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{'item': 'W117 1244288-2'}

Obsah (28)§ 52§ 10§ 54Art 133§ 7§ 8§ 58§ 11§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 73§ 75§ 56§§ 55§ 95§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 14a§ 14§ 41§ 60§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW117 1244288-2 SpruchW117 1244288-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner ü

§ 52

FPG in Bezug auf den Herkunftsstaat China

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Bezug auf den Herkunftsstaat China

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2003 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchunkt I.) und

§ 8Asyl

G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig ist (Spruchteil II.). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zahl C8 244288-0/2008, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.02.2010 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zahl C8 244288-0/2008, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.02.2010 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war von 29.09.2003 bis 09.03.2010 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 02.08.2012 besteht im Bundesgebiet eine Obdachlosenmeldung für den Beschwerdeführer. Am 11.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bzw. Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, wozu er neben dem ausgefüllten Antragsformblatt einen Arbeitsvorvertrag für eine künftige Beschäftigung als Kochhilfe mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem Monatseinkommen von 1.085.- Brutto mit "Freistation" bei einem Hotel in XXXX sowie ein Sprachdiplom vom 01.04.2014 über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, zwei Unterstützungsschreiben sowie einen Meldezettel und einen Versicherungsdatenauszug vorlegte, woraus sich Beschäftigungszeiten als Arbeiter in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2008 ergeben.Am 11.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bzw. Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, wozu er neben dem ausgefüllten Antragsformblatt einen Arbeitsvorvertrag für eine künftige Beschäftigung als Kochhilfe mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem Monatseinkommen von 1.085.- Brutto mit "Freistation" bei einem Hotel in römisch 40 sowie ein Sprachdiplom vom 01.04.2014 über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, zwei Unterstützungsschreiben sowie einen Meldezettel und einen Versicherungsdatenauszug vorlegte, woraus sich Beschäftigungszeiten als Arbeiter in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2008 ergeben. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigen Zurückweisung seines Antrages informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen dazu eingeräumt wurde; ferner wurde er um Beantwortung von weiteren Fragen und Vorlage von entsprechenden Beweismitteln ersucht. In seiner Stellungnahme vom 05.01.2015 brachte der Beschwerdeführer in Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen vor, dass er vom 05.06.2003 bis zum 23.02.2010 als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, er halte sich seit über 11,5 Jahren im Bundesgebiet auf, davon 7 Jahre rechtmäßig, die restlichen 4,5 Jahre seien unrechtmäßig gewesen. Er habe keine formelle Ausbildung, könne aber gut kochen und sei daher in einem Restaurant angestellt worden. Er habe auch Deutschkurse besucht und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Zuletzt habe er im Herkunftsstaat im Dorf XXXX gewohnt. Aus dem Versicherungsauszug ergebe sich, dass er dreimal als Saisonarbeiter mit Beschäftigungsbewilligung bei der Firma XXXX als Koch gearbeitet habe. Er habe von "07.06.2004" bis 31.01.2004, vom 03.12.2004 bis 30.04.2005, weiters vom 27.05.2005 bis 10.06.2005 und vom 01.02.2008 bis 15.08.2008 gearbeitet und 2004 € 7.407,28, 2005 € 5.795,25 und 2008 € 4.857.- verdient. Im Moment gehe er keiner Beschäftigung nach, weil er keinen Aufenthaltstitel besitze. Er werde von der evangelischen kirchlichen Gemeinschaft in XXXX unterstützt, er sei obdachlos und habe seine Fluchtgründe im Asylverfahren vorgebracht. Auf Grund der langen Verfahrensdauer des Asylverfahrens habe er sich bemüht, sich in Österreich zu integrieren, was ihm seine Tätigkeit als Saisonarbeiter in einem Restaurant ermöglicht habe; weiters lege er ein Deutschzeugnis A2 und einen Arbeitsvorvertrag vor, welche beide eine besondere Integration voraussetzen würden. Zusätzlich untermauere die Unterstützung seiner kirchlichen Gemeinschaft seine Integration. Es ergebe sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass bei der Abwägung einer Aufenthaltsdauer eines Fremden von über 10 Jahren ohne sein Verschulden die öffentlichen Interessen an einer geordneten Einwanderung in den Hintergrund treten (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Dies treffe genau auf seinen Fall zu, denn er sei seit über 10 Jahren überwiegend legal in Österreich, habe seinen Lebensunterhalt bereits bestreiten können und beweise sein Arbeitsvorvertrag auch seine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit. Angesichts seines langen Aufenthaltes in Österreich habe er auch keine Verbindungen mehr mit China und sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung ein nicht verhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben und daher rechtswidrig sei. Er ersuche daher erneut um Erteilung eines Aufenthaltstitels.In seiner Stellungnahme vom 05.01.2015 brachte der Beschwerdeführer in Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen vor, dass er vom 05.06.2003 bis zum 23.02.2010 als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, er halte sich seit über 11,5 Jahren im Bundesgebiet auf, davon 7 Jahre rechtmäßig, die restlichen 4,5 Jahre seien unrechtmäßig gewesen. Er habe keine formelle Ausbildung, könne aber gut kochen und sei daher in einem Restaurant angestellt worden. Er habe auch Deutschkurse besucht und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Zuletzt habe er im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 gewohnt. Aus dem Versicherungsauszug ergebe sich, dass er dreimal als Saisonarbeiter mit Beschäftigungsbewilligung bei der Firma römisch 40 als Koch gearbeitet habe. Er habe von "07.06.2004" bis 31.01.2004, vom 03.12.2004 bis 30.04.2005, weiters vom 27.05.2005 bis 10.06.2005 und vom 01.02.2008 bis 15.08.2008 gearbeitet und 2004 € 7.407,28, 2005 € 5.795,25 und 2008 € 4.857.- verdient. Im Moment gehe er keiner Beschäftigung nach, weil er keinen Aufenthaltstitel besitze. Er werde von der evangelischen kirchlichen Gemeinschaft in römisch 40 unterstützt, er sei obdachlos und habe seine Fluchtgründe im Asylverfahren vorgebracht. Auf Grund der langen Verfahrensdauer des Asylverfahrens habe er sich bemüht, sich in Österreich zu integrieren, was ihm seine Tätigkeit als Saisonarbeiter in einem Restaurant ermöglicht habe; weiters lege er ein Deutschzeugnis A2 und einen Arbeitsvorvertrag vor, welche beide eine besondere Integration voraussetzen würden. Zusätzlich untermauere die Unterstützung seiner kirchlichen Gemeinschaft seine Integration. Es ergebe sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass bei der Abwägung einer Aufenthaltsdauer eines Fremden von über 10 Jahren ohne sein Verschulden die öffentlichen Interessen an einer geordneten Einwanderung in den Hintergrund treten (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Dies treffe genau auf seinen Fall zu, denn er sei seit über 10 Jahren überwiegend legal in Österreich, habe seinen Lebensunterhalt bereits bestreiten können und beweise sein Arbeitsvorvertrag auch seine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit. Angesichts seines langen Aufenthaltes in Österreich habe er auch keine Verbindungen mehr mit China und sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung ein nicht verhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben und daher rechtswidrig sei. Er ersuche daher erneut um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine Identität aus dem Asylverfahren angegeben habe und sich aus seinem Antragsvorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hätten, dass sich die Situation in China im Fall seiner Heimkehr von jener, welche der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt worden sei, zu seinem Nachteil verändert hätte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung keinerlei Beweismittel zu seiner Identität vorgelegt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zur berücksichtigen habe. Weitere Erteilungsvoraussetzungen würden in § 60 AsylG 2005 geregelt. Diesen Bestimmungen sei jedoch die Verfahrensbestimmung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zwingend vorgelagert, welche besage, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Darüber sei der Drittstaatsangehörige zu belehren. Dies sei am 15.12.2014 erfolgt, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Beweismittel vorgelegt. Nach der Offizialmaxime habe die Behörde aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Bisher habe er trotz nachweislicher Aufforderung und Belehrung über die Folgen bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal China eine Botschaft samt Konsularabteilung in seinem Wohnort unterhalte. Er habe auch kein Beweismittel dazu vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder sonstigen Ausweises und einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat ernsthaft bemüht habe und dies aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre (zu Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen und diese nicht auf Dauer unzulässig sei. Er halte sich seit Abschluss seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf und bestünden zu Österreich derzeit weder berufliche noch familiäre Bindungen, zumal sich seine Ehefrau und seine Kinder nach seinen Angaben im Asylverfahren noch in China aufhalten würden. Trotz Spracherwerbs und teils legaler Beschäftigung sei keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt in Österreich festzustellen. Seit dem 16.02.2015 verfüge er durch die Grundversorgung über einen Krankenversicherungsschutz, womit er bereits jetzt eine Gebietskörperschaft finanziell belaste. Auch sein Arbeitsvorvertrag sei nicht dazu geeignet, auf lange Sicht seine Selbsterhaltungsfähigkeit sicherzustellen. Zwar scheine kein Eintrag im Strafregister auf, dennoch sei er strafgerichtlich nicht unbescholten und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt worden. Er sei seiner Landessprache mächtig und befinde sich im arbeitsfähigen Alter. Es seien aus der Sicht der Behörde keine Gründe dafür feststellbar, dass dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ordnungsgemäß vom Ausland aus einzubringen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, weil bereits 2003 in erster Instanz negativ über seinen Asylantrag entschieden worden sei und er nicht davon habe ausgehen können, dass das Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten ausgehen werde. Seine Aufenthaltsdauer sei schließlich nicht durch den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet und habe er die Verfahrensdauer seines Asylverfahrens billigend und bewusst in Kauf genommen, zumal er zu keinem Zeitpunkt eine frühere Entscheidung begehrt habe.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine Identität aus dem Asylverfahren angegeben habe und sich aus seinem Antragsvorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hätten, dass sich die Situation in China im Fall seiner Heimkehr von jener, welche der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt worden sei, zu seinem Nachteil verändert hätte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung keinerlei Beweismittel zu seiner Identität vorgelegt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zur berücksichtigen habe. Weitere Erteilungsvoraussetzungen würden in Paragraph 60, AsylG 2005 geregelt. Diesen Bestimmungen sei jedoch die Verfahrensbestimmung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zwingend vorgelagert, welche besage, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Darüber sei der Drittstaatsangehörige zu belehren. Dies sei am 15.12.2014 erfolgt, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Beweismittel vorgelegt. Nach der Offizialmaxime habe die Behörde aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Bisher habe er trotz nachweislicher Aufforderung und Belehrung über die Folgen bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal China eine Botschaft samt Konsularabteilung in seinem Wohnort unterhalte. Er habe auch kein Beweismittel dazu vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder sonstigen Ausweises und einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat ernsthaft bemüht habe und dies aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre (zu Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen und diese nicht auf Dauer unzulässig sei. Er halte sich seit Abschluss seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf und bestünden zu Österreich derzeit weder berufliche noch familiäre Bindungen, zumal sich seine Ehefrau und seine Kinder nach seinen Angaben im Asylverfahren noch in China aufhalten würden. Trotz Spracherwerbs und teils legaler Beschäftigung sei keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt in Österreich festzustellen. Seit dem 16.02.2015 verfüge er durch die Grundversorgung über einen Krankenversicherungsschutz, womit er bereits jetzt eine Gebietskörperschaft finanziell belaste. Auch sein Arbeitsvorvertrag sei nicht dazu geeignet, auf lange Sicht seine Selbsterhaltungsfähigkeit sicherzustellen. Zwar scheine kein Eintrag im Strafregister auf, dennoch sei er strafgerichtlich nicht unbescholten und wegen illegalen Aufenthalts angezeigt worden. Er sei seiner Landessprache mächtig und befinde sich im arbeitsfähigen Alter. Es seien aus der Sicht der Behörde keine Gründe dafür feststellbar, dass dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ordnungsgemäß vom Ausland aus einzubringen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, weil bereits 2003 in erster Instanz negativ über seinen Asylantrag entschieden worden sei und er nicht davon habe ausgehen können, dass das Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten ausgehen werde. Seine Aufenthaltsdauer sei schließlich nicht durch den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet und habe er die Verfahrensdauer seines Asylverfahrens billigend und bewusst in Kauf genommen, zumal er zu keinem Zeitpunkt eine frühere Entscheidung begehrt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen rechtlicher Unrichtigkeit und auf Grund wesentlicher Verfahrensfehler angefochten werde. Die Behörde habe als Beweiswürdigung lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel zu seiner Identität vorgebracht habe. Nach höchstgerichtlicher Judikatur seien alle Beweismittel gleichwertig und nach ihrem Gehalt zu beurteilen und zu würdigen. Weiteres würden sämtliche Feststellungen, welche der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Grunde gelegt worden seien, fehlen, sodass eine gesetzeskonforme Abwägung und Gewichtung der verschiedenen Umstände und eine rechtliche Beurteilung nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG nicht habe stattfinden können, was zu einer rechtswidrig erlassenen Rückkehrentscheidung geführt habe. Ferner stützte die Behörde ihre "abweisende" Entscheidung lediglich darauf, dass seine Identität nicht durch Vorlage offizieller Dokumente bewiesen hätte. Es sei bekannt, dass Fremde, welche ehemalige Asylwerber seien, keine Identitätsdokumente besäßen und sei zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK nicht an das Vorlegen von Identitätsdokumenten geknüpft sei. Die Behörde habe sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 auseinandergesetzt und wie erwähnt keine "triftigen Feststellungen gemacht". Da er sämtliche Dokument vorgelegt habe, könne von einer fehlenden Mitwirkung am Verfahren seinerseits nicht gesprochen werden. Zu Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass er - wie bereits vorgebracht - keinen Kontakt zu seiner Familie in China habe und seien seine Kinder bereits erwachsen. Auch habe er seinen 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Integration genützt, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, habe bereits legal in Österreich gearbeitet und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Er habe viele Freunde und Bekanntschaften und werde von einer kirchlichen Gemeinde seelisch unterstützt, was ein hohes Maß an Integration voraussetze. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 31.03.2013, 2011/23/0365, und vom 09.09.2014, 2013/22/0247, sprächen alle vorgelegten "Integrationsschritte" für seine erfolgte Integration und spreche der Arbeitsvorvertrag für seien zukünftige und weiter Integrationswilligkeit. Die Behörde habe verabsäumt zu erklären, wieso ein Arbeitsvorvertrag die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweise. Zur Beweiskraft des Arbeitsvorvertrages bezüglich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0365, verwiesen. Auch werde die Selbsterhaltungsfähigkeit

§ 11Abs.

5 NAG mit den Richtsätzen nach § 293 ASVG definiert. Im Fall des Beschwerdeführers wären diese Einkünfte durch seine Arbeit als Kochhelfer im namentlich genannten Hotel gesichert. Somit wäre er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich selbsterhaltungsfähig. Weiters liege seine Verurteilung bereits über acht Jahre zurück und sei diese getilgt und der Beschwerdeführer daher unbescholten. Zu betonen sei, dass er seit 2007 nicht mehr straffällig geworden sei. Die Länge seines Asylverfahrens könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden In Zusammenschau aller Umstände stelle eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar und sei diese daher

§ 9BFA-VG auf Dauer unzulässig.

Beantragt werde die Behebung von Spruchpunkt I. und II. sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen rechtlicher Unrichtigkeit und auf Grund wesentlicher Verfahrensfehler angefochten werde. Die Behörde habe als Beweiswürdigung lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel zu seiner Identität vorgebracht habe. Nach höchstgerichtlicher Judikatur seien alle Beweismittel gleichwertig und nach ihrem Gehalt zu beurteilen und zu würdigen. Weiteres würden sämtliche Feststellungen, welche der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu Grunde gelegt worden seien, fehlen, sodass eine gesetzeskonforme Abwägung und Gewichtung der verschiedenen Umstände und eine rechtliche Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG nicht habe stattfinden können, was zu einer rechtswidrig erlassenen Rückkehrentscheidung geführt habe. Ferner stützte die Behörde ihre "abweisende" Entscheidung lediglich darauf, dass seine Identität nicht durch Vorlage offizieller Dokumente bewiesen hätte. Es sei bekannt, dass Fremde, welche ehemalige Asylwerber seien, keine Identitätsdokumente besäßen und sei zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK nicht an das Vorlegen von Identitätsdokumenten geknüpft sei. Die Behörde habe sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 auseinandergesetzt und wie erwähnt keine "triftigen Feststellungen gemacht". Da er sämtliche Dokument vorgelegt habe, könne von einer fehlenden Mitwirkung am Verfahren seinerseits nicht gesprochen werden. Zu Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass er - wie bereits vorgebracht - keinen Kontakt zu seiner Familie in China habe und seien seine Kinder bereits erwachsen. Auch habe er seinen 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Integration genützt, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, habe bereits legal in Österreich gearbeitet und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Er habe viele Freunde und Bekanntschaften und werde von einer kirchlichen Gemeinde seelisch unterstützt, was ein hohes Maß an Integration voraussetze. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 31.03.2013, 2011/23/0365, und vom 09.09.2014, 2013/22/0247, sprächen alle vorgelegten "Integrationsschritte" für seine erfolgte Integration und spreche der Arbeitsvorvertrag für seien zukünftige und weiter Integrationswilligkeit. Die Behörde habe verabsäumt zu erklären, wieso ein Arbeitsvorvertrag die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweise. Zur Beweiskraft des Arbeitsvorvertrages bezüglich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0365, verwiesen. Auch werde die Selbsterhaltungsfähigkeit

Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit den Richtsätzen nach Paragraph 293, ASVG definiert. Im Fall des Beschwerdeführers wären diese Einkünfte durch seine Arbeit als Kochhelfer im namentlich genannten Hotel gesichert. Somit wäre er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich selbsterhaltungsfähig. Weiters liege seine Verurteilung bereits über acht Jahre zurück und sei diese getilgt und der Beschwerdeführer daher unbescholten. Zu betonen sei, dass er seit 2007 nicht mehr straffällig geworden sei. Die Länge seines Asylverfahrens könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden In Zusammenschau aller Umstände stelle eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar und sei diese daher

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Beantragt werde die Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wurde unter Vorlage eines Meldezettels mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 06.05.2015 nicht mehr obdachlos ist und in einem Heim der Caritas wohnt, sowie ein Arbeitsvorvertrag übermittelt. Am XXXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem Rechtsvertreter (RV) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:Am römisch 40 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem Rechtsvertreter Regierungsvorlage erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[ ] Der VR prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint? BF: Ja, aber ich glaube mein Name wurden insofern nicht richtig geschrieben. Mein Vorname scheint mir unvollständig, nicht nur XXXX sondern XXXX, sonst stimmt alles.BF: Ja, aber ich glaube mein Name wurden insofern nicht richtig geschrieben. Mein Vorname scheint mir unvollständig, nicht nur römisch 40 sondern römisch 40 , sonst stimmt alles. [ ] R: Seit wann sind Sie in Österreich, wann sind Sie genau eingereist? BF: Ich bin im Juni 2003 nach Österreich gekommen. R: Halten Sie sich seit 2003 durchgehend in Österreich auf oder haben Sie zwischenzeitlich Österreich verlassen? BF: Nein ich bin seither durchgehend in Österreich. R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? BF: Nein; keine Verwandte. R: Haben Sie Verwandte in China. BF: Ja. R: Welche? BF: Meine Frau und mein Sohn sind in China. Ich habe drei Kinder, einen Sohn und zwei Töchter. Meine Frau lebt schon immer in China. R: Sie leben also seit 13 Jahren getrennt? BF: Ich bin schon längst geschieden, die Scheidung war vor meiner Ausreise im Jahr

  1. Wir sprechen also von meiner Ex Frau. R: Wie alt sind Ihre Kinder jetzt? BF: Mein Sohn ist 20 Jahre alt. Die jüngste Tochter ist 17 Jahre und die ältere 19 Jahre alt. R: Haben Sie Kontakt zu Ihnen? BF: Ja wir haben Kontakt. R: Wie oft haben Sie Kontakt? BF: Alle zwei Wochen chatte ich mit den Kindern. Mit meinen Töchtern habe ich weniger Kontakt als mit meinen Sohn R: Was machen die Kinder? Arbeiten, Schule etc.? BF: Mein Sohn betreibt einen Internetshop. Ich erfahre nur über ihn etwas über meine Töchter. Zu meinen Töchtern habe ich keinen Kontakt. R: Warum nicht? BF: Sie sind oft nicht online und deswegen kann ich sie nicht erreichen. R: Was für eine Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe keine besondere Berufsqualifikation aber ich kann in der Küche arbeiten. R: Waren Sie in der Schule in China? BF: Ich war nur vier Jahre in der Volksschule die aber eigentlich sechs Jahre dauert aber habe keinen Abschluss. R: Warum haben Sie aufgehört? BF: Meine Familie ist sehr arm und ich konnte dann nicht mehr in die Schule gehen. R: Was haben Sie beruflich in China gemacht bis zu Ihrer Ausreise? BF: Ich habe auf dem Feld gearbeitet. Ich bin mir aber nicht sicher wem die Felder gehört haben, ich vermute dem Staat. R: Leben Ihre Eltern noch? BF: Sie sind beide verstorben. R: Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, dieses wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 17.02.2010 zur Zahl C8 244288 rechtskräftig per 23.02.2010 abgeschlossen. Ist das richtig? BF: Ich habe zwei Bescheide bekommen mit zwei Ablehnungsbriefen. R: Bis zum rechtskräftigen Abschluss haben Sie sich auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgehalten. Sie haben im Juli 2012 ein Formular unterschrieben freiwillig nach China auszureisen, wieso sind Sie damals nicht schon zurückgekehrt? BF: Ich wollte nach China, ich war in der chinesischen Botschaft. Ich habe einen Ausweis für die Wiedereinreise nach China beantragt aber habe ihn nicht bekommen weil sie meine chinesische Identität nicht finden konnten. Ich weiß nicht warum die mich nicht finden konnten. R: Das Bundesasylamt wirft Ihnen vor, dass Sie mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 30.03.2007 zur Zahl XXXXwegen Vergehens des Urheberrechts zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Was haben Sie gemacht? BF: Geht es um den Fall, wo ich etwas auf dem Markt verkaufen wollte? R: Ja. BF: Ich habe DVDs verkauft. Ich habe sie von jemand anderen bekommen und verkauft. R: Seither haben Sie nichts verkauft? BF: Nein, ich habe Angst. RV legt ein Deutschdiplom A2 vor, abgelegt im April 2014.Regierungsvorlage legt ein Deutschdiplom A2 vor, abgelegt im April
  2. R: Haben Sie sonst noch Kurse besucht bzw. besuchen Sie aktuell Kurse? BF: Ich habe auch schon andere Deutschkurse besucht aber derzeit besuche ich keinen. RV legt einen Gesamtversicherungsauszug hevor, aus dem hervorgeht das der BF vor allem in der Zeit von 2004 bis 2008 gearbeitet hat. Seit 2008 haben Sie gar nicht mehr gearbeitet?Regierungsvorlage legt einen Gesamtversicherungsauszug hevor, aus dem hervorgeht das der BF vor allem in der Zeit von 2004 bis 2008 gearbeitet hat. Seit 2008 haben Sie gar nicht mehr gearbeitet? BF: Ich habe seit 2008 nicht mehr gearbeitet, auch nicht schwarz. Ich halte Unterstützung von Freunden. R: Wer kommt für Ihren alltäglichen Lebensunterhalt auf? BF: Ich bin in einem religiösen Verein. R: Was machen Sie dort? BF: Das ist eine freie evangale Gemeinde. Das heißt evangelische Gemeinde für Auslandschinesen im XXXX.BF: Das ist eine freie evangale Gemeinde. Das heißt evangelische Gemeinde für Auslandschinesen im römisch 40 . R: Die geben Ihnen Geld? BF: Ich habe dort sehr viele Bekanntschaften gemacht und die helfen mir. R: Wie muss ich mir Ihre Lebensgestaltung in Österreich vorstellen, was machen Sie so? BF: Ich tue gar nichts. Ich arbeite gar nichts weil ich ja nicht arbeiten darf. Ich bin sehr arm. R: Was machen Sie den ganzen Tag? Wir reden über Ihre Integration. BF: Ich gehe immer ins Lokal von Chinesen. Wenn sie ganz geringe Aushilfen brauche, unterstütze ich sie gelegentlich und bekomme essen. Auch wenn ich vorwiegend mit Chinesen treffe, so habe ich diesbezüglich Kontakt zu welchen da sie schon lange in Österreich sind. RV legt auch vor einen aktuellen Arbeitsvertrag, den der BF ziehen könnte wenn er nun endlich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde.Regierungsvorlage legt auch vor einen aktuellen Arbeitsvertrag, den der BF ziehen könnte wenn er nun endlich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde. BF: Ich will ja sowieso arbeiten, ich kann das nur von Gesetzeswegen nicht. R: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse? BF: Seit zwei Jahre wohne ich in einem Asylwohnerheim der Caritas nämlich in der XXXX. Dort bekomme ich 39 Euro pro Woche und wenn ich einmal nicht von Freunden unterstützt werde, kann ich immer auf die Caritas zurückgreifen. Kleidung bekomme ich auch von der Caritas. Zwei Mal jährlich bekomme ich Gutscheine für Kleidung.BF: Seit zwei Jahre wohne ich in einem Asylwohnerheim der Caritas nämlich in der römisch 40 . Dort bekomme ich 39 Euro pro Woche und wenn ich einmal nicht von Freunden unterstützt werde, kann ich immer auf die Caritas zurückgreifen. Kleidung bekomme ich auch von der Caritas. Zwei Mal jährlich bekomme ich Gutscheine für Kleidung. RV wird das Fragerecht eingeräumtRegierungsvorlage wird das Fragerecht eingeräumt RV: Kennen Sie Leute in der XXXX?Regierungsvorlage, Kennen Sie Leute in der XXXX? BF: Zwei Betreuerinnen kenne ich. Ich kenne so schon viele Leute, kann aber die Namen nicht sagen. R: Sind Sie in Vereinen tätig, betreiben Sie Sport? BF: Nein, garnichts. Ich gehe manchmal einen Deutschkurs besuchen. RV möchte noch ergänzend hinzufügenRegierungsvorlage möchte noch ergänzend hinzufügen Den in der Stellungnahme bereits ausgeführten Schluss Antrag:" Daher suche ich erneut um die Erteilung eines Aufenthaltstitels" hat der BF so verstanden, und dies geht bereits aus der Begründung der Stellungnahme hervor das damit nicht nur Aufenthaltstitel §56 AsylG sondern bereits §55 AsylG. Im Besonderen geht aus der Begründung hervor, dass der Sachverhalt unter §55 AsylG subsummierbar ist. Dies deckt sich mit den Anträgen in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid sowohl als auch im Spruchpunkt I und II zu beheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Den in der Stellungnahme bereits ausgeführten Schluss Antrag:" Daher suche ich erneut um die Erteilung eines Aufenthaltstitels" hat der BF so verstanden, und dies geht bereits aus der Begründung der Stellungnahme hervor das damit nicht nur Aufenthaltstitel §56 AsylG sondern bereits §55 AsylG. Im Besonderen geht aus der Begründung hervor, dass der Sachverhalt unter §55 AsylG subsummierbar ist. Dies deckt sich mit den Anträgen in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid sowohl als auch im Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zu beheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. R: Kommen wir noch kurz zu Ihrer Situation in China da II des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Da Ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich keine Gründe hervorgekommen sind die zu einem Ausspruch der Abschiebung unzulässig führen würden geht das Bundesverwaltungsgericht unpräjudiziell von der Abschiebungunzulässigkeit nach China aus. Diese Ansicht barsiert auf dem Länderdokumentationmaterial der Staatendokumentation.R: Kommen wir noch kurz zu Ihrer Situation in China da römisch zwei des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Da Ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich keine Gründe hervorgekommen sind die zu einem Ausspruch der Abschiebung unzulässig führen würden geht das Bundesverwaltungsgericht unpräjudiziell von der Abschiebungunzulässigkeit nach China aus. Diese Ansicht barsiert auf dem Länderdokumentationmaterial der Staatendokumentation. RV gibt keine Stellungnahme ab.Regierungsvorlage gibt keine Stellungnahme ab. BF gibt an das er nicht zurück kann. BF: Ich lebe hier doch schon solange und möchte jedenfalls in Österreich bleiben. [ ] RV verweist auf das Erkenntnis vom 04.08.2016 Zahl RA 2015/21/0249 und andere insbesondere auf die Ziffer 12f. und bringe vor das sich der BF nicht nur aktuell um Arbeit äußerst bemüht zeigt wie der aktuelle Arbeitsvertrag bescheinigt sondern geraume Zeit im zulässigen Rahmen Arbeit verrichtete. Der im angeführten Erkenntnis aufgezeigten Maßstab wird jedenfalls erfüllt.Regierungsvorlage verweist auf das Erkenntnis vom 04.08.2016 Zahl RA 2015/21/0249 und andere insbesondere auf die Ziffer 12f. und bringe vor das sich der BF nicht nur aktuell um Arbeit äußerst bemüht zeigt wie der aktuelle Arbeitsvertrag bescheinigt sondern geraume Zeit im zulässigen Rahmen Arbeit verrichtete. Der im angeführten Erkenntnis aufgezeigten Maßstab wird jedenfalls erfüllt. [ ]" Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2003 wurde mit am 23.02.2010 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. C8 244288-0/2008,

§§ 7und 8 Asyl

G 1997 abgewiesen.Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2003 wurde mit am 23.02.2010 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. C8 244288-0/2008,

Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Er hält sich seit Juni 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf, bis zum 23.02.2010 als Asylwerber, danach als Obdachloser. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte bisher nicht. Am 11.06.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung des Moduls 1 bzw. Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. Seit 06.05.2015 lebt er in einem Asylwerberheim. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Seine geschiedene Frau und seine drei Kinder leben in China. Er hat lediglich Kontakt zu seinem erwachsenen Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt außer einer ca. 4-6 jährigen Grundschulausbildung im Herkunftsstaat über keine Berufsausbildung, hat jedoch dort auf Feldern gearbeitet. Der Beschwerdeführer ging in den Jahren 2004, 2005 und 2008 im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet saisonalen Erwerbstätigkeiten nach und war bereits selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch über einen Arbeitsvorvertrag vom 05.12.2016 als Hilfsküchenhelfer mit einem Monatseinkommen von € 1.420.- brutto ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bisher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Infolge seiner Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen eines religiösen Vereins im Bundesgebiet hat er einen Bekanntenkreis gewonnen, welcher ihn seither unterstützt und dem auch ein Österreicher angehört. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage: > erstinstanzlicher Verfahrensakt; > PV; > in der Verhandlung vorgelegte Dokumente. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person des Beschwerdeführers: Vor dem Hintergrund des § 46 AVG, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", war auf den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und plausibel, Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Identität festzustellen. Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Schriften – chinesische (Bilder)sprache einerseits, deutsche (Buchataben)schrift andererseits, welche eine 1:1 Transformation (mehr als) schwierig, wenn nicht gar unmöglich erscheinen lässt, konnte letztlich der entsprechenden Antwort auf die Frage nach der IdentitätVor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", war auf den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und plausibel, Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Identität festzustellen. Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Schriften – chinesische (Bilder)sprache einerseits, deutsche (Buchataben)schrift andererseits, welche eine 1:1 Transformation (mehr als) schwierig, wenn nicht gar unmöglich erscheinen lässt, konnte letztlich der entsprechenden Antwort auf die Frage nach der Identität "VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint? BF: Ja, aber ich glaube mein Name wurden insofern nicht richtig geschrieben. Mein Vorname scheint mir unvollständig, nicht nur XXXX sondern XXXX, sonst stimmt alles"BF: Ja, aber ich glaube mein Name wurden insofern nicht richtig geschrieben. Mein Vorname scheint mir unvollständig, nicht nur römisch 40 sondern römisch 40 , sonst stimmt alles" nicht entgegengetreten werden. Die Feststellungen zum Ablauf des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen. Die Angaben zum Asylverfahren sowie zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aktuellen ZMR-, IFA- und GVS-Auszügen. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ersichtlich. Die von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Straftat Das Bundesasylamt wirft Ihnen vor, dass Sie mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 30.03.2007 zur Zahl XXXX wegen Vergehens des Urheberrechts zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Was haben Sie gemacht?Das Bundesasylamt wirft Ihnen vor, dass Sie mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 30.03.2007 zur Zahl römisch 40 wegen Vergehens des Urheberrechts zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Was haben Sie gemacht? BF: Geht es um den Fall, wo ich etwas auf dem Markt verkaufen wollte? R: Ja. BF: Ich habe DVDs verkauft. Ich habe sie von jemand anderen bekommen und verkauft. datiert aus dem Jahre 2007 und ist zwischenzeitlich getilgt, kann also dem Beschwerdeführer gar nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen erscheint das Delikt von keinem gravierenden Ausmaß, wie auch das geringe Strafmaß belegt. Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten resultieren aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016. Die Feststellungen zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung sowie Erwerbstätigkeit basieren auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2016. Seine durchgehender Aufenthalt in Österreich seit insgesamt nunmehr über 13 Jahren ergibt sich aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 im Zusammenhalt mit dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie mit seinem Asylantrag und den Auskünften aus dem ZMR. Die Unterstützung durch seinen Bekanntenkreis in Österreich ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben am 06.12.2016 und wird durch entsprechende Erklärungen bescheinigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich der als unbescholten geltende Beschwerdeführer in Österreich offensichtlich bemüht, sich zu integrieren, indem er bereits Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat, was sich aus dem entsprechenden Sprachdiplom vom April 2014 ergibt. Außerdem hat er nach den im Versicherungsdatenauszug erfassten Daten in den Jahren 2004, 2005 und 2008 bereits unselbständig erwerbstätig und damit seine Selbsterhaltungsfähigkeit gezeigt. Seine zukünftige Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den beiden vorgelegten Arbeitsvorverträgen, insbesondere aus jenem aktuellen vom 05.12.2016. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Kräften bemüht, wirtschaftlich selbstständig zu werden, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat, was seine Integrationsbemühungen betrifft, auch in persönlicher Hinsicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugt und kann – nicht nur aufgrund der Einstellungszusage – angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig dem österreichischen Staat nicht mehr zur Last fallen wird. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 am 11.06.2014 gestellt hat.Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 am 11.06.2014 gestellt hat. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 58Abs. 9 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Derartiges hat der BF nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005, sodass die Zurückweisung des Antrages

§ 56Asyl

G 2005 nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG zu verbinden ist.Derartiges hat der BF nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005, sodass die Zurückweisung des Antrages

Paragraph 56, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu verbinden ist.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249):Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249): Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit Juni 2003 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat seither neben Kontakten in einem kirchlichen Verein und an seinen Saisonarbeitsplätzen sowie im Sprachkurs auch weitere persönliche Kontakte in Österreich aufgebaut, wie den vorgelegten Unterstützungserklärungen zu entnehmen ist. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer ist im Juni 2003 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Erst seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. C8 244288-0/2008,

§§ 7und 8 Asyl

G 1997, mit dem die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung abgewiesen wurde, musste letztlich dem Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt aber bereits entsprechende Integrationsbemühungen – unselbständige saisonale Erwerbstätigkeiten in den Jahren 2004, 2005 und 2008 – setzte, erst ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das bereits bestanden habende Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10)Der Beschwerdeführer ist im Juni 2003 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Erst seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. C8 244288-0/2008,

Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, mit dem die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung abgewiesen wurde, musste letztlich dem Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt aber bereits entsprechende Integrationsbemühungen – unselbständige saisonale Erwerbstätigkeiten in den Jahren 2004, 2005 und 2008 – setzte, erst ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das bereits bestanden habende Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10) Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der aktuelle Strafregisterauszug weist keine Verurteilung (mehr) auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13).Der aktuelle Strafregisterauszug weist keine Verurteilung (mehr) auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13). Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad mit ausreichendem Ausbaupotential auszugehen: Der Beschwerdeführer hat während seines nunmehr mehr als dreizehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Der BF war bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2008 als Saisonarbeitskraft erwerbstätig und hat damit seinen Unterhalt erwirtschaftet. Besonders hervorzuheben ist jedoch die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels anzunehmende Selbsterhaltungsfähigkeit, aufgrund der vorgelegten (glaubwürdigen) Einstellungszusagen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Österreich bis 2015 nie (finanziell) zur Last gefallen ist. Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu – zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine im Rahmen eines kirchlichen Vereins geknüpften Bekanntschaften im Bundesgebiet zu verweisen, dem auch ein Österreicher angehört. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit von mehr als zehn Jahren überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0250 RZ 10 und 12). Der Beschwerdeführer konnte durch seine bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen: Da er im Herkunftsstaat außer seiner Grundschulbildung noch Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hat, erweist sich – unabhängig von der vorliegenden Einstellungszusage – seine Aussicht, auch in Österreich beruflich tätig zu werden, als sehr wahrscheinlich. Auch belegt seine bisherige Sozialisation in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, dem vor dem Hintergrund des überwiegenden Abbruches ursprünglicher Bindungen zum Herkunftsstaat noch größeres Gewicht zukommt. Das Bild bereits erfolgter Integrationsbemühungen lässt, prognostisch gesehen, diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: Der BF hielt sich insgesamt doch überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist bisher nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war bis Februar 2010 nicht als rechtswidrig zu werten, basierte er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag. Hinsichtlich jenes bis zum gegenständlichen Verfahren verstrichenen Zeitraumes ist zwar den entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde prinzipiell nicht entgegenzutreten, durch die Nichtberücksichtigung der soeben angeführten und von der Verwaltungsbehörde in eben nicht in diesem Ausmaß berücksichtigten Integrationsfaktoren erscheint dieser Punkt dann doch nicht mehr so negativ wie von der Verwaltungsbehörde angenommen. Im Besonderen ist noch weiter festzuhalten: Im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), können im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen. Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und den Einsatzwillen hinzuweisen - ist diese seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich - wie im gegenständlichen Fall - gegeben, müssen - wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden. Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a. In diesem Sinne spricht der dreizehn Jahre währende Aufenthalt umso mehr für den Beschwerdeführer. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Wiederum ist auf vorige Ausführungen zu verweisen; neben dem Umstand des durch das Asylverfahren begründeten vorläufigen Aufenthaltsrechtes ist hier auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, zwar weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist jedoch damit eine solche Entscheidung nicht missachtet hat. Er ist auch wieder behördlich gemeldet, womit der von ihm durch die Überschreitung des vorläufigen Aufenthaltsrechts bewirkte "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts" in einem abgemilderten Licht erscheint. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem durch die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer hier einerseits bereits einen größeren Bekanntenkreis, welchem auch ein Österreicher angehört, geschaffen und die ursprünglichen Bindungen zum Herkunftsstaat nahezu völlig abgebrochen hat, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich jedenfalls der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des sieben Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. Der weitere nach Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert zwar nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, jedoch wurde gegen den Beschwerdeführer bisher noch nie eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet bzw. Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 06.12.2016 einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine solche auf Dauer unzulässig.Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine solche auf Dauer unzulässig. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 14aAbs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. Infolge der vorliegenden sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von dreizehn Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6 sowie 04.08.2016, Ra 2015/21/0250) in Verbindung mit seinen nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt.Infolge der vorliegenden sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von dreizehn Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6 sowie 04.08.2016, Ra 2015/21/0250) in Verbindung mit seinen nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllt. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über eine Rückkehrentscheidung abgesprochen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über eine Rückkehrentscheidung abgesprochen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vergleiche Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: "

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. [ ]

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, siehe insbesondere Pkt. 5.2., kann sich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 beziehen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen

§ 60Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Asyl

G 2005 sind nicht hervorgekommen.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, siehe insbesondere Pkt. 5.2., kann sich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 beziehen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Eine amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 kommt

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall, in dem konkret ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 beantragt wurde, nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 2.3).Eine amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 kommt

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall, in dem konkret ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt wurde, nicht in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 2.3). Zu Spruchpunkt II. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.1244288.2.00

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