FA) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 24.12.2015 brachten die Ehegatten für sich und ihre mj Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland vom 16.12.2015. Bei den Erstbefragungen vom 24.12.2015 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Zielland sei Österreich gewesen, da der Erstbeschwerdeführer hier Bekannte habe und Österreich ein sicheres Land sei. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland und in Kroatien Behördenkontakt gehabt und seien dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien in den durchreisten Ländern gut behandelt worden. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab über Befragen an, nicht schwanger zu sein. Am 13.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien sowie auf Art. 34 der Dublin-III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien.Am 13.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien sowie auf Artikel 34, der Dublin-III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 13.01.2016 gaben die slowenischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in einem mit der Dublin-VO relevanten Zusammenhang registriert seien. Laut Polizeiaufzeichnungen seien die Beschwerdeführer im Rahmen der Massenfluchtbewegung von Kroatien kommend illegal in Slowenien eingereist. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer – in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung - an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Seinen Reisepass habe er "verlegt". Er habe bisher wahre Angabe erstattet. In Kroatien hätten sich die Beschwerdeführer nur ein paar Stunden aufgehalten zu haben, wobei ihnen nicht einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; sie hätten in Kroatien keinen Behördenkontakt gehabt. Man habe die Beschwerdeführer in Kroatien schlecht behandelt. So hätten sie weder zu essen noch zu trinken erhalten und hätten trotz Kälte "im Freien stehen" müssen. Die Beschwerdeführer möchten in Österreich bleiben, da Österreich das einzige Land sei, in dem sie "nicht geschlagen" worden seien. Es gebe hier Menschenrechte. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden hier bereits die Schule besuchen und seien auch gut integriert. Der Erstbeschwerdeführer selbst besuche derzeit einen Deutschkurs und habe in Österreich einen Neffen, der anerkannter Flüchtling sei. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie würden sich in Österreich sicher fühlen. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung der Verfahren in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters ebenfalls am 06.04.2016 vor dem Bundesamt einvernommen, wobei auch mj. Drittbeschwerdeführerin anwesend war. Die Angaben würden auch für die minderjährigen Beschwerdeführer gelten; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zusammengefasst gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich "psychisch nicht so gut" zu fühlen und derzeit auf der Suche nach einem arabisch sprechenden Psychiater zu sein. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie und die übrigen Beschwerdeführer in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Sie seien nur ein paar Stunden in Kroatien gewesen, hätten dort keinen Behördenkontakt gehabt und hätten sie ihre Fingerabdrücke dort auch nicht abgegeben. In Österreich hätten sich die Beschwerdeführer bereits einen Freundes – und Sozialkreis aufgebaut. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden die Schule besuchen und genauso wie die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch lernen. Sie hätten sich in Österreich angepasst und seien hier bereits integriert. Die mj. Drittbeschwerdeführerin gab noch an, dass es ihr Traum wäre, in Österreich zu studieren und Journalistin zu werden. Sie sei mit ihrer Familie bereits seit 5 Jahren auf der Flucht und wolle endlich in Frieden leben. Am Ende der Befragung beantragte der anwesende Rechtsberater die Zulassung zum Verfahren und stellte die Vorlage von ärztlichen Befunden sowie von Schul- und Kursbestätigungen in Aussicht. In der Folge wurde mit Eingabe vom 13.04.2016 ein Konvolut an Unterlagen die Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um Unterstützungserklärungen, diverse Fotos von Veranstaltungen, Schulbesuchsbestätigungen sowie ärztliche Schreiben (vgl. AS 135 bis 155 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Aus den ärztlichen Unterlagen gehen folgende übereinstimmende Diagnosen für die mj. Drittbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer hervor: "Akute Belastungsreaktion; Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung". Zusätzlich wurden bei der mj. Drittbeschwerdeführerin Selbstverletzungstendenzen (laut der vorliegenden Anamnese habe sie versucht, sich mit dem Messer am Handgelenk selbst zu verletzen, habe jedoch vom Erstbeschwerdeführer zurückgehalten werden können) sowie der Verdacht auf suizidale Gedanken und beim mj. Viertbeschwerdeführer der Verdacht auf suizidale Gedanken festgestellt. Als Therapie wurde bei beiden eine engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung durch einen niedergelassenen Kinderpsychiater sowie eine ambulante Psychotherapie (alternativ: eine ambulante Vorstellung an einer Station für Kinderpsychiatrie) empfohlen. In einem weiteren ärztlichen Schreiben vom 08.04.2016 wird festgehalten, dass sich bei der gesamten Familie ein psychoemotionaler Ausnahmezustand mit verschiedensten Symptomen unterschiedlicher Ausprägung finden würde und die Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und Therapie an entsprechende Facheinrichtungen verwiesen worden seien; Auslöser sei die Angst, wieder den Aufenthaltsort ändern zu müssen. Im Akt finden sich entsprechende Überweisungsschreiben mit folgenden Diagnosen hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer:In der Folge wurde mit Eingabe vom 13.04.2016 ein Konvolut an Unterlagen die Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um Unterstützungserklärungen, diverse Fotos von Veranstaltungen, Schulbesuchsbestätigungen sowie ärztliche Schreiben vergleiche AS 135 bis 155 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Aus den ärztlichen Unterlagen gehen folgende übereinstimmende Diagnosen für die mj. Drittbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer hervor: "Akute Belastungsreaktion; Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung". Zusätzlich wurden bei der mj. Drittbeschwerdeführerin Selbstverletzungstendenzen (laut der vorliegenden Anamnese habe sie versucht, sich mit dem Messer am Handgelenk selbst zu verletzen, habe jedoch vom Erstbeschwerdeführer zurückgehalten werden können) sowie der Verdacht auf suizidale Gedanken und beim mj. Viertbeschwerdeführer der Verdacht auf suizidale Gedanken festgestellt. Als Therapie wurde bei beiden eine engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung durch einen niedergelassenen Kinderpsychiater sowie eine ambulante Psychotherapie (alternativ: eine ambulante Vorstellung an einer Station für Kinderpsychiatrie) empfohlen. In einem weiteren ärztlichen Schreiben vom 08.04.2016 wird festgehalten, dass sich bei der gesamten Familie ein psychoemotionaler Ausnahmezustand mit verschiedensten Symptomen unterschiedlicher Ausprägung finden würde und die Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und Therapie an entsprechende Facheinrichtungen verwiesen worden seien; Auslöser sei die Angst, wieder den Aufenthaltsort ändern zu müssen. Im Akt finden sich entsprechende Überweisungsschreiben mit folgenden Diagnosen hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer: -Strichaufzählung Erstbeschwerdeführer: "psych. emotionaler Ausnahmezustand; posttraumatische Belastungsstörung"; -Strichaufzählung Zweitbeschwerdeführerin: "akt. psych. Ausnahmezustand; posttraumatische Belastungsstörung; susp. CTS re"; -Strichaufzählung Drittbeschwerdeführerin: "psych. Ausnahmezustand; Selbstverletzungstendenzen"; -Strichaufzählung Viertbeschwerdeführer: "Emesis – psychogen?; suizidale Gedanken; Cephalea chron." Aufgrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 06.04.2016 wurde diese am 12.04.2016 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen; am 15.04.2016 wurde hiezu eine entsprechende "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" verfasst (AS 85 bis 91 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Dieser zufolge leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung; F 43.2. Bei einer Überstellung sei eine vorübergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht sicher auszuschließen; eine akute Suizidalität bestehe zur Zeit der Befundaufnahme nicht; Affekthandlungen seien niemals auszuschließen. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich der mj. Drittbeschwerdeführerin gibt es eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.05.2016. In den psychologischen Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass bei ihr eine "Anpassungsstörung und kurze depressive Reaktion F43.20 DD: Belastung ohne Krankheitswert" vorliege. Bei einer Überstellung könne eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht sicher ausgeschlossen werden; eine akute Suizidalität bestehe nicht; Affekthandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden (AS 91 bis 97 des Verwaltungsaktes der Drittbeschwerdeführerin). In einer mit 02.06.2016 datierten Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten wird darauf verwiesen, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um ein junges Mädchen handle, welches zum jetzigen Zeitpunkt an Depressionen leide. Seit sie in Österreich sei, habe sich ihr psychischer Zustand stabilisiert. Sie besuche die Schule, sei innerhalb kürzester Zeit der deutschen Sprache mächtig geworden und fühle sich in ihrem Umfeld wohl aufgehoben. Die gesamte Familie habe in Österreich ein soziales Netz und werde von diesem tatkräftig unterstützt. Eine Abschiebung nach Kroatien würde die Drittbeschwerdeführerin, welche Selbstmordgedanken hege und kurz vor einem Selbstmordversuch gewesen sei, psychisch nicht ertragen können. Zusammengefasst und bezugnehmend auf das Gutachten könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich eine Abschiebung nicht massiv negativ auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine vulnerable Person handle, auswirken würde. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien letztlich von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde für sämtliche Beschwerdeführer verneint. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Neffen des Erstbeschwerdeführers liege keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit vor. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien letztlich von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde für sämtliche Beschwerdeführer verneint. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Neffen des Erstbeschwerdeführers liege keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit vor. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide wurden am 28.06.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Flucht traumatische Erlebnisse gehabt hätten, welche sich schwer auf deren Psyche ausgewirkt hätten. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin würden an Depressionen leiden. Ihr Zustand habe sich in Österreich wesentlich stabilisiert, wohingegen die Beschwerdeführer in Kroatien erneut in eine ausweglose Lage geraten würden. Sie hätten sich in Kroatien nur ein paar Stunden aufgehalten, nicht einmal ihre Fingerabdrücke abgegeben und - mangels Aufklärung über ein Asylverfahren - auch nicht die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Eine Abschiebung nach Kroatien würde sich massiv negativ auf ihre psychische Gesundheit auswirken. Die Kinder hätten Albträume und würden in ständiger Furcht vor der angedrohten Abschiebung leben; sie seien noch sehr jung und dementsprechend sensibel. Ein Betreuer hätte Anfang April sogar die Rechtsberatung des VMÖ über einen Selbstmordversuch eines der Kinder informiert. Die Möglichkeit einer adäquaten psychologischen und allenfalls psychiatrischen Behandlung in Kroatien sei nicht beurteilbar. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie im gegenständlichen Fall keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht hätte sie überdies die Voraussetzungen des Art. 17 der Dublin-III-VO prüfen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahren in Kroatien den europäischen Standards entsprechen würden und dass die Beschwerdeführer nicht behördlicher Willkür ausgesetzt sein und tatsächlich eine humane sowie insbesondere medizinisch adäquate Versorgung erhalten würden. Es handle sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Personengruppe und das Wohlergehen der Kinder liege im öffentlichen Interesse Österreichs, zumal Österreich Vertragspartei der Kinderrechtskonvention sei. Die Beschwerdeführer seien entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sehr gut integriert. Ein Neffe des Erstbeschwerdeführers lebe seit 4 Jahren in Österreich; er sei asylberechtigt und unterstützte die Beschwerdeführer "mit allen Mitteln".Gegen diese Bescheide wurden am 28.06.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Flucht traumatische Erlebnisse gehabt hätten, welche sich schwer auf deren Psyche ausgewirkt hätten. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin würden an Depressionen leiden. Ihr Zustand habe sich in Österreich wesentlich stabilisiert, wohingegen die Beschwerdeführer in Kroatien erneut in eine ausweglose Lage geraten würden. Sie hätten sich in Kroatien nur ein paar Stunden aufgehalten, nicht einmal ihre Fingerabdrücke abgegeben und - mangels Aufklärung über ein Asylverfahren - auch nicht die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Eine Abschiebung nach Kroatien würde sich massiv negativ auf ihre psychische Gesundheit auswirken. Die Kinder hätten Albträume und würden in ständiger Furcht vor der angedrohten Abschiebung leben; sie seien noch sehr jung und dementsprechend sensibel. Ein Betreuer hätte Anfang April sogar die Rechtsberatung des VMÖ über einen Selbstmordversuch eines der Kinder informiert. Die Möglichkeit einer adäquaten psychologischen und allenfalls psychiatrischen Behandlung in Kroatien sei nicht beurteilbar. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie im gegenständlichen Fall keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht hätte sie überdies die Voraussetzungen des Artikel 17, der Dublin-III-VO prüfen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahren in Kroatien den europäischen Standards entsprechen würden und dass die Beschwerdeführer nicht behördlicher Willkür ausgesetzt sein und tatsächlich eine humane sowie insbesondere medizinisch adäquate Versorgung erhalten würden. Es handle sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Personengruppe und das Wohlergehen der Kinder liege im öffentlichen Interesse Österreichs, zumal Österreich Vertragspartei der Kinderrechtskonvention sei. Die Beschwerdeführer seien entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sehr gut integriert. Ein Neffe des Erstbeschwerdeführers lebe seit 4 Jahren in Österreich; er sei asylberechtigt und unterstützte die Beschwerdeführer "mit allen Mitteln". Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2016 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 22.07.2016 sowie vom 02.11.2016 wurden weitere Integrationsnachweise die Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um Schulbesuchsbestätigungen der mj. Drittbeschwerdeführerin sowie des mj. Viertbeschwerdeführers und Teilnahmebestätigungen des Österreichischen Integrationsfonds hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Am 25.11.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Bestätigung die Zweitbeschwerdeführerin betreffend hinsichtlich deren psychotherapeutischen Behandlung an einer Universitätsambulanz, beginnend mit 02.11.2016, übermittelt. Als Diagnosen werden angeführt: "F43.21 längere depressive Reaktion sowie F43.1 posttraumatische Belastungsreaktion" auf. In einer mit 15.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreist hätten, um nach Österreich zu gelangen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer würden keine EURODAC-Treffermeldungen vorliegen. Sie seien demnach nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern staatlich organisiert letztlich bis zur österreichischen Grenze transportiert worden, wo ihnen von den österreichischen Behörden schließlich – nach Zurückweisung durch die deutschen Behörden – die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten hätten, liege im konkreten Fall das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO nicht vor. Unter Anführung der näheren Umstände und entsprechenden Erläuterungen dazu wurde in der Stellungnahme letztlich beantragt, die gegenständlichen Verfahren gem. § 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Zudem wurde auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund des der Dublin-III-VO inne wohnenden Beschleunigungsprinzips hingewiesen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne den Antragstellern nämlich nicht zugemutet werden, zumal diese keinerlei Einfluss auf eine raschere Abwicklung des Verfahrens hätten.In einer mit 15.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreist hätten, um nach Österreich zu gelangen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer würden keine EURODAC-Treffermeldungen vorliegen. Sie seien demnach nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern staatlich organisiert letztlich bis zur österreichischen Grenze transportiert worden, wo ihnen von den österreichischen Behörden schließlich – nach Zurückweisung durch die deutschen Behörden – die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten hätten, liege im konkreten Fall das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO nicht vor. Unter Anführung der näheren Umstände und entsprechenden Erläuterungen dazu wurde in der Stellungnahme letztlich beantragt, die gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Zudem wurde auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund des der Dublin-III-VO inne wohnenden Beschleunigungsprinzips hingewiesen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne den Antragstellern nämlich nicht zugemutet werden, zumal diese keinerlei Einfluss auf eine raschere Abwicklung des Verfahrens hätten. Am 18.01.2017 wurden weitere Dokumente in Vorlage gebracht. Aus dem u. a. vorgelegten Befundbericht betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 03.01.2017 wird folgende Diagnose gestellt: "mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung, anamnestisch V.a. posttraumatische Belastungsstörung" und eine entsprechende medikamentöse Therapie (Sertralin und Trittico) empfohlen. Aus einem (schwer leslichen) Schreiben einer Privatuniversität ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile an 8 psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen hat.Am 18.01.2017 wurden weitere Dokumente in Vorlage gebracht. Aus dem u. a. vorgelegten Befundbericht betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 03.01.2017 wird folgende Diagnose gestellt: "mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung, anamnestisch römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung" und eine entsprechende medikamentöse Therapie (Sertralin und Trittico) empfohlen. Aus einem (schwer leslichen) Schreiben einer Privatuniversität ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile an 8 psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen hat. Mit Eingabe vom 07.02.2017 wurden (nicht leserliche) Schulbestätigungen die mj. Drittbeschwerdeführerin sowie den mj. Viertbeschwerdeführer betreffend vorgelegt. Mit Eingabe vom 12.03.2017 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx Vollmachten für den Verein sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten von der Türkei kommend über Griechenland erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 24.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sowohl Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Slowenien als auch Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sowohl Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien als auch Aufnahmeersuchen nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 21.03.2016 darüber in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einem psychisch emotionalen Ausnahmezustand und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht ein "susp. CTS re", eine posttraumatische Belastungsstörung, ein psychischer Ausnahmezustand, eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung, weshalb sie neben einer entsprechenden Medikamenteneinnahme auch eine ambulante Psychotherapie in einem Klinikum in Anspruch nimmt. Bei der mj. Drittbeschwerdeführerin wurden ein psychischer Ausnahmezustand, eine akute Belastungsreaktion, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung und eine kurze depressive Reaktion F43.20 DD: Belastung ohne Krankheitswert, sowie der Verdacht auf suizidale Gedanken und Selbstverletzungstendenzen festgestellt. Sie hegt Selbstmordgedanken und war kurz vor einem Selbstmordversuch. Beim mj. Viertbeschwerdeführer wurden eine akute Belastungsreaktion, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, der Verdacht auf suizidale Gedanken, Emesis sowie chronische Kopfschmerzen diagnostiziert. In Österreich befindet sich seit 4 Jahren ein - bereits asylberechtigter - Neffe des Erstbeschwerdeführers. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt mit diesem noch liegen (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor. Sämtliche Beschwerdeführer unternehmen respektable Anstrengung zur Integration in Österreich; die schulpflichtigen Beschwerdeführer besuchen die Schule. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute und insbesondere aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland. Ob die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute letztlich behördlich organisiert nach Österreich gelangt sind, kann aufgrund des Fehlens entsprechender Ermittlungen seitens des Bundesamtes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben und Befunden. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht
1 Dublin-III-VO auszuüben und - trotz der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Kroatiens - die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen:Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht
, Absatz eins, Dublin-III-VO auszuüben und - trotz der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Kroatiens - die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei allen Beschwerdeführern - mit Ausnahme der mj. Fünftbeschwerdeführerin - wurden von Fachärzten (teils schwere) psychische Probleme diagnostiziert. Im Hinblick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst Folgendes auszuführen:
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind (vgl auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind vergleiche auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche iegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche iegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien). Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Problemen der Erstbis Viertbeschwerdeführer(innen) ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind jedoch bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf die Therapieempfehlung einer psych. Ambulanz eines Landesklinikums hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers hinzuweisen, wonach "eine engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung durch den niedergelassenen Kinderpsychiater wohnortnah" bzw eine ambulante Psychotherapie, empfohlen werden. Ob in Kroatien die empfohlene engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung "wohnortnah" gesichert ist, bzw ob die erforderlichen Behandlungen und Medikamente tatsächlich leistbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (siehe etwa Bescheid des Erstbeschwerdeführers Seiten 14/15).Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Problemen der Erstbis Viertbeschwerdeführer(innen) ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind jedoch bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf die Therapieempfehlung einer psych. Ambulanz eines Landesklinikums hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers hinzuweisen, wonach "eine engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung durch den niedergelassenen Kinderpsychiater wohnortnah" bzw eine ambulante Psychotherapie, empfohlen werden. Ob in Kroatien die empfohlene engmaschige kinderpsychiatrische Behandlung "wohnortnah" gesichert ist, bzw ob die erforderlichen Behandlungen und Medikamente tatsächlich leistbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (siehe etwa Bescheid des Erstbeschwerdeführers Seiten 14/15). Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine syrische Familie mit drei minderjährigen Kindern handelt, wobei beide Elternteile unter gröberen psychischen Problemen leiden. Es handelt sich somit unzweifelhaft um eine besonders vulnerable Personengruppe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer(innen) - Va PTSD;Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine syrische Familie mit drei minderjährigen Kindern handelt, wobei beide Elternteile unter gröberen psychischen Problemen leiden. Es handelt sich somit unzweifelhaft um eine besonders vulnerable Personengruppe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer(innen) - römisch fünf a PTSD; Anpassungsstörung mit depressiver Episode; suizidale Gedanken; Selbstverletzungen etc) - belegen bereits aufgrund deren Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes (vgl VfGH 30.6.2016, E449/2016). Auch wenn in der gutachterlichen Stellungnahme keine akute Suizidalität festgestellt wurde, wurden dennoch Affekthandlungen nicht ausgeschlossen.Selbstverletzungen etc) - belegen bereits aufgrund deren Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes vergleiche VfGH 30.6.2016, E449/2016). Auch wenn in der gutachterlichen Stellungnahme keine akute Suizidalität festgestellt wurde, wurden dennoch Affekthandlungen nicht ausgeschlossen. Anzumerken ist weiters, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits ca 15 Monate im Bundesgebiet befinden.Anzumerken ist weiters, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits ca 15 Monate im Bundesgebiet befinden. Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des insgesamt schlechten (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und auch unter entsprechender Beachtung des Kindeswohls - sowie des Beschleunigungsgebotes der Dublin-III-VO - in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, den Beschwerden stattzugeben. Demnach hat die Republik Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2129429.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.