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{'item': 'W118 2149666-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW118 2149666-1 SpruchW118 2149666-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 24.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen "Antrag auf Änderung der Referenzfläche ALM MFA 2015". Konkret begehrte der BF die Umwandlung von Almfutterflächen in Flächen des Heimgutes sowie die Anerkennung von referenzlosen Flächen als Almfutterflächen auf näher bezeichneten FS. Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung der Agrarbezirksbehörde XXXX, mit der dem BF die Herausnahme von rund 15 ha Fläche aus dem XXXX Almkataster bewilligt wurde. Die betroffenen Flächen wurden auf einer beiliegenden Hofkarte gekennzeichnet.Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung der Agrarbezirksbehörde römisch 40 , mit der dem BF die Herausnahme von rund 15 ha Fläche aus dem römisch 40 Almkataster bewilligt wurde. Die betroffenen Flächen wurden auf einer beiliegenden Hofkarte gekennzeichnet.
  2. Mit Datum vom 27.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch Flächen einer Alm.
  3. Mit Schreiben der AMA vom 12.11.2015 wurde dem BF mitgeteilt, sein Antrag auf Änderung der Referenzfläche (Referenzänderungsantrag) sei hinsichtlich in diesem Schreiben näher bezeichneter FS teils positiv, teils negativ beurteilt worden. Begründend wurde entscheidungswesentlich im Wesentlichen ausgeführt: "Der Antrag auf Änderung der Referenzfläche wurde nur in jenen Fällen positiv beurteilt, bei denen der Sachverhalt für die AMA eindeutig ersichtlich bzw. nachvollziehbar war. Im Zweifel konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Gründe für eine „negative" bzw. „teilweise positive" Beurteilung können unter anderem sein: -Strichaufzählung die beantragte landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Fläche kann nicht nachvollzogen werden -Strichaufzählung keine oder mangelnde Unterlagen, Belege oder Fotos -Strichaufzählung keine Genehmigung des Amtes der Landesregierung (Almkataster) zur Umwandlung [...]."
  4. Mit Schreiben vom 17.12.2015 übermittelte der BF der AMA eine Reihe von Fotografien zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Dem Schreiben waren angefügt ein "Infomail" der AMA vom 11.12.2015, mit dem der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei diversen FS die beantragte Fläche nicht in der festgelegten Referenzfläche lag; eine Rodungsbewilligung der BH XXXX für eine Fläche von 7,95 ha zum Zweck der Verwendung der gerodeten Waldfläche als XXXXfutterfläche sowie eine Reihe von Fotografien, auf denen Weideflächen zu erkennen sind.
  5. Mit Schreiben vom 17.12.2015 übermittelte der BF der AMA eine Reihe von Fotografien zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Dem Schreiben waren angefügt ein "Infomail" der AMA vom 11.12.2015, mit dem der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei diversen FS die beantragte Fläche nicht in der festgelegten Referenzfläche lag; eine Rodungsbewilligung der BH römisch 40 für eine Fläche von 7,95 ha zum Zweck der Verwendung der gerodeten Waldfläche als XXXXfutterfläche sowie eine Reihe von Fotografien, auf denen Weideflächen zu erkennen sind.
  6. Mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 vom 23.01.2016 ersuchte der BF um "Übernahme der Verwaltungskontrollflächen auf der Alm lt. AMA nach Referenzflächenänderungsantrag".
  7. Mit Schreiben vom 04.03.2016 teilte die AMA dem BF eine geänderte Beurteilung seines Referenzänderungsantrages mit, wobei nunmehr die Änderungen auf dem Heimgut positiv beurteilt wurden, die Änderungen auf der Alm zur Gänze teilweise positiv.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2938845010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 7.872,13 gewährt. Dabei wurde die Basisprämie um 21,54 % gekürzt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle seien eine sanktionsrelevante Fläche auf dem Heimgut im Ausmaß von 9,0206 ha sowie eine sanktionsrelevante Almfläche im Ausmaß von 4,5571 ha festgestellt worden. Daraus errechne sich eine Abweichung von 10,7714 % bzw. von mehr als 3 % oder 2 Hektar. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden. Die Abweichung sei auf dem Heimgut auf folgenden Flächen festgestellt worden: FS 10, Schlag 1; FS 13, Schlag
  9. Die beanstandete Fläche sei jeweils nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche zu liegen gekommen. Die Abweichung bei den Almflächen wurde nicht näher erläutert.
  10. Mit Beschwerde vom 15.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, die Abweichung im Ausmaß von 21,54 % sei für ihn unverständlich, da bei einem Vergleich der Almfutterflächen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2016 lediglich eine Flächenabweichung von 0,3868 ha bestehe. Der BF habe für 2015 einen umfangreichen Referenzänderungsantrag gestellt, da er die Abgrenzung Alm - Heimbetrieb und die Bewirtschaftungsweise auf der Alm aufgrund größerer Rodungen in den letzten Jahren geändert habe. Nachdem der Antrag nur teilweise positiv beurteilt worden sei, habe der BF am 17.12.2015 einen weiteren Antrag auf "Wiederaufnahme" (gemeint wohl: "erneut einen Antrag", da der erste Antrag wiederholt wurde) gestellt und diesen mit einer umfangreichen Foto-Dokumentation untermauert. Aufgrund der freigegebenen Referenzfläche 2016 gehe der BF davon aus, dass in der Referenzfläche tatsächlich lediglich ein Unterschied von 0,3868 ha bestehe. Es sei jedoch eine andere Schlag-Abgrenzung erfolgt. Die auf dem Heimbetrieb beantragte Fläche sei eindeutig auf der Hofkarte ersichtlich.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174394010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 7.231,67 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 640,46 rückgefordert. Dabei wurde die Basisprämie um 29,67 % gekürzt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle seien eine sanktionsrelevante Fläche auf dem Heimgut im Ausmaß von 0,0206 ha sowie eine sanktionsrelevante Almfläche im Ausmaß von 7,7779 ha festgestellt worden. Daraus errechne sich eine Abweichung von 19,7806 % bzw. von mehr als 3 % oder 2 Hektar. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt worden (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).Dabei wurde die Basisprämie um 29,67 % gekürzt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle seien eine sanktionsrelevante Fläche auf dem Heimgut im Ausmaß von 0,0206 ha sowie eine sanktionsrelevante Almfläche im Ausmaß von 7,7779 ha festgestellt worden. Daraus errechne sich eine Abweichung von 19,7806 % bzw. von mehr als 3 % oder 2 Hektar. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt worden (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Die Abweichung sei auf dem Heimgut auf folgenden Flächen festgestellt worden: FS 10, Schlag 1; FS 13, Schlag
  12. Die beanstandete Fläche sei jeweils nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche zu liegen gekommen. Die beantragte Almfutterfläche übersteige die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons (Überschirmungs- bzw. nicht-LN-Faktor stimmten nicht mit der Referenz überein). Die konkreten Fehlflächen wurden nicht ausgewiesen.
  13. Mit Vorlageantrag vom 23.09.2016 teilte der BF im Wesentlichen mit, laut telefonischer Rücksprache mit der AMA sei die Bewertung seines Referenzänderungsantrages auf Basis der Luftbilder aus dem Jahr 2013 erfolgt. Die vom BF gerodeten Flächen könnten auf diesen Luftbildern noch nicht aufscheinen. Zum Nachweis habe er eine umfangreiche Fotodokumentation vorgelegt, die möglicher Weise noch nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei von der AMA die Abgrenzung der Schläge geändert worden und sei die derzeitige Referenzflächenermittlung für den BF nicht nachvollziehbar. Der BF habe sich bei der Schlagbildung an die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrollen gehalten und auf diese aufgebaut, die Flächen um die Rodungsflächen erweitert und den LN-Faktor an die neuen Gegebenheiten angepasst. Ferner habe der BF die seitens der AMA für das Antragsjahr 2015 festgestellte Referenzfläche 2016 übernommen. Der AMA lägen mehrere Kontroll-Ergebnisse vor, bei denen die Futterflächen - noch ohne Rodungsflächen - in ähnlichem Ausmaß festgestellt worden seien. Der BF habe die Werte für 2016 nur übernommen, um keine Sanktionen zu riskieren. Die AMA sei dem BF eine Erklärung für die nunmehr größere Differenzfläche auf der Alm schuldig geblieben.
  14. Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, der Antrag auf Neubeurteilung des Referenzänderungsantrages sei anhand nachgereichter Unterlagen bewertet worden und es hätten Teilflächen der Referenz höher bewertet werden können als bei der Erstbeurteilung. Es seien auch Flächen höher bewertet worden als vom Landwirt beantragt, was aber das Ergebnis (Flächendifferenz aufgrund Plausibilitätsfehler 20354) für 2015 nicht relevant verändert habe. Mit der Übernahme der Referenz aus dem Jahr 2015 in den MFA 2016 sei ein der Referenzbeurteilung entsprechender Mehrfach-Antrag entstanden, bei dem sich die Differenz zwischen MFA 2015 und MFA 2016 relativ gering darstelle. Die AMA sei im Zuge der Referenzantrags-Bearbeitung verpflichtet, neue Erkenntnisse die Referenz betreffend im Zuge der Referenzwartung einzupflegen, daher sei eine Veränderung der Referenz im Zuge der Bearbeitung des Referenzänderungsantrags durchaus plausibel. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Differenzfläche von 7,7573 ha auf FS 1 sei bei einer Plausibilitätsprüfung nicht nachvollziehbar. Die von der Plausibilitätsprüfung errechnete Differenz liege bei 4,5571 ha, welche der Differenz des Erstbescheids entspricht. Die im Vorlageantrag nachgereichten Fotos entsprächen den zum Zeitpunkt der Referenzantrags-Neubeurteilung vorliegenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 24.04.2015 stellte der BF einen "Antrag auf Änderung der Referenzfläche ALM MFA 2015". Konkret begehrte der BF die Umwandlung von Almfutterflächen in Flächen des Heimgutes sowie die Anerkennung von referenzlosen Flächen als Almfutterflächen auf näher bezeichneten FS. Mit Datum vom 27.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch Flächen einer Alm. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2938845010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 7.872,13 gewährt. Dabei wurde die Basisprämie wegen festgestellten Abweichungen um 21,54 % gekürzt. Hinsichtlich der Almflächen beinhaltet der Bescheid keine Hinweise auf die Gründe für die Abweichung. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174394010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 7.231,67 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 640,46 rückgefordert. Dabei wurde die Basisprämie wegen Abweichungen von der festgelegten Referenzfläche um 29,67 % gekürzt. Hinsichtlich der Almflächen findet sich lediglich ein Hinweis auf die festgestellte Fehlfläche in Summe.
  17. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.
  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
  4. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
  1. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
  2. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes: [...].
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA
  1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].
  2. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
  1. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Darüber hinaus konnten Landwirte die Gewährung der ebenfalls an die Fläche geknüpften Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragen.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Darüber hinaus konnten Landwirte die Gewährung der ebenfalls an die Fläche geknüpften Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, beantragen. Der BF beklagt im vorliegenden Fall die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche lagen, sowie die Verhängung von Sanktionen für die daraus entsprechenden Fehlflächen. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit.
  2. a)VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht.Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Die AMA kürzte die beantragten Flächen, da eine Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar festgestellt wurde, im Ergebnis gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz, konkret um 29,67 %. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt allerdings erst ab dem 01.01.2016. Für das Antragsjahr 2016 gelten noch die o.a. Kürzungsbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, die im vorliegenden Fall zu einer Kürzung der Prämie auf 0 geführt hätten, da die Abweichung mehr als 20 % betrug. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA offensichtlich unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an.Die AMA kürzte die beantragten Flächen, da eine Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar festgestellt wurde, im Ergebnis gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz, konkret um 29,67 %. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 a, Absatz eins, erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640 aus 2014, eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt allerdings erst ab dem 01.01.2016. Für das Antragsjahr 2016 gelten noch die o.a. Kürzungsbestimmungen des Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, die im vorliegenden Fall zu einer Kürzung der Prämie auf 0 geführt hätten, da die Abweichung mehr als 20 % betrug. Offensichtlich in Anwendung des in Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA offensichtlich unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014, an. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keinerlei verwertbare Hinweise darauf, aus welchen Gründen die AMA welche beantragten Flächen als entweder zur Gänze oder auch nur teilweise außerhalb der festgelegten Referenz liegend betrachtet hat. Der BF hat einen umfangreichen Antrag gestellt, diesen entsprechend spezifiziert und in der Folge eine umfangreiche Foto-Dokumentation vorgelegt. Der Bescheid der AMA spricht demgegenüber bloß summarisch über die nicht anerkannten Almflächen ab. Konkreteres lässt sich - soweit überhaupt nachvollziehbar - auch nicht den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage entnehmen. Im Gegenteil. Das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilte Ergebnis dürfte nicht einmal dem tatsächlichen Beurteilungsstand entsprechen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Es erscheint zwar keineswegs ausgeschlossen, dass die AMA auf Basis der seitens des BF vorgelegten Unterlagen Ermittlungsschritte unternommen hat. Diese haben jedoch weder in den angefochtenen Bescheid, noch in die Beschwerdevorlage Eingang gefunden. Vor diesem Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen, zumal seitens des BVwG eine Erstbeurteilung vorzunehmen wäre, zu der das BVwG als Berufungsinstanz aber nicht verhalten ist und die auch nicht im Interesse des BF läge. Letztlich wird in Fällen wie dem vorliegenden auch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zur Klärung der strittigen Verhältnisse unumgänglich sein. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren, gegebenenfalls nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, darzulegen haben, aus welchen Gründen welche Flächen seitens der AMA als außerhalb der Referenzfläche liegend beurteilt wurden. Ferner wird die AMA in ihrem neuen Bescheid auf die Korrektur des BF zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 einzugehen haben. Sollte die AMA weiterhin von einer sanktionsrelevanten Abweichung ausgehen, wäre ferner darauf einzugehen, weshalb der BF nicht auf die von ihm ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen vertrauen durfte. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2149666.1.00

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