GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
AG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG): "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg
AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Da es sich im Beschwerdefall um eine aus dem Ausland geladenen Zeugin handelt, konnte der Leiter des Gerichts gem. Umkehrschluss aus § 20 Abs. 1 GebAG keinen geeigneten Bediensteten des Gerichts ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, sondern musste selbst über den Antrag der Zeugin auf Bestimmung der Zeugengebühren absprechen. Was er auch getan hat.Da es sich im Beschwerdefall um eine aus dem Ausland geladenen Zeugin handelt, konnte der Leiter des Gerichts gem. Umkehrschluss aus Paragraph 20, Absatz eins, GebAG keinen geeigneten Bediensteten des Gerichts ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, sondern musste selbst über den Antrag der Zeugin auf Bestimmung der Zeugengebühren absprechen. Was er auch getan hat. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Revisor
Vm § 21 Abs. 2 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso hätte dies der Beschuldigte im Strafverfahren gekonnt, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides wäre ein Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen und den in § 21 Abs. 2 GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Revisor
Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso hätte dies der Beschuldigte im Strafverfahren gekonnt, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides wäre ein Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen und den in Paragraph 21, Absatz 2, GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen. Die Beschwerdefrist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG beträgt
GVG vier Wochen.Die Beschwerdefrist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (§ 22 Abs. 1 GebAG iVm § 7 Abs. 4 iVm § 12 VwGVG). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.Die Beschwerde wurde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Reisekosten, der Aufenthaltskosten (insb. Nächtigung) sowie die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Wenngleich der Revisor nur die Zuerkennung der Nächtigungskosten und der Reiskosten bekämpft hat, ist der Bescheid hinsichtlich der Verpflegungskosten nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Art und Dauer der Reise stehen. So sind bei möglicher Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, abhängig von den zumutbaren Reisezeiten, zwar die fiktiven Verpflegungskosten zuzuerkennen, auch wenn die Reise tatsächlich mit einem andern Beförderungsmittel erfolgt ist (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058), fiktive Nächtigungskosten jedoch nicht (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Bei einer Auslandszeugin ist zusätzlich § 16 GebAG zu beachten, wonach sowohl die Verpflegungs- als auch die Nächtigungskosten über die Gebührensätze der §§ 13 und 14 GebAG hinaus, abgegolten werden können. Sodass keinesfalls ausgeschlossen ist, dass auch Nächtigungskosten iHv 100,-- ersetzt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die Feststellung der konkreten Anzahl der Nächtigungen, ob in diesen Kosten auch die Verpflegung enthalten ist und der Lebensverhältnisse der Zeugin.Bei einer Auslandszeugin ist zusätzlich Paragraph 16, GebAG zu beachten, wonach sowohl die Verpflegungs- als auch die Nächtigungskosten über die Gebührensätze der Paragraphen 13 und 14 GebAG hinaus, abgegolten werden können. Sodass keinesfalls ausgeschlossen ist, dass auch Nächtigungskosten iHv 100,-- ersetzt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die Feststellung der konkreten Anzahl der Nächtigungen, ob in diesen Kosten auch die Verpflegung enthalten ist und der Lebensverhältnisse der Zeugin. Hinsichtlich der zugesprochenen Gebühr für eine Zeitversäumnis ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nur für jenen Zeitraum besteht, den die Zeugin wegen ihrer Vernehmung außerhalb ihrer Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Zu diesen Zeiträumen (Abreisezeitpunkt/Rückkehrzeitpunkt) hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, sondern ist den Angaben der Zeugin gefolgt, wonach insgesamt 13 Stunden angefallen wären.
AG gebührt der Zeugin als Entschädigung für die Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Z 1 bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (wovon aufgrund des vorgelegten Lohnzettels wohl auszugehen sein wird) der tatsächlich entgangene Verdienst.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG gebührt der Zeugin als Entschädigung für die Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (wovon aufgrund des vorgelegten Lohnzettels wohl auszugehen sein wird) der tatsächlich entgangene Verdienst. In jedem Fall hat die Zeugin gem. § 18 Abs. 2 GebAG den Grund ihres Anspruches zu bescheinigen. Macht die Zeugin eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss sie darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen.In jedem Fall hat die Zeugin gem. Paragraph 18, Absatz 2, GebAG den Grund ihres Anspruches zu bescheinigen. Macht die Zeugin eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss sie darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen. Nun hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass sie das nicht getan habe, es wäre aber an ihr gelegen durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs. 3 AVG (zumal sie bei einer Auslandszeugin keinesfalls von Rechtskenntnis ausgehen durfte) die erforderlichen Information einzuholen. Insbesondere auch deshalb, weil bei einer unselbstständigen Erwerbstätigen zu prüfen ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften bestand oder nicht.Nun hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass sie das nicht getan habe, es wäre aber an ihr gelegen durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG (zumal sie bei einer Auslandszeugin keinesfalls von Rechtskenntnis ausgehen durfte) die erforderlichen Information einzuholen. Insbesondere auch deshalb, weil bei einer unselbstständigen Erwerbstätigen zu prüfen ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften bestand oder nicht. Liegt ein Entgeltfortzahlugsanspruch vor, liegt schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat (vgl. VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225).Liegt ein Entgeltfortzahlugsanspruch vor, liegt schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat vergleiche VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225). Eine Aufforderung an die Zeugin diesbezügliche Bescheinigungsmittel und/oder den Lohnzettel des Monats Dezember vorzulegen, ist daher unumgänglich. Wenn die Zeugin dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist überhaupt kein Verdienstentgang zuzusprechen, weil dieser schon dem Grunde nach (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 2 GebAG) nicht vorliegt und somit auch nicht die Pauschalgebühr von € 14,20 pro begonnene Stunde zuzuerkennen ist.Eine Aufforderung an die Zeugin diesbezügliche Bescheinigungsmittel und/oder den Lohnzettel des Monats Dezember vorzulegen, ist daher unumgänglich. Wenn die Zeugin dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist überhaupt kein Verdienstentgang zuzusprechen, weil dieser schon dem Grunde nach vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, GebAG) nicht vorliegt und somit auch nicht die Pauschalgebühr von € 14,20 pro begonnene Stunde zuzuerkennen ist. Für diese rechtlichen Beurteilungen fehlen allerdings im vorliegenden Fall die angeführten notwendigen Feststellungen. 3.4. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich, steht der für eine Entscheidung des BVwG in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Einholung der erforderlichen Informationen von der Zeugin in den NIEDERLANDEN durch das BVwG ist nicht kostengünstiger und sind die Ermittlungsergebnisse sowohl der Zeugin als auch den Parteien gem. § 21 Abs. 2 GebAG - falls sich ergibt, dass neuerlich Zeugengebühren über € 200,-- anfallen werden - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer - ausreichend begründeter - Bescheid zu erlassen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Einholung der erforderlichen Informationen von der Zeugin in den NIEDERLANDEN durch das BVwG ist nicht kostengünstiger und sind die Ermittlungsergebnisse sowohl der Zeugin als auch den Parteien gem. Paragraph 21, Absatz 2, GebAG - falls sich ergibt, dass neuerlich Zeugengebühren über € 200,-- anfallen werden - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer - ausreichend begründeter - Bescheid zu erlassen. Alternative wäre eine mündliche Verhandlung des BVwG in WIEN anzuberaumen - zu der alle Parteien und insb. die Auslandszeugin zu laden wären (Unmittelbarkeitsgrundsatzes Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
Paragraph 28, Absatz 3,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135427.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.