← Österreich

{'item': 'W179 2120286-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW179 2120286-1 SpruchW179 2120286-1/ 6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha

§2

(Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen 4.

§4

(Förderungen) Ansehen 3.

§2

(Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen 3.

§4

(Förderungen) Ansehen 2.

§2

(Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen 2.

§4

(Förderungen) Ansehen 1.

§2

(Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen" Durch "Anklicken" des jeweiligen Buttons "Ansehen" auf der rechten Seite gelangt man in den zugehörigen Ordner des jeweiligen Quartals, zB "Bekanntgabe § 4 (Förderungen)" eines bestimmten Quartals, und kann nachsehen, ob und welche Meldungen vorliegen.Durch "Anklicken" des jeweiligen Buttons "Ansehen" auf der rechten Seite gelangt man in den zugehörigen Ordner des jeweiligen Quartals, zB "Bekanntgabe Paragraph 4, (Förderungen)" eines bestimmten Quartals, und kann nachsehen, ob und welche Meldungen vorliegen.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis, den Auszug aus der Stiftungssatzung, die behördliche "Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist" – sowie in die Beschwerde. Die Feststellungen entsprechen den vom Beschwerdeführer gänzlich unbestritten gelassenen Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zur Ansicht und Abrufmöglichkeit vergangener Bekanntgaben und jener des aktuellen Quartals über die Webschnittstelle zum inkriminierten Zeitraum entspricht zweifelsfrei der Aktenlage und stützt sich auf diesen Sachverhalt auch explizit die Beschwerde, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer für die genannte Stifung hg eingebrachte Stellungnahme vom XXXX. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst mit seiner Rechtfertigung vom XXXX die festgestellte Seite zu den bisherigen Bekanntgaben als Beilage vorgelegt.Die Feststellungen zur Ansicht und Abrufmöglichkeit vergangener Bekanntgaben und jener des aktuellen Quartals über die Webschnittstelle zum inkriminierten Zeitraum entspricht zweifelsfrei der Aktenlage und stützt sich auf diesen Sachverhalt auch explizit die Beschwerde, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer für die genannte Stifung hg eingebrachte Stellungnahme vom römisch 40 . Zudem hat der Beschwerdeführer selbst mit seiner Rechtfertigung vom römisch 40 die festgestellte Seite zu den bisherigen Bekanntgaben als Beilage vorgelegt. Der Inhalt der Rechtfertigung entspricht der Aktenlage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen: Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die KommAustria. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausweislich § 36 KOG durch Senat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die KommAustria. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausweislich Paragraph 36, KOG durch Senat. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: a) Rechtsnormen Die vorliegend relevanten Regelungen der §§ 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl I Nr 125/2011 idF BGBl I Nr 6/2015, lauten (auszugsweise) wörtlich:Die vorliegend relevanten Regelungen der Paragraphen eins, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2015,, lauten (auszugsweise) wörtlich: " Zielbestimmung §
  4. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG." Bekanntgabepflicht bei Aufträgen § 2.

(1)Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten AufträgeParagraph 2,
(1)Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
  1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
  2. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
  3. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
  4. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2)Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck ( )
(2)Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck ( )
(3)Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(3)Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
(4)Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(4)Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
(5)Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt § 4.
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte FörderungenParagraph 4,
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
  1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
  2. aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
  3. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
  4. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
  5. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
  6. nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
  7. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
  8. die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden, den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.
(3)In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
(3)In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen. Verwaltungsstrafe § 5.
(1)Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 5,
(1)Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde." Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest: Zu § 5 MedKF-TG (vgl RV 1276 BlgNR XXIV. GP): "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes."Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, MedKF-TG halten fest: Zu Paragraph 5, MedKF-TG vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode, "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in Paragraph 3, vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Absatz 2, aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes."
  1. b)Objektiver Tatbestand Wie dargestellt ist es zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Bekanntgabepflichten gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG für das 2. Quartal XXXX nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis XXXX) nachgekommen ist.Wie dargestellt ist es zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Bekanntgabepflichten gemäß Paragraphen 2 und 4 MedKF-TG für das 2. Quartal römisch 40 nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis römisch 40 ) nachgekommen ist. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
  2. c)Subjektiver Tatbestand Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verstößen gegen § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 MedKF-TG und § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 MedKF-TG jeweils um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der beschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines – der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems (vgl Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Anm 41f, sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2014, 2014/02/0004).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MedKF-TG jeweils um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der beschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines – der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems vergleiche Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Anmerkung 41f, sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2014, 2014/02/0004). Zum Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, seine Kanzlei habe angenommen, dass die (inkriminierten) Meldungen bereits abgegeben worden seien, weil in der Webschnittstelle unter "bisherige Bekanntgabe" auch das gegenständliche zweite Quartal 2015 angeführt gewesen sei. Warum seine Kanzlei die bereits abgegebene Meldung durch Drücken des daneben angeführten Buttons hätte ansehen sollen, sei unverständlich, vor allem, weil die Meldungen immer Leermeldungen gewesen seien und daher ein Ansehen nicht aufschlussreich oder interessant gewesen wäre. Durch diese verwirrende Darstellung der "bereits abgegebenen Meldungen" könne er eindeutig auch ein Verschulden der befassten Behörde erkennen. Ähnlich argumentiert der Beschwerdeführer in der Stellungnahme für die genannte Stiftung, wenn er nochmals unter Berufung auf das Anführen des zweiten Quartals 2015 zu den "bisherigen Bekanntgaben" moniert, seine Kanzlei habe zu Recht angenommen, alles wäre bereits geklärt. Es habe kein Grund bestanden, die Angaben der Behörde anzuzweifeln. Es genüge und sei schon genug Zumutung, womöglich über Jahrzehnte Leermeldungen abzugeben, ein weiteres Hinterfragen der Angaben der Behörde sei seiner Meinung nach nicht mehr notwendig. Damit zeigt der Beschwerdeführer kein funktionierendes Kontrollsystem auf, sondern versucht vielmehr, seine Verantwortung auf die belangte Behörde zu überwälzen. Dies ist nicht von Erfolg getragen. Zum einen muss die genannte Stiftung selbst wissen, welche Bekanntgaben sie schon getätigt hat, und welche nicht, und hat hiezu gegebenenfalls ein funktionierendes Kontrollsystems einzurichten. Zum anderen musste sie spätestens mit der nachweislichen Zustellung der behördlichen Mahnung wissen, dass sie ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen war; trotzdem ließ sie die ihr gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen. Zudem ist nach dem objektiven Erklärungswert nicht davon auszugehen, dass durch die von der Behörde via Webschnittstelle eingeräumte Möglichkeit, nachzusehen, ob und welche Meldungen (auch) im aktuellen (hier inkriminierten) Quartal bereits abgegeben wurden, eine solche jedenfalls bereits erfolgt ist. Denn ein sorgsamer "Anwender", hier Mitarbeiter der Kanzlei, hätte diese vermeintlichen Bekanntgaben durch das Drücken des unterstrichenen Buttons "Ansehen" auch angesehen sowie auf Grund der eigenen Unterlagen der Stiftung gewusst, ob die XXXX bereits für das XXXX Meldungen abgegeben hatte.Zudem ist nach dem objektiven Erklärungswert nicht davon auszugehen, dass durch die von der Behörde via Webschnittstelle eingeräumte Möglichkeit, nachzusehen, ob und welche Meldungen (auch) im aktuellen (hier inkriminierten) Quartal bereits abgegeben wurden, eine solche jedenfalls bereits erfolgt ist. Denn ein sorgsamer "Anwender", hier Mitarbeiter der Kanzlei, hätte diese vermeintlichen Bekanntgaben durch das Drücken des unterstrichenen Buttons "Ansehen" auch angesehen sowie auf Grund der eigenen Unterlagen der Stiftung gewusst, ob die römisch 40 bereits für das römisch 40 Meldungen abgegeben hatte. Dass der hier eingesetzte Mitarbeiter "eine sonst verlässliche Kanzleikraft" sei, dem der Beschwerdeführer die Bekanntgaben nach den §§ 2 und 4 MEDKF-TG explizit aufgetragen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.Dass der hier eingesetzte Mitarbeiter "eine sonst verlässliche Kanzleikraft" sei, dem der Beschwerdeführer die Bekanntgaben nach den Paragraphen 2 und 4 MEDKF-TG explizit aufgetragen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor. Schließlich ist, wie dargestellt, darauf hinzuweisen, dass dies nicht die erste Zuwiderhandlung der genannten Stiftung gegen die hier einschlägigen Normen ist. Gerade vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen gehabt, ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten und seine Mitarbeiter entsprechend anzuleiten. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl zB VwGH 17.06.2013, Zl 2010/11/0079). Ein entsprechendes (tatsächlich auch entlastendes) Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, Zl 2010/11/0079). Ein entsprechendes (tatsächlich auch entlastendes) Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen im Lichte der zuvor getätigten Ausführungen keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
  3. d)Strafbemessung In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, weil ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs 1 MedKF-TG und somit per se keine geringfügige Beeinträchtigung des Rechtsgutes vorliege.Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, weil ein typischer Fall einer Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG und somit per se keine geringfügige Beeinträchtigung des Rechtsgutes vorliege. Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, besteht der Zweck des § 5 Abs 1 MedKF-TG gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtige der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur unerheblich.Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, besteht der Zweck des Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtige der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur unerheblich. Hier ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG – der Förderung der Transparenz – darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn – wie im Beschwerdefall – "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde".Hier ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG – der Förderung der Transparenz – darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn – wie im Beschwerdefall – "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde". Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8). Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern. Soweit sich die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf die dargestellte Wiederholung der Zuwiderhandlung als Erschwernisgrund stützt, tritt ihr der Beschwerdeführer nicht entgegen und das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der befassten Behörde bei. Der Beschwerdeführer äußert sich zu den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht. Hinweise, dass auf diese als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen. Hinweise, dass von der belangten Behörde das Ausmaß des Verschuldens nicht richtig gewürdigt worden wäre, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Zudem wäre bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers mit einem lediglich zu rd 3,0 % (bei erstmaliger Begehung) bzw zu rd 1 % ausgeschöpften Strafrahmen (im Wiederholungsfalle) ausreichend Rücksicht genommen worden. Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung des Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer tritt den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung auch gar nicht konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.
  1. e)Ergebnis Die Beschwerde war somit gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 2 und 4 sowie § 5 Abs 1 MedKF-TG, BGBl I Nr 125/2011 idF BGBl I Nr 6/2015, als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 4 sowie Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2015,, als unbegründet abzuweisen.
  2. f)Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Z 3), in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Z 1) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Ziffer 3,), in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Ziffer eins,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
  3. g)Kosten Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG bzw § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG [Spruchpunkte A) II. und A) III.].Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG [Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei.]. 3.2. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 MedKF-TG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053). Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2120286.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.