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{'item': 'W208 2135427-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 20§ 24§ 22§ 7§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW208 2135427-1 SpruchW208 2135427-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Mitbeteiligte XXXX, eine niederländische Staatsbürgerin, wohnhaft in XXXX, NIEDERLANDE, wurde aufgrund einer Ladung vom 30.07.2013 in der vom Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) am 16.12.2013, von 09:15 bis 13:10 Uhr zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Strafrechtssache als Zeugin vernommen (ON 40).
  2. Die Mitbeteiligte römisch 40 , eine niederländische Staatsbürgerin, wohnhaft in römisch 40 , NIEDERLANDE, wurde aufgrund einer Ladung vom 30.07.2013 in der vom Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) am 16.12.2013, von 09:15 bis 13:10 Uhr zur Zl. römisch 40 durchgeführten Verhandlung in einer Strafrechtssache als Zeugin vernommen (ON 40).
  3. Mit dem im Akt einliegenden Schreiben (datiert mit 02.01.2014) machte die Zeugin Übernachtungskosten iHv € 100,-- sowie Verdienstentgang iHv € 195,70 (in Summe: € 295,70) geltend. Am 14.01.2014 reichte sie die Berechnungsgrundlagen für ihren Verdienstentgang (16.12.2013 - 5 Stunden zu je € 15,06 netto, in Summe € 75,30 und 17.12.2013 - 8 Stunden in Summe € 120,40 sowie einen Lohnzettel für November 2014 nach (ON 41).
  4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 (dem Revisor am 04.07.2016 zugestellt) wurden der Auslandszeugin vom Vorsteher des BG Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von € 388,80, Nächtigungskosten von € 24,80, Verpflegungskosten von in Summe € 46,-- sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (13 Stunden) in Höhe von € 184,60, sohin eine Gesamtsumme von € 644,20 zugesprochen (ON 70). Begründend wurden im Wesentlichen Rechtsvorschriften des GebAG angeführt und zur Sache lediglich festgestellt, dass die Zeugin am 16.12.2013 von 09:15 bis 13:10 Uhr zur Verhandlung erschienen sei und die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel von V. nach T. und retour € 388,80 betragen würden. Bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis sei darauf zu verweisen, dass die Zeugin zwar den Grund des Anspruches bescheinigt, nicht jedoch, dass ihr tatsächlich ein Verdienstentgang in der angesprochenen Höhe erwachsen sei. Darüber hinaus seien Verpflegungskosten in der im Spruch ersichtlichen Höhe zuzusprechen gewesen.Begründend wurden im Wesentlichen Rechtsvorschriften des GebAG angeführt und zur Sache lediglich festgestellt, dass die Zeugin am 16.12.2013 von 09:15 bis 13:10 Uhr zur Verhandlung erschienen sei und die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel von römisch fünf. nach T. und retour € 388,80 betragen würden. Bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis sei darauf zu verweisen, dass die Zeugin zwar den Grund des Anspruches bescheinigt, nicht jedoch, dass ihr tatsächlich ein Verdienstentgang in der angesprochenen Höhe erwachsen sei. Darüber hinaus seien Verpflegungskosten in der im Spruch ersichtlichen Höhe zuzusprechen gewesen.
  5. Am 01.08.2016 brachte der Revisor Beschwerde beim BG ein und brachte zusammengefasst vor, er bekämpfe den Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis, der Reisekosten und der Nächtigungsgebühr. Die Zeugin habe keine Reisekostenrückerstattung beantragt. Bei der Zeugin habe es sich um die Ehegattin des Angeklagten gehandelt, welcher ebenfalls angereist sei und seien der Zeugin offenbar keine Reisekosten entstanden. Hinsichtlich der Nächtigungskosten sei nicht festgestellt worden, ob überhaupt eine Nächtigung stattgefunden habe. Die Entschädigung für Zeitversäumnis betreffe bei einer unselbstständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst. Durch die Vorlage des Lohnzettels sei kein tatsächlich entgangener Verdienst bescheinigt worden und sei die Zeugin nicht aufgefordert worden diesen zu bescheinigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum die Entscheidung über den bereits im Jänner 2014 gestellten Antrag erst im Juli 2016 erfolgt sei.
  6. Mit Schreiben vom 01.09.2016 wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt (eingelangt am 22.09.2016).
  7. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 22.09.2016 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Verfahrens (Zeugin und Beschuldigter im Strafverfahren) und forderte diese zu einer allfälligen Stellungnahme auf. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
  8. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (u.a. Asyl) unterblieb vorerst eine Weiterbearbeitung der Beschwerde beim BVwG. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 22.12.2016 zur Bearbeitung zugewiesen, dadurch hat sich auch die Geschäftszahl von W199 2135427 auf W208 2135427 geändert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Es steht fest, dass die Zeugin keine Kosten für die Reise an den Ort der Vernehmung und retour geltend gemacht hat. Es steht nicht fest, ob die Zeugin tatsächlich genächtigt hat. Es steht nicht fest, ob in den beantragten € 100,-- Nächtigungskosten auch die Verpflegungskosten enthalten sind. Es steht nicht fest, ob die Zeugin tatsächlich einen Verdienstentgang erlitten hat. Es steht nicht fest, welche konkreten Zeiträume die Zeugin außerhalb ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte aufgrund der Zeugenaussage verbringen musste. Es steht fest, dass die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Bescheinigung der Höhe bzw. des Inhalts der Nächtigungskosten und des Verdienstentganges erteilt hat.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und das Faktum der Anwesenheit der aus den NIEDERLANDEN stammenden Zeugin im angeführten Zeitraum ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt - insb. aus der Ladung (mit der Anwesenheitsbestätigung) und dem Verhandlungsprotokoll. Wann die Zeugin ihre Reise angetreten und wann beendet hat und mit welchem Verkehrsmittel sie angereist ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. Lediglich die Tatsache, dass die Zeugin keine Reisekosten beantragt hat, steht aufgrund ihres Antrages fest. Die belangte Behörde hat - aus welchen Gründen auch immer - keinen Verbesserungsauftrag erteilt und nicht ermittelt, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für unselbständige Erwerbstätige bei Gerichtsterminen als Zeugin in den Niederlanden besteht. Wenn die Zeugin einen Lohnbestätigung für November vorlegen konnte, wird sie auch eine für Dezember haben, woraus sich dann schlüssig ergibt, ob sie eine tatsächlichen Verdienstentgang erlitten hat oder nicht. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Aufenthaltskosten. So hat die belangte Behörde, ohne dass dies beantragt worden wäre zwar Verpflegungskosten iHv € 46,-- zugesprochen, gleichzeitig aber die ausdrücklich beantragten Nächtigungskosten von € 100,- auf 24,80 (2 Nächtigungen) herabgesetzt, ohne einen nachvollziehbare Begründung dafür anzuführen. Es ist auch nicht festgestellt worden, ob die Zeugin überhaupt und wie oft übernachtet hat, wenngleich dies aufgrund der Anreise aus den Niederlanden und ihrem Antrag anzunehmen sein wird. Ob in den beantragten Nächtigungskosten auch die Verpflegungskosten enthalten waren, ist ebenso unklar.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG): "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

§ 20Abs. 1 Geb

AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Da es sich im Beschwerdefall um eine aus dem Ausland geladenen Zeugin handelt, konnte der Leiter des Gerichts gem. Umkehrschluss aus § 20 Abs. 1 GebAG keinen geeigneten Bediensteten des Gerichts ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, sondern musste selbst über den Antrag der Zeugin auf Bestimmung der Zeugengebühren absprechen. Was er auch getan hat.Da es sich im Beschwerdefall um eine aus dem Ausland geladenen Zeugin handelt, konnte der Leiter des Gerichts gem. Umkehrschluss aus Paragraph 20, Absatz eins, GebAG keinen geeigneten Bediensteten des Gerichts ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, sondern musste selbst über den Antrag der Zeugin auf Bestimmung der Zeugengebühren absprechen. Was er auch getan hat. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Revisor

§ 22Abs. 1 i

Vm § 21 Abs. 2 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso hätte dies der Beschuldigte im Strafverfahren gekonnt, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides wäre ein Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen und den in § 21 Abs. 2 GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Revisor

Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso hätte dies der Beschuldigte im Strafverfahren gekonnt, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides wäre ein Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen und den in Paragraph 21, Absatz 2, GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen. Die Beschwerdefrist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Die Beschwerdefrist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (§ 22 Abs. 1 GebAG iVm § 7 Abs. 4 iVm § 12 VwGVG). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.Die Beschwerde wurde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Reisekosten, der Aufenthaltskosten (insb. Nächtigung) sowie die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Wenngleich der Revisor nur die Zuerkennung der Nächtigungskosten und der Reiskosten bekämpft hat, ist der Bescheid hinsichtlich der Verpflegungskosten nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Art und Dauer der Reise stehen. So sind bei möglicher Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, abhängig von den zumutbaren Reisezeiten, zwar die fiktiven Verpflegungskosten zuzuerkennen, auch wenn die Reise tatsächlich mit einem andern Beförderungsmittel erfolgt ist (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058), fiktive Nächtigungskosten jedoch nicht (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Bei einer Auslandszeugin ist zusätzlich § 16 GebAG zu beachten, wonach sowohl die Verpflegungs- als auch die Nächtigungskosten über die Gebührensätze der §§ 13 und 14 GebAG hinaus, abgegolten werden können. Sodass keinesfalls ausgeschlossen ist, dass auch Nächtigungskosten iHv 100,-- ersetzt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die Feststellung der konkreten Anzahl der Nächtigungen, ob in diesen Kosten auch die Verpflegung enthalten ist und der Lebensverhältnisse der Zeugin.Bei einer Auslandszeugin ist zusätzlich Paragraph 16, GebAG zu beachten, wonach sowohl die Verpflegungs- als auch die Nächtigungskosten über die Gebührensätze der Paragraphen 13 und 14 GebAG hinaus, abgegolten werden können. Sodass keinesfalls ausgeschlossen ist, dass auch Nächtigungskosten iHv 100,-- ersetzt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die Feststellung der konkreten Anzahl der Nächtigungen, ob in diesen Kosten auch die Verpflegung enthalten ist und der Lebensverhältnisse der Zeugin. Hinsichtlich der zugesprochenen Gebühr für eine Zeitversäumnis ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nur für jenen Zeitraum besteht, den die Zeugin wegen ihrer Vernehmung außerhalb ihrer Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Zu diesen Zeiträumen (Abreisezeitpunkt/Rückkehrzeitpunkt) hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, sondern ist den Angaben der Zeugin gefolgt, wonach insgesamt 13 Stunden angefallen wären.

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. a Geb

AG gebührt der Zeugin als Entschädigung für die Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Z 1 bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (wovon aufgrund des vorgelegten Lohnzettels wohl auszugehen sein wird) der tatsächlich entgangene Verdienst.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG gebührt der Zeugin als Entschädigung für die Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (wovon aufgrund des vorgelegten Lohnzettels wohl auszugehen sein wird) der tatsächlich entgangene Verdienst. In jedem Fall hat die Zeugin gem. § 18 Abs. 2 GebAG den Grund ihres Anspruches zu bescheinigen. Macht die Zeugin eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss sie darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen.In jedem Fall hat die Zeugin gem. Paragraph 18, Absatz 2, GebAG den Grund ihres Anspruches zu bescheinigen. Macht die Zeugin eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss sie darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen. Nun hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass sie das nicht getan habe, es wäre aber an ihr gelegen durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs. 3 AVG (zumal sie bei einer Auslandszeugin keinesfalls von Rechtskenntnis ausgehen durfte) die erforderlichen Information einzuholen. Insbesondere auch deshalb, weil bei einer unselbstständigen Erwerbstätigen zu prüfen ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften bestand oder nicht.Nun hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass sie das nicht getan habe, es wäre aber an ihr gelegen durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG (zumal sie bei einer Auslandszeugin keinesfalls von Rechtskenntnis ausgehen durfte) die erforderlichen Information einzuholen. Insbesondere auch deshalb, weil bei einer unselbstständigen Erwerbstätigen zu prüfen ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften bestand oder nicht. Liegt ein Entgeltfortzahlugsanspruch vor, liegt schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat (vgl. VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225).Liegt ein Entgeltfortzahlugsanspruch vor, liegt schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat vergleiche VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225). Eine Aufforderung an die Zeugin diesbezügliche Bescheinigungsmittel und/oder den Lohnzettel des Monats Dezember vorzulegen, ist daher unumgänglich. Wenn die Zeugin dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist überhaupt kein Verdienstentgang zuzusprechen, weil dieser schon dem Grunde nach (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 2 GebAG) nicht vorliegt und somit auch nicht die Pauschalgebühr von € 14,20 pro begonnene Stunde zuzuerkennen ist.Eine Aufforderung an die Zeugin diesbezügliche Bescheinigungsmittel und/oder den Lohnzettel des Monats Dezember vorzulegen, ist daher unumgänglich. Wenn die Zeugin dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist überhaupt kein Verdienstentgang zuzusprechen, weil dieser schon dem Grunde nach vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, GebAG) nicht vorliegt und somit auch nicht die Pauschalgebühr von € 14,20 pro begonnene Stunde zuzuerkennen ist. Für diese rechtlichen Beurteilungen fehlen allerdings im vorliegenden Fall die angeführten notwendigen Feststellungen. 3.4. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich, steht der für eine Entscheidung des BVwG in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Einholung der erforderlichen Informationen von der Zeugin in den NIEDERLANDEN durch das BVwG ist nicht kostengünstiger und sind die Ermittlungsergebnisse sowohl der Zeugin als auch den Parteien gem. § 21 Abs. 2 GebAG - falls sich ergibt, dass neuerlich Zeugengebühren über € 200,-- anfallen werden - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer - ausreichend begründeter - Bescheid zu erlassen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Einholung der erforderlichen Informationen von der Zeugin in den NIEDERLANDEN durch das BVwG ist nicht kostengünstiger und sind die Ermittlungsergebnisse sowohl der Zeugin als auch den Parteien gem. Paragraph 21, Absatz 2, GebAG - falls sich ergibt, dass neuerlich Zeugengebühren über € 200,-- anfallen werden - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer - ausreichend begründeter - Bescheid zu erlassen. Alternative wäre eine mündliche Verhandlung des BVwG in WIEN anzuberaumen - zu der alle Parteien und insb. die Auslandszeugin zu laden wären (Unmittelbarkeitsgrundsatzes Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 11 zu § 25 Abs. 6 VwGVG) - welche insgesamt wesentlich teurer käme (zu den Gebührenansprüchen von Zeugen und Beteiligten vergleiche § 26 VwGVG) und auch nicht zu einer rascheren Entscheidung führen würde.Alternative wäre eine mündliche Verhandlung des BVwG in WIEN anzuberaumen - zu der alle Parteien und insb. die Auslandszeugin zu laden wären (Unmittelbarkeitsgrundsatzes Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 11 zu Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG) - welche insgesamt wesentlich teurer käme (zu den Gebührenansprüchen von Zeugen und Beteiligten vergleiche Paragraph 26, VwGVG) und auch nicht zu einer rascheren Entscheidung führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG Gebrauch zu machen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012). Im vorliegenden Fall teilt das BVwG die Rechtsansicht des Revisors, dass nur zugesprochen werden darf, was auch beantragt wurde und damit scheiden Reisekosten gem. §§ 7 und 8 GebAG aus. Hinsichtlich der Verpflegungskosten (§ 14 iVm § 16 GebAG) ist zu klären, ob diese in den beantragten Nächtigungskosten enthalten sind oder nicht und können diese - wie oben angeführt fiktiv - zugesprochen werden, wenn dies der Fall war.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012). Im vorliegenden Fall teilt das BVwG die Rechtsansicht des Revisors, dass nur zugesprochen werden darf, was auch beantragt wurde und damit scheiden Reisekosten gem. Paragraphen 7 und 8 GebAG aus. Hinsichtlich der Verpflegungskosten (Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG) ist zu klären, ob diese in den beantragten Nächtigungskosten enthalten sind oder nicht und können diese - wie oben angeführt fiktiv - zugesprochen werden, wenn dies der Fall war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135427.1.00

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