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{'item': 'W230 2101398-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 73Art. 19Artikel 44Artikel 7Artikel 6Art. 22§ 8iArt. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW230 2101398-1 SpruchW230 2101398-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 04.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im diesem Jahr war der Beschwerdeführer Bewirtschafter (und Auftreiber) der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm) und darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm I) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm W), für die von deren jeweiligen Bewirtschafterinnen (Agrargemeinschaft XXXX, im Folgenden: Agrargemeinschaft der Alm I bzw. der Agrargemeinschaft XXXX, im Folgenden: Agrargemeinschaft der Alm W) ebenfalls jeweils Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurden.Im diesem Jahr war der Beschwerdeführer Bewirtschafter (und Auftreiber) der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (im Folgenden: Alm) und darüber hinaus Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm römisch eins) als auch auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm W), für die von deren jeweiligen Bewirtschafterinnen (Agrargemeinschaft römisch 40 , im Folgenden: Agrargemeinschaft der Alm römisch eins bzw. der Agrargemeinschaft römisch 40 , im Folgenden: Agrargemeinschaft der Alm W) ebenfalls jeweils Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurden.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 966,14 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Fläche von 48,59 ha (davon 33,54 ha als dem Beschwerdeführer zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 48,59 ha sowie eine ermittelte Fläche von 48,59 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
  4. Mit Schreiben vom 15.11.2012, AZ XXXX, informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der Alm I über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 gelte eine Differenzfläche im Ausmaß von 39,22 ha zu klären. Mit Schreiben vom 23.11.2012 nahm der Bewirtschafter der Alm I hierzu Stellung.
  5. Mit Schreiben vom 15.11.2012, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der Alm römisch eins über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 gelte eine Differenzfläche im Ausmaß von 39,22 ha zu klären. Mit Schreiben vom 23.11.2012 nahm der Bewirtschafter der Alm römisch eins hierzu Stellung.
  6. Am 01.08.2013 fand auf der Alm I eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 221,70 ha, sondern nur 170,83 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm I mit Schreiben vom 06.08.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm I, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 01.08.2013 fand auf der Alm römisch eins eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 221,70 ha, sondern nur 170,83 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm römisch eins mit Schreiben vom 06.08.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter der Alm römisch eins, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 867,12 zu und verfügte zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 99,02 Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 48,59 ha (davon 33,54 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 48,59 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 43,61 ha, davon eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 28,87 ha, zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,98 ha. Die Behörde sprach die Rückforderung des zuviel gewährten Betrags aus, verhängte jedoch keine Flächensanktion. Zur Begründung führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2013 und im Rahmen interner Überprüfungen durch die belangte Behörde Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art. 73Abs.

5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 867,12 zu und verfügte zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 99,02 Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 48,59 ha (davon 33,54 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 48,59 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 43,61 ha, davon eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 28,87 ha, zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,98 ha. Die Behörde sprach die Rückforderung des zuviel gewährten Betrags aus, verhängte jedoch keine Flächensanktion. Zur Begründung führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2013 und im Rahmen interner Überprüfungen durch die belangte Behörde Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

796 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. 6. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.02.2015 vorgelegt wurde. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs, 5) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien, nämlich Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2004 und 2012 auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (Anm: auf diese Alm beziehen sich allerdings weder die verfahrenseinleitenden Anträge noch der angefochtene Bescheid) und in den Jahren 2001 und 2013 auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; Alm I). Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen, sondern habe die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre (darunter das hier strittige Jahr 2008) übertragen. Zudem hätten auf der Alm I in den Jahren 2001 und 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, wobei das Ergebnis der Kontrolle aus dem Jahr 2013 noch nicht als Berechnungsgrundlage in den Bescheid eingearbeitet worden sei und dieser deswegen zu einem falschen Ergebnis geführt habe.Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien, nämlich Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2004 und 2012 auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 Anmerkung, auf diese Alm beziehen sich allerdings weder die verfahrenseinleitenden Anträge noch der angefochtene Bescheid) und in den Jahren 2001 und 2013 auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; Alm römisch eins). Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen, sondern habe die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre (darunter das hier strittige Jahr 2008) übertragen. Zudem hätten auf der Alm römisch eins in den Jahren 2001 und 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, wobei das Ergebnis der Kontrolle aus dem Jahr 2013 noch nicht als Berechnungsgrundlage in den Bescheid eingearbeitet worden sei und dieser deswegen zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die erwähnten früheren amtlichen Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei – zumal sich die Futterfläche in der Natur nicht erheblich verändert habe – nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die erwähnten früheren amtlichen Erhebungen vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei – zumal sich die Futterfläche in der Natur nicht erheblich verändert habe – nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, es liege ein Irrtum der Behörde vor. Den Beschwerdeführer treffe auch aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters (des Almbewirtschafters) könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers (als bloßen Auftreiber auf die I-Alm) durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Art. 19der VO (EG) 796/2004 bzw.

Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Der Beschwerde angeschlossen war eine von der Bewirtschafterin der Alm I verfasste Sachverhaltsdarstellung betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000. Diese wurde vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben.Der Beschwerde angeschlossen war eine von der Bewirtschafterin der Alm römisch eins verfasste Sachverhaltsdarstellung betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000. Diese wurde vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben. 7. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 auf der Alm I für das Antragsjahr 2008 wendet. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der den Antragstellern online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dadurch zu konkretisieren, dass angeführt wird, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert.7. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 auf der Alm römisch eins für das Antragsjahr 2008 wendet. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der den Antragstellern online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dadurch zu konkretisieren, dass angeführt wird, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. 7. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.12.2016 zugestellt, blieb von ihm aber unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und eine Alm, auf die er auch Vieh auftrieb. Darüber hinaus war er Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm I) und die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm W), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und eine Alm, auf die er auch Vieh auftrieb. Darüber hinaus war er Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm römisch eins) und die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm W), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurden. Als ermittelte Fläche ist im Jahr 2008 eine Fläche von 43,61 ha festzustellen. Diese setzt sich zusammen aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs (14,74

  1. ha)und den anteilig dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almfutterflächen jener Almen, auf die er Vieh auftrieb. Diese anteiligen ermittelten Almfutterflächen betrugen im Jahr 2008 insgesamt 28,87 ha, davon 15,67 ha für die I-Alm; der Rest entfiel auf die vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftete Alm und die Alm W. Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie von € 966,14 ausbezahlt; dem liegt ein Antrag für 48,59 ha (davon 33,54 Almfläche, sohin 15,05 ha für den Heimbetrieb) zugrunde; die Fläche wurde antragsgemäß ermittelt. Am 15.11.2012 erging ein Schreiben der belangten Behörde an die Bewirtschafterin der I-Alm, in dem diese aufgefordert wurde, Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vergleich der beantragten Flächen im Jahr 2011 mit den beantragten Flächen in den Jahren 2010, 2009 und 2008 ergaben, zu erläutern (Flächenabgleich). Dieses Schreiben wurde von der Bewirtschafterin mit Schreiben vom 23.11.2012 beantwortet. Infolge der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 auf der I-Alm steht eine ermittelte Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer (in Summe für die Alm des Beschwerdeführers, zuzüglich der aufgrund des jeweiligen GVE- Anteils des Beschwerdeführers am Gesamt GVE-Besatz jeweils der Alm I und der Alm W ihm zuzurechnenden Anteile) nur 28,87 ha beträgt. Die Differenz von 4,67 zwischen der insgesamt beantragten anteiligen Almfutterfläche (33,54
  2. ha)und der ermittelten Almfutterfläche geht sohin ausschließlich auf die bei der Alm I im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Futterflächendifferenz zurück (diese ergibt sich daraus, dass für die Alm insgesamt 221,7 ha beantragt waren, nach Vor-Ort-Kontrolle nur 170,83 ermittelt wurden, der gesamt-GVE-Besatz 67,58 betrug, wovon 6,2 auf den Beschwerdeführer entfielen, sodass ihm eine anteilige ermittelte Almfutterfläche für diese Alm von 15,67 ha zuzurechnen ist, die die beantragte anteilige Almfutterfläche für diese Alm von 20,34 ha um 4,67 ha unterschreitet). Auch für den Heimbetrieb steht eine geringere (nämlich 14,74
  3. ha)als die beantragte Fläche (von 15,05
  4. ha)als ermittelt fest (auf den Heimbetrieb geht damit eine Differenzfläche von 0,31 ha zurück). Da der Beschwerdeführer eine Fläche von 48,59 ha beantragt hat (die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist höher), ist ihm eine Differenzfläche von 4,98 ha zuzurechnen. Die ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer (unter Einrechnung der Fläche des Heimbetriebes) beträgt 43,61 ha.Infolge der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 auf der I-Alm steht eine ermittelte Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer (in Summe für die Alm des Beschwerdeführers, zuzüglich der aufgrund des jeweiligen GVE- Anteils des Beschwerdeführers am Gesamt GVE-Besatz jeweils der Alm römisch eins und der Alm W ihm zuzurechnenden Anteile) nur 28,87 ha beträgt. Die Differenz von 4,67 zwischen der insgesamt beantragten anteiligen Almfutterfläche (33,54
  5. ha)und der ermittelten Almfutterfläche geht sohin ausschließlich auf die bei der Alm römisch eins im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Futterflächendifferenz zurück (diese ergibt sich daraus, dass für die Alm insgesamt 221,7 ha beantragt waren, nach Vor-Ort-Kontrolle nur 170,83 ermittelt wurden, der gesamt-GVE-Besatz 67,58 betrug, wovon 6,2 auf den Beschwerdeführer entfielen, sodass ihm eine anteilige ermittelte Almfutterfläche für diese Alm von 15,67 ha zuzurechnen ist, die die beantragte anteilige Almfutterfläche für diese Alm von 20,34 ha um 4,67 ha unterschreitet). Auch für den Heimbetrieb steht eine geringere (nämlich 14,74
  6. ha)als die beantragte Fläche (von 15,05
  7. ha)als ermittelt fest (auf den Heimbetrieb geht damit eine Differenzfläche von 0,31 ha zurück). Da der Beschwerdeführer eine Fläche von 48,59 ha beantragt hat (die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist höher), ist ihm eine Differenzfläche von 4,98 ha zuzurechnen. Die ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer (unter Einrechnung der Fläche des Heimbetriebes) beträgt 43,61 ha. Unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden (im Bescheid unbestritten festgestellten) Zahlungsansprüche ergibt sich bei der ermittelten Fläche ein Betrag von € 912,76, woraus sich unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % der auf den Beschwerdeführer hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage die Betriebsprämie für 2008 mit € 867,12 errechnet, so dass sich unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 966,14) ein zurückzufordernder Betrag von € 99,02 ergibt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer (zT im Wege der Almbewirtschafter als seinen für die betreffenden Almen jeweils handelnden Vertretern im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Beschwerdeführer (bzw. den Almbewirtschaftern als seinen Vertretern) vorgehalten wurden und nicht (bzw. unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm I, wobei diese Bestreitung vom Beschwerdeführer – trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 zutreffend ist.Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer (zT im Wege der Almbewirtschafter als seinen für die betreffenden Almen jeweils handelnden Vertretern im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Beschwerdeführer (bzw. den Almbewirtschaftern als seinen Vertretern) vorgehalten wurden und nicht (bzw. unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm römisch eins, wobei diese Bestreitung vom Beschwerdeführer – trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: — alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, — im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,— im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, — Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, — alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Beihilfevoraussetzungen
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ;a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, ;

  1. b)sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe
  2. a)erfüllte, oder
  3. c)sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben. Artikel 35 Doppelbeantragungen

(1)Für die beihilfefähige Hektarfläche

Artikel 44

Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." 3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen

(22)‚Ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.2.
  1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
  2. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.4.

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:3.2.4. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.
  3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zwar, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Alm I im Jahr 2013 dem angefochtenem Bescheid nicht zugrunde gelegt worden sei, übersieht hierbei allerdings, dass in der Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides auf die auf der Alm I am 01.08.2013 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle verwiesen wird; auch die dem Bescheid zugrunde gelegten Flächendifferenzen gehen auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zurück: Es ist vor allem aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrolle zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zwar, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Alm römisch eins im Jahr 2013 dem angefochtenem Bescheid nicht zugrunde gelegt worden sei, übersieht hierbei allerdings, dass in der Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides auf die auf der Alm römisch eins am 01.08.2013 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle verwiesen wird; auch die dem Bescheid zugrunde gelegten Flächendifferenzen gehen auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zurück: Es ist vor allem aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrolle zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das hier strittige Jahr 2008 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes auf die einzelnen örtlichen Gegebenheiten vor Ort und die Feststellungen des Prüfers bezogenes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2001) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet (vgl. zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing).Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das hier strittige Jahr 2008 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes auf die einzelnen örtlichen Gegebenheiten vor Ort und die Feststellungen des Prüfers bezogenes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2001) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet vergleiche zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund war auch auf den (nicht nähe präzisierten) Einwand des Beschwerdeführers, es sei keine Verrechnung von Unter- und Übererklärungen erfolgt, nicht näher einzugehen. 3.3.
  4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Art. 22

VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht mehr zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall finden sich im Verwaltungsakt allerdings keine Unterlagen darüber, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen überhaupt beantragt worden wäre (das diesbezügliche Vorbringen dürfte durch die formularartige Übernahme von Textbausteinen aus Beschwerdemustern bedingt sein), womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

Artikel 22

, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht mehr zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall finden sich im Verwaltungsakt allerdings keine Unterlagen darüber, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen überhaupt beantragt worden wäre (das diesbezügliche Vorbringen dürfte durch die formularartige Übernahme von Textbausteinen aus Beschwerdemustern bedingt sein), womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. 3.3.3. Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegende "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG") nicht weiter einzugehen.3.3.3.

Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegende "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG") nicht weiter einzugehen. 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 aus, einerseits, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten und andererseits, weil die Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse nicht berücksichtigt habe.3.3.
  2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, aus, einerseits, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten und andererseits, weil die Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse nicht berücksichtigt habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer genannte Verordnung für das vorliegende Antragsjahr noch gar nicht zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Bestimmung des Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 einschlägig, jedoch ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer genannte Verordnung für das vorliegende Antragsjahr noch gar nicht zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Bestimmung des Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, einschlägig, jedoch ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Der Behauptung eines die Rückzahlungspflicht ausschließenden Behördenirrtums ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind (vgl. aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargetan, inwiefern die von ihm erwähnte frühere Vor-Ort-Kontrolle auf der I-Alm

(2001)für das vorliegend zu beurteilende Jahr 2008 von größerer Aussagekraft ist als die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013. Jedenfalls aber ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan, inwiefern die Richtigkeit der Angaben in den Mehrfachanträgen Flächen durch Umstände außerhalb der Sphäre der Antragsteller beeinträchtigt war, die von ihm billigerweise nicht erkannt hätten werden können. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit durch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht ersichtlich.Nach Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12, der Verordnung Nr. 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass ""Art". 73 Absatz 4, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind vergleiche aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargetan, inwiefern die von ihm erwähnte frühere Vor-Ort-Kontrolle auf der I-Alm
(2001)für das vorliegend zu beurteilende Jahr 2008 von größerer Aussagekraft ist als die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres
  1. Jedenfalls aber ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan, inwiefern die Richtigkeit der Angaben in den Mehrfachanträgen Flächen durch Umstände außerhalb der Sphäre der Antragsteller beeinträchtigt war, die von ihm billigerweise nicht erkannt hätten werden können. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit durch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen des Behördenirrtums aufgrund geänderten Mess-Systems führt vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zum Erfolg. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität.Auch das Vorbringen des Behördenirrtums aufgrund geänderten Mess-Systems führt vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zum Erfolg. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Er übersieht, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen (vgl § 9 der INVEKOS-GIS-Verordnung und § 10 der INVEKOS-GIS-V 2009), dass aber letztlich der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung, einzubringen hat und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Anträge auf die ihm seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite ihn eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Weder die Beschwerde noch die – vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobene – Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der Alm I enthalten im Übrigen konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten (und in welchem Umfang). Ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Flächenfeststellung ist somit nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Er übersieht, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen vergleiche Paragraph 9, der INVEKOS-GIS-Verordnung und Paragraph 10, der INVEKOS-GIS-V 2009), dass aber letztlich der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung, einzubringen hat und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Anträge auf die ihm seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite ihn eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Weder die Beschwerde noch die – vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobene – Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der Alm römisch eins enthalten im Übrigen konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten (und in welchem Umfang). Ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Flächenfeststellung ist somit nicht ohne weiteres ersichtlich vergleiche auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.3.
  2. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
  3. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
  4. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine

Art. 73Abs.

5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren gelte.

dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (siehe den Wortlaut dieser Bestimmung in Pkt. II.3.2.3).3.3.6. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine

Artikel 73

, Absatz 5, Unterabsatz 2 VO (EG) 796 aus 2004, kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren gelte.

dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (siehe den Wortlaut dieser Bestimmung in Pkt. römisch zwei.3.2.3). Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer außer der in der Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt zu haben, nicht erbringen. Weitere Nachweise für sein musterartiges und unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen, es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, sind ebenfalls nicht aktenkundig. Darüber hinaus beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten

Art. 3

VO (EG) 2988/05 erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit der Sachverhaltserhebung vom 15.11.2012 (Flächenabgleich) eine Ermittlungshandlung gesetzt hat, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und neu zu laufen begann.Darüber hinaus beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten

Artikel 3

, VO (EG) 2988/05 erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit der Sachverhaltserhebung vom 15.11.2012 (Flächenabgleich) eine Ermittlungshandlung gesetzt hat, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und neu zu laufen begann. Verjährung ist daher nicht eingetreten. 3.3.

  1. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.
  2. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
  3. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). 3.
  4. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Der Antrag auszusprechen, "dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist" geht ins Leere, weil die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. 3.
  5. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl. RV 1255 BlgNR
  6. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  7. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter II.3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter römisch zwei.3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2101398.1.00

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