RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW167 2004858-1 SpruchW167 2004858-1/29E Gekürzte Ausfertigung des am 24.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Sabine KIESEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Murat IZGI über den Einspruch (nunmehr die Beschwerde) der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom XXXX betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 sowie Verzugszinsen (Nachforderungen in der Gesamthöhe von € 310.924,41) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Sabine KIESEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Murat IZGI über den Einspruch (nunmehr die Beschwerde) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 sowie Verzugszinsen (Nachforderungen in der Gesamthöhe von € 310.924,41) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2004858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.