Obsah (7)
Art. 133§§ 136§ 4§ 28§ 31§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW126 2125579-1 SpruchW126 2125579-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 17.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 10.12.2015
§§ 136Abs.
5 und 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG und §§ 4 Abs. 1 Z 3 und 5 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung der Rezeptgebühr abgelehnt.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 17.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 10.12.2015
Paragraphen 136, Absatz 5 und 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung der Rezeptgebühr abgelehnt. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Grenzbetrag in Höhe von €°1.003,16
§ 4
der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit um € 250,52 überschritten habe.Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Grenzbetrag in Höhe von €°1.003,16
Paragraph 4, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit um € 250,52 überschritten habe.
- Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Am 02.05.2016 legte die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Stellungnahme und Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 27.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse zum Parteiengehör.
- Am 03.06.2016 wurde das Schreiben vom 27.05.2016 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. Der Umschlag enthielt den handschriftlichen Vermerk, dass die Beschwerdeführerin nicht unterschreiben könne, weil sie nicht mehr ansprechbar sei.
- Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2017 hat ergeben, dass die als ledig geführte Beschwerdeführerin am XXXX verstorben ist.
- Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2017 hat ergeben, dass die als ledig geführte Beschwerdeführerin am römisch 40 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): 1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 14.02.2017 zufolge ist die Beschwerdeführerin seit XXXX im Sterbebuch als verstorben registriert.Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 14.02.2017 zufolge ist die Beschwerdeführerin seit römisch 40 im Sterbebuch als verstorben registriert. 2. Das gegenständliche Verfahren betrifft die Befreiung der Rezeptgebühr, welche eine Verwaltungssache ist (siehe dazu auch (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 136 ASVG Rz 120, Stand 31.12.2012, rdb.at).2. Das gegenständliche Verfahren betrifft die Befreiung der Rezeptgebühr, welche eine Verwaltungssache ist (siehe dazu auch (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 136, ASVG Rz 120, Stand 31.12.2012, rdb.at).
§ 136Abs.
3 ASVG ist für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 5,85 € zu zahlen. [ ] Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
Paragraph 136, Absatz 3, ASVG ist für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 5,85 € zu zahlen. [ ] Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
§ 136Abs.
5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. In § 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Befreiung der Rezeptgebühr
§ 31Abs.
5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) sind die Voraussetzungen für die Befreiung der Rezeptgebühr über Antrag sowie in § 5 RRZ 2008 die Befreiung in besonderen Fällen angeführt.
§ 8
RRZ gilt die Befreiung sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.In Paragraph 4, Absatz eins, der Richtlinien für die Befreiung der Rezeptgebühr
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) sind die Voraussetzungen für die Befreiung der Rezeptgebühr über Antrag sowie in Paragraph 5, RRZ 2008 die Befreiung in besonderen Fällen angeführt.
Paragraph 8, RRZ gilt die Befreiung sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.
- Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung. Grundsätzlich ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "persönliche" oder "dingliche" Sache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Bescheiden kommt eine dingliche Wirkung zu, wenn ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der Sache abstellen. Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichte zum Gegenstand. Solche Verwaltungssachen sind zumindest überwiegend in persönliche Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet, weshalb eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Allgemeinen nicht in Betracht kommt. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8 Rz 24f, Rz 27)
- Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung. Grundsätzlich ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "persönliche" oder "dingliche" Sache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Bescheiden kommt eine dingliche Wirkung zu, wenn ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der Sache abstellen. Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichte zum Gegenstand. Solche Verwaltungssachen sind zumindest überwiegend in persönliche Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet, weshalb eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Allgemeinen nicht in Betracht kommt. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8, Rz 24f, Rz 27) Das ASVG enthält eine Sonderregelung mit § 408 ASVG: Wenn beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist, sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.Das ASVG enthält eine Sonderregelung mit Paragraph 408, ASVG: Wenn beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist, sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. Stirbt ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter vor dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger über den Leistungsanspruch entschieden hat, sind die in § 408 ASVG genannten Angehörigen unter den genannten weiteren Voraussetzungen somit berechtigt, fällige Geldleistungen anstelle des Verstorbenen zu beziehen (§ 107a ASVG) und in ein anhängiges Verfahren einzutreten (§ 408 ASVG).Stirbt ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter vor dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger über den Leistungsanspruch entschieden hat, sind die in Paragraph 408, ASVG genannten Angehörigen unter den genannten weiteren Voraussetzungen somit berechtigt, fällige Geldleistungen anstelle des Verstorbenen zu beziehen (Paragraph 107 a, ASVG) und in ein anhängiges Verfahren einzutreten (Paragraph 408, ASVG). Hintergrund der Bestimmung des § 408 ASVG ist nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG (ErläutRV 599 BlgNR
- GP 117f) die Annahme, dass der Leistungsanspruch, der beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, den in der Bestimmung genannten nahen Angehörigen mittelbar zugute gekommen wäre, bzw dass die nahen Angehörigen zwischenzeitig den Unterhalt des Leistungsbewerbers bestritten haben; sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zur Deckung der von ihnen getätigten Aufwendungen zu gelangen. (Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 408 ASVG Rz 4, Stand 1.12.2015, rdb.at)Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 408, ASVG ist nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG (ErläutRV 599 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 117f) die Annahme, dass der Leistungsanspruch, der beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, den in der Bestimmung genannten nahen Angehörigen mittelbar zugute gekommen wäre, bzw dass die nahen Angehörigen zwischenzeitig den Unterhalt des Leistungsbewerbers bestritten haben; sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zur Deckung der von ihnen getätigten Aufwendungen zu gelangen. (Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 408, ASVG Rz 4, Stand 1.12.2015, rdb.at)
- Bei dem Verfahren betreffend die Befreiung der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 5 ASVG handelt es sich um eine Verwaltungssache und nicht um die Feststellung eines Leistungsanspruches, sodass die Sonderregelung des Eintritts allfälliger Angehöriger in das Verfahren im Sinne von § 408 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt keine anspruchsberechtigten Angehörigen, für welche die Befreiung der Rezeptgebühr zum Tragen kommen könnte, ersichtlich sind und darüber hinaus eine allfällige Mitversicherung mit dem Todesfall erloschen wäre.
- Bei dem Verfahren betreffend die Befreiung der Rezeptgebühr nach Paragraph 136, Absatz 5, ASVG handelt es sich um eine Verwaltungssache und nicht um die Feststellung eines Leistungsanspruches, sodass die Sonderregelung des Eintritts allfälliger Angehöriger in das Verfahren im Sinne von Paragraph 408, ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt keine anspruchsberechtigten Angehörigen, für welche die Befreiung der Rezeptgebühr zum Tragen kommen könnte, ersichtlich sind und darüber hinaus eine allfällige Mitversicherung mit dem Todesfall erloschen wäre. Da die Beschwerdeführerin verstorben ist und es zu keiner Rechtsnachfolge kommt, war das Verfahren demnach einzustellen. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2125579.1.00