← Österreich

{'item': 'W230 2100660-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW230 2100660-1 SpruchW230 2100660-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 25.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Alm O) und Auftreiberin auf die XXXX, BNr. XXXX (im Folgenden: Alm W). Aus der Beilage Flächennutzung 2009 ergibt sich für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche (insgesamt) im Ausmaß von 8,85 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche (insgesamt) von 300 ha.1. Am 25.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Alm O) und Auftreiberin auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Alm W). Aus der Beilage Flächennutzung 2009 ergibt sich für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche (insgesamt) im Ausmaß von 8,85 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche (insgesamt) von 300 ha. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 740,04 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 12,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Bezüglich des Heimbetriebs wurde für bestimmte Flächen infolge von Unterschreitungen der Mindestschlaggröße (0,10

  1. ha)eine Fläche von 0,25 ha nicht anerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 740,04 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 12,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Bezüglich des Heimbetriebs wurde für bestimmte Flächen infolge von Unterschreitungen der Mindestschlaggröße (0,10
  2. ha)eine Fläche von 0,25 ha nicht anerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 12.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft W für die von ihr bewirtschaftete Alm W bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 300 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 250,65 ha der Berechnung zugrunde zu legen ist. Am 17.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der Alm O bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 8,85 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 5,97 ha der Berechnung zugrunde zu legen ist. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX, abgeändert, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 592,29 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 147,75 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 8,97 ha ausgegangen; Diese Fläche wurde auch der ermittelten Fläche als Almfutterfläche zugrunde gelegt. Die Differenz von 0,25 ha zwischen der insgesamt ermittelten Fläche (13,91
  3. ha)und der insgesamt beantragten Fläche (14,16
  4. ha)ist daher – offensichtlich – auf den bereits erwähnten Mindestschlagflächenunterschreitungen beim Heimbetrieb zurückzuführen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , abgeändert, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 592,29 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 147,75 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 8,97 ha ausgegangen; Diese Fläche wurde auch der ermittelten Fläche als Almfutterfläche zugrunde gelegt. Die Differenz von 0,25 ha zwischen der insgesamt ermittelten Fläche (13,91
  5. ha)und der insgesamt beantragten Fläche (14,16
  6. ha)ist daher – offensichtlich – auf den bereits erwähnten Mindestschlagflächenunterschreitungen beim Heimbetrieb zurückzuführen. 5. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die am 28.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass es für sie nicht ersichtlich sei, weshalb sie eine Rückzahlung in Höhe von € 147,75 leisten solle. Sie habe bis zum 05.01.2010 eine Almfläche im Ausmaß von ca. 13,5 ha bewirtschaftet. Bis zum Jahr 2004 habe sie eine Almfutterfläche von 8 ha beantragt. Am 14.09.2004 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,85 ha festgestellt worden sei. Dieses Ausmaß an Almfutterfläche sei bis zum Jahr 2009 beantragt worden. Ab dem Jahr 2010 sei eine digitalisierte Almfutterfläche von 8,17 ha beantragt worden. Im Frühjahr 2013 sei "von der AMA eine Almfutterflächenreduzierung auf 5,97 ha" (gemeint also: bezüglich der von ihr bewirtschafteten Alm O von 8,85 ha auf 5,97
  7. ha)gekommen. Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der belangten Behörde ("[ ], dass vom Schreibtisch aus die Almfutterflächen berechnet werden, ist für mich unverständlich ebenso das mit den Rückzahlungen und Strafen gedroht wird"). Zudem sei sie der Auffassung, dass vor einer Rückzahlungsverpflichtung unbedingt eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden müsse. Da – ihrer Einschätzung nach – die von ihr beantragte Futterfläche auch vorhanden sei, sei sie nicht bereit und im Hinblick auf ihr Einkommen (monatliche Bauernpension in Höhe von € 340,--) zudem auch nicht in der Lage, die von ihr verlangte Rückforderung zu bezahlen. 6. Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin (und Auftreiberin) der XXXX, BNr. XXXX, (Alm O) sowie Auftreiberin auf die von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftete XXXX, BNr. XXXX (Alm W).1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin (und Auftreiberin) der römisch 40 , BNr. römisch 40 , (Alm O) sowie Auftreiberin auf die von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschaftete römisch 40 , BNr. römisch 40 (Alm W). 1.2. Nach den ursprünglich gestellten Anträgen war der Beschwerdeführerin eine beantragte Almfutterfläche von 12,44 ha zuzurechnen. Unter Zugrundelegung dieser Almfutterfläche und einer ermittelten Fläche für den Heimbetrieb von 4,94 ha (insgesamt somit von 17,38
  8. ha)erging der Bescheid vom 30.12.2009. 0,25 ha des Heimbetriebes entfielen auf Flächen die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha unterschreiten. Auf Grundlage dieses Bescheides, den die Beschwerdeführerin unangefochten ließ, wurde ihr ein Betrag von € 740,04 ausbezahlt. Infolge von Antragsrücknahmen am 12.12.2012 (für die Alm W) und 17.04.2013 (für die Alm O) sind der Beschwerdeführerin als beantragte anteilige Almfutterflächen Flächen im Ausmaß von 8,97 ha (im angefochtenen Bescheid als "Fläche beantragt - davon Almfläche" ausgewiesen) zuzurechnen. Unter Zugrundelegung dieser Almfutterfläche und einer ermittelten Fläche für den Heimbetrieb (von 4,94
  9. ha)ergibt sich eine ermittelte Fläche von 13,91 ha. Unter Zugrundelegung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden (im Bescheid unbestritten festgestellten) Zahlungsansprüche ergibt sich bei dieser ermittelten Fläche ein Beihilfenbetrag von € 592,29, so dass sich unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 740,04) ein zurückzufordernder Betrag von € 147,75 ergibt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt (insbesondere die Almfutterflächenkorrekturen, die zu einer geringeren beantragten Fläche führten, als sie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lag, ebenso wie die beantragten Schlaggrößen beim Heimbetrieb) ergibt sich aus den der Beschwerdeführerin (zT im Wege der Almbewirtschafter als ihren für die betreffenden Almen jeweils handelnden Vertretern im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus den unstrittig gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (zB Zahl und Wert der Zahlungsansprüche). Er blieb insoweit sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Unstrittig ist daher insbesondere, dass nach den Antragskorrekturen nur noch eine Almfutterfläche von 8,97 ha (anstelle der urspünglich beantragten 12,44
  10. ha)als beantragt anzusehen ist. Das Beschwerdevorbringen enthält Behauptungen zur beantragten Fläche in den Jahren "bis 2004 (nämlich 8
  11. ha)und in den Folgejahren bis 2009 (nämlich 8,85 ha), wobei die Beschwerdeführerin offenkundig auf die Gesamtfläche der O-Alm Bezug nimmt. Diese Behauptung trifft insofern zu, als für die O-Alm im Antragsjahr 2009 tatsächlich zunächst eine Fläche von 8,85 beantragt wurde, übergeht jedoch den Umstand, dass mit der von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin unterzeichneten Korrekturmeldung vom 17.04.2013 eine Reduktion der beantragten Fläche auf 5,97 ha beantragt wurde. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde darauf bezieht, dass "von der AMA im Frühjahr 2013 eine Almfutterflächenreduzierung auf 5,97 ha kam" und geltend macht, dass ihr unverständlich sei, dass die AMA die Almfutterflächen "vom Schreibtisch" berechne bzw. fordert, die AMA müsse vor einer Rückzahlungsaufforderung eine Vor-Ort-Kontrolle vornehmen, wird damit die für das Verfahren allein relevante Tatsache nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin selbst den Antrag auf Korrektur bzw. Rücknahme der beantragten Almfutterfläche gestellt hat (sohin einen Vorschlag der AMA durch ihr Vorgehen offenbar akzeptiert hat). 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung , erhalten haben. . Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, . Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
  1. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:3.2.
  2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. . Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 21 Verspätete Einreichung Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
  1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  3. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
  4. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. .
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ." 3.
  1. Daraus folgt für den Beschwerdefall 3.3.
  2. Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist – wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt – eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen sowohl durch die Beschwerdeführerin auf der von ihr bewirtschafteten Alm O, als auch durch die Agrargemeinschaft W als Bewirtschafterin der Alm W erfolgt. Die dem ursprünglich erlassenen Bescheid zugrunde liegende beantragte Almfutterfläche (diese wurde antragsgemäß dem Bescheid zugrundegelegt) wurde durch die rückwirkende Antragskorrektur unterschritten. Der angefochtene Bescheid erging allein, um der von den Antragstellern (Almbewirtschaftern) reduziert beantragten Almfutterfläche Rechnung zu tragen. Die Behörde war nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden (infolge reduzierter Antragstellung: geringeren) Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
  3. Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist – wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt – eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen sowohl durch die Beschwerdeführerin auf der von ihr bewirtschafteten Alm O, als auch durch die Agrargemeinschaft W als Bewirtschafterin der Alm W erfolgt. Die dem ursprünglich erlassenen Bescheid zugrunde liegende beantragte Almfutterfläche (diese wurde antragsgemäß dem Bescheid zugrundegelegt) wurde durch die rückwirkende Antragskorrektur unterschritten. Der angefochtene Bescheid erging allein, um der von den Antragstellern (Almbewirtschaftern) reduziert beantragten Almfutterfläche Rechnung zu tragen. Die Behörde war nach Artikel 73, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden (infolge reduzierter Antragstellung: geringeren) Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
  4. Die Antragsrücknahmen (Almfutterflächenkorrekturen) muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen (zur Zurechnung des Handelns des Almbewirtschafters zu den Auftreibern als deren Verwalter bzw. Vertreter s zB VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  5. Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass vor jeder Rückforderung eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden müsse: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Antragsteller, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge zu stellen (vgl. auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164)3.3.
  6. Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass vor jeder Rückforderung eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden müsse: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Antragsteller, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge zu stellen vergleiche auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164) 3.3.
  7. Die Beihilfenberechnung erfolgte auf Basis der (von der Antragstellerin bzw. den Almbewirtschaftern korrigierten) beantragten Flächen. Mehr als beantragt kann nicht zugesprochen werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen Argumente vorgebracht werden, die auf eine bessere Einschätzung der Flächen abzielen (somit darauf hinauslaufen, über den Antragsumfang hinauszugehen), ist es daher nicht relevant. Die Beschwerde ist daher abzuweisen 3.
  8. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem (korrigierten) Antrag in Einklang ist und vom Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wurde (der Sachverhalt insoweit also, soweit relevant, unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl. RV 1255 BlgNR
  9. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem (korrigierten) Antrag in Einklang ist und vom Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wurde (der Sachverhalt insoweit also, soweit relevant, unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  10. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. zitierte Judikatur) – im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. zitierte Judikatur) – im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100660.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.