GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 4 und § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 4 und Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers festgestellt, da eine solche unter anderem auch dann vorliege, wenn die Erbringung der Leistung durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen, unmöglich wird. Der Beschwerdeführer habe am 09.10.2014 schriftlich erklärt, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein entsprechendes Dienstverhältnis als Soldat mit 31.10.2014 gekündigt. Aufgrund dieser Erklärung sei die rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben.Der angesprochene Bescheid vom 14.10.2014 wurde dem Gericht vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Demnach wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers festgestellt, da eine solche unter anderem auch dann vorliege, wenn die Erbringung der Leistung durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen, unmöglich wird. Der Beschwerdeführer habe am 09.10.2014 schriftlich erklärt, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein entsprechendes Dienstverhältnis als Soldat mit 31.10.2014 gekündigt. Aufgrund dieser Erklärung sei die rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers sei dessen Dienstunfall nicht Thema gewesen, da er ja selbst gekündigt habe. Der Bescheid vom 14.10.2014 sei in Rechtskraft erwachsen und in weiterer Folge der Bescheid über die Rückerstattung der Bereitstellungsprämien als zweiter Schritt erlassen worden. Nachgefragt gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2014 von einem Militärarzt untersucht worden sei und dabei dessen Eignung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden sei. Bei dem Ereignis vom 11.06.2014 habe es sich ohne Zweifel um einen Dienstunfall gehandelt, auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von sich aus das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft erklärt habe, spiele dies nach Ansicht der belangten Behörde verfahrensgegenständlich aber keine Rolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 17.02.2014 und wurde deren vorzeitiges Ende
4 Z 2 AZHG mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 mit Ablauf des 31.10.2014 festgestellt, da dieser am 09.10.2014 schriftlich erklärte hatte, nicht mehr an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen.Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 17.02.2014 und wurde deren vorzeitiges Ende
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 mit Ablauf des 31.10.2014 festgestellt, da dieser am 09.10.2014 schriftlich erklärte hatte, nicht mehr an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen. Der Erklärung des Beschwerdeführers vom 09.10.2014 waren eine auf dem Kasernengelände am 11.06.2014 erlittene Verletzung mit anschließendem mehrmonatigem Krankenstand sowie eine Empfehlung der Dienstvorgesetzten, sich beruflich zu verändern, weil ein Fortbestehen der Auslandseisatzbereitschaft auf Grund der Verletzungsfolgen nicht mehr sinnvoll erscheine, vorangegangen. Für die Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft, während derer der Beschwerdeführer zu keinen konkreten Auslandseinsätzen herangezogen wurde, wurden dem Beschwerdeführer Bereitstellungsprämien abzüglich der Rückrechnung KV/SV/PB/WFB in der Höhe von insgesamt 1.850,16 Euro ausgezahlt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, aus der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 i.d.g.F., sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
Paragraph 90, Absatz eins, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, i.d.g.F., sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. 3.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich bei einem am 11.06.2014 erlittenen Dienstunfall auf dem Gelände der XXXX-Kaserne inXXXX eine schwerwiegende Knieverletzung zuzog, die ihn in der Folge beim Marschieren und bei der Sportausübung stark beeinträchtigte und in weiterer Folge dazu führte, dass er auf Empfehlung der Dienstvorgesetzten die vorzeitige Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft erklärte. Die belangte Behörde hat somit zu recht mit Bescheid vom 14.10.2014 das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.10.2014 festgestellt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, ist in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich. Zu prüfen bleibt, ob die belangte Behörde auch zu recht im zweiten Verfahrensschritt die im Zeitraum vom Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 17.02.2014 bis zu dessen vorzeitigem Ende am 31.10.2014 bezogenen Bereitstellungsprämien zurückgefordert hat. Eine solche Rückforderung ist in § 29 Abs. 1 AZHG für Personen, die in der Zwischenzeit keinen Auslandseinsatz geleistet haben, zwingend vorgesehen, wenn nicht einer der beiden in Abs. 4 und 5 leg. cit. geregelten Ausnahmetatbestände anzuwenden ist, wobei für den Beschwerdeführer nur Abs. 4 (mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls) in Frage kommt. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:Zu prüfen bleibt, ob die belangte Behörde auch zu recht im zweiten Verfahrensschritt die im Zeitraum vom Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 17.02.2014 bis zu dessen vorzeitigem Ende am 31.10.2014 bezogenen Bereitstellungsprämien zurückgefordert hat. Eine solche Rückforderung ist in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG für Personen, die in der Zwischenzeit keinen Auslandseinsatz geleistet haben, zwingend vorgesehen, wenn nicht einer der beiden in Absatz 4 und 5 leg. cit. geregelten Ausnahmetatbestände anzuwenden ist, wobei für den Beschwerdeführer nur Absatz 4, (mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls) in Frage kommt. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der in § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG geregelte Endigungstatbestand "mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen" ist in einem weiten Sinn zu verstehen, sodass die mangelnde Eignung unter anderem auf gesundheitliche Gründe, mangelnde Ausbildung oder sonstige persönliche Umstände des sich in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Bundesheerangehörigen zurückzuführen sein kann (vgl. RV 293, BlgNR XXII. GP, Erl. zu §§ 25 und 26 AZHG). In diesem Sinn ist auch der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 4 AZHG, der ohne Einschränkungen auf § 25 Abs. 4 Z 2 verweist, in einem weiten Sinn zu verstehen. Im vorliegenden Fall gründete sich die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers auf "sonstige persönliche Umstände", nämlich dessen durch die Folgen des Dienstunfalls und die Empfehlung des Dienstvorgesetzten gereiften Wunsch, sich beruflich zu verändern. Da aber § 29 Abs. 4 AZHG auf sämtliche Fallkonstellationen der "mangelnden Eignung" im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG anzuwenden ist, wäre verfahrensgegenständlich die belangte Behörde daher auch angehalten gewesen, zu prüfen, ob die mangelnde Eignung - in Form der geänderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers – auf Grund eines Dienstunfalls eingetreten ist und von der Behörde festgestellt wurde. Eine Überprüfung der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 4 AZHG hat die belangte Behörde aber im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unterlassen, da – nach Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung – nach ihrer Ansicht bei einer "freiwillig" erklärten vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft ein etwaiger vorangegangener Dienstunfall nicht von Relevanz wäre. Damit verkennt die belangte Behörde aber – wie die oben dargestellten Erwägungen zeigen – die Rechtslage. Die belangte Behörde hat somit den maßgeblichen Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt.Der in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG geregelte Endigungstatbestand "mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen" ist in einem weiten Sinn zu verstehen, sodass die mangelnde Eignung unter anderem auf gesundheitliche Gründe, mangelnde Ausbildung oder sonstige persönliche Umstände des sich in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Bundesheerangehörigen zurückzuführen sein kann vergleiche Regierungsvorlage 293, BlgNR römisch 22 . GP, Erl. zu Paragraphen 25 und 26 AZHG). In diesem Sinn ist auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG, der ohne Einschränkungen auf Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, verweist, in einem weiten Sinn zu verstehen. Im vorliegenden Fall gründete sich die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers auf "sonstige persönliche Umstände", nämlich dessen durch die Folgen des Dienstunfalls und die Empfehlung des Dienstvorgesetzten gereiften Wunsch, sich beruflich zu verändern. Da aber Paragraph 29, Absatz 4, AZHG auf sämtliche Fallkonstellationen der "mangelnden Eignung" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG anzuwenden ist, wäre verfahrensgegenständlich die belangte Behörde daher auch angehalten gewesen, zu prüfen, ob die mangelnde Eignung - in Form der geänderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers – auf Grund eines Dienstunfalls eingetreten ist und von der Behörde festgestellt wurde. Eine Überprüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG hat die belangte Behörde aber im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unterlassen, da – nach Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung – nach ihrer Ansicht bei einer "freiwillig" erklärten vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft ein etwaiger vorangegangener Dienstunfall nicht von Relevanz wäre. Damit verkennt die belangte Behörde aber – wie die oben dargestellten Erwägungen zeigen – die Rechtslage. Die belangte Behörde hat somit den maßgeblichen Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde vom Bundesverwaltungsgericht – da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG vorliegen – selbst durchgeführt und zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung am 09.03.2017 anberaumt. Als wesentliches Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass die Erklärung des vorzeitigen Endens der Auslandsbereitschaft durch den Beschwerdeführer selbst in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem am 11.06.2014 erlittenen Dienstunfall stand, und zwar aus folgenden Erwägungen:
den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war er zu Beginn seiner Auslandseinsatzbereitschaft durchaus gewillt, tatsächlich an derartigen Einsätzen teilzunehmen. So gab er an, dass ihm solche Einsätze mehrmals versprochen, dann aber immer wieder verschoben worden wären, sodass es - zu seinem Bedauern - nie dazu gekommen wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 11.06.2014 erlittenen Verletzung und trotz der Empfehlung, sofort nach Hause zu fahren und sich behandeln zu lassen, versuchte, am nächsten Tag zum Gefechtsdienst anzutreten, kann als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum 11.06.2014 jedenfalls beabsichtigte, seinen Dienst beim Bundesheer und seine Auslandseinsatzbereitschaft fortzusetzen, und dass der Entschluss zur beruflichen Veränderung ("Änderung der persönlichen Umstände") erst bedingt durch den an diesem Tag erlittenen Dienstunfall und dessen Langzeitfolgen gereift ist. Schließlich zeigt auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 04.06.2014, also nur wenige Tage vor dem Dienstunfall, von einem Militärarzt die volle gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bescheinigt wurde, dass erst der Dienstunfall selbst die nachhaltigen gesundheitlichen Probleme, die Empfehlung der Dienstvorgesetzten zu einer beruflichen Veränderung und schließlich die "freiwillige" Austrittserklärung des Beschwerdeführers verursacht hat. Somit erfolgte die Feststellung des vorzeitigen Endes der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnder Eignung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG in einer Art "Kausalitätskette" auf Grund des Dienstunfalls vom 11.06.2014, da feststeht, dass ohne dem Eintritt dieses Ereignisses, nämlich des Dienstunfalls, mit hoher Wahrscheinlichkeit die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 09.10.2014 nicht erfolgt und das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.10.2014 nicht festzustellen gewesen wäre.Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde vom Bundesverwaltungsgericht – da die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vorliegen – selbst durchgeführt und zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung am 09.03.2017 anberaumt. Als wesentliches Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass die Erklärung des vorzeitigen Endens der Auslandsbereitschaft durch den Beschwerdeführer selbst in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem am 11.06.2014 erlittenen Dienstunfall stand, und zwar aus folgenden Erwägungen:
den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war er zu Beginn seiner Auslandseinsatzbereitschaft durchaus gewillt, tatsächlich an derartigen Einsätzen teilzunehmen. So gab er an, dass ihm solche Einsätze mehrmals versprochen, dann aber immer wieder verschoben worden wären, sodass es - zu seinem Bedauern - nie dazu gekommen wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 11.06.2014 erlittenen Verletzung und trotz der Empfehlung, sofort nach Hause zu fahren und sich behandeln zu lassen, versuchte, am nächsten Tag zum Gefechtsdienst anzutreten, kann als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum 11.06.2014 jedenfalls beabsichtigte, seinen Dienst beim Bundesheer und seine Auslandseinsatzbereitschaft fortzusetzen, und dass der Entschluss zur beruflichen Veränderung ("Änderung der persönlichen Umstände") erst bedingt durch den an diesem Tag erlittenen Dienstunfall und dessen Langzeitfolgen gereift ist. Schließlich zeigt auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 04.06.2014, also nur wenige Tage vor dem Dienstunfall, von einem Militärarzt die volle gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bescheinigt wurde, dass erst der Dienstunfall selbst die nachhaltigen gesundheitlichen Probleme, die Empfehlung der Dienstvorgesetzten zu einer beruflichen Veränderung und schließlich die "freiwillige" Austrittserklärung des Beschwerdeführers verursacht hat. Somit erfolgte die Feststellung des vorzeitigen Endes der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnder Eignung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG in einer Art "Kausalitätskette" auf Grund des Dienstunfalls vom 11.06.2014, da feststeht, dass ohne dem Eintritt dieses Ereignisses, nämlich des Dienstunfalls, mit hoher Wahrscheinlichkeit die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 09.10.2014 nicht erfolgt und das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.10.2014 nicht festzustellen gewesen wäre. Die Gründe für ein vorzeitiges Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sind in § 25 Abs. 4 AZHG taxativ genannt. Demnach gibt es keinen eigenen Endigungsgrund "Dienstunfall", wenngleich ein solcher im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Enden wegen "mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen" sehr wohl eine Rolle spielen kann. Wie bereits ausgeführt kann die "mangelnde Eignung" z.B. aus dem gesundheitlichen Zustand, aus der mangelnden Ausbildung oder aus "sonstigen persönlichen Umständen" des sich in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Bundesheerangehörigen resultieren. Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 4 AZHG ("mangelnde Eignung
4 Z 2 ) lässt sich klar erschließen, dass der Gesetzgeber diesen uneingeschränkt für alle dankbaren Varianten der mangelnden Eignung – sei es aus gesundheitlichen Gründen, wegen fehlender Ausbildung oder wegen sonstiger persönlicher Umstände - vorgesehen hat, also nicht auf den Fall der mangelnden Eignung aus gesundheitlichen Gründen einschränken wollte. Die Wortfolge "auf Grund eines Dienstunfalls" kann dabei nur im Sinne von "verursacht durch einen Dienstunfall" verstanden werden. Im hier zu beurteilenden Fall hätte – wie oben gezeigt – ohne den Dienstunfall am 11.06.2014 der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis nach eingehender Empfehlung durch den Dienstvorgesetzten nicht für beendet erklärt (es hätten sich also seine "persönlichen Umstände" nicht maßgeblich geändert) und es wäre demnach auch nicht das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festzustellen gewesen. Somit war der Dienstunfall am 11.06.2014 kausal für das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft und wurde dieses
4 AZHG "auf Grund eines Dienstunfalls" festgestellt.Die Gründe für ein vorzeitiges Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sind in Paragraph 25, Absatz 4, AZHG taxativ genannt. Demnach gibt es keinen eigenen Endigungsgrund "Dienstunfall", wenngleich ein solcher im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Enden wegen "mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen" sehr wohl eine Rolle spielen kann. Wie bereits ausgeführt kann die "mangelnde Eignung" z.B. aus dem gesundheitlichen Zustand, aus der mangelnden Ausbildung oder aus "sonstigen persönlichen Umständen" des sich in Auslandseinsatzbereitschaft befindlichen Bundesheerangehörigen resultieren. Aus dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG ("mangelnde Eignung
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ) lässt sich klar erschließen, dass der Gesetzgeber diesen uneingeschränkt für alle dankbaren Varianten der mangelnden Eignung – sei es aus gesundheitlichen Gründen, wegen fehlender Ausbildung oder wegen sonstiger persönlicher Umstände - vorgesehen hat, also nicht auf den Fall der mangelnden Eignung aus gesundheitlichen Gründen einschränken wollte. Die Wortfolge "auf Grund eines Dienstunfalls" kann dabei nur im Sinne von "verursacht durch einen Dienstunfall" verstanden werden. Im hier zu beurteilenden Fall hätte – wie oben gezeigt – ohne den Dienstunfall am 11.06.2014 der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis nach eingehender Empfehlung durch den Dienstvorgesetzten nicht für beendet erklärt (es hätten sich also seine "persönlichen Umstände" nicht maßgeblich geändert) und es wäre demnach auch nicht das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festzustellen gewesen. Somit war der Dienstunfall am 11.06.2014 kausal für das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft und wurde dieses
Paragraph 29, Absatz 4, AZHG "auf Grund eines Dienstunfalls" festgestellt. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Motive, die für den Beschwerdeführer bei der Kündigung seines Dienstverhältnisses maßgeblich waren, und ob er diese der Dienstbehörde bekannt gegeben hat, nicht entscheidend im Hinblick auf die Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandeseinsatzbereitschaft (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass sich dem – vom damaligen Beschwerdeführer nicht bekämpften – Bescheid, mit dem das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden war, gerade nicht entnehmen lässt, dass die mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, weswegen auch ein Verweis auf § 28 Abs. 4 AZHG ins Leere ging.Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Motive, die für den Beschwerdeführer bei der Kündigung seines Dienstverhältnisses maßgeblich waren, und ob er diese der Dienstbehörde bekannt gegeben hat, nicht entscheidend im Hinblick auf die Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandeseinsatzbereitschaft vergleiche VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass sich dem – vom damaligen Beschwerdeführer nicht bekämpften – Bescheid, mit dem das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden war, gerade nicht entnehmen lässt, dass die mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, weswegen auch ein Verweis auf Paragraph 28, Absatz 4, AZHG ins Leere ging. Dieses zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist aber verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell, da in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen eines Dienstunfalles sehr wohl geprüft hat und – vom seinerzeitigen Beschwerdeführer unwidersprochen – zum Ergebnis gelangte, dass kein Dienstunfall vorlag, während im hier zu behandelnden Fall die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren sich mit dem Thema "Dienstunfall" – trotz festgestellten vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft
4 Z 2 AZHG - überhaupt nicht auseinandersetzte und in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines solchen "ohne Zweifel" eingeräumt hat. Der dem zitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegende Sachverhalt weicht somit maßgeblich vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ab.Dieses zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist aber verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell, da in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen eines Dienstunfalles sehr wohl geprüft hat und – vom seinerzeitigen Beschwerdeführer unwidersprochen – zum Ergebnis gelangte, dass kein Dienstunfall vorlag, während im hier zu behandelnden Fall die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren sich mit dem Thema "Dienstunfall" – trotz festgestellten vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG - überhaupt nicht auseinandersetzte und in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines solchen "ohne Zweifel" eingeräumt hat. Der dem zitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegende Sachverhalt weicht somit maßgeblich vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ab. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag auch ein Sachverhalt zu Grunde, wonach der damalige Beschwerdeführer tatsächlich ausschließlich von sich aus das Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer gelöst hatte, während verfahrensgegenständlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine dringende Empfehlung des Dienstgebers vorangegangen war. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer dieser dringenden Empfehlung seines Dienstgebers nicht nachgekommen wäre, das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft aus einem anderen Grund, nämlich der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, festgestellt worden wäre. Um die Rückerstattungsverpflichtung der Bereitstellungsprämien nicht von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob das – letztlich in beiden Fällen auf den Dienstfall zurückzuführende – vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft wegen "freiwilliger Kündigung" des Dienstverhältnisses oder wegen fehlender gesundheitlicher Voraussetzungen festgestellt wurde, erscheint es ebenfalls angebracht, bei der hier zu beurteilenden Sachlage nicht von einer Rückerstattungsverpflichtung auszugehen. Da somit verfahrensgegenständlich § 29 Abs. 4 AZHG zur Anwendung gelangt, wäre die Bestimmung des Abs. 1 leg. cit. über die Rückerstattung der bezogenen Bereitstellungsprämien nicht anzuwenden gewesen. Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.Da somit verfahrensgegenständlich Paragraph 29, Absatz 4, AZHG zur Anwendung gelangt, wäre die Bestimmung des Absatz eins, leg. cit. über die Rückerstattung der bezogenen Bereitstellungsprämien nicht anzuwenden gewesen. Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision): 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage, ob im Falle einer nachweislich auf einen Dienstunfall zurückzuführenden, auf dringende Empfehlung des Dienstvorgesetzten erfolgten Erklärung des vorzeitigen Endens der Auslandsbereitschaft der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 4 AZHG zur Anwendung gelangen kann, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt (das zitierte Erkenntnis VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171 basiert – wie dargelegt – auf einem maßgeblich anderes gelagerten Sachverhalt als dem hier vorliegenden). Die Rechtslage erweist sich auch - insbesondere auf Grund der weit auszulegenden Wortfolge "mangelnde Eignung" in der einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG - als nicht derart ausreichend klar und eindeutig, dass die Unzulässigkeit der Revision trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung auszusprechen gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage, ob im Falle einer nachweislich auf einen Dienstunfall zurückzuführenden, auf dringende Empfehlung des Dienstvorgesetzten erfolgten Erklärung des vorzeitigen Endens der Auslandsbereitschaft der Ausnahmetatbestand des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG zur Anwendung gelangen kann, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt (das zitierte Erkenntnis VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171 basiert – wie dargelegt – auf einem maßgeblich anderes gelagerten Sachverhalt als dem hier vorliegenden). Die Rechtslage erweist sich auch - insbesondere auf Grund der weit auszulegenden Wortfolge "mangelnde Eignung" in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG - als nicht derart ausreichend klar und eindeutig, dass die Unzulässigkeit der Revision trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung auszusprechen gewesen wäre vergleiche dazu VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2106358.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.