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{'item': 'W108 2128919-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW108 2128919-1 SpruchW108 2128919-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Bezughabendes Gerichtsverfahren: In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX betreffend Sachwalterschaft (das zum Ergebnis führte, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung für den im Jahr XXXX geborenen Beschwerdeführer nicht gegeben waren) begehrte der Sachverständige Prof. S. laut Honorarnote vom 02.12.2015 (für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers) Gebühren in der Höhe von EUR 2.355,
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2016 wurden die Gebühren dieses Sachverständigen mit EUR 1.331,00 bestimmt, der Rechnungsführer angewiesen, diese Kosten aus Amtsgeldern zu überweisen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet sei.In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 betreffend Sachwalterschaft (das zum Ergebnis führte, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung für den im Jahr römisch 40 geborenen Beschwerdeführer nicht gegeben waren) begehrte der Sachverständige Prof. S. laut Honorarnote vom 02.12.2015 (für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers) Gebühren in der Höhe von EUR 2.355,
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2016 wurden die Gebühren dieses Sachverständigen mit EUR 1.331,00 bestimmt, der Rechnungsführer angewiesen, diese Kosten aus Amtsgeldern zu überweisen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet sei. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rekurs wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30.03.2016 zurückgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass es dem Rechtsmittel an der Voraussetzung der "Beschwer" gemangelt habe, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine zur einstweiligen Sachwalterin bestellt gewesene Schwester dem Umstand, dass diese Sachverständigengebühren vom Beschwerdeführer zu berichtigen sein würden, zugestimmt hätten. Überdies sei die Einholung des Gutachtens zweifellos im Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen. Hingewiesen wurde darauf, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, der bis zur tatsächlichen Entrichtung der Sachverständigengebühr möglich sei, und dass weiters die Möglichkeit bestehe, einen Stundungs- oder Nachlassantrag

§ 9

GEG zu stellen.Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rekurs wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30.03.2016 zurückgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass es dem Rechtsmittel an der Voraussetzung der "Beschwer" gemangelt habe, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine zur einstweiligen Sachwalterin bestellt gewesene Schwester dem Umstand, dass diese Sachverständigengebühren vom Beschwerdeführer zu berichtigen sein würden, zugestimmt hätten. Überdies sei die Einholung des Gutachtens zweifellos im Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen. Hingewiesen wurde darauf, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, der bis zur tatsächlichen Entrichtung der Sachverständigengebühr möglich sei, und dass weiters die Möglichkeit bestehe, einen Stundungs- oder Nachlassantrag

Paragraph 9, GEG zu stellen.

  1. Verwaltungsverfahren: 2.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).2.1. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte aus, er verfüge über ein monatliches Einkommen (Notstandhilfe) in der Höhe von EUR 665,40 (EUR 22,18 täglich). Aufgrund seines niedrigen Einkommens sei er von der Medikamentengebühr (er benötige wegen seiner Lungenerkrankung laufend Medikamente), der Fernseh – und Rundfunkgebühr, Teilen der Energiekosten und der Telefongebühr befreit. Vom Erlös des Hausverkaufes sei ein großer Teil (EUR 21.000,00) an Schadenersatzzahlungen direkt an die damit befasste Rechtsvertreterin überwiesen worden. Des Weiteren seien noch Zahlungen an die Gemeinde und den Makler zu leisten gewesen. Den verbliebenen Rest habe er zum größeren Teil zur Sanierung und Einrichtung seiner neu bezogenen Wohnung verwendet. Seine Aussichten am Arbeitsmarkt seien aufgrund seines Alters und seines fragilen Gesundheitszustandes infolge seiner Lungenerkrankung äußerst gering, sodass eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse recht unwahrscheinlich sei. Die ihm vom Hausverkauf letztlich verbliebenen EUR 5.000,00 seien sozusagen sein "Notgroschen" für allfällige Anschaffungen oder Reparaturarbeiten. Die Zahlung der Gutachtergebühren stelle für ihn eine extreme Belastung dar. Zu erwähnen sei noch, dass der Gutachter letztlich nur den Preis bestätigt habe, den er und seine Schwester bereits zuvor ausverhandelt hätten. 2.

  1. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Antrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog zu diesem Antrag Ermittlungen u.a. durch Beischaffung eines Versicherungsdatenauszuges und durch Übermittlung eines Schreibens an den Beschwerdeführer vom 04.05.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass bei vorübergehenden Schwierigkeiten wie im seinem Fall nicht der Nachlass, sondern allenfalls die Stundung in Betracht komme, und der Beschwerdeführer eingeladen wurde, sein Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen (betreffend Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnisse) wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen und insbesondere detaillierte Nachweise zur Verwendung des Veräußerungserlöses seiner Liegenschaft zu erbringen. 2.
  2. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu – als Ergänzung zu seinem Nachlassantrag - den ausgefüllten Fragebogen und Unterlagen. Daraus ergibt sich u.a., dass Einnahmen in der Höhe von EUR 665,40 Ausgaben in der Höhe von EUR 315,00 gegenüberstünden und dass der Beschwerdeführer den vom Hausverkauf verbliebenen Rest in eine Versicherung (Bestattungsvorsorge) und in einen Bausparvertrag mit einem Einmalerlag von EUR 7000,00 als "Notgroschen" für später, insbesondere für den Fall des eintretenden Pflegeaufwandes, investiert habe. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass er gegenwärtig mit seinem monatlichen Einkommen (Notstandhilfe) unterhalb der gesetzlichen Mindestsicherung leben müsse. Der kleine verbliebene Rest liege noch beim Notar und wäre eine kleine verfügbare finanzielle Sicherheit (der Bausparvertrag werde erst in sechs Jahren ausbezahlt), um allfällige Anschaffungen und Reparaturen ohne Existenzbedrohung leisten zu können bzw. um die bereits begonnene Zahnsanierung finanzieren zu können. Neben Rechnungen und Unterlagen betreffend die Wohnung wurden u.a. eine Versicherungspolizze betreffend Bestattungsvorsorge mit einer Versicherungssumme von EUR 6.158,00 (Einmalprämie: 5.994,80) und ein Schreiben eines Notars vom 11.05.2016 betreffend die vom Veräußerungserlös/Verkaufspreis (EUR 46.000,00) durchgeführten Überweisungen vorgelegt, wonach noch ein Restbetrag von EUR 2.355,36 auf dem Treuhandkonto des Notars erliege, da laut den Treuhandbedingungen die Sachverständigengebühr gleichfalls aus dem Kaufpreis gezahlt werden solle.
  3. Angefochtener Bescheid: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 1.331,00 nachzulassen,

§ 9Abs.

2 GEG nicht statt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 1.331,00 nachzulassen,

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe oben Punkt 2.3.) fest und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer EUR 7.000,00 in einen Bausparvertrag und ca. EUR 6.000,00 in eine Ablebensversicherung investiert habe. Er sei daher nicht vermögenslos und es könne nicht von einer besonderen Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden.Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe oben Punkt 2.3.) fest und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer EUR 7.000,00 in einen Bausparvertrag und ca. EUR 6.000,00 in eine Ablebensversicherung investiert habe. Er sei daher nicht vermögenslos und es könne nicht von einer besonderen Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ausgegangen werden. 4. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass ohne sein Zutun seitens Dritter zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate Sachwalterschaft für in angeregt worden sei; diese Verfahren seien mit dem Ergebnis, dass eine Besachwalterung seiner Person nicht indiziert sei, abgeschlossen worden. Im Verlauf des zweiten Sachwalterschaftsverfahrens habe er seine Liegenschaft verkauft und das Gericht habe, da der Verkaufsabschluss in die Verfahrenszeit gefallen sei, zur Schätzung der Liegenschaft und ob das vorliegende Kaufanbot dem Marktüblichen entspreche, einen Gutachter beauftragt, der das vorliegende Angebot als korrekt bestätigt habe. Beim folgenden Gerichtstermin habe die Richterin sehr beiläufig erwähnt, dass hier die Gutachterkosten zu übernehmen wären, und die Schwester des Beschwerdeführers habe dem in der Aufregung zugestimmt. Er sei dazu nicht mehr befragt worden. Eine Information dieser Tragweite hätte aus seiner Sicht jedenfalls mehr Erklärung erfordert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG vor. Die Verwendung eines Teiles des Verkaufserlöses für Sterbeversicherung und Bausparvertrag könne wohl nicht als Vermögen verstanden werden. Er lebe von der Mindestsicherung und habe aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen (jahrzehntelanges schweres Lungenleiden) und seines fortgeschrittenen Alters (53 Jahre) am Arbeitsmarkt, noch dazu als ungelernte Kraft, kaum noch Chancen. Das bedeute, dass er wohl Zeit seines Lebens mit dem Mindestsicherungsbetrag von EUR 830,00 das Auslangen finden müsse und er sich nichts zur Seite legen könne, z.B. um einmal ein ordentliches Begräbnis zu bekommen. Ebenso verhalte es sich mit dem Bausparvertrag, welcher im Jahr 2021 zur Auszahlung kommen sollte. Er könne sich mit seinem Monatseinkommen allfällige Reparaturen bzw. notwendige Anschaffungen von Elektrogeräten nicht leisten und er müsse darüber hinaus damit rechnen, dass er in den kommenden Jahren aufgrund seiner Erkrankung Unterstützung im Haushalt benötigen werde. Das hier angelegte Geld diene also lediglich einem wirtschaftlich selbständigen Fortkommen. Andernfalls müsste er für die genannten Kosten bei der zuständigen Sozialabteilung die Übernahme selbiger beantragen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ausführte, dass ohne sein Zutun seitens Dritter zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate Sachwalterschaft für in angeregt worden sei; diese Verfahren seien mit dem Ergebnis, dass eine Besachwalterung seiner Person nicht indiziert sei, abgeschlossen worden. Im Verlauf des zweiten Sachwalterschaftsverfahrens habe er seine Liegenschaft verkauft und das Gericht habe, da der Verkaufsabschluss in die Verfahrenszeit gefallen sei, zur Schätzung der Liegenschaft und ob das vorliegende Kaufanbot dem Marktüblichen entspreche, einen Gutachter beauftragt, der das vorliegende Angebot als korrekt bestätigt habe. Beim folgenden Gerichtstermin habe die Richterin sehr beiläufig erwähnt, dass hier die Gutachterkosten zu übernehmen wären, und die Schwester des Beschwerdeführers habe dem in der Aufregung zugestimmt. Er sei dazu nicht mehr befragt worden. Eine Information dieser Tragweite hätte aus seiner Sicht jedenfalls mehr Erklärung erfordert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor. Die Verwendung eines Teiles des Verkaufserlöses für Sterbeversicherung und Bausparvertrag könne wohl nicht als Vermögen verstanden werden. Er lebe von der Mindestsicherung und habe aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen (jahrzehntelanges schweres Lungenleiden) und seines fortgeschrittenen Alters (53 Jahre) am Arbeitsmarkt, noch dazu als ungelernte Kraft, kaum noch Chancen. Das bedeute, dass er wohl Zeit seines Lebens mit dem Mindestsicherungsbetrag von EUR 830,00 das Auslangen finden müsse und er sich nichts zur Seite legen könne, z.B. um einmal ein ordentliches Begräbnis zu bekommen. Ebenso verhalte es sich mit dem Bausparvertrag, welcher im Jahr 2021 zur Auszahlung kommen sollte. Er könne sich mit seinem Monatseinkommen allfällige Reparaturen bzw. notwendige Anschaffungen von Elektrogeräten nicht leisten und er müsse darüber hinaus damit rechnen, dass er in den kommenden Jahren aufgrund seiner Erkrankung Unterstützung im Haushalt benötigen werde. Das hier angelegte Geld diene also lediglich einem wirtschaftlich selbständigen Fortkommen. Andernfalls müsste er für die genannten Kosten bei der zuständigen Sozialabteilung die Übernahme selbiger beantragen.

  1. Aktenvorlage: Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 4 VwGVG).Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG). 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: Der Beschwerde kommt inhaltlich keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.1.3.1.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH

  1. 1996, 93/17/0265;
  2. 1998, 98/17/0180;
  3. 2002, 2001/17/0176;
  4. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
  5. 1996, 93/17/0265;
  6. 1998, 98/17/0180;
  7. 2002, 2001/17/0176;
  8. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.1.3.
  9. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person betreffen würde (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.1.3.
  10. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person betreffen würde vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.1.3.
  11. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.1.3.
  12. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die (oben angeführte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist jedoch auf die (oben angeführte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie von ihm angegeben und bescheinigt wurde, als nicht geeignet ansah, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG annehmen zu lassen.Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie von ihm angegeben und bescheinigt wurde, als nicht geeignet ansah, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG annehmen zu lassen. Denn der Beschwerdeführer, der ca. EUR 7.000,00 in einen Bausparvertrag und ca. EUR 6.000,00 in eine Bestattungsvorsorge investiert hat und der sein Haus verkauft hat, wobei vom Verkaufserlös noch ein Restbetrag in der Höhe von EUR 2.355,36 auf dem Treuhandkonto des Notars erliegt, da laut den Treuhandbedingungen die – offensichtlich gegenständlichen - Sachverständigengebühren aus dem Verkaufserlös gezahlt werden sollen, erfüllt mit diesen ökonomischen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für den Nachlass dieser Gerichtsgebühren/Gerichtskosten (der Sachverständigengebühren) in der Höhe von EUR 1.331,
  13. Abgesehen davon kann selbst ausgehend von den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass sich seine wirtschaftliche/persönliche (gesundheitliche) Lage bzw. seine Situation am Arbeitsmarkt keinesfalls mehr positiv ändern könnte, sodass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des Betrages nicht in der Lage sein würde. Immerhin ist er in einem arbeitsfähigen Alter und er war dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug zufolge auch tatsächlich erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass der Bausparvertrag im Jahr 2021 zur Auszahlung gelangt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer späteren Entrichtung des Betrages bzw. bei einer Entrichtung in - sehr kleinen - Monatsraten bestünde. Die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.331,00 erscheint vor diesem Hintergrund – insbesondere bei Entrichtung in sehr kleinen Monatsraten oder zu einem späteren Zeitpunkt - bewältigbar, sodass nicht ersichtlich ist, wieso im Fall des Beschwerdeführers die behauptete besondere Härte nicht schon durch Zahlungserleichterungen

§ 9Abs.

1 GEG beseitigt werden könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. dazu Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, E 50ff zu § 9 GEG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung

§ 9Abs.

1 GEG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (sondern ausdrücklich nur ein Nachlassantrag

§ 9Abs.

2 GEG) und ist ein solcher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.331,00 erscheint vor diesem Hintergrund – insbesondere bei Entrichtung in sehr kleinen Monatsraten oder zu einem späteren Zeitpunkt - bewältigbar, sodass nicht ersichtlich ist, wieso im Fall des Beschwerdeführers die behauptete besondere Härte nicht schon durch Zahlungserleichterungen

Paragraph 9, Absatz eins, GEG beseitigt werden könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass vergleiche dazu Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, E 50ff zu Paragraph 9, GEG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (sondern ausdrücklich nur ein Nachlassantrag

Paragraph 9, Absatz 2, GEG) und ist ein solcher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer konnte aus dem Erlös des Verkaufes seines Hauses zwar seine neu bezogene Wohnung sanieren, einrichten sowie die Anmietungskosten (Kaution, Makler) finanzieren und in einen Bausparvertrag/in eine Bestattungsvorsorge investieren, gibt aber an, die Gebühren nicht berichtigen zu können. Auch vor diesem Hintergrund kann das Weiterbestehen des Gebührengläubigers auf seiner Forderung nicht als besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG angesehen werden (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 96/16/0020).Der Beschwerdeführer konnte aus dem Erlös des Verkaufes seines Hauses zwar seine neu bezogene Wohnung sanieren, einrichten sowie die Anmietungskosten (Kaution, Makler) finanzieren und in einen Bausparvertrag/in eine Bestattungsvorsorge investieren, gibt aber an, die Gebühren nicht berichtigen zu können. Auch vor diesem Hintergrund kann das Weiterbestehen des Gebührengläubigers auf seiner Forderung nicht als besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG angesehen werden vergleiche dazu auch VwGH 28.03.1996, 96/16/0020). Im Fall des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe des Beschwerdeführers eine "besondere Härte"

§ 9Abs.

2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt.Im Fall des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe des Beschwerdeführers eine "besondere Härte"

Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt. 3.1.3.

  1. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.1.3.
  2. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.1.3.
  3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gerichtsverfahren, in dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet sei, bezieht, ist er auf den Gegenstand des vorliegenden Nachlassverfahrens

§ 9Abs.

2 GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.1.3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gerichtsverfahren, in dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet sei, bezieht, ist er auf den Gegenstand des vorliegenden Nachlassverfahrens

Paragraph 9, Absatz 2, GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.1.3.6. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht i.S.d. Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, einen Antrag auf eine Zahlungserleichterung

§ 9Abs.

1 GEG bei der belangten Behörde zu stellen.Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, einen Antrag auf eine Zahlungserleichterung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bei der belangten Behörde zu stellen. 3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach § 9 Abs. 2 GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2128919.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.