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{'item': 'W103 1431791-3'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§8§ 68§§ 55§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31Art. 81aArtikel 81§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW103 1431791-3 SpruchW103 1431791-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der BF hat am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russische Föderation und am XXXX geboren zu sein.1.
  3. Der BF hat am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger der Russische Föderation und am römisch 40 geboren zu sein. Zuvor brachten der BF am 30.08.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl.: 12 11.705, abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§8Abs. 1 Asyl

G zulässig sei, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Zuvor brachten der BF am 30.08.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl.: 12 11.705, abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§8Absatz eins, Asyl

G zulässig sei, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachten der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BvWG vom 30.03.2016, Zl.: W190 1431791-1/22E im Spruchpunkt I gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen wurde, Spruchpunkt II gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, Spruchpunkt I erwuchs in weiterer Folge mit 12.04.2016 in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2016, Zl.: 12 11.705 wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.W190 1431791-1/22E im Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen wurde, Spruchpunkt römisch zwei gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, Spruchpunkt römisch eins erwuchs in weiterer Folge mit 12.04.2016 in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2016, Zl.: 12 11.705 wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes brachten der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BvWG vom 01.09.2016, Zl.: W103 1431791-2/3E abgewiesen wurde, in weiterer Folge ist diese mit 21.09.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit der als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigung vom 30.01.2017 wies das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idg

F (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht zu, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

§ 55Abs.

1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).1.2. Mit der als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigung vom 30.01.2017 wies das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, idgF (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht zu, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege:Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: 1.

  1. Gegen dieses Schreiben richtet sich das durch den Rechtsvertreter des BF mit 14.02.2017 bzw. am 24.02.2017 (Ergänzung) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der "Bescheid" gesamtinhaltlich angefochten wurde. Es wurde bemängelt, dass es sich bei gegenständlichem Schriftstück um keinen Bescheid handelt, da dieser weder unterschrieben sei, noch eine Amtssignatur aufweise, dieser sei daher als "Nicht-Bescheid" zu qualifizieren. Außerdem sei der BF zwischenzeitlich verheiratet und seine Frau sei schwanger. Anmerkung: Ein Beweismittel (Kopie des Bescheides) wurde nicht übermittelt. Eine telefonische Nachfrage beim BFA wurde am 14.03.2017 per Mail beantwortet und teilt der Sachbearbeiter mit, dass leider in Erfahrung gebracht wurde, dass der Bescheid tatsächlich per Mail (ohne Amtssignatur) an die Polizei zwecks Ausfolgung an den Asylwerber geschickt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  3. Anzuwendendes Recht: § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130

, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46]). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als "Bescheid" im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als "Bescheid" im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das BVwG von Amts wegen wahrzunehmen (vergleiche § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht RechtswidrigkeitDie Frage der eigenen Zuständigkeit hat das BVwG von Amts wegen wahrzunehmen (vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des Paragraph 27, VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. Die Zuständigkeit des BVwG ist im Hinblick auf die Beschwerde des BF nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vergleiche u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung ist allerdings jene der Bekanntgabe der Erledigung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Die vom BF mit Beschwerde bekämpfte Ausfertigung der Erledigung wurde per Mail an die Polizeiinspektion XXXX übermittelt und von dieser ausgedruckt und direkt an den BF zugestellt, weist nun weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf. Eine Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 Abs. 4 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986, 14.915/1997; 15.697/1999). Es liegt also ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt.Die vom BF mit Beschwerde bekämpfte Ausfertigung der Erledigung wurde per Mail an die Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt und von dieser ausgedruckt und direkt an den BF zugestellt, weist nun weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf. Eine Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,, 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es liegt also ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt. Siehe auch Hengstschläger/Leeb Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, zu § 18 AVG, Rz 14, Seite 246.Siehe auch Hengstschläger/Leeb Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, zu Paragraph 18, AVG, Rz 14, Seite 246. Der vom BF vor dem BVwG angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.Der vom BF vor dem BVwG angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der behaupteten Schwangerschaft der Ehefrau des BF, werden die dazu notwendigen Ermittlungen und Feststellungen bzw. Änderungen der Beweiswürdigung notwendig sein. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.1431791.3.00

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