RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW226 2147142-3 SpruchW226 2147142-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.01.2017 eigenhändig zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den einschreitenden Verlobten, mit Schriftsatz vom 06.02.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auch der von der belangten Behörde zugeteilte Rechtsberater erhob am 27.01.2017 Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 sowie 20.02.2017 wurde dem Rechtsberater der Beschwerdeführerin mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Rechtsberater der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 26.02.2017, zur Post gegeben am 27.02.2017 und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2017, brachte der Verlobte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war, ein. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde "zwar den Bescheid vom 11.01.2017 der Beschwerdeführerin in die Hand gedrückt habe, jedoch fehle bei diesem Bescheid die Rechtsmittelbelehrung vollständig". Der Beschwerdeführerin sei daher völlig unbekannt gewesen, dass das Rechtsmittel innerhalb von 2 Wochen einzubringen gewesen wäre. Zudem sei der Bescheid vom 11.01.2017 der XXXX erst am 25.01.2017 durch die Post zugestellt worden, sodass "der bevollmächtigte Ehemann die Beschwerde erst am 03.02.2017 eingebracht" habe. Bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sei die Wiedereinsetzung zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 26.02.2017, zur Post gegeben am 27.02.2017 und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2017, brachte der Verlobte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war, ein. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde "zwar den Bescheid vom 11.01.2017 der Beschwerdeführerin in die Hand gedrückt habe, jedoch fehle bei diesem Bescheid die Rechtsmittelbelehrung vollständig". Der Beschwerdeführerin sei daher völlig unbekannt gewesen, dass das Rechtsmittel innerhalb von 2 Wochen einzubringen gewesen wäre. Zudem sei der Bescheid vom 11.01.2017 der römisch 40 erst am 25.01.2017 durch die Post zugestellt worden, sodass "der bevollmächtigte Ehemann die Beschwerde erst am 03.02.2017 eingebracht" habe. Bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sei die Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 11.01.2017, Zl. 1135924808-161582369, erfolgte am 11.01.2017 durch Übernahme des angeführten Bescheids durch die Beschwerdeführerin.Der unter römisch eins. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 11.01.2017, Zl. 1135924808-161582369, erfolgte am 11.01.2017 durch Übernahme des angeführten Bescheids durch die Beschwerdeführerin. Der einschreitende Verlobte der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde unbestritten am 06.02.2017 per Mail bei der belangten Behörde ein, die XXXX am 27.01.2017. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wird mit 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerden sind jedenfalls verspätet. Dass die Beschwerden verspätet waren, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten.Der einschreitende Verlobte der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde unbestritten am 06.02.2017 per Mail bei der belangten Behörde ein, die römisch 40 am 27.01.2017. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wird mit 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerden sind jedenfalls verspätet. Dass die Beschwerden verspätet waren, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten. Es liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht. Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 19.1.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 19.1.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die alleinige – im übrigen auch nicht belegte - Behauptung, dem Bescheid vom 11.01.2017 fehle die Rechtsmittelbelehrung, vermag die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass dem Bescheid eine solche RM-Belehrung fehlen würde, diese findet sich vielmehr auf S. 21 bis 22 des Bescheides (AS 127 im Verwaltungsakt). Weder in der Beschwerde des Einschreiters vom 03.02.2017 noch in der Beschwerde der XXXXwird auch nur ansatzweise behauptet, dass Teile des Bescheides fehlen würden, nur die Seite 1 bis 20 eines 22 Seiten umfassenden Bescheides ausgefolgt worden wären. Zudem wurde die Verfahrensanordnung der XXXX am 12.01.2017 übermittelt, der Einschreiter selbst verweist in seiner Beschwerde vom 03.02.2017 (AS 187
- ff)ausdrücklich darauf, dass der Bescheid "am 11.01.2017 zugestellt wurde". Wenn in weiterer Folge jedoch offensichtlich der Einschreiter die vorhandene RM-Belehrung nicht gelesen bzw. verstanden hat und sein exaktes Wissen über das Datum der Zustellung nicht oder falsch an die XXXX weitergeleitet hat, dann liegt – ohne Hinzukommen weiterer Umstände – kein Grund vor, von keinem auffallend sorglosen Verhalten auszugehen. Dem Vorbringen fehlt somit jegliche Substanz und jeglicher Hinweis, dass kein Verschulden bzw. nur ein geringes Maß an Sorglosigkeit vorliege, ergibt sich doch aus den Ausführungen eindeutig, dass zumindest der BF und dem Einschreiter ganz genau bekannt war, dass der Bescheid bereits am 11.01.2017 zugestellt wurde.Zudem wurde die Verfahrensanordnung der römisch 40 am 12.01.2017 übermittelt, der Einschreiter selbst verweist in seiner Beschwerde vom 03.02.2017 (AS 187
- ff)ausdrücklich darauf, dass der Bescheid "am 11.01.2017 zugestellt wurde". Wenn in weiterer Folge jedoch offensichtlich der Einschreiter die vorhandene RM-Belehrung nicht gelesen bzw. verstanden hat und sein exaktes Wissen über das Datum der Zustellung nicht oder falsch an die römisch 40 weitergeleitet hat, dann liegt – ohne Hinzukommen weiterer Umstände – kein Grund vor, von keinem auffallend sorglosen Verhalten auszugehen. Dem Vorbringen fehlt somit jegliche Substanz und jeglicher Hinweis, dass kein Verschulden bzw. nur ein geringes Maß an Sorglosigkeit vorliege, ergibt sich doch aus den Ausführungen eindeutig, dass zumindest der BF und dem Einschreiter ganz genau bekannt war, dass der Bescheid bereits am 11.01.2017 zugestellt wurde. Warum laut Aktenlage die Beschwerdeführerin erst am 23.01.2017, somit knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist, in der Ukraine eine Vollmacht an den Einschreiter ausgestellt hat, somit offensichtlich erst nach diesem Zeitpunkt Unterlagen zwecks Beschwerdeerhebung übermittelt wurden – vgl. AS 190 ff. – mag dahingestellt bleiben, wird dies doch im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht weiter releviert.Warum laut Aktenlage die Beschwerdeführerin erst am 23.01.2017, somit knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist, in der Ukraine eine Vollmacht an den Einschreiter ausgestellt hat, somit offensichtlich erst nach diesem Zeitpunkt Unterlagen zwecks Beschwerdeerhebung übermittelt wurden – vergleiche AS 190 ff. – mag dahingestellt bleiben, wird dies doch im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht weiter releviert. 2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten daher ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung). Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG. Hinsichtlich auf das Unterlassen der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, AVG. Hinsichtlich auf das Unterlassen der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W226.2147142.3.00