Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW203 2121787-1 SpruchW203 2121787-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHL
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer leistete am 07.05.2015 Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung in der Dauer von einem Tag.
- Im Rahmen der am selben Tag in der XXXX-Kaserne in XXXX durchgeführten Einstellungsuntersuchung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Truppenarzt und dem zuständigen Sanitätsunteroffizier an, dass er sich bei der Einnahme des Frühstücks in der Kaserne einen Teil eines Zahnes abgebrochen habe.
- Im Rahmen der am selben Tag in der XXXX-Kaserne in römisch 40 durchgeführten Einstellungsuntersuchung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Truppenarzt und dem zuständigen Sanitätsunteroffizier an, dass er sich bei der Einnahme des Frühstücks in der Kaserne einen Teil eines Zahnes abgebrochen habe.
- Der Beschwerdeführer hat erstmals am 08.05.2015, somit einen Tag nach der abgeleisteten Waffenübung, zahnärztliche Hilfe in Anspruch genommen.
- Am 01.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer "Kostenübernahme durch das österreichische Bundesheer" für die inzwischen erfolgten Zahnbehandlungen.
- Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.01.2016, GZ. P660654/98-HPA/2015
(1), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zahnersatz
§ 18Abs.
4 HGG habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nur am Tag der freiwilligen Waffenübung, also am 07.05.2015, "Anspruchsberechtigter" nach den Bestimmungen des HGG gewesen sei. Da sich dieser aber – trotz erfolgter korrekter Belehrung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung - erst frühestens ab dem 08.05.2015 einer Zahnbehandlung unterzogen habe, könnten die dafür angefallenen Kosten nicht von der belangten Behörde ersetzt werden.5. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.01.2016, GZ. P660654/98-HPA/2015
(1), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zahnersatz
Paragraph 18, Absatz 4, HGG habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nur am Tag der freiwilligen Waffenübung, also am 07.05.2015, "Anspruchsberechtigter" nach den Bestimmungen des HGG gewesen sei. Da sich dieser aber – trotz erfolgter korrekter Belehrung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung - erst frühestens ab dem 08.05.2015 einer Zahnbehandlung unterzogen habe, könnten die dafür angefallenen Kosten nicht von der belangten Behörde ersetzt werden.
- Am 03.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.
- Er begründete diese zusammengefasst damit, dass die im Bescheid zitierten Aussagen über den Ablauf der Einstellungsuntersuchung und die in deren Rahmen getätigten Belehrungen falsch seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Einstellungsuntersuchung erkundigt, ob es – da er schmerzfrei gewesen sei und einen dringlichen militärischen Auftrag zu erfüllen gehabt habe – möglich gewesen wäre, erst am nächsten Tag einen Zahnarzt aufzusuchen. Dies sei von den anwesenden Personen widerspruchslos und ohne etwaige Aufklärung darüber, dass er dadurch seine Ansprüche nach dem HGG verlieren würde, akzeptiert worden. Am Ende der Einstellungsuntersuchung sei er gebeten worden, in der Stabskompanie des Militärkommandos XXXX noch eine Niederschrift bezüglich des Zahnschadens zu verfassen. Nach Anfertigung der Niederschrift sei für ihn "die Sache erledigt" gewesen und er sei anschließend zum befohlenen Ort zwecks Erfüllung seines militärischen Auftrags aufgebrochen. Erst am Abend habe er bemerkt, dass ein ihm bekannter Vizeleutnant versucht habe, ihn tagsüber auf seinem privaten Mobiltelefon anzurufen. Er habe am nächsten Tag diesen und den bei der Einstellungsuntersuchung anwesenden Sanitätsunteroffizier zurückgerufen. Letzterer habe ihm erklärt, dass er doch am Vortag zu einem Militärarzt hätte gehen müssen, und dass er Kontakt zum Krankenrevier halten und die Kostenvoranschläge [gemeint: für die Zahnbehandlung] dort hinschicken solle. Von einem etwaigen Verlust seiner Versicherungsansprüche sei dabei keine Rede gewesen.
- Am 03.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.
- Er begründete diese zusammengefasst damit, dass die im Bescheid zitierten Aussagen über den Ablauf der Einstellungsuntersuchung und die in deren Rahmen getätigten Belehrungen falsch seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Einstellungsuntersuchung erkundigt, ob es – da er schmerzfrei gewesen sei und einen dringlichen militärischen Auftrag zu erfüllen gehabt habe – möglich gewesen wäre, erst am nächsten Tag einen Zahnarzt aufzusuchen. Dies sei von den anwesenden Personen widerspruchslos und ohne etwaige Aufklärung darüber, dass er dadurch seine Ansprüche nach dem HGG verlieren würde, akzeptiert worden. Am Ende der Einstellungsuntersuchung sei er gebeten worden, in der Stabskompanie des Militärkommandos römisch 40 noch eine Niederschrift bezüglich des Zahnschadens zu verfassen. Nach Anfertigung der Niederschrift sei für ihn "die Sache erledigt" gewesen und er sei anschließend zum befohlenen Ort zwecks Erfüllung seines militärischen Auftrags aufgebrochen. Erst am Abend habe er bemerkt, dass ein ihm bekannter Vizeleutnant versucht habe, ihn tagsüber auf seinem privaten Mobiltelefon anzurufen. Er habe am nächsten Tag diesen und den bei der Einstellungsuntersuchung anwesenden Sanitätsunteroffizier zurückgerufen. Letzterer habe ihm erklärt, dass er doch am Vortag zu einem Militärarzt hätte gehen müssen, und dass er Kontakt zum Krankenrevier halten und die Kostenvoranschläge [gemeint: für die Zahnbehandlung] dort hinschicken solle. Von einem etwaigen Verlust seiner Versicherungsansprüche sei dabei keine Rede gewesen. In weiterer Folge sei erst beim vierten Zahnarztbesuch das wahre Problem erkannt und die aus medizinischen Gründen erforderliche Entfernung des nicht mehr zu reparierenden Zahnes empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe sich stets an die Anweisungen bzw. Empfehlungen zur Wahrung seiner Ansprüche nach dem HGG gehalten.
- Einlangend am 19.02.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 15.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 07.02.2016 eingeleitetes Strafverfahren wegen des "Verdachts der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs, der Verleumdung, der Rufschädigung und der Falschaussage" gegen die bei der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 anwesenden Militärpersonen und eine weitere Militärperson eingestellt worden sei.römisch 40 am 07.02.2016 eingeleitetes Strafverfahren wegen des "Verdachts der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs, der Verleumdung, der Rufschädigung und der Falschaussage" gegen die bei der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 anwesenden Militärpersonen und eine weitere Militärperson eingestellt worden sei.
- Am 06.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben den Verfahrensparteien als Zeugen XXXX (im Folgenden: und Z1), XXXX (im Folgenden: Z2) und XXXX (im Folgende: Z3) geladen waren.
- Am 06.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben den Verfahrensparteien als Zeugen römisch 40 (im Folgenden: und Z1), römisch 40 (im Folgenden: Z2) und römisch 40 (im Folgende: Z3) geladen waren. 9.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm am 07.05.2015 beim Frühstück in der XXXX-Kaserne ein Stück eines Zahnes abgebrochen sei, was er kurz vor Beginn der am selben Tag durchgeführten Einstellungsuntersuchung gemerkt habe. Schmerzen habe er keine gehabt. Während der Einstellungsuntersuchung habe der diensthabende Militärarzt auf Grund einer Schulterverletzung die bloß eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt. Kurz vor Beendigung der Einstellungsuntersuchung habe er den Arzt gefragt, ob er ihm ein Schmerzmittel geben könne, da er sich einen Zahn ausgebrochen habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er zum Zahnarzt fahren müsse. Daraufhin habe er die Situation im Hinblick auf seine Auftragserfüllung beschrieben und gefragt, ob er nicht auch erst am nächsten Tag zur GKK-Ärztin gehen könne, um das Zahnproblem zu beheben. Er habe bei dem Gespräch, das sehr amikal verlaufen wäre, den Eindruck gehabt, dass beide anwesenden Herren ihn dabei unterstützen wollten, seinen für den 07.05.2015 gegebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Es sei – dem Wunsch des Beschwerdeführers entgegenkommend - vereinbart worden, dass er "zivil" zu einem Arzt gehen und die Abrechnung für die Behandlungskosten schicken könne. Nach Verlassen der XXXX-Kaserne um ca. 9.00 Uhr habe er an diesem Tag keinen Kontakt mehr mit Militärpersonen gehabt. Erst nach der Auftragsverrichtung an der XXXX habe er auf dem Heimweg im Bus gemerkt, dass der dienstführende Vizeleutnant versucht habe, ihn am Mobiltelefon zu erreichen um ihm mitzuteilen, dass er sich umgehend im Sanitätsrevier zu melden habe. Er habe keine Schmerzen gehabt und habe daher am Abend des 07.05.2015 nichts Weiteres in dieser Angelegenheit mehr unternommen. Im nächsten Tag habe er zurückgerufen, dabei sei ihm gesagt worden, dass er doch zum Zahnarzt gehen müsse. In der Folge habe er regelmäßig – von sich ausgehend – Kontakt mit Angehörigen der XXXX-Kaserne gehabt.9.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm am 07.05.2015 beim Frühstück in der XXXX-Kaserne ein Stück eines Zahnes abgebrochen sei, was er kurz vor Beginn der am selben Tag durchgeführten Einstellungsuntersuchung gemerkt habe. Schmerzen habe er keine gehabt. Während der Einstellungsuntersuchung habe der diensthabende Militärarzt auf Grund einer Schulterverletzung die bloß eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt. Kurz vor Beendigung der Einstellungsuntersuchung habe er den Arzt gefragt, ob er ihm ein Schmerzmittel geben könne, da er sich einen Zahn ausgebrochen habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er zum Zahnarzt fahren müsse. Daraufhin habe er die Situation im Hinblick auf seine Auftragserfüllung beschrieben und gefragt, ob er nicht auch erst am nächsten Tag zur GKK-Ärztin gehen könne, um das Zahnproblem zu beheben. Er habe bei dem Gespräch, das sehr amikal verlaufen wäre, den Eindruck gehabt, dass beide anwesenden Herren ihn dabei unterstützen wollten, seinen für den 07.05.2015 gegebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Es sei – dem Wunsch des Beschwerdeführers entgegenkommend - vereinbart worden, dass er "zivil" zu einem Arzt gehen und die Abrechnung für die Behandlungskosten schicken könne. Nach Verlassen der XXXX-Kaserne um ca. 9.00 Uhr habe er an diesem Tag keinen Kontakt mehr mit Militärpersonen gehabt. Erst nach der Auftragsverrichtung an der römisch 40 habe er auf dem Heimweg im Bus gemerkt, dass der dienstführende Vizeleutnant versucht habe, ihn am Mobiltelefon zu erreichen um ihm mitzuteilen, dass er sich umgehend im Sanitätsrevier zu melden habe. Er habe keine Schmerzen gehabt und habe daher am Abend des 07.05.2015 nichts Weiteres in dieser Angelegenheit mehr unternommen. Im nächsten Tag habe er zurückgerufen, dabei sei ihm gesagt worden, dass er doch zum Zahnarzt gehen müsse. In der Folge habe er regelmäßig – von sich ausgehend – Kontakt mit Angehörigen der XXXX-Kaserne gehabt. Zahnärztliche Hilfe habe er – wie ausgemacht – erstmals am 08.05.2015 in Anspruch genommen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sagen könne, wie er reagiert hätte, wenn ihm bei der Einstellungsuntersuchung dezidiert gesagt worden wäre, dass er seine Ansprüche verliere, wenn er nicht noch am 07.05.2015 zum Zahnarzt gehen würde. Er sei aber als Offizier zielorientiert ausgebildet worden, und wenn er keine Schmerzen habe sei er jedenfalls bestrebt, die ihm erteilten Aufträge auch auszuführen. 9.
- Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass die medizinische Beratung ganz allgemein ein wesentliches Thema bei kurzzeitigen Waffenübungen sei. Während dieser Zeit ruhe die gesetzliche Krankenversicherung. Aus der entsprechenden Einlage des Hauptkrankenbuches, die in Kopie zum Akt genommen wurde, gehe hervor, dass am 07.05.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Belehrung betreffend Zahnersatz stattgefunden habe. Es gebe ein Informationsblatt über die sozialrechtlichen Ansprüche, und alle Teilnehmer an einer freiwilligen Waffenübung würden ausführlich darüber belehrt. Entsprechende Informationen seien auch dem Einberufungsbefehl zu entnehmen. Es bestehe keine Verpflichtung zur Beratung über die Geltendmachung der Ansprüche nach dem HGG, diese beruhe eher auf dem "Servicegedanken". Der "Heilkostenplan" spiele im gegenständlichen Verfahren keine Rolle. Dieser wäre nur in dem Fall von Relevanz, dass eine maßgebliche Beschädigung während des Grundwehrdienstes bereits festgestellt worden sei. Dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer nach dessen Verlassen der Kaserne am 07.05.2015 telefonisch noch am selben Tag zu kontaktieren, stelle wohl eine besondere Serviceleistung dar, weil bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Zahnarzttermin wahrgenommen habe. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme nach Beendigung der Waffenübung erst in den darauffolgenden Tagen ergebe keinen Sinn. 9.
- Da der Z1 aus begründetem Anlass verhindert war, persönlich an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wurde dieser am 20.02.2017 ersucht, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Diesem Ersuchen ist der Z1 am 26.02.2017 nachgekommen und gab dabei zusammengefasst Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei am 07.05.2015 Patient an der truppenärztlichen Ambulanz der XXXX-Kaserne gewesen. An diesem Tag sei der Z1 als Sanitäts-Unteroffizier in der XXXX-Kaserne tätig gewesen und habe als Schriftführer das Hauptkrankenbuch nach den Vorgaben des Truppenarztes geführt. Er habe den Beschwerdeführer getroffen, während dieser vorgedruckte Formulare betreffend etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgefüllt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er wegen seiner Schulterverletzung mit dem Truppenarzt sprechen wolle. Im Zuge der daraufhin veranlassten Einstellungsuntersuchung habe der Beschwerdeführer auch sein Zahnproblem angesprochen, woraufhin ihm der Truppenarzt angeordnet habe, einen Zahnarzt in unmittelbarer Nähe der Kaserne aufzusuchen. Ergänzend habe der Z1 dem Beschwerdeführer auch die Zurverfügungstellung eines Heereskraftfahrzeuges samt Fahrer angeboten. Der Beschwerdeführer habe aber abgelehnt und gemeint, dass er keine Zeit für einen Arztbesuch habe. Die Einstellungsuntersuchung des Beschwerdeführers habe ca. in der Zeit von 7.15 bis 7.30 Uhr stattgefunden, nachdem die Ordination an diesem Tag schon einige Zeit gedauert habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Kaserne verlassen habe, habe er noch einige Male versucht, den Beschwerdeführer aufzufinden, die Suche aber schließlich erfolglos aufgegeben. Eine Belehrung hinsichtlich Kostenersatz für Zahnbehandlung/Zahnersatz habe im Fall des Beschwerdeführers stattgefunden und sei auch dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Belehrungsversuche nicht einsichtig gewesen. Er habe die Wichtigkeit seines Einsatzes höher bewertet als die sofortige Versorgung des Zahnes. In der Folgezeit habe ihn der Beschwerdeführer einige Male angerufen und ihm mitgeteilt, dass er in seiner Heimat einen Zahnarzt aufgesucht habe. Dabei habe der Z1 mehrfach versucht, die Vorgehensweise richtig zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht zu Wort kommen lassen und immer wieder seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Der Beschwerdeführer habe auch mit dem Z2 und dem Kommandanten des Sanitätszentrums XXXX Kontakt gehabt. Ob es auch ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Truppenarzt (Z3) gegeben habe, könne er nicht sagen. Die Vorgehensweise bei der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 sei "sehr korrekt" gewesen und im Hauptkrankenbuch dokumentiert worden. Aus Sicht das Z1 sei der Fall am 08.05.2015, also nach Beendigung der Waffenübung, abgeschlossen gewesen.Der Beschwerdeführer sei am 07.05.2015 Patient an der truppenärztlichen Ambulanz der XXXX-Kaserne gewesen. An diesem Tag sei der Z1 als Sanitäts-Unteroffizier in der XXXX-Kaserne tätig gewesen und habe als Schriftführer das Hauptkrankenbuch nach den Vorgaben des Truppenarztes geführt. Er habe den Beschwerdeführer getroffen, während dieser vorgedruckte Formulare betreffend etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgefüllt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er wegen seiner Schulterverletzung mit dem Truppenarzt sprechen wolle. Im Zuge der daraufhin veranlassten Einstellungsuntersuchung habe der Beschwerdeführer auch sein Zahnproblem angesprochen, woraufhin ihm der Truppenarzt angeordnet habe, einen Zahnarzt in unmittelbarer Nähe der Kaserne aufzusuchen. Ergänzend habe der Z1 dem Beschwerdeführer auch die Zurverfügungstellung eines Heereskraftfahrzeuges samt Fahrer angeboten. Der Beschwerdeführer habe aber abgelehnt und gemeint, dass er keine Zeit für einen Arztbesuch habe. Die Einstellungsuntersuchung des Beschwerdeführers habe ca. in der Zeit von 7.15 bis 7.30 Uhr stattgefunden, nachdem die Ordination an diesem Tag schon einige Zeit gedauert habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Kaserne verlassen habe, habe er noch einige Male versucht, den Beschwerdeführer aufzufinden, die Suche aber schließlich erfolglos aufgegeben. Eine Belehrung hinsichtlich Kostenersatz für Zahnbehandlung/Zahnersatz habe im Fall des Beschwerdeführers stattgefunden und sei auch dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Belehrungsversuche nicht einsichtig gewesen. Er habe die Wichtigkeit seines Einsatzes höher bewertet als die sofortige Versorgung des Zahnes. In der Folgezeit habe ihn der Beschwerdeführer einige Male angerufen und ihm mitgeteilt, dass er in seiner Heimat einen Zahnarzt aufgesucht habe. Dabei habe der Z1 mehrfach versucht, die Vorgehensweise richtig zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht zu Wort kommen lassen und immer wieder seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Der Beschwerdeführer habe auch mit dem Z2 und dem Kommandanten des Sanitätszentrums römisch 40 Kontakt gehabt. Ob es auch ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Truppenarzt (Z3) gegeben habe, könne er nicht sagen. Die Vorgehensweise bei der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 sei "sehr korrekt" gewesen und im Hauptkrankenbuch dokumentiert worden. Aus Sicht das Z1 sei der Fall am 08.05.2015, also nach Beendigung der Waffenübung, abgeschlossen gewesen. 9.
- Z2, der militärische und pflegerische Leiter der truppenärztlichen Ambulanz der XXXX-Kaserne, gab an, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich kenne, mit diesem aber telefoniert habe. Er sei in das verfahrensgegenständliche Geschehen nicht involviert gewesen, sondern habe lediglich die Unterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet. Er sie gleichsam das "Bindeglied" zwischen XXXX und XXXX gewesen. Am 07.05.2015 habe er dienstfrei gehabt. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer sofort einen Zahnarzt aufsuchen und sich den beschädigten Zahn anschauen lassen müssen. Es gebe Normen, die vom Grundwehrdiener bis zum Offizier einzuhalten wären, das habe der Beschwerdeführer aber nicht gemacht. Der Z2 habe sämtliche Unterlagen – auch einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes des Beschwerdeführers – weitergeleitet, weil nicht er selber etwaige Erfolgsaussichten beurteilen könne, sondern nur die belangte Behörde darüber entscheide. Der Beschwerdeführer habe den Z2 nach dem 07.05.2015 des Öfteren angerufen.9.
- Z2, der militärische und pflegerische Leiter der truppenärztlichen Ambulanz der XXXX-Kaserne, gab an, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich kenne, mit diesem aber telefoniert habe. Er sei in das verfahrensgegenständliche Geschehen nicht involviert gewesen, sondern habe lediglich die Unterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet. Er sie gleichsam das "Bindeglied" zwischen römisch 40 und römisch 40 gewesen. Am 07.05.2015 habe er dienstfrei gehabt. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer sofort einen Zahnarzt aufsuchen und sich den beschädigten Zahn anschauen lassen müssen. Es gebe Normen, die vom Grundwehrdiener bis zum Offizier einzuhalten wären, das habe der Beschwerdeführer aber nicht gemacht. Der Z2 habe sämtliche Unterlagen – auch einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes des Beschwerdeführers – weitergeleitet, weil nicht er selber etwaige Erfolgsaussichten beurteilen könne, sondern nur die belangte Behörde darüber entscheide. Der Beschwerdeführer habe den Z2 nach dem 07.05.2015 des Öfteren angerufen. Der Beschwerdeführer erwiderte auf die Angeben des Z2, dass es sich nicht so zugetragen habe, wie es der Z2 geschildert habe. 9.
- Z3, der als Heeresvertragsarzt tätig ist, gab an, dass am 07.05.2015 nur eine einzige Einstellungsuntersuchung, nämlich jene des Beschwerdeführers, durchgeführt worden sei, und dass Thema der Einstellungsuntersuchung des Beschwerdeführers vor allem dessen Schulterprobleme gewesen seien. Danach sei da auch noch die "Zahngeschichte" gewesen. Bei der Inspektion der Mundhöhle des Beschwerdeführers habe er festgestellt, dass bei einem vorgeschädigten Zahn ein kleines Stück gefehlt habe. Es habe im Zuge der Untersuchung auch eine Belehrung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wahrung seiner Ansprüche nach dem HGG gegeben, das werde immer so gemacht. Die Initiative zur Belehrung sei von ihm ausgegangen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Beschwerdeführer auf die Belehrung reagiert habe, wisse aber, dass man später versucht habe, diesen zu erreichen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob über einen "alternativen Lösungsansatz" gesprochen worden sei. Indirekt bestehe schon "freie Arztwahl", in XXXX würde dann entschieden, ob ein gänzlicher oder teilweiser Ersatz gewährt werde. Gewiss sei auch die Vorlage eines "Heilkostenplanes" Gesprächsthema gewesen, um die Voraussetzungen für einen Kostenersatz beurteilen zu können. Es gebe in der Nähe der Kaserne einen Zahnarzt, der sofortige Termine anbieten würde. Im Hauptkrankenbuch würden die Ergebnisse der Einstellungsuntersuchungen dokumentiert, darin enthalten wären die Diagnose, die Behandlung und die verschriebenen Medikamente. Auch die Belehrungen werden dort immer automatisch eingetragen. Der Inhalt des Hauptkrankenbuches werde in Gegenwart des Patienten diktiert, unterschrieben werde das Ganze vom Patienten aber nicht.9.
- Z3, der als Heeresvertragsarzt tätig ist, gab an, dass am 07.05.2015 nur eine einzige Einstellungsuntersuchung, nämlich jene des Beschwerdeführers, durchgeführt worden sei, und dass Thema der Einstellungsuntersuchung des Beschwerdeführers vor allem dessen Schulterprobleme gewesen seien. Danach sei da auch noch die "Zahngeschichte" gewesen. Bei der Inspektion der Mundhöhle des Beschwerdeführers habe er festgestellt, dass bei einem vorgeschädigten Zahn ein kleines Stück gefehlt habe. Es habe im Zuge der Untersuchung auch eine Belehrung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wahrung seiner Ansprüche nach dem HGG gegeben, das werde immer so gemacht. Die Initiative zur Belehrung sei von ihm ausgegangen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Beschwerdeführer auf die Belehrung reagiert habe, wisse aber, dass man später versucht habe, diesen zu erreichen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob über einen "alternativen Lösungsansatz" gesprochen worden sei. Indirekt bestehe schon "freie Arztwahl", in römisch 40 würde dann entschieden, ob ein gänzlicher oder teilweiser Ersatz gewährt werde. Gewiss sei auch die Vorlage eines "Heilkostenplanes" Gesprächsthema gewesen, um die Voraussetzungen für einen Kostenersatz beurteilen zu können. Es gebe in der Nähe der Kaserne einen Zahnarzt, der sofortige Termine anbieten würde. Im Hauptkrankenbuch würden die Ergebnisse der Einstellungsuntersuchungen dokumentiert, darin enthalten wären die Diagnose, die Behandlung und die verschriebenen Medikamente. Auch die Belehrungen werden dort immer automatisch eingetragen. Der Inhalt des Hauptkrankenbuches werde in Gegenwart des Patienten diktiert, unterschrieben werde das Ganze vom Patienten aber nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach absolvierte der Beschwerdeführer am 07.05.2015 einen eintägigen Präsenzdienst in Form einer freiwilligen Waffenübung. Am selben Tag beschädigte er sich im Zuge eines in der Kaserne eingenommenen Frühstücks einen Zahn. Nach der durchgeführten Einstellungsuntersuchung, in der vor allem die Schulterprobleme des Beschwerdeführers besprochen wurden, aber auch dessen Zahnproblem und die diesbezügliche weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche des Beschwerdeführers nach dem HGG Thema waren, und den daran anschließenden Formalitäten verbrachte der Beschwerdeführer den Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr im Zuge seines militärischen Auftrags an der XXXX. Zahnärztliche Hilfe hat der Beschwerdeführer erstmals ab dem 08.05.2015 in Anspruch genommen.Am selben Tag beschädigte er sich im Zuge eines in der Kaserne eingenommenen Frühstücks einen Zahn. Nach der durchgeführten Einstellungsuntersuchung, in der vor allem die Schulterprobleme des Beschwerdeführers besprochen wurden, aber auch dessen Zahnproblem und die diesbezügliche weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche des Beschwerdeführers nach dem HGG Thema waren, und den daran anschließenden Formalitäten verbrachte der Beschwerdeführer den Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr im Zuge seines militärischen Auftrags an der römisch 40 . Zahnärztliche Hilfe hat der Beschwerdeführer erstmals ab dem 08.05.2015 in Anspruch genommen. Nicht festgestellt werden konnte der konkrete Inhalt der Belehrung hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers nach dem HGG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 06.03.
- Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen und seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Belehrung, die im Zuge der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass es diesbezüglich einander widersprechende Angaben des Beschwerdeführers einerseits und der einvernommenen Zeugen andererseits gibt. So räumte zwar auch der Beschwerdeführer ein, dass eine Belehrung stattgefunden habe, dass ihm aber nicht dezidiert gesagt worden sei, dass er seine Ansprüche verlieren würde, wenn er nicht noch am selben Tag einen Zahnarzt konsultiere. Auch das vom Zeugen Z1 vorgebrachte Angebot, dem Beschwerdeführer ein Heereskraftfahrzeug zum Zweck des Zahnarztbesuches zur Verfügung zu stellen, wurde von diesem in Abrede gestellt. Auch die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde und die der Zeugen weichen zum Teil inhaltlich voneinander ab. So gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die Vorlage eines Heilkostenplanes in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer gar nicht thematisiert worden sei, während Z3 angab, das das "sicher" der Fall gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Personen, die sich am 07.05.2015 einer Einstellungsuntersuchung in der XXXX-Kaserene unterzogen haben, gab es unterschiedliche Angaben, wenn der Z 1 angab, dass "die Ordination schon einige Zeit gedauert" habe, bevor er Beschwerdeführer an der Reihe gewesen wäre, während der Z 3 meinte, dass an diesem Tag nur der Beschwerdeführer untersucht worden sei. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch nicht auszuschließen, dass die im Detail unterschiedlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter der belangten Behörde und den Zeugen einerseits und zwischen den Zeugen untereinander andererseits nicht zuletzt darauf beruhen, dass die bezeugten Vorgänge zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits sehr lange, nämlich fast zwei Jahre, zurücklagen und es sich dabei zum Teil – was den Z2 betrifft, der bei der Einstellungsuntersuchung nicht anwesend war – auch nicht um unmittelbare Wahrnehmungen handelte. Im Ergebnis konnte daher auch die mündliche Verhandlung keine eindeutige Klarheit über den Inhalt und den Umfang der am 07.05.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer erteilten Belehrung bringen.Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Belehrung, die im Zuge der Einstellungsuntersuchung am 07.05.2015 stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass es diesbezüglich einander widersprechende Angaben des Beschwerdeführers einerseits und der einvernommenen Zeugen andererseits gibt. So räumte zwar auch der Beschwerdeführer ein, dass eine Belehrung stattgefunden habe, dass ihm aber nicht dezidiert gesagt worden sei, dass er seine Ansprüche verlieren würde, wenn er nicht noch am selben Tag einen Zahnarzt konsultiere. Auch das vom Zeugen Z1 vorgebrachte Angebot, dem Beschwerdeführer ein Heereskraftfahrzeug zum Zweck des Zahnarztbesuches zur Verfügung zu stellen, wurde von diesem in Abrede gestellt. Auch die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde und die der Zeugen weichen zum Teil inhaltlich voneinander ab. So gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die Vorlage eines Heilkostenplanes in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer gar nicht thematisiert worden sei, während Z3 angab, das das "sicher" der Fall gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Personen, die sich am 07.05.2015 einer Einstellungsuntersuchung in der XXXX-Kaserene unterzogen haben, gab es unterschiedliche Angaben, wenn der Ziffer eins, angab, dass "die Ordination schon einige Zeit gedauert" habe, bevor er Beschwerdeführer an der Reihe gewesen wäre, während der Ziffer 3, meinte, dass an diesem Tag nur der Beschwerdeführer untersucht worden sei. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch nicht auszuschließen, dass die im Detail unterschiedlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter der belangten Behörde und den Zeugen einerseits und zwischen den Zeugen untereinander andererseits nicht zuletzt darauf beruhen, dass die bezeugten Vorgänge zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits sehr lange, nämlich fast zwei Jahre, zurücklagen und es sich dabei zum Teil – was den Z2 betrifft, der bei der Einstellungsuntersuchung nicht anwesend war – auch nicht um unmittelbare Wahrnehmungen handelte. Im Ergebnis konnte daher auch die mündliche Verhandlung keine eindeutige Klarheit über den Inhalt und den Umfang der am 07.05.2015 gegenüber dem Beschwerdeführer erteilten Belehrung bringen. Abgesehen davon ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HGG lauten (auszugsweise) wie folgt: "
- Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2)Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Ansprüche § 2.
(1)Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.Paragraph 2,
(1)Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind. [ ] 4. Hauptstück Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes Ärztliche Behandlung § 18.
(1)Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.Paragraph 18,
(1)Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.
(2)Die ärztliche Behandlung umfasst
- Krankenbehandlung und Anstaltspflege,
- Zahnbehandlung und Zahnersatz und
- die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
(3)Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(4)Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden. [ ] Sonderfälle § 19
(1)Kann die notwendige ärztliche BehandlungParagraph 19,
(1)Kann die notwendige ärztliche Behandlung
- nicht oder
- nicht rechtzeitig oder
- nicht in vollem Umfang durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt. [ ]" 3.2.
- Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen. Wie sich aus den diesbezüglich klaren und eindeutigen Bestimmungen des HGG ergibt, wird der Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf jene Soldaten eingeschränkt, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und bestehen Ansprüche nur während der Dienstzeit der Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs.1 und § 2 Abs. 1 HGG).Wie sich aus den diesbezüglich klaren und eindeutigen Bestimmungen des HGG ergibt, wird der Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf jene Soldaten eingeschränkt, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und bestehen Ansprüche nur während der Dienstzeit der Anspruchsberechtigten (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, HGG). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2015 eine eintägige freiwillige Waffenübung absolvierte und daher nur an diesem Tag in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr Soldat und somit Anspruchsberechtigter nach dem HGG war. Unstrittig ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 07.05.2015 erlittenen Zahnschaden erstmals am 08.05.2015 einer fachärztlichen, nämlich zahnärztlichen Untersuchung unterzog. Ausschlaggebend ist verfahrensgegenständlich einzig die Frage, ob ein während des Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz und/oder Zahnbehandlung besteht. Daran kann auch der Umstand, dass – dem Beschwerdevorbringen folgend – die am 07.05.2015 durchgeführte Belehrung unzureichend oder, zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers, irreführend gewesen sein mag, nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass er nicht sagen könne, wie er im Hinblick auf die drohende Vereitelung der Erfüllung seines dienstlichen Auftrags reagiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass zur Wahrung seiner Ansprüche eine zahnärztliche Untersuchung noch am selben Tag stattfinden hätte müssen, somit eine etwaige Kausalität zwischen mangelhafter Belehrung und Anspruchsverlust nicht zwingend feststeht, und abgesehen davon, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – der tatsächliche Inhalt der Belehrungsgespräche nicht mehr festgestellt werden kann, könnte auch eine tatsächliche Falschauskunft keine Ansprüche nach dem HGG begründen. Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, vermögen nämlich etwaige falsche Auskünfte behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen – auch für den Einzelfall – nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0099; 12.12.1989, 89/08/0266). Im HGG findet sich keine Bestimmung, der zu Folge eine Belehrung über die Vorgehensweise zur Wahrung der darin geregelten Ansprüche verpflichtend vorgesehen wäre.Ausschlaggebend ist verfahrensgegenständlich einzig die Frage, ob ein während des Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz und/oder Zahnbehandlung besteht. Daran kann auch der Umstand, dass – dem Beschwerdevorbringen folgend – die am 07.05.2015 durchgeführte Belehrung unzureichend oder, zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers, irreführend gewesen sein mag, nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass er nicht sagen könne, wie er im Hinblick auf die drohende Vereitelung der Erfüllung seines dienstlichen Auftrags reagiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass zur Wahrung seiner Ansprüche eine zahnärztliche Untersuchung noch am selben Tag stattfinden hätte müssen, somit eine etwaige Kausalität zwischen mangelhafter Belehrung und Anspruchsverlust nicht zwingend feststeht, und abgesehen davon, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – der tatsächliche Inhalt der Belehrungsgespräche nicht mehr festgestellt werden kann, könnte auch eine tatsächliche Falschauskunft keine Ansprüche nach dem HGG begründen. Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, vermögen nämlich etwaige falsche Auskünfte behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen – auch für den Einzelfall – nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 02.09.1998, 98/12/0099; 12.12.1989, 89/08/0266). Im HGG findet sich keine Bestimmung, der zu Folge eine Belehrung über die Vorgehensweise zur Wahrung der darin geregelten Ansprüche verpflichtend vorgesehen wäre. Verfahrensgegenständlich liegt auch kein "Sonderfall" iSd § 19 HGG vor. Voraussetzung dafür wäre, dass die notwendige ärztliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang durch Militärärzte erfolgen kann. Eine derartige Konstellation liegt aber verfahrensgegenständlich unstrittig nicht vor. Insbesondere war die Möglichkeit der rechtzeitigen Behandlung durch einen Militärarzt gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als
seinen eigenen Worten "zielorientiert ausgebildeter Offizier" im Zuge einer Interessenabwägung die – aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbare – Entscheidung getroffen hat, die Auftragserfüllung über die sofortige Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung zu stellen, kann – auch wenn diese Entscheidung durch eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht korrekt erfolgte Belehrung über die Konsequenzen daraus mitbeeinflusst gewesen sein sollte – nichts daran ändern, dass eine rechtzeitige ärztliche Behandlung jedenfalls möglich gewesen wäre.Verfahrensgegenständlich liegt auch kein "Sonderfall" iSd Paragraph 19, HGG vor. Voraussetzung dafür wäre, dass die notwendige ärztliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang durch Militärärzte erfolgen kann. Eine derartige Konstellation liegt aber verfahrensgegenständlich unstrittig nicht vor. Insbesondere war die Möglichkeit der rechtzeitigen Behandlung durch einen Militärarzt gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als
seinen eigenen Worten "zielorientiert ausgebildeter Offizier" im Zuge einer Interessenabwägung die – aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbare – Entscheidung getroffen hat, die Auftragserfüllung über die sofortige Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung zu stellen, kann – auch wenn diese Entscheidung durch eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht korrekt erfolgte Belehrung über die Konsequenzen daraus mitbeeinflusst gewesen sein sollte – nichts daran ändern, dass eine rechtzeitige ärztliche Behandlung jedenfalls möglich gewesen wäre. Insgesamt ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zahnersatz hat. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2121787.1.00