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{'item': 'W210 2118082-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 131Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 28§ 31§ 32§ 33§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW210 2118082-1 SpruchW210 2118082-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 104,96 gewährt, es wurde weder eine Sanktion noch eine Rückforderung gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.02.2014 eine Beschwerde, in der er den oben angeführten Bescheid bezeichnet und ausführt, dass er nicht bereit ist, die Rückforderung in Höhe von EUR 39,01 zu bezahlen. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, dem Beschwerdeführer am 17.02.2017 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen, der Beschwerdeführer hat zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid ist mit 26.09.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 04.10.2013 versendet. Die Beschwerde enthält keine Angaben über den Erhalt des Bescheides. Die Beschwerde selbst ist mit 28.02.2014 datiert und langte nach den Angaben der belangten Behörde am 11.03.2014 bei ihr ein. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 09.10.2013 zugestellt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Mit Bescheid vom 26.02.2014 erging ein Abänderungsbescheid zum angefochtenen Bescheid, erneut wurde die EBP für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 104,96 gewährt, Rückforderung oder Sanktion sind nicht enthalten. Es wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel. Die Urkunden legen die Daten klar dar. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der Angabe der Behörde nach telefonischer Rücksprache, wonach der angefochtene Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 am 04.10.2013 laut Datenbank der Behörde versendet wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) zur Zurückweisung wegen Verspätung: Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer zwischen 04.10.2013 und 09.10.2013 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 28.02.2014. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN). Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

§ 32Abs.

2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des Bescheides ist somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des Bescheides ist somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen. Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 AVG endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 23.10.

  1. Die gegenständliche Beschwerde ist datiert vom 28.02.2014, somit vier Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, AVG endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 23.10.
  2. Die gegenständliche Beschwerde ist datiert vom 28.02.2014, somit vier Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen – oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerde erweist sich als verspätet und ist aus diesem Grund zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2118082.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.