und sein Status bis zum Abschluss ungewiss sei. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2014 in das Bundesgebiet eingereist und sei am 6.5.2015 eine - abweisende - Entscheidung des BFA ergangen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht auf einen gesicherten Aufenthalt in Österreich vertrauen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert würden, es deute jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen gänzlich abzubrechen. Eine Kontaktaufrechterhaltung über Telefon, Internet, Briefe oder kurzfristige Urlaubsaufenthalte seien zumutbar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei schon im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befinde und über Deutschkenntnisse entsprechend dem Pflichtschulabschlusszeugnis ("Genügend-Grundlegend") verfüge. Der Beschwerdeführer habe lediglich gemeinnützige Tätigkeiten iSd § 7 Grundversorgungsgesetz im Rahmen von "Steyr putzt" verrichtet. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er befinde sich in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des § 7 Grundversorgungsgesetz als Asylwerber gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt habe, falle bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht besonders ins Gewicht. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren könne ihm auch der Umstand, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befinde, nicht zum Vorteil gereichen. Zwar komme diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sein habe müssen und befinde sich der Beschwerdeführer auch erst sechs Monate in einem Ausbildungsverhältnis. Insofern falle seine berufliche Tätigkeit nicht besonders stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer beherrsche sowohl die Sprache Urdu und Punjabi, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitere und von diesem Gesichtspunkt her möglich sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kultuskreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sehr hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten gewesen und scheine auch nicht unverhältnismäßig. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mitte Jänner 2014 rund zweieinhalb Jahre in Österreich, womit die Dauer noch relativ kurz sei, um bereits von einem außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht glaubhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. Diese Interessen würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib, selbst wenn er in Österreich einen Alphabetisierungskurs und Kurse im Basisbildungsprojekt "BABILO" besucht habe, seinen Pflichtschulabschlussabschluss und nunmehr ein Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling absolviere, soziale Kontakte geknüpft habe und beim Projekt "Steyr putzt" gemeinnützig beschäftigt gewesen sei, sowie die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei, überwiegen. Die privaten Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland seien jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden würden, da der Antragsteller nicht von einem positiven Abschluss seines Verfahrens ausgehen könne und sein Status bis zum Abschluss ungewiss sei. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2014 in das Bundesgebiet eingereist und sei am 6.5.2015 eine - abweisende - Entscheidung des BFA ergangen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht auf einen gesicherten Aufenthalt in Österreich vertrauen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert würden, es deute jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen gänzlich abzubrechen. Eine Kontaktaufrechterhaltung über Telefon, Internet, Briefe oder kurzfristige Urlaubsaufenthalte seien zumutbar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei schon im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befinde und über Deutschkenntnisse entsprechend dem Pflichtschulabschlusszeugnis ("Genügend-Grundlegend") verfüge. Der Beschwerdeführer habe lediglich gemeinnützige Tätigkeiten iSd Paragraph 7, Grundversorgungsgesetz im Rahmen von "Steyr putzt" verrichtet. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er befinde sich in einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Paragraph 7, Grundversorgungsgesetz als Asylwerber gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt habe, falle bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht besonders ins Gewicht. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren könne ihm auch der Umstand, dass er sich seit März 2016 in einem Lehrverhältnis befinde, nicht zum Vorteil gereichen. Zwar komme diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sein habe müssen und befinde sich der Beschwerdeführer auch erst sechs Monate in einem Ausbildungsverhältnis. Insofern falle seine berufliche Tätigkeit nicht besonders stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer beherrsche sowohl die Sprache Urdu und Punjabi, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitere und von diesem Gesichtspunkt her möglich sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kultuskreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sehr hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten gewesen und scheine auch nicht unverhältnismäßig. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben. Das Erkenntnis erwuchs am 24.9.2016 in Rechtskraft. Mit Antrag vom 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend des Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte März 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen.Mit Antrag vom 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend des Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte März 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag - neben dem Formular der belangten Behörde zur Erteilung des verfahrensgegenständlichen Titels - auch noch bei: * Bescheidausfertigung des AMS Steyr vom 25.1.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG* Bescheidausfertigung des AMS Steyr vom 25.1.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG * Lehrvertrag vom 11.12.2015 * Zeugnis vom 22.2.2016 über den erfolgreichen Abschluss des Pflichtschulabschlusses * Farbkopie eines Mopedführerscheins des Beschwerdeführers vom 29.9.2015 * Farbkopie der e-card des Beschwerdeführers * Lohn/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom Oktober 2016 * Unterstützungsschreiben vom 18.11.2016 durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers * Passfoto Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe weder eine körperliche noch eine geistige Beeinträchtigung geltend gemacht. Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde, liege gegenständlich nicht vor. Auch könne nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2010 die Schule besucht, er spreche die Sprache des Heimatstaates und sei mit den Sitten und Gebräuchen des Heimatlandes vertraut. Er könne sich wirtschaftlich und sozial in Pakistan integrieren. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige nahe Angehörige. Zum Privat- und Familienleben hätten sich im Vergleich zum Asylverfahren keine relevanten Änderungen ergeben und sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSv nova producta feststellbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten integrationsfördernden Eingaben seien inhaltlich bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2016, GZ L 508 2108417-1 berücksichtigt worden, weshalb von keinem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Zur Beschäftigungsbewilligung sei auszuführen, dass diese mit der faktischen Außerlandesbringung ex lege erlösche. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Arbeitgeberin sei ebenso bereits nicht zu berücksichtigen, zumal die beruflichen Bestrebungen bereits im oben angerführten Erkenntnis berücksichtigt worden seien. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, könne keine Integrationsverfestigung darstellen. Ebenso könne der Beschwerdeführer seine Kontakte im Falle einer Abschiebung mittels Telefon oder E-Mail aufrechthalten bzw. könne er unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sich um einen Aufenthaltstitel in Österreich erwirken. Zur beantragten mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass es im Administrativverfahren kein Recht bestehe, von der Behörde zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks über die Persönlichkeit, mündlich gehört zu werden. Ergänzend sei ausgeführt, dass bereits durch die Begründung auf dem Antragsformular das Parteiengehör ausreichend gewahrt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einnehmen.Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einnehmen. Die belangte Behörde führte weiters an, dass nur jener Zeitraum zu berücksichtigen sei, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung zu berücksichtigen sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung aus den Gründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuverweisen und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu bewilligen.Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung aus den Gründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuverweisen und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu bewilligen. Begründend führte die Beschwerde aus, es sei nicht richtig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Alleine in der Tatsache der Antragstellung sei eine solche Änderung zu erblicken. Der Beschwerdeführer hätte im Erstantrag bereits eine Vielzahl an integrationsbegründenden Umständen vorgebracht und persönlich eingebracht. Soweit die belangte Behörde vermeine, dass dieses persönliche Einbringen die beantragte mündliche Einvernahme im Wege einer formellen Parteieneinvernahme ersetzen würde und bereits die Einbringung des Antrages das Parteiengehör ausreichend wahren würde, sei dies völlig unzureichend. Dass die Behörde auf den Beweisantrag nicht eingegangen sei, sei rechtswidrig. Davon abgesehen sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal die Behörde den Parteien Gelegenheit geben müsse, zum Ergebnis des Ergebnisses des Beweisverfahrens zu äußern. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, dass er über überdurchschnittliche hohe Deutschkenntnisse verfüge, dass er über einen großen Freundeskreis verfüge und auch an kulturellen Veranstaltungen teilnehme und jede Menge an Empfehlungen vorlegen könne. Der Beschwerdeführer hätte einen positiven Schulabschluss in Steyr mittels einer Externistenprüfung nachgeholt. Beim AMS habe er eine Beschäftigungsbewilligung erlangt und arbeite der Beschwerdeführer in einer etablierten Gastwirtschaft. Der Beschwerdeführer gehe einer Arbeit nach, wohne in einer Mietwohnung, sei strafrechtlich unbescholten und könne entsprechende Deutschkenntnisse vorweisen. Völlig unzutreffend sei auch, wenn die belangte Behörde vermeine, die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei nicht für die Integration genutzt worden. Die seinerzeitige Rückkehrentscheidung sei mit dem Datum des erstinstanzlichen Asylbescheides vom 6.5.2015 anzunehmen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels datiere vom 24.11.2016. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe keinen Anlass für eine mündliche Verhandlung gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in Grundversorgung befunden hätte, dies sei mittlerweile nicht mehr zutreffend. Darin werde eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes erblickt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stellte am 17.1.2014 minderjährig einen Asylantrag in Österreich. Über diesen Asylantrag wurde rechtskräftig mit dem Erk. des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2016, zugestellt am 24.9.2016, Zl. L508 2108417-1 negativ abgesprochen und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Pakistan erlassen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitet als Kochlehrling. Er hat Freunde in Österreich und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Während seines bisherigen Aufenthaltes bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 21.9.2016 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist nach wie vor gültig. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die in Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen und wird der dargestellte Verfahrensgang ebenfalls zu Feststellungen erklärt.In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die in Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen und wird der dargestellte Verfahrensgang ebenfalls zu Feststellungen erklärt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem hg Verfahrensakt zu L508 2108417-1, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem am 20.1.2017 seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lauten: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." 3.2 Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 Abs. 10, S 4 und Anm. 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf § 44b NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist.3.2 Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, Absatz 10,, S 4 und Anmerkung 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf Paragraph 44 b, NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist. Über die Rückkehrentscheidung wurde rechtsverbindlich abgesprochen. Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068).Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068). 3.2 Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher folgendes: Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue, berücksichtigungswürdige Sachverhaltsaspekte vor, die eine Neubewertung notwendig macht. Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel rechtlich würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131).Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel rechtlich würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte das Datum der Rückkehrentscheidung rechtswidrigerweise mit der Rechtskraft des oben angeführten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angenommen, sondern hätte als Beobachtungszeitraum die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid Asylbescheid vom 6.5.2015 und dem nunmehr bekämpften Bescheid herangezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz von der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung spricht. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Zustellung des bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 rechtskräftig und nicht bereits mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid. Es ist daher nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der Zustellung und der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vergangen ist, zumal nur nach den Erläuterungen zu § 58 Abs. 10 AsylG die inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes nur auf jenen Zeitraum zu beziehen hat, der zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. die im Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 angeführten Gesetzesmaterialien).Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte das Datum der Rückkehrentscheidung rechtswidrigerweise mit der Rechtskraft des oben angeführten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angenommen, sondern hätte als Beobachtungszeitraum die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid Asylbescheid vom 6.5.2015 und dem nunmehr bekämpften Bescheid herangezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz von der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung spricht. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Zustellung des bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 rechtskräftig und nicht bereits mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid. Es ist daher nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der Zustellung und der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vergangen ist, zumal nur nach den Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG die inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes nur auf jenen Zeitraum zu beziehen hat, der zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche die im Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 angeführten Gesetzesmaterialien). 3.3 Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die integrationsfördernden Eingaben des Beschwerdeführers bei der Stellung des Antrages nach § 55 Abs. 1 AsylG, nämlich Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben, den Pflichtschulabschluss, eine AMS-Beschäftigungsbewilligung, einen Lehrvertrag, einen Führerschein, eine E-Card usw. inhaltlich bereits im hg Erkenntnis vom 21.9.2016 berücksichtigt wurden und daher von keinem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Auszubildenden (gemeint wohl: der Arbeitgeberin) fände keine entsprechende Relevanz für eine positive Integration, da die beruflichen Bestrebungen bereits im abgeführten Erkenntnis des BVwG Würdigung gefunden hätten. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 24.9.2016 (Zustellung) und der persönlichen Antragstellung am 24.11.2016 habe kein geänderter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso sei die Rückkehrsituation nach Pakistan im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unverändert geblieben und habe der Beschwerdeführer keine neuen integrationsbegründenden Sachverhalte gesetzt. Dem stellte die belangte Behörde das unverändert hohe Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber, die nach wie vor in unveränderter Weise im Vergleich zur Rückkehrentscheidung aufrecht seien.3.3 Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die integrationsfördernden Eingaben des Beschwerdeführers bei der Stellung des Antrages nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, nämlich Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben, den Pflichtschulabschluss, eine AMS-Beschäftigungsbewilligung, einen Lehrvertrag, einen Führerschein, eine E-Card usw. inhaltlich bereits im hg Erkenntnis vom 21.9.2016 berücksichtigt wurden und daher von keinem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Auszubildenden (gemeint wohl: der Arbeitgeberin) fände keine entsprechende Relevanz für eine positive Integration, da die beruflichen Bestrebungen bereits im abgeführten Erkenntnis des BVwG Würdigung gefunden hätten. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 24.9.2016 (Zustellung) und der persönlichen Antragstellung am 24.11.2016 habe kein geänderter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso sei die Rückkehrsituation nach Pakistan im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unverändert geblieben und habe der Beschwerdeführer keine neuen integrationsbegründenden Sachverhalte gesetzt. Dem stellte die belangte Behörde das unverändert hohe Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber, die nach wie vor in unveränderter Weise im Vergleich zur Rückkehrentscheidung aufrecht seien. 3.4 Die Beschwerde brachte inhaltlich vor, die belangte Behörde hätte die überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen großen Freundeskreis verfüge und an kulturellen Veranstaltungen teilnehme und "jede Menge an Empfehlungen vorlegen könne". Darüber hinaus, sei der Beschwerdeführer ein Paradefall eines integrierten Flüchtlings, habe der Beschwerdeführer einen positiven Schulabschluss nachgeholt, er habe einen Beschäftigungsbewilligung und einen Lehrvertrag bei einem etablierten Gastgewerbe in Dietach. Der Beschwerdeführer würde für sein eigenes Einkommen sorgen, wäre integriert, habe eine Mietwohnung inne und habe entsprechende Deutschkenntnisse vorzuweisen und sei selbsterhaltungsfähig und nicht mehr in Grundversorgung. Außerdem sei der Beschwerdeführer im April 2015 das letzte Mal vernommen worden, auch das Bundesverwaltungsgericht habe keinen Anlass gesehen im Zuge des Asylverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.5 Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215). -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112). -Strichaufzählung Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 21.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag eine Unterstützungserklärung seine Arbeitgeberin beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - wie auch die belangte Behörde feststellte - selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 21.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur ca. zwei Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile nicht mehr in Grundversorgung befindet, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt - der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde - noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal - wie bereits ausgeführt - keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 21.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag eine Unterstützungserklärung seine Arbeitgeberin beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - wie auch die belangte Behörde feststellte - selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 21.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur ca. zwei Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile nicht mehr in Grundversorgung befindet, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt - der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde - noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab vergleiche das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal - wie bereits ausgeführt - keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind. Neue - im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Aspekte - wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar.Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind. Neue - im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zu berücksichtigende Aspekte - wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall wurde nicht ausdrücklich eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seinen Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht dar, was er in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Soweit die Befragung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst als Beweis angeboten wurde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, zu welchem Beweisthema das erkennende Gericht diese befragen hätte sollen bzw. wird nicht dargelegt, in wie fern es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Im gegenständlichen Fall wurde nicht ausdrücklich eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seinen Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht dar, was er in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Soweit die Befragung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst als Beweis angeboten wurde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, zu welchem Beweisthema das erkennende Gericht diese befragen hätte sollen bzw. wird nicht dargelegt, in wie fern es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. In der Beschwerde wird nicht angeführt wird, was bei einer solchen mündlichen Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie zur Auslegung des § 58 Abs 10 AsylG. Ebenso weicht das erkennende Gericht auch nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Frage, ob eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen, ab.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie zur Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG. Ebenso weicht das erkennende Gericht auch nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Frage, ob eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen, ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.2108417.2.00