GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GEG zu stellen.Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rekurs wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30.03.2016 zurückgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass es dem Rechtsmittel an der Voraussetzung der "Beschwer" gemangelt habe, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine zur einstweiligen Sachwalterin bestellt gewesene Schwester dem Umstand, dass diese Sachverständigengebühren vom Beschwerdeführer zu berichtigen sein würden, zugestimmt hätten. Überdies sei die Einholung des Gutachtens zweifellos im Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen. Hingewiesen wurde darauf, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, der bis zur tatsächlichen Entrichtung der Sachverständigengebühr möglich sei, und dass weiters die Möglichkeit bestehe, einen Stundungs- oder Nachlassantrag
Paragraph 9, GEG zu stellen.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).2.1. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte aus, er verfüge über ein monatliches Einkommen (Notstandhilfe) in der Höhe von EUR 665,40 (EUR 22,18 täglich). Aufgrund seines niedrigen Einkommens sei er von der Medikamentengebühr (er benötige wegen seiner Lungenerkrankung laufend Medikamente), der Fernseh – und Rundfunkgebühr, Teilen der Energiekosten und der Telefongebühr befreit. Vom Erlös des Hausverkaufes sei ein großer Teil (EUR 21.000,00) an Schadenersatzzahlungen direkt an die damit befasste Rechtsvertreterin überwiesen worden. Des Weiteren seien noch Zahlungen an die Gemeinde und den Makler zu leisten gewesen. Den verbliebenen Rest habe er zum größeren Teil zur Sanierung und Einrichtung seiner neu bezogenen Wohnung verwendet. Seine Aussichten am Arbeitsmarkt seien aufgrund seines Alters und seines fragilen Gesundheitszustandes infolge seiner Lungenerkrankung äußerst gering, sodass eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse recht unwahrscheinlich sei. Die ihm vom Hausverkauf letztlich verbliebenen EUR 5.000,00 seien sozusagen sein "Notgroschen" für allfällige Anschaffungen oder Reparaturarbeiten. Die Zahlung der Gutachtergebühren stelle für ihn eine extreme Belastung dar. Zu erwähnen sei noch, dass der Gutachter letztlich nur den Preis bestätigt habe, den er und seine Schwester bereits zuvor ausverhandelt hätten. 2.
2 GEG nicht statt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 1.331,00 nachzulassen,
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe oben Punkt 2.3.) fest und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer EUR 7.000,00 in einen Bausparvertrag und ca. EUR 6.000,00 in eine Ablebensversicherung investiert habe. Er sei daher nicht vermögenslos und es könne nicht von einer besonderen Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden.Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe oben Punkt 2.3.) fest und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer EUR 7.000,00 in einen Bausparvertrag und ca. EUR 6.000,00 in eine Ablebensversicherung investiert habe. Er sei daher nicht vermögenslos und es könne nicht von einer besonderen Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ausgegangen werden. 4. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass ohne sein Zutun seitens Dritter zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate Sachwalterschaft für in angeregt worden sei; diese Verfahren seien mit dem Ergebnis, dass eine Besachwalterung seiner Person nicht indiziert sei, abgeschlossen worden. Im Verlauf des zweiten Sachwalterschaftsverfahrens habe er seine Liegenschaft verkauft und das Gericht habe, da der Verkaufsabschluss in die Verfahrenszeit gefallen sei, zur Schätzung der Liegenschaft und ob das vorliegende Kaufanbot dem Marktüblichen entspreche, einen Gutachter beauftragt, der das vorliegende Angebot als korrekt bestätigt habe. Beim folgenden Gerichtstermin habe die Richterin sehr beiläufig erwähnt, dass hier die Gutachterkosten zu übernehmen wären, und die Schwester des Beschwerdeführers habe dem in der Aufregung zugestimmt. Er sei dazu nicht mehr befragt worden. Eine Information dieser Tragweite hätte aus seiner Sicht jedenfalls mehr Erklärung erfordert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG vor. Die Verwendung eines Teiles des Verkaufserlöses für Sterbeversicherung und Bausparvertrag könne wohl nicht als Vermögen verstanden werden. Er lebe von der Mindestsicherung und habe aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen (jahrzehntelanges schweres Lungenleiden) und seines fortgeschrittenen Alters (53 Jahre) am Arbeitsmarkt, noch dazu als ungelernte Kraft, kaum noch Chancen. Das bedeute, dass er wohl Zeit seines Lebens mit dem Mindestsicherungsbetrag von EUR 830,00 das Auslangen finden müsse und er sich nichts zur Seite legen könne, z.B. um einmal ein ordentliches Begräbnis zu bekommen. Ebenso verhalte es sich mit dem Bausparvertrag, welcher im Jahr 2021 zur Auszahlung kommen sollte. Er könne sich mit seinem Monatseinkommen allfällige Reparaturen bzw. notwendige Anschaffungen von Elektrogeräten nicht leisten und er müsse darüber hinaus damit rechnen, dass er in den kommenden Jahren aufgrund seiner Erkrankung Unterstützung im Haushalt benötigen werde. Das hier angelegte Geld diene also lediglich einem wirtschaftlich selbständigen Fortkommen. Andernfalls müsste er für die genannten Kosten bei der zuständigen Sozialabteilung die Übernahme selbiger beantragen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ausführte, dass ohne sein Zutun seitens Dritter zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate Sachwalterschaft für in angeregt worden sei; diese Verfahren seien mit dem Ergebnis, dass eine Besachwalterung seiner Person nicht indiziert sei, abgeschlossen worden. Im Verlauf des zweiten Sachwalterschaftsverfahrens habe er seine Liegenschaft verkauft und das Gericht habe, da der Verkaufsabschluss in die Verfahrenszeit gefallen sei, zur Schätzung der Liegenschaft und ob das vorliegende Kaufanbot dem Marktüblichen entspreche, einen Gutachter beauftragt, der das vorliegende Angebot als korrekt bestätigt habe. Beim folgenden Gerichtstermin habe die Richterin sehr beiläufig erwähnt, dass hier die Gutachterkosten zu übernehmen wären, und die Schwester des Beschwerdeführers habe dem in der Aufregung zugestimmt. Er sei dazu nicht mehr befragt worden. Eine Information dieser Tragweite hätte aus seiner Sicht jedenfalls mehr Erklärung erfordert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor. Die Verwendung eines Teiles des Verkaufserlöses für Sterbeversicherung und Bausparvertrag könne wohl nicht als Vermögen verstanden werden. Er lebe von der Mindestsicherung und habe aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen (jahrzehntelanges schweres Lungenleiden) und seines fortgeschrittenen Alters (53 Jahre) am Arbeitsmarkt, noch dazu als ungelernte Kraft, kaum noch Chancen. Das bedeute, dass er wohl Zeit seines Lebens mit dem Mindestsicherungsbetrag von EUR 830,00 das Auslangen finden müsse und er sich nichts zur Seite legen könne, z.B. um einmal ein ordentliches Begräbnis zu bekommen. Ebenso verhalte es sich mit dem Bausparvertrag, welcher im Jahr 2021 zur Auszahlung kommen sollte. Er könne sich mit seinem Monatseinkommen allfällige Reparaturen bzw. notwendige Anschaffungen von Elektrogeräten nicht leisten und er müsse darüber hinaus damit rechnen, dass er in den kommenden Jahren aufgrund seiner Erkrankung Unterstützung im Haushalt benötigen werde. Das hier angelegte Geld diene also lediglich einem wirtschaftlich selbständigen Fortkommen. Andernfalls müsste er für die genannten Kosten bei der zuständigen Sozialabteilung die Übernahme selbiger beantragen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 4 VwGVG).Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG). 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: Der Beschwerde kommt inhaltlich keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.1.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
1 GEG beseitigt werden könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. dazu Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, E 50ff zu § 9 GEG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung
1 GEG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (sondern ausdrücklich nur ein Nachlassantrag
2 GEG) und ist ein solcher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.331,00 erscheint vor diesem Hintergrund – insbesondere bei Entrichtung in sehr kleinen Monatsraten oder zu einem späteren Zeitpunkt - bewältigbar, sodass nicht ersichtlich ist, wieso im Fall des Beschwerdeführers die behauptete besondere Härte nicht schon durch Zahlungserleichterungen
Paragraph 9, Absatz eins, GEG beseitigt werden könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass vergleiche dazu Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, E 50ff zu Paragraph 9, GEG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (sondern ausdrücklich nur ein Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG) und ist ein solcher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer konnte aus dem Erlös des Verkaufes seines Hauses zwar seine neu bezogene Wohnung sanieren, einrichten sowie die Anmietungskosten (Kaution, Makler) finanzieren und in einen Bausparvertrag/in eine Bestattungsvorsorge investieren, gibt aber an, die Gebühren nicht berichtigen zu können. Auch vor diesem Hintergrund kann das Weiterbestehen des Gebührengläubigers auf seiner Forderung nicht als besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG angesehen werden (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 96/16/0020).Der Beschwerdeführer konnte aus dem Erlös des Verkaufes seines Hauses zwar seine neu bezogene Wohnung sanieren, einrichten sowie die Anmietungskosten (Kaution, Makler) finanzieren und in einen Bausparvertrag/in eine Bestattungsvorsorge investieren, gibt aber an, die Gebühren nicht berichtigen zu können. Auch vor diesem Hintergrund kann das Weiterbestehen des Gebührengläubigers auf seiner Forderung nicht als besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG angesehen werden vergleiche dazu auch VwGH 28.03.1996, 96/16/0020). Im Fall des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe des Beschwerdeführers eine "besondere Härte"
2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt.Im Fall des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe des Beschwerdeführers eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt. 3.1.3.
2 GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.1.3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gerichtsverfahren, in dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet sei, bezieht, ist er auf den Gegenstand des vorliegenden Nachlassverfahrens
Paragraph 9, Absatz 2, GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.1.3.6. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht i.S.d. Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, einen Antrag auf eine Zahlungserleichterung
1 GEG bei der belangten Behörde zu stellen.Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, einen Antrag auf eine Zahlungserleichterung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG bei der belangten Behörde zu stellen. 3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach § 9 Abs. 2 GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2128919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.